Europäische Union

2011/647/: Beschluss der Kommission vom 24. Mai 2011 über die Teilprivatisierungsmaßnahme C 15/10 (ex NN 21/10), die Griechenland für das Kasino Mont Parnes durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3505) Text von Bedeutung für den EWR

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4.10.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/74 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Mai 2011 über die Teilprivatisierungsmaßnahme C 15/10 (ex NN 21/10), die Griechenland für das Kasino Mont Parnes durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 3505) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/647/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 23. Juni 2002 legte die Egnatia AE, die zwischenzeitlich nach einem Zusammenschluss von Athinaiki Techniki übernommen wurde und die dem Konsortium Casino Attikis („CA“ oder „der Beschwerdeführer“) angehört, bei der Europäischen Kommission Beschwerde wegen einer angeblichen Verletzung der EU-Binnenmarktsvorschriften ein, die ein angeblich nicht transparent und diskriminierungsfrei durchgeführtes Ausschreibungsverfahren der griechischen Behörden beim Verkauf von 49 % des Kapitals der Elliniko Kazino Parnithas AE („Kasino Mont Parnes“) an den erfolgreichen Bieter, das Konsortium Hyatt Regency („HR“ oder „der angeblich Begünstigte“) (2) betrifft. (2) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 übermittelte die Generaldirektion Binnenmarkt der Europäischen Kommission („GD Binnenmarkt“) zur parallelen Prüfung des Falles nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Kopie der Akte an die Generaldirektion Wettbewerb („GD Wettbewerb“). (3) Mit E-Mail vom 9. Dezember 2002 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers den zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Erläuterungen zu dem Fall. (4) Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 unterrichtete die Kommission die griechischen Behörden über die Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe und forderte Griechenland auf, die vorgetragenen Fragen zu klären. Die griechischen Behörden übermittelten ihre Antwort am 4. März 2003. (5) Am 27. Januar 2003 trafen Bedienstete der Kommission mit dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zusammen. (6) Am 12. Februar 2003 und 22. August 2003 legte der gesetzliche Vertreter des angeblich Begünstigten den Dienststellen der Kommission Belegunterlagen vor. (7) Mit Schreiben vom 31. März 2003 und 16. Mai 2003 übermittelte der Beschwerdeführer der GD Wettbewerb ergänzende Informationen. (8) Am 10. April 2003 trafen Bedienstete der Kommission mit dem Vertreter des angeblich Begünstigten zusammen. (9) Im Zeitraum vom 15. Juli 2003 bis zum 16. September 2003 führte die Kommission mit dem Beschwerdeführer mehrere Schriftwechsel über die gesonderte Würdigung der Fragen zur staatlichen Beihilfe; dabei wurde der Beschwerdeführer auf die Entscheidungspraxis der Kommission hingewiesen, wonach die Veräußerung staatlicher Vermögenswerte im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens dann keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn das Verfahren transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt wird. Folglich teilte die Kommission dem Beschwerdeführer mit, dass sie erst dann Stellung nehmen werde, wenn die GD Binnenmarkt ihre Prüfung des Verfahrens zur Vergabe des öffentlichen Auftrags abgeschlossen habe. (10) Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und 4. August 2004 schloss die GD Binnenmarkt die Prüfung mit der Feststellung ab, dass das Verfahren zur Vergabe des Auftrags keine Mängel aufwies. Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 unterrichtete die GD Wettbewerb den Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerde wegen staatlicher Beihilfe nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) abgeschlossen habe. (11) Am 18. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer beim Gericht erster Instanz (jetzt Gericht) eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission ein, den Fall zu schließen. (12) Mit Beschluss vom 26. September 2006 wies das Gericht erster Instanz die Klage als unzulässig zurück, da es befand, dass das Schreiben nicht mit einer Klage gemäß Artikel 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) (jetzt Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) (4) angefochten werden konnte. (13) Am 18. Dezember 2006 legte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz ein. (14) In seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (5) hob der Gerichtshof den Beschluss mit der Feststellung auf, dass die in Rede stehende Handlung eine Handlung darstelle, die angefochten werden könne und die nicht mit den Pflichten der Kommission nach der Verfahrensverordnung im Einklang stehe, und verwies den Fall zurück an das Gericht erster Instanz. (15) Mit Schreiben vom 26. September 2008 zog die GD Wettbewerb den abschließenden Bescheid vom 2. Juni 2004 zurück und eröffnete den Fall erneut. (16) In seinem Beschluss vom 29. Juni 2009 entschied das Gericht erster Instanz, dass kein Beschluss mehr erforderlich war, nachdem das Schreiben zurückgenommen worden war (6). Gegen diesen Beschluss des Gerichts erster Instanz legte der Beschwerdeführer am 7. September 2009 Berufung mit der Begründung ein, das Gericht hätte die Rücknahme des Schreibens für rechtswidrig befinden und für nichtig erklären müssen. (17) Mit E-Mail vom 11. September 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission weitere Informationen. (18) Am 14. Oktober 2009 trafen Bedienstete der Kommission mit Vertretern des Beschwerdeführers zusammen. Nach diesem Gespräch übermittelte der Beschwerdeführer der Kommission im Zuge eines mehrmaligen Informationsaustauschs weitere Informationen. (19) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 forderte die Kommission von Griechenland zusätzliche Auskünfte an. Mit Schreiben vom 13. November 2009 bat Griechenland um Aufschub für die Beantwortung der Fragen, der von der Kommission per E-Mail vom 18. November 2009 gewährt wurde. Am 11. und 14. Januar 2010 übermittelte Griechenland der Kommission seine Antworten. (20) Mit seinem Urteil vom 6. Mai 2010 antwortete der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag (jetzt Artikel 267 AEUV), eingereicht vom Simvoulio tis Epikreatias („Staatsrat“), das in der Hauptsache die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren betraf. Der Gerichtshof gelangte unter anderem zu dem Schluss, dass ein Vertrag, wie derjenige, der nach dem fraglichen Ausschreibungsverfahren vergeben werden sollte, nicht in seiner Gesamtheit in den Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien falle (7). Ferner merkte der Gerichtshof an, dass diese Feststellung nicht ausschließe, dass ein solcher Vertrag die Grundregeln und allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags, insbesondere auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, beachten muss. (21) Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 unterrichtete die Kommission Griechenland davon, dass sie beschlossen hatte, hinsichtlich der Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (der „Eröffnungsbeschluss“). (22) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben (8) und die Beteiligten wurden aufgefordert, sich zu der Maßnahme zu äußern. (23) Nach der Eröffnung des Verfahrens gingen bei der Kommission Äußerungen von zwei Beteiligten ein: von den Vertretern des angeblich Begünstigten (Athens Resort Casino Holdings (9) für HR) (10) und von den Vertretern des Beschwerdeführers (Club Hotel Casino Loutraki für CA) (11). Mit Schreiben vom 6. August 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme ab. Die Stellungnahmen der beiden Beteiligten wurden mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 an Griechenland übermittelt, das mit Schreiben vom 25. November 2010 darauf antwortete. (24) Am 16. Dezember 2010 (12) stellte der Gerichtshof fest, dass das Gericht (vormals Gericht erster Instanz) zu Unrecht festgestellt hatte, dass die Kommission die angefochtene Handlung gemäß dem Schreiben vom 26. September 2008 zurücknehmen konnte. 2.   BESCHREIBUNG DER ZU WÜRDIGENDEN MASSNAHME (25) Im Oktober 2001 leiteten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein, mit dem 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes veräußert werden sollten (13). Um den Auftrag bewarben sich zwei konkurrierende Bieter, „Kazino Attikis“ (Casino Attikis — CA) und das Konsortium Hyatt Regency — Elliniki Technodomiki (das Hyatt-Regency-Konsortium — HR), die nach den Kriterien der maßgeblichen einzelstaatlichen Vorschriften beide aufgefordert wurden, sich an der zweiten Phase des Ausschreibungsverfahrens zu beteiligen (14). Nach dem — angeblich unzulässigen — Verfahren erhielt HR den Zuschlag. Unter den folgenden Randnummern 26 bis 29 wird der Ablauf der Ereignisse dargestellt, die nach den der Kommission zugänglichen Informationen zu dieser Vergabe führten. (26) Nach den anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften war der obsiegende Bewerber durch ein Bieterverfahren (aufsteigende Auktion) zu bestimmen; der Einstiegs-Verkaufspreis war auf 80 Mio. EUR festgesetzt worden. Die von den Bietern eingereichten Umschläge mit den finanziellen Angeboten der beiden Bieter sollten von dem für die Angebotseröffnung gebildeten Ausschuss geöffnet und die Gebote einzeln verkündet werden. Der Bieter mit dem niedrigeren Angebot sollte das Anrecht haben, in der nächsten Runde in einem verschlossenen Umschlag ein neues Angebot abzugeben. Das neue Angebot musste um mindestens 1 % über dem ersten Höchstgebot liegen (15). Das nachfolgende Bieterverfahren sollte in gesonderten Runden unbegrenzt so lange fortgeführt werden, bis einer der beiden Bieter zurücktreten würde, woraufhin der Bieter, der zuletzt ein Angebot abgegeben haben würde, zum vorläufigen Meistbietenden erklärt werden sollte. Das Protokoll, in dem er vorläufige Meistbietende genannt wurde, sollte dann vom Ausschuss für die Angebotseröffnung dem Vorstand der Hellenischen Tourismusentwicklungsgesellschaft (Elliniki Etaireia Touristikis Anaptyxis — ETA) vorgelegt werden. (27) In der ersten Runde gaben beide Bieter gleichzeitig am 31. Mai 2002 am Hauptsitz der ETA ihre Angebote in verschlossenen Umschlägen ab. CA bot 91 183 652 EUR, HR gab ein Angebot über 80 075 000 EUR ab. Allerdings enthielt der von HR eingereichte Umschlag neben dem Angebot eine Erklärung, in der die Rechtmäßigkeit der Teilnahme des Konsortiums CA an dem Ausschreibungsverfahren in Abrede gestellt wurde. CA widersprach dieser Erklärung und machte geltend, dass durch die Formulierung der Vorbehalte das finanzielle Angebot von HR nicht mehr zulässig sei. Der Widerspruch von CA wurde vom Widerspruchsausschuss mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Gültigkeit des Angebots von HR durch die Erklärung nicht beeinträchtigt werde. (28) In der zweiten Bieterrunde legte HR in einem verschlossenen Umschlag sein Angebot über 92 105 888 EUR vor, dem wiederum die bereits zuvor abgegebene schriftliche Erklärung beigefügt war. Nach Abschluss der zweiten Runde reichte der gesetzliche Vertreter von CA einen Umschlag mit dem finanziellen Angebot für die dritte Runde ein, außerdem legte er auch dem Vorstand der ETA gesondert eine Erklärung über die Verletzung der Ausschreibungsbedingungen hinsichtlich der Vorschriften für die Gültigkeit des Angebots vor. Der Ausschuss für die Angebotseröffnung verweigerte die Annahme mit der Begründung, dass diese nur dann zulässig sei, wenn sie in Form eines Widerspruchs abgegeben werde, der in den Zuständigkeitsbereich des Widerspruchsausschusses falle. Der gesetzliche Vertreter von CA ersuchte den Ausschuss daraufhin um fünf Minuten Fristverlängerung, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Die Fristverlängerung wurde gewährt, woraufhin der gesetzliche Vertreter der CA sowohl die schriftliche Erklärung als auch den Umschlag mit dem Angebot vom Tisch des Ausschusses entfernte. Nach seiner Rückkehr innerhalb der gesetzten Frist von fünf Minuten erklärte der gesetzliche Vertreter von CA, dass CA nicht beabsichtige, Widerspruch einzulegen und legte das Angebot von CA vor. Daraufhin legte HR Widerspruch ein und forderte, die dritte Bieterrunde für unzulässig zu erklären, weil CA ein Angebot vorgelegt hatte, das zurückgezogen und anschließend erneut vorgelegt wurde. Der Widerspruchausschuss gab dem Widerspruch statt und das Angebot von CA (16) wurde vom Verfahren ausgeschlossen. (29) Nach dem Ausschluss des von CA für die dritte Runde abgegebenen Angebots übermittelte der Ausschuss für die Angebotseröffnung (17) dem Vorstand der ETA eine Kopie des Protokolls seiner achten Sitzung, in der HR als erster vorläufiger Meistbietender (mit einem Angebot über 92 105 888 EUR) und CA als zweiter vorläufiger Meistbietender benannt worden war. Offenbar wurde das Angebot von CA für die dritte Runde vom Ausschuss für die Angebotseröffnung nicht geöffnet und der verschlossene Umschlag auch nicht an CA zurückgegeben, sondern vielmehr der ETA zur sicheren Verwahrung übergeben (18). Der Vorstand der ETA trat zu einer außerordentlichen Vollsitzung zusammen. Im Anschluss daran wurden am 5. Juni 2002 der geschäftsführende Direktor der ETA und der gesetzliche Vertreter von Kantor Capital, dem mit dem Verfahren beauftragten Wirtschaftsberatungsunternehmen, bevollmächtigt, HR aufzufordern, ein verbessertes Angebot abzugeben. Daraufhin erhöhte HR sein Angebot auf 110 Mio. EUR. Am 12. Juni 2002 legte CA dem Vorstand der ETA ein Schreiben mit einem Angebot über 162 Mio. EUR vor, das jedoch abgelehnt wurde, weil es nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens vorgelegt wurde. Schließlich legte HR ein nochmals verbessertes Angebot über 120 Mio. EUR vor (19). 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (30) Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil es ihr nicht möglich war, ihre Zweifel darüber auszuräumen, ob der Anteil von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnes vom griechischen Staat in einem Verkaufsverfahren, das die Kriterien der Offenheit, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit erfüllte, an den Meistbietenden veräußert wurde. Insbesondere war sich die Kommission nicht darüber sicher, ob dem Käufer in dem Verkaufsverfahren eine rechtswidrige Vorzugsbehandlung gewährt wurde und ob ein Marktpreis gezahlt wurde. Nach Auffassung der Kommission könnten der Ausschluss von CA von dem Bieterverfahren und der Ausschluss des von CA nach Ende des Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebots in Höhe von 162 Mio. EUR Beweise für einen Verkauf unter Wert und somit für das Vorliegen einer Beihilfe in Form eines Verzichts auf Einnahmen des Staates sein. 4.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS (31) Mit Schreiben vom 6. August 2010 gab Griechenland seine Stellungnahme ab. Griechenland bestreitet das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Begründung, dass das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf seines Anteils am Kapital des Kasinos Mont Parnes im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften durchgeführt wurde und dass der Anteil von 49 % an dem Kasino zu einem Marktpreis verkauft wurde. (32) Zunächst heben die griechischen Behörden hervor, dass die Auswahl der Teilnehmer an der Ausschreibung und das gesamte Ausschreibungsverfahren vollkommen rechtmäßig waren und entsprechend den Vorschriften für Aufforderungen zur Angebotsabgabe nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt wurden (20), und dass diese Aufforderungen zur Angebotsabgabe von beiden Bietern der Ausschreibung ohne Vorbehalte akzeptiert worden waren. (33) Die griechischen Behörden führen ferner aus, dass die Erklärung von HR, die sowohl in der ersten als auch in der zweiten Runde des Bieterverfahrens in dem Umschlag mit dem finanziellen Angebot von HR enthalten war, die Gültigkeit der finanziellen Angebote von HR nicht beeinträchtigte, sondern lediglich die eigentliche Beteiligung von CA an dem Ausschreibungsverfahren betraf, so dass die finanziellen Angebote von HR vom Widerspruchsausschuss richtigerweise als rechtmäßig beurteilt wurden. (34) Die griechischen Behörden führen im Einzelnen weiter aus, dass das von CA in der dritten Runde des Ausschreibungsverfahrens vorgelegte Angebot, das nach Angaben des Beschwerdeführers auf 107 Mio. EUR lautete, ausgeschlossen wurde, weil der Umschlag aus dem Blickfeld des Ausschuss für die Angebotseröffnung entfernt worden war. Unter diesen Umständen konnte der Ausschuss nicht sicher sein, dass keine Änderung des Angebots vorgenommen worden war. In jedem Fall bedeutete die Wiedervorlage des Angebots eine zweite Einreichung in derselben Runde und damit eine Verletzung der Vorschriften. (35) Die griechischen Behörden erklären, dass das in der zweiten Bieterrunde von HR vorgelegte, gegenüber dem ersten Angebot von CA in Höhe von 91 183 652 EUR aufgestockte Angebot über 92 105 888 EUR den Bedingungen der Ausschreibung entsprach, da entsprechend den Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe jedes neue Angebot um 1 % — und nicht um 10 %, wie zunächst im Eröffnungsbeschluss der Kommission angenommen — erhöht werden musste. Die für die Ausschreibung geltenden Vorschriften wurden daher diesbezüglich eingehalten. (36) Die griechischen Behörden machen weiter geltend, dass das letzte Angebot von CA in Höhe von 162 Mio. EUR — dem Betrag, den CA nach eigenen Angaben zu zahlen bereit war — ungültig ist, weil es nach Abschluss und außerhalb des Ausschreibungsverfahrens abgegeben wurde. Die Annahme dieses Angebots hätte eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit bedeutet, da mit einem öffentlichen Bieterverfahren nicht nur der Zweck verfolgt wird, den finanziellen Interessen des Staates zu dienen, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit zu dienen, d. h. unter Wahrung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit (also der in den Vorschriften für Aufforderungen zur Angebotsabgabe und in den Ausschreibungsunterlagen sowie in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen) den höchstmöglichen Preis zu erzielen. (37) Die griechischen Behörden führen weiter aus, dass sie das Ausschreibungsverfahren nicht einfach aufhoben und ein neues Verfahren eröffneten, weil dies erfordert hätte, das gesamte Verfahren zum vierten Mal innerhalb von acht Jahren durchzuführen, wodurch das internationale Ansehen Griechenlands Schaden genommen hätte, während nicht sicher gewesen wäre, dass bei einer erneuten Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ein Preis von 162 Mio. EUR erzielt worden wäre. In diesem Zusammenhang zieht Griechenland sogar die Glaubwürdigkeit des Angebots von 162 Mio. EUR in Zweifel, da CA bewusst gewesen sei, dass die Annahme dieses Angebots zwangsläufig zur Aufhebung des Verfahrens und der Eröffnung eines neuen Verfahrens geführt hätte. (38) Ferner bekräftigen die griechischen Behörden (21), dass der letztlich gezahlte Preis (120 Mio. EUR) angemessen war, da er um 25,5 % über dem Preis von 95,4 Mio. EUR lag, der vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens in einem unabhängigen Sachverständigengutachten geschätzt worden war, welches bis zum Ende des Verfahrens unter Verschluss gehalten wurde. Nach Angaben der griechischen Behörden wurde dieses Sachverständigengutachten, das eigentlich aufgrund des Ausschreibungsverfahrens nicht notwendig war, eingeholt, um die Interessen Griechenlands noch besser abzusichern (22). (39) Hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die ursprünglichen Bedingungen der Aufforderungen zur Angebotsabgabe mit dem nachfolgenden Gesetz 3139/2003 zur Bestätigung der Privatisierung verbessert wurden, führen die griechischen Behörden aus, dass die Bekanntmachungen der Aufforderung zur Angebotsabgabe weder mit dem Gesetz 3139/2003 noch anderweitig geändert wurden. Nach den Angaben Griechenlands regelt das Gesetz lediglich verschiedene Bewilligungen im Zusammenhang mit der Investition und mit dem Betrieb des Kasinos und enthält außerdem Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nach der Privatisierung. HR wurde durch das Gesetz nicht von der Pflicht entbunden, 44 Mio. EUR in das Kasino Mont Parnes zu investieren, und die Vertragsklausel, wonach HR 70 % des Preises zurückzuerstatten sind, falls vor 2012 einem weiteren Kasino eine Betriebslizenz erteilt wird, war bereits in den Aufforderungen zur Angebotsabgabe ausdrücklich so enthalten. (40) Die griechischen Behörden stellen daher fest, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Anteils von 49 % am Kapital des Kasinos Mont Parnes darstellt. (41) Zur Stützung ihrer Behauptung, dass in dem Ausschreibungsverfahren keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, verweisen die griechischen Behörden auf verschiedene Urteile der griechischen Gerichte, in denen die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens nach einzelstaatlichem Recht geprüft wurde. Bis dato wurden von den griechischen Gerichten keine Unregelmäßigkeiten bei der Ausschreibung festgestellt, daher wurden die verschiedenen Anträge von CA zu dem Thema zurückgewiesen (23). Unter den Urteilen der griechischen Gerichte, in denen die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung bestätigt wird, verweisen die griechischen Behörden insbesondere auf die Folgenden: a)   Zivilrechtliche Verfahren (42) In seinem Urteil 8118/2002 (24) wies das Gericht erster Instanz Athen einen Antrag von CA mit der folgenden Begründung zurück: — Der Ausschuss für die Angebotseröffnung und der Widerspruchsausschuss hatten zu Recht feststellt, dass die Angebote von HR in der ersten und zweiten Runde mit den Aufforderungen zur Angebotsabgabe in Einklang standen. Die Unbedingtheit der Angebote war durch die den Angeboten beigefügte Erklärung von HR nicht beeinträchtigt worden. — CA legte sein Angebot um 15.30 Uhr, d. h. zu Beginn der dritten Bieterrunde vor, wie dies zu Ende der zweiten Runde vom Ausschuss für die Angebotseröffnung festgelegt worden war. Das Angebot wurde vom Vertreter von CA auf eigenen Wunsch und auf eigenes Betreiben hin zurückgenommen, obwohl der Vorsitzende des Ausschusses für die Angebotseröffnung versucht hatte, ihn davon abzuhalten. Wenn der Vorsitzende des Ausschusses für die Angebotseröffnung den Vertreter von CA ausdrücklich vor der Zurücknahme des Angebots gewarnt hätte, wäre dies einer diskriminierenden Behandlung zugunsten von CA und zuungunsten von HR gleichgekommen. — Das zweite Angebot, das CA in der dritten Bieterrunde vorlegte, wurde vom Widerspruchsausschuss zu Recht für unzulässig befunden. Jeder Bieter konnte in jeder Runde nur ein Angebot abgeben. Zudem wäre durch die Zulassung des zweiten Angebots von CA in der dritten Runde gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen wurden. Der Vertreter von CA nahm den von CA vorgelegten ersten verschlossenen Umschlag zurück, verließ den Raum, in dem die Angeboteröffnung stattfand, und legte bei seiner Rückkehr einen verschlossenen Umschlag vor, von dem nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob er mit dem zuerst vorgelegten Umschlag identisch war (25). b)   Verwaltungsrechtliche Verfahren (43) Nach Angaben der griechischen Behörden ist derzeit vor dem Staatsrat (Oberstes Verwaltungsgericht) eine Rechtssache anhängig, die einen weiteren Antrag von CA wegen der angeblichen Unrechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens betrifft (26). Das abschließende Urteil steht noch aus, allerdings geben die griechischen Behörden an, dass der Berichterstatter vorgeschlagen habe, den Antrag von CA wegen Unzuständigkeit des Gerichts als unzulässig und inhaltlich unbegründet abzuweisen (27). c)   Strafrechtliche Verfahren (44) Nach einer im Jahr 2002 von CA eingereichten Klage gegen die Mitglieder des Ausschusses für die Angebotseröffnung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.