Europäische Union

2011/269/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) Text von Bedeutung für den EWR

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(12)  Gesetz Nr. XX von 2001 über die Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság (ungarische Entwicklungsbank). Das MFB-Gesetz ist durch das Gesetz Nr. LII von 2010 geändert worden. (13)  Urteil in der Rechtssache C-345/02 Pearle BV. (14)  Urteil in der Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission, Randnrn. 52–57. (15)  Jahresbericht 2008, S. 3. (16)  Jahresbericht 2008, S. 51. (17)  Zu dem Anlagevermögen gehören konkret die folgenden Produktionsstätten: Carbamidproduktion, Ammoniakproduktion, Säureproduktion; Granulier-, Entsäuerungs- und Verpackungsanlagen. (*2)  Daten, die als Geschäftsgeheimnisse gelten, werden im Folgenen mit […] gekennzeichnet. (18)  Die allgemeinen Bürgschaftsbestimmungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 272-276 Gesetz Nr. IV von 1959) enthalten. (19)  Größenordnung der von vier verschiedenen Geschäftsbanken bereitgestellten Kreditrahmen: […] Millionen EUR; […] Millionen EUR, […] Milliarden HUF und […] Milliarden HUF. (20)  In drei Fällen von den vier Kreditrahmenverträgen, die Ungarn vorlegte. (21)  Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten setzt sich aus den von der MFB verlangten Zinsen (6-Monats-EURIBOR + 1,7 %) und dem Jahresbetrag der Garantieprämie, der ca. 0,41 % ausmacht, zusammen. Am 26. Januar 2009 lag der 6-Monats-EURIBOR bei 2,252 %. (http://www.euribor-bf.eu/assets/modules/rateisblue/processed_files/hist_EURIBOR_2009.xls). 2,252 % + 0,41 % + 1,7 % = 4,362 %. (22)  Der Referenzsatz (EUR) betrug an diesem Tag 4,99 %. 4,99 % + 4 % = 8,99 %. Siehe: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (23)  Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten setzt sich aus den von der MFB verlangten Zinsen (3-Monats-BUBOR + 2,5 %) und dem Jahresbetrag der Garantieprämien, der ca. 0,46 % ausmacht, zusammen (Berechnungsgrundlage: 100 % des Kredits). Am 26. Januar 2009 lag der 3-Monats-BUBOR bei 9,48 %(http://www.mnb.hu/Root/Dokumentumtar/ENMNB/Monetaris_politika/mnben_jegybanki_eszkoztar/mnben_egynaposjegybankieszkozok/bubor2.xls). 9,48 % + 0,46 % + 2,5 % = 12,44 %. (24)  Der Referenzsatz (HUF) betrug an diesem Tag 10,01 %. 10,01 % + 4 % = 14,01 %. Siehe: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (25)  Die Fördergebietskarte Ungarns wurde am 13.9.2006 von der Kommission genehmigt und im ABl. C 256 vom 24. Oktober 2006 veröffentlicht. Fast das gesamte Gebiet Ungarns wird als eine Region nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV betrachtet, mit der Ausnahme von Budapest und des Komitats Pest, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen. (26)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (27)  Vgl. Fußnote 6. (28)  Abschnitt 5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen genehmigt Betriebsbeihilfen unter strengsten Bedingungen. Darüber hinaus stellt die Maßnahme eine Ad-hoc-Beihilfe dar. Diesbezüglich heißt es unter Randnummer 10 der vorgenannten Leitlinien: „Sollten im Ausnahmefall Ad-hoc-Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen vergeben oder Beihilfen auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt werden, ist es Sache des Mitgliedstaats nachzuweisen, dass das Vorhaben zu einer kohärenten Regionalentwicklungsstrategie beiträgt und gemessen an seiner Art und seinem Umfang keine inakzeptablen Wettbewerbsverzerrungen nach sich zieht.“ Ungarn übermittelte keine derartigen Informationen. (29)  Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1), geändert durch die „Mitteilung der Kommission Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6). (30)  Siehe Tabelle 1. (31)  Garantieprämie für Kredit A: 0,41 % p. a., Garantieprämie für Kredit B: 0,46 % p. a. (32)  Bei Geschäften mit CCC-Rating und hoher Besicherung: 3,8 %. Die Kommission stellt fest, dass die Mindestprämie („SAFE-Harbour-Prämie“) auch bei Unternehmen mit einer Bonität von BB + bei 0,8 % liegen würde. (33)  Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden. Danach gilt für Kredite ein Zinssatz, der mindestens dem Satz entspricht, der in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt ist. (34)  http://www.euribor.org/html/content/eonia_data.html http://www.euribor-ebf.eu/assets/modules/rateisblue/processed_files/hist_EONIA_2009.xls. (35)  Beschluss der Kommission vom 24.2.2009 (ABl. C 73 vom 27.3.2009, S. 1). (36)  http://www.mnb.hu/engine.aspx?page = mnbhu_statisztikak http://www.mnb.hu/Root/Dokumentumtar/MNB/Monetaris_politika/mnbhu_eszkoztar/mnbhu_egynaposjegybankieszkozok/HUFONIA.xls. (37)  Rechtssache C-70/72, Deutschland/Kommission (Slg. 1973, S. 813) Rdnr. 13. (38)  EuG, Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 Spanien/Kommission (Slg. 1994, S. I-4103) Rdnr. 75. (39)  EuG, Urteil in der Rechtssache C-75/97 Belgien/Kommission (Slg. 1999, S. I-3671) Rdnrn. 64 und 65. (40)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.