Europäische Union

2000/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 96/67/EG des Rates auf den Flughafen Funchal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5194) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estlichen Vorfeldbereich möglich sein, wesentlich größere Flächen freizumachen. Unabhängig von dieser Verbesserung kann beim Abstellen von Flugzeugen auf "Nose in"-Positionen nach den Normen und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), Abfertigungsgerät am Flugzeugbug abgestellt werden, insbesondere an den Positionen 2-4 und A06 bis A04 sowie A01 bis A03. Die portugiesischen Behörden haben somit nicht nachgewiesen, daß die Inanspruchnahme der Selbstabfertigung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie unmöglich ist. Frachtabfertigung (41) Vor kurzem wurde ein neues Frachtabfertigungsgebäude errichtet. Dieses Terminal hat eine Fläche von 450 m2 (350 m2 Betriebsfläche und 100 m2 Büros) und ist zur Zeit von TAP belegt. Es ist in zwei Bereiche für Import- und Exportfracht geteilt, die jeweils über ein einziges Tor zum Vorfeld verfügen. TAP ist der einzige Luftfrachtabfertiger am Flughafen, und über 95 % seiner Tätigkeit entfällt auf die Selbstabfertigung. Die Drittabfertigung, die nur 5 % des Verkehrs betrifft, muß nicht zwangsweise dem Wettbewerb geöffnet werden, solange der Flughafen nicht die in der Richtlinie festgelegte Schwelle von 2 Mio. Fluggästen im Jahr erreicht. Es ist wenig wahrscheinlich, daß ein Luftfahrtunternehmen die Selbstabfertigung für diese Dienstleistungskategorie, die nur 1 oder 2 % des Verkehrsaufkommens betrifft, in Anspruch nehmen würde. Dennoch ist gemäß Artikel 9 der Richtlinie nachzuweisen, daß das Tätigwerden eines zweiten Abfertigers, dem eine seinem Frachtaufkommen entsprechende Fläche zugewiesen würde, nicht möglich wäre. Es scheint für sich genommen nicht unmöglich zu sein, eine solche Fläche innerhalb der Halle zur Verfügung zu stellen, da die entsprechende Fläche sehr klein wäre. Die Anordnung der Tore scheint die Nutzung durch einen zweiten Abfertiger bei Ein- und Ausfahrten jedoch nicht zuzulassen. Außerdem reichen die für das Personal reservierten Büros im Frachtabfertigungsgebäude hinsichtlich ihrer Anordnung und Größe nicht für einen zweiten Abfertiger aus. (42) In den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen wird ausgeführt, daß die Wartungshallen und Ruheräume beengt seien. Erstens sind die entsprechenden Gebäude vollkommen neu errichtet worden, so daß den Anforderungen der Richtlinie bei der Widmung der Flächen hätte Rechnung getragen werden müssen. Zweitens ergibt eine Überprüfung der zugewiesenen Flächen, daß TAP für seine Vorfeldabfertigungstätigkeit eine Fläche von 2000 m2 auf dem Vorfeld für das Abstellen von Gerät und 400 m2 für die Wartung dieses Geräts zur Verfügung steht, womit die Abfertigung von 70 % des Verkehrsaufkommens ohne größere Schwierigkeiten abgedeckt wird. Für die restlichen 30 % verfügt TRIAM über eine Fläche von 200 m2 auf dem Vorfeld und über die Hälfte der Wartungs- und Ruheraumflächen. Die TRIAM zugewiesenen Einrichtungen können daher hinsichtlich des abgefertigten Verkehrsaufkommens als "überdimensioniert" gelten, so daß nicht nachgewiesen ist, daß die Bereitstellung von Flächen für einen neuen Abfertiger in diesem Bereich nicht möglich ist. 5 Der Maßnahmenplan (43) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie umfassen die von den portugiesischen Behörden vorgelegten Unterlagen einen Maßnahmenplan, mit dem den angeführten Schwierigkeiten abgeholfen werden soll. (44) Dieser Plan fügt sich in den umfassenden Ausbau des Flughafens ein, mit dem das Verkehrswachstum bewältigt und eine bessere Anbindung der Insel Madeira sichergestellt werden soll. Nach dem Ausbau sollten auch Großraumflugzeuge Langstreckenfluege von und nach Funchal unter wesentlich besseren Sicherheitsbedingungen durchführen können. (45) Dieses Vorhaben umfaßt in erster Linie die Verlängerung der Start- und Landebahn auf Pfählen sowie eine Änderung der Bahnausrichtung, um einen Bau in zu großen Wassertiefen zu vermeiden. Durch den gleichzeitig erfolgenden Ausbau des Vorfelds erhöht sich die Zahl der Flugzeugpositionen von 9 auf 14, wovon vier für Großraumflugzeuge vorgesehen sind. Mit dem Ausbau und den neuen Abstellpositionen werden auch mehr Platz für die Abfertigungstätigkeiten und neue Flächen von rund 7000 m2 für das Abstellen des Geräts geschaffen. Aufgrund der Platzbeschränkungen kann jedoch kein zweiter Betriebsweg im Bereich des Abfertigungsgebäudes angelegt werden. Demgegenüber sieht der Plan aber eine umfassende Erweiterung des Abfertigungsgebäudes vor, das sowohl über eine neue Gepäcksortierhalle als auch über 40 Abfertigungsschalter mit vollständiger EDV-Ausrüstung in einer Abfertigungshalle von fast 4400 m2 verfügen wird. Außerdem wird ein Gebäude für die Fahrzeugwartung mit einer Fläche von 1250 m2 errichtet und ein überdachter Platz für die Fracht von 3000 m2 geschaffen. 6 Einhaltung der in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Kriterien (46) Nach Artikel 9 der Richtlinie kann eine Freistellung nur erteilt werden, wenn die Platz- und Kapazitätsprobleme es unmöglich machen, den Markt in dem von der Richtlinie vorgesehenen Umfang zu öffnen. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß der Nachweis dieser Unmöglichkeit erbracht ist für die Abfertigungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Sortierung und der Beförderung des Gepäcks, da die Räumlichkeiten sehr beengt sind, was dem Tätigwerden eines zusätzlichen Abfertigers unter Platzverhältnissen entgegensteht, die bereits die Tätigkeit von zwei Abfertigern sehr erschweren. Dasselbe gilt für die Abfertigung der Fracht und der Post, wo die räumliche Anordnung und die Probleme hinsichtlich der Räumlichkeiten für das Personal das Tätigwerden eines zusätzlichen Abfertigers zur Zeit nicht zulassen. Demgegenüber wurde die Unmöglichkeit nicht für die anderen Dienstleistungen nachgewiesen, entweder weil eine einfache Beeinträchtigung nicht berücksichtigt werden kann oder die angeführte Schwierigkeit von der Zahl der Abfertiger unabhängig ist. Die von den portugiesischen Behörden erteilte Freistellung scheint daher bezüglich des Anwendungsbereichs weiter gefaßt zu sein als erforderlich. (47) Was die Dauer der Freistellung angeht, so kann der zur Anwendung der Richtlinie erforderliche Platz in den Bereichen mit nachgewiesenen Schwierigkeiten erst nach Eröffnung der neuen Gepäcksortierhalle, d. h. vor Ende 2000 geschaffen werden. Im Maßnahmenplan ist vorgesehen, zur gleichen Zeit einen überdachten Platz auf dem Vorfeld für die Fracht einzurichten. Die Freistellung entspricht daher in dieser Hinsicht Artikel 9 Absatz 2. 7 Schlußfolgerung (48) Das Verkehrswachstum des Flughafens Funchal macht Arbeiten größeren Umfangs erforderlich, um Flugzeuge aller Typen, auch Großraumflugzeuge, unter sicheren Bedingungen aufnehmen zu können, aber auch, um gute Bedingungen für die Fluggastabfertigung sicherzustellen. Die Schwierigkeiten bei der Fluggastabfertigung ergeben sich aus der Beengtheit der Abfertigungshalle und nicht durch besondere Probleme mit den Abfertigungsschaltern oder dem Personal, das die Abfertigung durchführt. Auf dem Vorfeld kann genügend Platz geschaffen werden, um das Tätigwerden eines zusätzlichen Nutzers, der seine Vorfeldabfertigung selbst durchführt, zuzulassen, insbesondere ab der Neuordnung des westlichen Teils, die sich in den ersten Monaten des Jahres 2000 auswirken wird. Demgegenüber erweist es sich angesichts der beengten Räumlichkeiten als unmöglich, einen zusätzlichen Abfertiger für die Gepäcksortierung und -beförderung zuzulassen, da der Platz bereits von zwei Abfertigern unter großen Schwierigkeiten genutzt wird. Nach der Untersuchung der Kommission ist es auch im Bereich der Frachtabfertigungshalle zur Zeit nicht möglich, einen neuen Abfertiger zuzulassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dem Flughafen Funchal von der Portugiesischen Republik erteilte Freistellung, die der Kommission am 11. Oktober übermittelt wurde, ist auf die im Anhang der Richtlinie unter den Nummern 3 und 4 und bezüglich der Beförderung des Gepäcks zwischen dem Flugzeug und dem Abfertigungsgebäude unter der Nummer 5.4 angegebenen Tätigkeiten zu beschränken. Artikel 2 Die Portugiesische Republik teilt der Kommission die gemäß Artikel 1 geänderte Freistellungsentscheidung vor deren Inkrafttreten mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 2000 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsident (1) ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36. (2) ABl. C 337 vom 25.11.1999, S. 4. (3) Diáro da República I, Reihe A, Nr. 170 vom 23.7.1999, S. 4588. (4) Diáro da República I, Reihe A, Nr. 170 vom 23.7.1999, S. 4588. (5) Entscheidungen der Kommission vom 14. Januar 1998, ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 32 und S. 45. (6) EuGH-Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rs. C-288/89, Mediawet/Collectieve Antenne voorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, und in der Rs. C-76/90, Säger/Dennemeyer, Slg. 1991, I-4221. (7) Siehe Fußnote 5. (8) Siehe Fußnote 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.