Europäische Union

2011/269/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) Text von Bedeutung für den EWR

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nform waren. (45) Diese Beispiele sind jedoch nicht vergleichbar und für diese Würdigung irrelevant. Erstens bezieht sich ein Großteil der Beispiele auf niedrigere Beträge und Kontokorrentkreditrahmen (19). Zweitens sind die Zinssätze der Banken höher als die der in Rede stehenden Darlehen (20). Zudem wurden alle Darlehen vor der Wirtschaftskrise, vornehmlich im ersten Halbjahr 2008, gewährt, was ein entscheidender Aspekt ist. Die Geschäftsbedingungen dieses Zeitraums können mit dem Zeitraum von Dezember 2008 bis Januar 2009, als die Finanzkrise ihren Gipfelpunkt erreichte, nicht verglichen werden. VIII.3.4.   Einschlägige Zinssätze nach der Mitteilung über die Referenzsätze (46) Um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang ein Darlehen eine staatliche Beihilfe beinhaltet, verwendet die Kommission anstelle des Marktzinses die Referenz- und Abzinsungssätze in ihrer Mitteilung über die Referenzsätze. Nach dieser Mitteilung müssen in Abhängigkeit vom Rating und der Besicherung für den Basiszinssatz unterschiedliche Margen verwendet werden. (47) Was den für die beihilferechtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt betrifft, so muss in Hinblick darauf, dass der abschließende und für die Partner verbindliche „bewilligende“ Rechtsakt (d. h. der Abschluss der Darlehensverträge) am 26. Januar 2009 erfolgte, der an diesem Tag geltende Referenzsatz (Basissatz zuzüglich Zuschlag) mit der entsprechenden tatsächlichen Vergütung für das staatliche Finanzierungspaket verglichen werden. (48) Zu der anzuwendenden Marge stellt die Kommission aus den weiter oben dargelegten Erwägungen fest, dass Nitrogénművek in die unterste Ratingkategorie der Referenzsatztabelle fällt und die Geschäfte hoch besichert waren. Folglich ist der einschlägige Basissatz zuzüglich 400 Basispunkten als Referenzmarktzinssatz zu betrachten. (49) Der Gesamtbetrag der tatsächlichen Finanzierungskosten des Kredits A (in Euro) betrug am 26. Januar 2009 4,362 % (21). An diesem Tag lag der entsprechende einschlägige Referenzsatz bei 8,99 % (22). Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten des Kredits A ist also niedriger als der Referenzzinssatz, folglich verschafft die Maßnahme dem Unternehmen einen Vorteil. (50) Der Gesamtbetrag der tatsächlichen Finanzierungskosten des Kredits B (in HUF) beträgt 12,44 % (23). Im Gegensatz dazu lag an dem betreffenden Tag der entsprechende Referenzsatz bei 14,01 % (24). Der Gesamtbetrag der Finanzierungskosten des Kredits B ist also niedriger als der Referenzzinssatz, folglich verschafft die Maßnahme dem Unternehmen einen Vorteil. VIII.4.   Schlussfolgerungen bezüglich des Vorliegens der Beihilfe (51) Wie oben darlegt, werden die Maßnahmen aus staatlichen Mitteln finanziert und sind folglich dem Staat zuzurechnen. (52) Im Vergleich zu einer Kapitalaufnahme auf dem Finanzmarkt erhielt Nitrogénművek die Finanzierung zu günstigeren Bedingungen. Folglich verschaffen die Maßnahmen dem Unternehmen einen Vorteil. (53) Darüber hinaus handelt es sich um einen selektiven Vorteil, weil die Maßnahmen sich auf Nitrogénművek beschränken. (54) Diese selektiven Maßnahmen verzerren wahrscheinlich den Wettbewerb, weil sie dem Unternehmen im Vergleich zu seinen Wettbewerbern einen Vorteil verschaffen; darüber hinaus besteht zwischen den Mitgliedstaaten ein reger Handel mit Düngemitteln. (55) Deshalb stellen die Kredite A und B staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. IX.   MÖGLICHES VORLIEGEN EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER MFB (56) In ihrer Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens erwähnte die Kommission die Möglichkeit, dass die 100 %ige Garantie für den Kredit A eine Beihilfe zugunsten der MFB darstellen könne, da einzelne widersprüchliche Informationen darauf schließen ließen, dass es sich bei dem Investitionskredit um einen bestehenden Kredit handele (in diesem Fall könne die spätere Garantie als Beihilfe zugunsten der Bank betrachtet werden, da sie die Rückzahlungswahrscheinlichkeit erhöhe). Im Laufe des Prüfverfahrens stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei dem Kredit A um einen neuen Kredit handelt, der am 26. Januar 2009 gewährt worden war, so dass die 100 %ige Garantie keine staatliche Beihilfe zugunsten der MFB darstellt. X.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT X.1.   Allgemeines (57) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind die Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 festgelegt. (58) Nachstehend prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen nach diesen Ausnahmeregelungen. Vorab sei darauf hingewiesen, dass Ungarn keine Argumente für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgebracht hat. X.2.   Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV (59) Die Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV kommen in der vorliegenden Sache nicht zur Anwendung, da die in Rede stehende Maßnahme weder sozialer Art an einzelne Verbraucher ist noch zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden bzw. für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt wurde. X.3.   Ausnahmetatbestände nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV (60) Artikel 107 Absatz 3 AEUV enthält weitere Ausnahmen. Im Nachfolgenden prüft die Kommission zuerst die Vereinbarkeit der Maßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, c und d und anschließend nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b. (61) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a können Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie der „Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ dienen. Zum Zeitpunkt des Beitritts galt das gesamte Staatsgebiet Ungarns als ein solches Gebiet, und die meisten Regionen Ungarns kommen weiterhin für Beihilfen dieser Art in Betracht (25). (62) Die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zugunsten von Fördergebieten ist nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) (26) zu prüfen Die fraglichen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen. So ist der Investitionskredit für eine Investition gewährt worden, die bereits abgeschlossen war (27), so dass er keinen Anreiz zu Investitionen mehr gab und die Anforderungen der Leitlinien für Regionalhilfen nicht erfüllt. Was die mögliche Betriebsbeihilfe betrifft, so fördert die in Rede stehende Maßnahme nicht die Entwicklung einer Tätigkeit oder einer Wirtschaftsregion; zudem ist sie weder zeitlich befristet noch degressiv; zudem ist sie nicht auf einen Teil der für die Behebung einer wirtschaftlichen Benachteiligung anfallenden Kosten beschränkt (28). (63) Die Kommission stellt aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass die Beihilfe nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllt. (64) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Die Kommission hat verschiedene Leitlinien und Mitteilungen zur Anwendung dieser Ausnahmeregelung veröffentlicht. (65) In Bezug auf die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien stellt die Kommission fest, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe (unabhängig davon, ob das Unternehmen aufgrund der Leitlinien förderungswürdig war) nicht erfüllt sind. Die Maßnahmen können nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungsbeihilfen betrachtet werden, da sie über das erforderliche Minimum hinausgehen und länger als sechs Monate dauern; ferner haben die ungarischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Maßnahmen aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sind und keine unverhältnismäßig gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Was den Aspekt der Umstrukturierungsbeihilfe betrifft, so kann die Kommission in Ermangelung eines Umstrukturierungsplans nicht beurteilen, ob die Beihilfe die langfristige Rentabilität wiederherstellen und sich auf ein Minimum beschränken würde und ob sich die Wettbewerbsverzerrungen in Grenzen halten würden. (66) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen nicht um mit dem Binnenmarkt vereinbare Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelt. (67) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der Art und der Merkmale der Zuwendungen keine der Ausnahmeregelungen, die in anderen Leitlinien und Mitteilungen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV formuliert wurden, für die vorliegende Sache anwendbar sind. (68) Der Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV legt fest, dass Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Diese Bestimmung kann für die vorliegende Sache offensichtlich nicht angewandt werden. X.4.   Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen (69) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (70) Die Kommission stellt fest, dass die fragliche Beihilfe nicht zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse bestimmt ist. (71) Betreffend die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hat die Kommission den Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise angenommen (29) (im Folgenden „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“). (72) Die Kommission vertritt aufgrund der von den ungarischen Behörden vorgelegten Finanzdaten (30) die Auffassung, dass es keine Anzeichen dafür gegeben habe, dass sich das Unternehmen vor Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten befunden hätte. Wie bereits in Erwägungsgrund 33 dargelegt, lag das Eigenkapital des Unternehmens über dem gezeichneten Kapital, die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren nach ungarischem Recht waren nicht erfüllt und das Betriebsergebnis und das Nettoergebnis im Gesamtjahr 2008 waren positiv. Die Probleme, die zur Einstellung der Produktion führten, tauchten erst nach Beginn der Krise auf. Die Kommission vertritt deswegen die Auffassung, dass Nitrogénművek am 1. Juli 2008 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien war. Deshalb ist es beihilfefähig nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen. (73) Die Maßnahmen erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 4.2 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens („vereinbare begrenzte Beihilfe“), weil diese nicht in Form einer Beihilferegelung gewährt wurden und die Beihilfe 500 000 EUR zu überschreiten scheint. Selbst wenn die Garantien einzeln geprüft würden, erfüllen sie als in Form von Garantien gewährte Beihilfe nicht die Voraussetzungen in Abschnitt 4.3 des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens, weil die entrichteten Garantieprämien (31) niedriger sind als die SAFE-Harbour-Prämien (32). Ungarn hat des Weiteren nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzung betreffend die Lohnkosten erfüllt ist. Zudem ist das Finanzierungspaket keine Beihilfe für die Herstellung „grüner Produkte“ (Abschnitt 4.5) und auch keine Risikokapitalbeihilfe (Abschnitt 4.6). (74) Was die Zinszuschüsse nach Abschnitt 4.4. des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens betrifft, so gilt dies für alle Verträge, die bis zum 31. Dezember 2010 für Kredite beliebiger Laufzeit abgeschlossen wurden (33). Der Vertrag für die in Rede stehenden Maßnahmen ist nach dem Inkrafttreten des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens und vor dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen worden, so dass diese Maßnahmen förderungswürdig sein könnten. (75) Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass die tatsächliche Vergütung für die Geschäfte niedriger ist als der Mindestzinssatz, der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt. (76) Nach der einschlägigen Bestimmung akzeptiert die Kommission, „dass staatliche oder private Kredite zu Zinssätzen gewährt werden, die, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie.“ (77) Was den EUR-Kredit (Kredit A) betrifft, so beträgt die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 64 Basispunkte. Überdies belief sich der Tagesgeldsatz der Europäischen Zentralbank (EONIA) am 26. Januar 2009 (34) auf 1,228 %. In Anbetracht des Ratings des Begünstigten und der Besicherung des Geschäfts (siehe Erwägungsgrund 48) müssen diesem Basissatz 400 Basispunkte hinzugefügt werden. Somit würde der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zulässige genehmigte Zinszuschuss 5,868 % betragen. Die tatsächlichen Finanzierungskosten des Geschäfts (4,362 %) sind somit niedriger als dieser Zinssatz. (78) Was den HUF-Kredit (Kredit B) betrifft, so haben die ungarischen Behörden in der Sache N 78/09 (35) bekräftigt, dass die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Interbankenzinssatz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 26 Basispunkte beträgt. Überdies belief sich der Tagesgeldsatz der ungarischen Nationalbank am 26. Januar 2009 (36) auf 9,14 %. In Anbetracht des Ratings des Begünstigten und der Besicherung des Geschäfts müssen diesem Basissatz 400 Basispunkte hinzugefügt werden. Somit würde der nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zulässige Zinszuschuss 13,40 % betragen. Die tatsächlichen Finanzierungskosten des Geschäfts (12,44 %) sind somit niedriger als dieser Zinssatz. X.5.   Schlussfolgerung bezüglich der Vereinbarkeit (79) Aufgrund der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kredite A und B als Beihilfen in Form von Zinszuschüssen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen zum Teil mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (80) Nach Auffassung der Kommission ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung für die Geschäfte und den Zinszuschüssen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar, während die Differenz zwischen dem Zinszuschuss und dem Referenzmarktzins nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. XI.   RÜCKFORDERUNG (81) Nach AEUV und einschlägiger Rechtsprechung des Gerichts kann die Kommission, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass eine Beihilfe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, entscheiden, ob der betreffende Staat die fragliche Beihilfe einstellen oder ändern muss (37). Aus der einschlägigen Rechtsprechung folgt ferner, dass die dem Staat auferlegte Verpflichtung zur Einstellung einer von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe der Wiederherstellung der früheren Lage dient (38). Diese Zielsetzung ist nach Auffassung der Gerichts erreicht, wenn der Begünstigte die unvereinbare Beihilfe zurückgezahlt hat und dadurch den Vorteil verliert, den er gegenüber seinen Mitbewerbern auf dem Markt genossen hat und der Zustand vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (39). (82) Nach der einschlägigen Rechtsprechung legt Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (40) Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (83) Da es sich bei den geprüften Maßnahmen um rechtswidrige und teilweise unvereinbare Beihilfen handelt, muss der unvereinbare Teil zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. Die Rückforderung erfolgt deshalb ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Begünstigten der Vorteil erwachsen ist, das heißt, seitdem der Begünstigte die Beihilfe erhalten hat. Der zurückzuzahlende Beihilfebetrag erhöht sich um die Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung an den Empfänger bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (84) Das unvereinbare Beihilfeelement der Maßnahmen muss nach Abschnitt X.5. als Differenz zwischen dem vereinbaren Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten für die gewährte Finanzierung (d. h. der Zinssatz und die Garantieprämie) berechnet werden. (85) Die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrags ist von Ungarn zu berechnen. XII.   SCHLUSSFOLGERUNG (86) Angesichts der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kredite A und B zugunsten von Nitrogénművek staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (87) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Kredite A und B nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen als Beihilfen in Form von Zinszuschüssen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Vereinbar ist die Differenz zwischen dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Referenzmarktzinssatz. Demgegenüber ist die Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung für die Geschäfte und dem Zinszuschuss mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (88) Da die Kredite A und B als rechtswidrige und teilweise unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, muss der unvereinbare Teil zurückgezahlt werden, damit der vor der Gewährung der Beihilfe bestehende Zustand auf dem Markt wiederhergestellt wird. (89) Die genaue Höhe des zurückzuzahlenden Betrags ist von Ungarn zu berechnen. Der Betrag muss als Differenz zwischen dem vereinbaren Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem Gesamtbetrag der tatsächlichen Kosten für die gewährte Finanzierung (d. h. der Zinssatz und die Garantieprämie) berechnet werden. (90) Ferner stellt die Kommission fest, dass es sich bei der 100 %igen Garantie für Kredit A nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der MFB handelt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Investitionskredit in Höhe von 52 Mio. EUR und der Kredit in Höhe von 10 Mrd. HUF zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens, die Ungarn zugunsten von Péti Nitrogénművek Zrt. gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Ungarn unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. rechtswidrig gewährt hat, ist teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, bestehend aus der Differenz zwischen dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen und dem einschlägigen Referenzzinssatz, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar. (3)   Die rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, die in der Differenz zwischen der tatsächlichen Vergütung der Maßnahmen und dem Zinszuschuss nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen besteht, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (4)   Ungarn stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses die Gewährung der in Absatz 3 genannten staatlichen Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Ungarn fordert die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die ab der Auszahlung der Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 4 (1)   Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Ungarn stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 (1)   Ungarn übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt worden sind. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, den 27. Oktober 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)  Entscheidung der Kommission K(2009)3000 endg. vom 29. April 2009 (ABl. C 165 vom 17.7.2009, S. 12). (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Siehe Erklärung des Regierungssprechers: http://www.kormanyszovivo.hu/news/show/news_1122?lang = hu. (Letzte Einsichtnahme: 17. September 2010) (5)  Regierungsbeschluss Nr. 1086/2088. (XII.20.), veröffentlicht im Ungarischen Staatsanzeiger Nr. 84/2008. Dieser Regierungsbeschluss ist durch den Regierungsbeschluss Nr. 1007/2009. (I.23.), der am 23. Januar 2009 im Ungarischen Staatsanzeiger Nr. 9/2009 veröffentlicht wurde, geringfügig novelliert worden. (6)  Dieser Investitionskredit war mit der Finanzierung eines zwischen 2003 und 2008 verwirklichten Investitionsprojekts verbunden. (7)  Siehe Erwägungsgrund 38. (8)  BUBOR ist der Budapester Interbankenzinssatz. (*1)  Berechnungen der ungarischen Behörden, unter Berücksichtigung der Laufzeit und der differenzierten EUR- bzw. HUF-Abzinsungssätze. Im Falle des Kredits B ist die auf Jahresbasis umgerechnete Garantieprämie ebenfalls auf die 100 % des Darlehensbetrags angepasst worden (die auf das Jahr umgerechnete Garantieprämie für 80 % der Darlehenssumme würde 0,58 % betragen). (9)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (10)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (11)  Siehe Erwägungsgrund 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.