Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, ERKLAERUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UEBER DIE GELTUNG DES BESCHLUSSES UEBER DEN BEITRITT ZUR EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL UND DES VERTRAGES UEBER DEN BEITRITT ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT FUER BERLIN

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Quellenkennung: 11985I/AFI/DCL/17. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Avis juridique important | 11985I/AFI/DCL/17 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, ERKLAERUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UEBER DIE GELTUNG DES BESCHLUSSES UEBER DEN BEITRITT ZUR EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL UND DES VERTRAGES UEBER DEN BEITRITT ZUR EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND ZUR EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT FUER BERLIN Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0484 ++++ Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Geltung des Beschlusses über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor , bei Wirksamwerden des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zum Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft zu erklären , daß der Beschluß des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der genannte Beitrittsvertrag auch für das Land Berlin gelten .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.