Europäische Union

2011/647/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die Teilprivatisierungsmaßnahme C 15/10 (ex NN 21/10), die Griechenland für das Kasino Mont Parnes durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3505) Text von Bedeutung für den EWR

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, des Widerspruchsausschusses, die ETA, den beauftragten Gutachter (American Appraisal Hellas Ltd) und den Finanzberater (Kantor) wegen ihres Verhaltens in dem Ausschreibungsverfahren verkündete der Rat der Richter des Berufungsgerichts, an den der Fall zur Entscheidung verwiesen worden war, in seinem Beschluss (28) einen Freispruch. Im Einzelnen befand er Folgendes: — Weder die erste noch die zweite Entscheidung des Widerspruchsausschusses war unrechtmäßig und es wurde auch kein hinreichender Beweis für ein Fehlverhalten der Ausschussmitglieder festgestellt. Mit ihrer Entscheidung, einerseits den Widerspruch von CA in der ersten und zweiten Bieterrunde zurückzuweisen und andererseits dem Widerspruch von HR in der dritten Runde stattzugeben, verstießen die Mitglieder des Widerspruchsausschusses nicht gegen die Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe und behandelten die beiden Bieter auch nicht unterschiedlich. — Die Entscheidungen des Ausschusses für die Angebotseröffnung waren nicht unrechtmäßig und die Mitglieder des Ausschusses für die Angebotseröffnung behandelten die beiden Bieter nicht unterschiedlich; ferner war der Ausschuss für die Angebotseröffnung nach den Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe verpflichtet, den Feststellungen des Widerspruchsausschusses zu folgen. — Der Vertreter der ETA verstieß mit seiner Aufforderung an den ersten vorläufigen Meistbietenden, sein finanzielles Angebot zu erhöhen, nicht gegen die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften; der Vertreter der ETA war nicht bevollmächtigt, in Verhandlungen einzutreten und hatte keine Befugnis, das Bieterverfahren aufzuheben oder abzubrechen. (45) Der vorstehend erwähnte Freispruch wurde vor den griechischen Gerichten angefochten (29), und erst vor kurzem sprach das Berufungsgericht Athen alle Beklagten frei (Urteil 466/2011). Der vollständige Wortlaut des Urteils liegt noch nicht vor. (46) Abschließend bleiben die griechischen Behörden unter Berücksichtigung aller vorgenannten Erwägungen bei ihrer Auffassung, dass die zu würdigende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV beinhaltet. 5.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (47) Mit Schreiben vom 4. August 2010 traten die Vertreter des angeblich Begünstigten (d. h. Athens Resort Casino Holdings für HR) in dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren als Beteiligte auf. Der angeblich Begünstigte gab die gleiche (in Abschnitt 4 zusammengefasste) Stellungnahme ab wie Griechenland. (48) Ferner führt der angeblich Begünstigte an, dass der tatsächlich für den Anteil an dem Kasino gezahlte Preis 120 Mio. EUR betrug und damit um 10 Mio. EUR höher war als zunächst angegeben (30). Der Preis lag damit nochmals deutlich über dem vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens in einem professionellen Wertgutachten ermittelten (jedoch nicht bekannt gegebenen) Wert von 95,4 Mio. EUR. (49) Weiter argumentiert der angeblich Begünstigte, dass die ETA nicht nur nicht verpflichtet war, sondern zudem auch nicht berechtigt war, den Bieter, der das vorläufig zweithöchste Gebot abgegeben hatte, zur Abgabe eines weiteren Angebots aufzufordern, da damit — entgegen den Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe — eine neue Bieterrunde eingeleitet worden wäre. Ferner macht er geltend, dass keine Aussicht bestanden habe, dass das von CA außerhalb des Ausschreibungsverfahrens abgegebene Angebot in Höhe von 162 Mio. EUR ernst genommen würde, und dass dieses Angebot nur abgegeben wurde, um die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens zu veranlassen. Er bestätigt, dass er mit Sicherheit jede Entscheidung zur Annahme dieses Angebots angefochten hätte, womit die Gefahr bestanden hätte, dass das gesamte Verfahren aufgehoben worden wäre. In diesem Zusammenhang verweist er auch auf das Gutachten des Staatlichen Rechtsrats, der bestätigte, dass das Angebot von CA nicht berücksichtigt und nicht angenommen werden konnte (31). (50) Der angeblich Begünstigte stellt auch die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss getroffene Annahme hinsichtlich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels in Frage, dass das Glücksspiel ein weltweites Geschäft sei und die in diesem Bereich tätigen Unternehmen eine Wirtschafstätigkeit in einem internationalen Markt ausübten. Der angeblich Begünstigte macht geltend, dass das Kasino Mont Parnes nicht international, sondern lediglich örtlich tätig sei und daher nicht mit Spielkasinos im Ausland im Wettbewerb stehe. (51) Mit Schreiben vom 29. September 2010 gab die Club Hotel Casino Loutraki AE (für CA) (32) als Beteiligte ihre Stellungnahme ab. Sie führt in den Schreiben an, dass bei der Quantifizierung der angeblichen Beihilfe auch die Differenz zwischen den Angeboten und die Auswirkung des ratifizierenden Gesetzes auf die Pflichten des Käufers nach den Bedingungen des öffentlichen Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden müssten. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei der Veräußerung von Anteilen durch Verkauf an ein Unternehmen (52) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen eines Mitgliedstaats gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (53) Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union (33) und nach den Regeln und der Praxis, die die Kommission für staatliche Beihilfen bei Privatisierungen entwickelt hat (34), liegt beim Erwerb oder Verkauf von Unternehmensanteilen durch einen Mitgliedstaat keine staatliche Beihilfe vor, wenn sich der Mitgliedstaat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhält. (54) Wenn die Privatisierung durch den Verkauf von Aktien an der Börse erfolgt, wird daher im Allgemeinen vermutet, dass sie zu Marktbedingungen erfolgt und keine staatliche Beihilfe vorliegt. Wenn aber die Privatisierung durch Verkauf der Anteile erfolgt, kann angenommen werden, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Erstens: Die Anteile werden in einem Ausschreibungsverfahren verkauft, das für alle Interessenten offen, transparent und diskriminierungsfrei ist. Zweitens: Es gelten keine Bedingungen, die bei vergleichbaren Geschäften zwischen Privaten nicht üblich sind und zu einem niedrigeren Verkaufspreis führen könnten. Drittens: Die Anteile werden an den Meistbietenden verkauft und viertens: Die Bieter erhalten genügend Zeit und ausreichende Informationen, um die Vermögenswerte, für die sie ein Angebot abgeben wollen, ordnungsgemäß bewerten zu können. (55) Wenn in diesen Fällen festgestellt werden soll, ob bei der Veräußerung staatlicher Vermögenswerte eine Beihilfe vorliegt, ist zu prüfen, ob sich ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation gleich verhalten hätte, d. h. das Unternehmen zum gleichen Preis verkauft hätte. Bei Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers können nichtwirtschaftliche Erwägungen, zum Beispiel, industrie- oder arbeitsmarktpolitische Gründe oder regionale Entwicklungsziele, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber nicht akzeptieren würde, nicht als Gründe für einen niedrigeren Preis berücksichtigt werden, sondern deuten vielmehr auf das Vorliegen einer Beihilfe hin. Dieser Grundsatz wurde von der Kommission mehrmals erläutert und vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung bestätigt (35). (56) Wenn eine der genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, sollte die Privatisierung nach Auffassung der Kommission auf staatliche Beihilfen geprüft werden und ist daher anzumelden. Die Erfüllung dieser Bedingungen gewährleistet also, dass der Staat für seine Beteiligungen den höchsten Preis, d. h. den Marktpreis, erzielt und daher keine staatlichen Beihilfen gewährt werden. 6.2.   Der Verkauf des Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes (57) Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hatte die Kommission Zweifel daran, dass der Verkauf des Kasinos Mont Parnes in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde. Nach den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass sehr schwer festzustellen war, ob eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung gewährt wurde und ob ein Marktpreis gezahlt wurde. Die Kommission hatte Bedenken, dass Unregelmäßigkeiten im Ausschreibungsverfahren dazu geführt haben könnten, dass eine staatliche Beihilfe gewährt wurde. (58) Daraufhin nahm die Kommission im Rahmen der förmlichen Prüfung eine Würdigung der maßgeblichen Sachverhalte vor, bei der sie sich auf die für die Maßnahme vorliegenden Beweise stützte. (59) Während der verschiedenen Phasen des Verfahrens wurden der Kommission Informationen über die zahlreichen Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene vorgelegt, in denen das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren gerechtfertigt wird. Die Kommission stellt fest, dass bis dato die verschiedenen Gerichtsurteile, die auf nationaler Ebene gesprochen wurden, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Ungleichbehandlung in dem Ausschreibungsverfahren offenbar nicht unterstützen (siehe auch Randnummern 41 bis 46 oben). Vielmehr haben die griechischen Gerichte bislang offenbar die Rechtmäßigkeit und die Diskriminierungsfreiheit des Ausschreibungsverfahrens nach den nationalen Bestimmungen bestätigt. (60) Die Kommission ist in ihrer Würdigung zwar nicht von den Feststellungen der nationalen Gerichte abhängig, doch kann sie diese bei ihrer Prüfung berücksichtigen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass mit dieser Würdigung keineswegs nationales Recht interpretiert werden soll, sondern dass dies ausschließlich dem Mitgliedstaat vorbehalten ist. (61) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens nach griechischem Recht, die durch die bisher erfolgte umfangreiche und eingehende Prüfung durch die griechischen Gerichte dargestellt und gerechtfertigt wurde, einen deutlichen Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit des Ausschreibungsverfahrens liefert. Diese offenkundige Bewertung der Ausschreibung nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann von der Kommission neben anderen Aspekten berücksichtigt werden, wenn sie nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen die Würdigung vornimmt, ob das Bieterverfahren offen, unbedingt und diskriminierungsfrei war. (62) Hinsichtlich der im Eröffnungsbeschluss aufgeworfenen Frage, dass eines der Angebote offenbar gegen die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannte Voraussetzung über die Mindesterhöhung gegenüber dem vorhergehenden Angebot verstieß, stellt die Kommission fest, dass diese Frage geklärt ist, da eine Erhöhung um 1 % — und nicht um 10 %, wie der Kommission ursprünglich zu verstehen gegeben worden war — verlangt war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens diesbezüglich eingehalten wurden. (63) Hinsichtlich der angeblich unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen, während des Ausschreibungsverfahrens eingelegten Widersprüche stellt die Kommission ebenfalls fest, dass die griechischen Behörden in Anbetracht der anwendbaren Vorschriften, die die Abgabe eines zweiten Angebots in derselben Bieterrunde untersagen, eine annehmbare Erklärung für den Ausschluss des Angebots von CA von dem Ausschreibungsverfahren gegeben haben. (64) Hinsichtlich der angeblich ungleichen Behandlung der Angebote, die nach dem Ausschreibungsverfahren abgegeben wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die unterschiedliche Behandlung mit dem Hochhandeln des Preises mit den erfolgreichen Bieter einerseits und der Weigerung, das Angebot des Beschwerdeführers in Höhe von 162 Mio. EUR zu berücksichtigen andererseits angesichts der bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des letzteren Angebots als zulässige Praxis in einem Ausschreibungsverfahren akzeptiert werden kann. Ferner kann die Kommission das unzulässige Angebot des Beschwerdeführers in Höhe von 162 Mio. EUR nicht für glaubwürdig halten, da dieses Angebot erst nach dem Ausschreibungsverfahren und unter Verletzung der Verfahrensvorschriften abgegeben wurde. (65) Was den Hinweis anbelangt, dass das gesamte Verfahren hätte aufgehoben werden können, so wurde von den griechischen Behörden mitgeteilt, dass dies auf eine nochmalige Durchführung des Verfahrens hinausgelaufen wäre, wobei die Gefahr bestanden hätte, dass ein noch niedrigerer Preis hätte erzielt werden können. (66) Die griechischen Behörden haben außerdem mitgeteilt, dass die Vertragsbedingungen für den öffentlichen Auftrag weder mit dem Gesetz 3139/2003 noch anderweitig geändert wurden. (67) Hinsichtlich des erzielten Preises stellt die Kommission fest, dass der letztlich für das Kasino gezahlte Preis von 120 Mio. EUR (36) zwar unter dem unzulässigen Angebot in Höhe von 162 Mio. EUR liegt, das der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach seinem Ausschluss von dem Verfahren abzugeben bereit gewesen wäre, jedoch deutlich sowohl über dem offenbar vom Beschwerdeführer abgegebenen Höchstgebot von 107 Mio. EUR als auch — und zwar noch deutlicher (um 25,5 %) — über dem von einem Sachverständigen vor dem Verfahren geschätzten Wert des Anteils von 95,4 Mio. EUR. 6.3.   Schlussfolgerung (68) Nach der Einleitung der förmlichen Prüfung konnten die von der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zunächst geäußerten Zweifel von den griechischen Behörden in zufrieden stellender Weise ausgeräumt werden. Insbesondere hat die Kommission keine Beweise gefunden, die den Schluss zulassen würden, dass der angeblich Begünstigte eine Vorzugsbehandlung erhalten hätte, durch die ihm ein Vorteil verschafft worden wäre. Durch den Verkauf seines Anteils an dem Kasino an den Meistbietenden in einem offenen, unbedingten und diskriminierungsfreien Bieterverfahren hat Griechenland vermutlich den höchstmöglichen Preis am Markt erzielt und nicht auf Staatseinnahmen verzichtet. Die Kommission kann sich daher der Auffassung anschließen, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer in einer ähnlichen Situation den betreffenden Anteil an dem Kasino zum gleichen Preis verkauft hätte. Folglich gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass mit dem durch den griechischen Staat vorgenommenen Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes kein Vorteil gewährt wurde und der Verkauf daher keine staatliche Beihilfe darstellt. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (69) Die Kommission stellt fest, dass der durch den griechischen Staat vorgenommene Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes keine Beihilfe darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der durch den griechischen Staat vorgenommene Verkauf seines Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. Mai 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 233 vom 28.8.2010, S. 11. (2)  Den Zuschlag bei dieser Ausschreibung erhielt das Konsortium Hyatt Regency (70 %) — Elliniki Technodomiki (30 %). (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)  EuG, Urteil vom 26. September 2006, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache T-94/05, Slg. 2006, II-73. (5)  EuGH, Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache C-521/06, Slg. 2008, I-5829. (6)  EuG, Urteil vom 26. Juni 2009, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache T-94/05 (ABl. C 233 vom 26.9.2009, S. 14). (7)  EuGH, Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a./Ethnico Symvoulio Radiotileorasis, verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/08 (ABl. C 179 vom 3.7.2010, S. 2). Der Gerichtshof stellte fest, dass Hauptgegenstand des Vertrags der Erwerb von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes war und dessen untrennbar mit diesem Hauptgegenstand verbundener Nebengegenstand die Erbringung von Dienstleistungen und von Bauleistungen betraf. (8)  Siehe Fußnote 1. (9)  Die privatrechtliche Gesellschaft Athens Resort Casino AE, die als Lizenzinhaber derzeit das Kasino Mont Parnes betreibt, wurde 2003 von dem letztlich in dem Ausschreibungsverfahren erfolgreichen Bieter (Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki) gegründet. 70 % der Athens Resort Casino stehen im Eigentum der Regency Entertainment Psychagogiki kai Touristiki AE (vormals Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki Thessaloniki AE), die übrigen 30 % stehen im Eigentum der Ellaktor AE (vormals Elliniki Technodomiki AE). (10)  Mit Schreiben vom 4. August 2010. (11)  Mit einer E-Mail ihres gesetzlichen Vertreters vom 29. September 2010. (12)  EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Athinaiki Techniki AE/Kommission, Rechtssache C-362/09 P (ABl. C 55 vom 19.2.2011, S. 12). (13)   „Elliniko Kazino Parnithas AE — Aufforderung zur Angebotsabgabe für die Privatisierung — Oktober 2001“ (die ursprüngliche Aufforderung zur Angebotsabgabe). (14)  Ergänzende Aufforderung zur Beteiligung an der zweiten Phase der Ausschreibung (April 2002). (15)  Wie nach dem Eröffnungsbeschluss klargestellt, in dem zunächst von 10 % ausgegangen worden war. (16)  CA gibt an, dass sein Angebot auf 107 Mio. EUR lautete. (17)  Mit dem Schreiben mit Aktenzeichen 38/3.6.2002. (18)  Nach den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen befindet sich der verschlossene Umschlag weiterhin im SAFE der ETA, um das Recht von CA zu wahren, alle nationalen und europäischen Rechtsmittel auszuschöpfen. (19)  Nach den nach der Eröffnung der Angebote erhaltenen Informationen, siehe Fußnote 24. (20)  Die ursprüngliche Aufforderung zur Angebotsabgabe und die ergänzende Aufforderung zur Beteiligung an der zweiten Phase der Ausschreibung. (21)  Auch unter Bezugnahme auf einen von Kantor (Finanzsachverständiger) erstellten Finanzbericht vom August 2002, der von den griechischen Behörden nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelt wurde. (22)  Die griechischen Behörden übermittelten nach dem Eröffnungsbeschluss eine Kopie dieses Gutachtens an die Kommission. (23)  Die griechischen Behörden verwiesen auf die folgenden Urteile griechischer Gerichte: Urteil 8118/2002 des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz Athen, Urteil 3350/2002 des Schöffengerichts erster Instanz Athen, Urteil 1649/2007 des Areios Pagos (Oberstes Zivilgericht), Urteil 8101/2009 des Schöffengerichts erster Instanz Athen, Urteil 754/2002 des für Aufhebungen zuständigen Ausschusses des Staatsrats, Urteil 3243/2004 des Staatsrats (Kammer D), Urteil 606/2008 des in Vollsitzung tagenden Staatrats, Beschluss 437/2007 des Rates der Richter am Berufungsgericht Athen, Urteil 1531/2008 des Areios Pagos, Beschluss 800/2009 des Rates der Richter am Berufungsgericht Athen, Auszüge aus dem Urteil 466/2011 des Berufungsgerichts Athen (mit drei Richtern besetzte Strafkammer). (24)  Urteil 8118/2002 des Gerichts erster Instanz Athen, in dem ein von CA eingebrachter Antrag zurückgewiesen wurde, in welchem CA im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass die Bestimmung von HR zum vorläufigen Meistbietenden das Ergebnis der unrechtmäßigen Entscheidungen des Ausschusses für die Angebotseröffnung und des Widerspruchsausschusses gewesen sei, wonach die von HR in der ersten und zweiten Bieterrunde vorgelegten Angebote zulässig waren, wohingegen das von CA in der dritten Runde vorgelegte Angebot unzulässig war. (25)  Die Kommission stellt fest, dass vor den griechischen Zivilgerichten derzeit noch eine weitere Rechtssache anhängig ist, die eine Klage der Konsortiumsmitglieder von CA gegen die ETA und HR betrifft, in der um Erklärung der Nichtanwendbarkeit des zwischen der ETA und HR geschlossenen Vertrags nachgesucht wird und außerdem Schadenersatz in Höhe von rund 50 Mio. EUR geltend gefordert wird. Die Sache steht derzeit auf der Terminliste des Berufungsgerichts Athen — Berufung gegen das Urteil 8101/2009 des Gerichts erster Instanz vom 7. April 2011. Die Sache ist weiter anhängig; das Urteil kann vor dem Areios Pagos (Oberstes Zivilgericht) angefochten werden. Die Kommission stellt fest, dass diese Sache die Feststellungen des Urteils 8118/2002 des Gerichts erster Instanz Athen offenbar nicht berührt. Bislang wurden in dieser anhängigen Sache offenbar hauptsächlich Verfahrensfragen erörtert (u. a. Zuständigkeit eines Verwaltungs- oder eines Zivilgerichts, Klagebefugnis der Antragsteller). (26)  Diese anhängige Sache betrifft einen von CA gestellten Antrag auf Nichtigerklärung des Akts, mit dem der interministerielle Privatisierungsausschuss den Auftrag an HR vergeben hatte. CA macht geltend, dass die Ausschreibung von der ETA ohne rechtliche Befugnis durchgeführt worden sei, dass die Beschlüsse der für die Ausschreibung zuständigen Ausschüsse, wonach die Angebote von HR in der ersten und zweiten Runde für zulässig befunden und das von CA in der dritten Runde abgegebene Angebot für unzulässig befunden wurden, nicht rechtmäßig gewesen seien, dass die Vergabe unrechtmäßig erfolgt sei; dass die ETA unrechtmäßig die Vertragsbedingungen mit HR ausgehandelt habe; dass zum Nachteil von CA gegen den Grundsatz der fairen Behandlung der Bieter verstoßen worden sei; dass der zwischen der ETA und HR geschlossene Vertrag vor der Unterzeichnung einer Prüfung durch den Rechnungshof hätte unterzogen werden müssen und dass der Vertrag zwischen der ETA und HR nicht durch ein Gesetz ratifiziert worden sei. Über den Antrag auf Nichtigerklärung wurde am 22. November 2010 verhandelt. Das Urteil steht noch aus; das Urteil kann keiner Überprüfung durch ein anderes nationales Gericht unterzogen werden. (27)  Die Kommission stellt fest, dass vom Staatsrat über einen weiteren verwaltungsrechtlichen Fall verhandelt wurde, der einen Antrag der Konsortiumsmitglieder von CA auf Nichtigerklärung eines Beschlusses des Nationalen Rundfunk- und Fernsehrates (ESR) betraf, aufgrund dessen die Unterzeichnung des Vertrags zwischen der ETA und HR genehmigt wurde (hierbei wurden die Kriterien der Unvereinbarkeit/Unzulässigkeit nach einzelstaatlichem Recht geltend gemacht). In seinem Urteil 606/2008 verwies der in Vollsitzung tagende Staatsrat den Fall zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union. In der Hauptsache befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, ob der in Rede stehende Vertrag (der Vertrag zwischen der ETA und HR) in den Anwendungsbereich der EG-Vergaberichtlinien fiel (verbundene Rechtssachen C-145/08 und C-149/08, siehe Fußnote 10). Der Fall wurde unlängst erneut vor dem in Vollsitzung tagenden Staatrat verhandelt (11. März 2011). Das Urteil steht noch aus; das Urteil kann keiner Überprüfung durch ein anderes nationales Gericht unterzogen werden. (28)  Beschluss 437/2007 des Rates der Richter des Berufungsgerichts Athen. (29)  Vom Staatsanwalt des Areios Pagos eingelegte weitere Rechtsmittel (25/2007) wurden vom Areios Pagos teilweise anerkannt (Urteil 1531/2008) und der Fall an den Rat der Richter des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Vom Rat der Richter des Berufungsgerichts wurde der Fall an das Berufungsgericht Athen verwiesen (Beschluss 800/2009). Das Berufungsgericht Athen sprach vor kurzem in seinem Urteil alle Beklagten frei (Urteil 466/2011).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.