Europäische Union

2011/269/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) Text von Bedeutung für den EWR

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6.5.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 118/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2010 über die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) Ungarns zugunsten der Péti Nitrogénművek Zrt. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7274) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/269/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Entscheidung der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags (1) betreffend die staatliche Beihilfe C 14/09 (ex NN 17/09) (2), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Maßgabe der vorerwähnten Vorschriften und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Ende 2008 erfuhr die Kommission aus der Presse von den geplanten Maßnahmen Ungarns zugunsten des Düngemittelherstellers Péti Nitrogénművek Zrt. (im Folgenden „Nitrogénművek“). Nach mehrmaligem Informationsaustausch leitete die Kommission am 29. April 2009 ein förmliches Prüfverfahren zu den betreffenden Maßnahmen ein, bei denen es sich nach erster Prüfung durch die Kommission um staatliche Beihilfen handelte. (2) Ungarn hat seine Stellungnahmen am 3. und 17. August 2009 betreffend die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt. (3) Die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 17. Juli 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier Beteiligten: von Nitrogénművek, dem Begünstigten der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen (18. August 2009), und von zwei weiteren Beteiligten, die um Nichtbekanntgabe ihrer Identität baten (17. und 18. August 2009), sowie von ZAK S.A. (19. August 2009). (4) Die Kommission hat diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 21. September 2009 an Ungarn weitergeleitet. Ungarn antwortete auf die Stellungnahmen der Beteiligten in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2009. (5) Am 3. November 2009 bat die Kommission die ungarischen Behörden um weitere Auskünfte; Ungarn antwortete mit Schreiben vom 4. Dezember 2009. Ein weiterer informeller Austausch von Informationen per E-Mail erfolgte im Juni 2010 zwischen den Kommissionsdienststellen und den ungarischen Behörden. II.   DER BEGÜNSTIGTE (6) Nitrogénművek ist ein Düngemittelhersteller mit dem Sitz in Pétfürdő, Komitat Veszprém, Ungarn. Diese Region gilt als Fördergebiet im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV. Nitrogénművek ist Ungarns größter Düngemittelhersteller und Hauptversorger des ungarischen Marktes. (7) Der Jahresumsatz von Nitrogénművek lag 2008 bei 64,8 Mrd. HUF (ungefähr 232 Mio. EUR), davon wurden 74 % in Ungarn verkauft und 26 % ausgeführt (in erster Linie Märkte der Europäischen Union). 2008 beschäftigte die Gesellschaft 508 Mitarbeiter. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beträgt 528 Mio. HUF (ungefähr 1,92 Mio. EUR). 2008 besaß Nitrogénművek insgesamt 11 Mrd. HUF (ungefähr 40 Mio. EUR) Eigenkapital. Tabelle 1 Die wichtigsten Finanzdaten von Nitrogénművek   2007 Mrd. HUF 2007 Mio. EUR 2008 Mrd. HUF 2008 Mio. EUR Umsatz 48,211 175 64,836 232 Betriebsergebnis 2,435 8,9 16,335 59,4 Nettoergebnis Gewinn/Verlust (-) –3,303 –12 7,296 26,5 Quelle: Die Daten sind dem Jahresbericht 2008 entnommen. (8) Am 18. Oktober 2008 stellte Nitrogénművek die Produktion ein. III.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (9) Am 18. Dezember 2008 erklärte die ungarische Regierung (4), dass der Staat, um die Fortsetzung der Kunstdüngerherstellung in Ungarn zu gewährleisten und Arbeitsplätze zu erhalten, Nitrogénművek durch die Finanzierung der Wiederaufnahme des Betriebs und der Betriebskosten „retten“ werde. (10) Am 20. Dezember 2008 stellte Ungarn für die von der staatseigenen Magyar Fejlesztési Bank Zrt. (ungarische Entwicklungsbank; im Folgenden „MFB“) bereitgestellten Darlehen zwei getrennte Garantien (5). Beide Garantien wurden gegen eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % des besicherten Betrags gewährt. (11) Mit Hilfe dieser beiden staatlichen Garantien schlossen MFB und Nitrogénművek am 26. Januar 2009 zwei Kreditverträge ab: a) KREDIT A: Investitionskredit von 52 Mio. EUR, mit 6-jähriger Laufzeit (6). Der Zinssatz ist 6-Monats-EURIBOR + 1,7 %. Für die staatliche Garantie muss eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % des besicherten Darlehensbetrags gezahlt werden. Sicherheiten für die MFB: 100 % staatliche Garantie, zweitrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten des Unternehmens (d.h. unmittelbar dem Kredit B nachgeordnet) (7). Besondere Sicherheiten gegenüber dem Staat sind nicht festgelegt worden. Das Kapital muss ab dem 15. Juni 2009 in zwölf sechsmonatlichen Raten zurückgezahlt werden. Die Zinszahlung ist alle sechs Monate fällig. b) KREDIT B: Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens von 10 Mrd. HUF (ungefähr 36 Mio. EUR) mit 4-jähriger Laufzeit. Der Zinssatz ist 3-Monats-BUBOR (8) + 2,5 %. Der Kredit ist durch eine 80 %ige staatliche Garantie gedeckt, wofür eine im Voraus zu zahlende, einmalige Garantieprämie von 2 % (des mit 80 %iger Garantie besicherten Betrags) entrichtet werden muss. Sicherheiten für die MFB: 80 % staatliche Garantie, erstrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten des Unternehmens. Besondere Sicherheiten für den Staat sind nicht festgelegt worden. MFB war im Einklang mit dem Regierungsbeschluss berechtigt, zwei Mitglieder in den Vorstand der Nitrogénművek zu berufen. Die Hauptforderung muss am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. Die Zinszahlung ist alle 3 Monate fällig. Tabelle 2 Zusammenfassung der staatlichen Maßnahmen zugunsten von Nitrogénművek   Ziel Darlehensbetrag Zinsen Garantie Im Voraus zu zahlende 2 %ige Garantieprämie, auf Jahresbasis (*1) Wichtigste Sicherheiten für die Bank Kredit A Investition 52 Mio. EUR EURIBOR + 1,7 % 100  % 0,41  % Zweitrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten Kredit B Finanzierung des Umlaufvermögens 10 Mrd. HUF BUBOR + 2,5 % 80  % 0,46  % Erstrangiges Pfandrecht an den Vermögenswerten (12) Nitrogénművek nahm den Betrieb am 26. Februar wieder auf. IV.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (13) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens vom 29. April 2009 die Frage, ob Nitrogénművek als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) betrachtet werden könne, und wenn ja, ob das Unternehmen auf dem Finanzmarkt zu denselben Bedingungen wie jenen, die ihm die ungarischen Behörden eingeräumt haben, Kapital hätte aufnehmen können. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die unten genannten Maßnahmen zugunsten von Nitrogénművek eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, da es den Anschein hat, dass diese unter dem marktüblichen Zinssatz gewährt wurden: a) Die 100 %ige staatliche Garantie für den Investitionskredit von 52 Mio. EUR. b) Der Investitionskredit von 52 Mio. EUR selbst, sofern es sich hierbei um einen bestehenden Kredit handelt, der vor der Stellung der staatlichen Garantie gewährt wurde (aus den bei Einleitung des Verfahrens verfügbaren Informationen geht nicht eindeutig hervor, ob es sich bei dem Investitionskredit um einen bestehenden oder einen neuen Kredit handelt.) c) Die 80 %ige staatliche Garantien für den Kredit von 10 Mrd. HUF zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens. d) Der 20 %ige nicht besicherte Teil des Kredits zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens. (14) Die Kommission vertritt des Weiteren die Auffassung, dass die 100 % staatlichen Garantien zur Deckung des Investitionskredits eine staatliche Beihilfe zugunsten der MFB darstellen können, sofern diese einen vorhandenen Kredit decken. V.   STELLUNGNAHME UNGARNS (15) Im Allgemeinen argumentiert Ungarn damit, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen, da sie marktkonform waren und somit dem Begünstigten keinen Vorteil verschafften. Ungarn bestreitet nicht die Erfüllung der übrigen kumulativen Tatbestandsmerkmale der staatlichen Beihilfe, d. h. staatliche Mittel, Selektivität, Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels. (16) Insbesondere streitet Ungarn ab, dass Nitrogénművek als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu betrachten sei. Ungarn behauptet, das Unternehmen sei gewinnbringend gewesen und habe 2008 über stabile Geschäftsperspektiven verfügt. Den Ausführungen Ungarns zufolge konnte die Kreditfähigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen als „zufriedenstellend“ angesehen werden, was der Ratingkategorie „BB“ in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (10) (im Folgenden „Mitteilung über die Referenzsätze“) entspricht. (17) In Hinblick auf die Produktionseinstellung des Unternehmens im Herbst 2008 erklärte Ungarn, dass die Kunstdüngerindustrie im Allgemeinen durch eine ausgeprägte Saisonalität gekennzeichnet sei. Überdies sei die Nachfrage infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zurückgegangen. Das Unternehmen habe sich aufgrund der hohen Erdgaspreise (die einen wesentlichen Kostenfaktor der Kunstdüngerherstellung darstellen und deren Senkung nicht zu erwarten war) und der beträchtlichen Lagerbestände für die Produktionseinstellung entschieden. Des Weiteren wies Ungarn darauf hin, dass ein solcher Produktionsstopp auf dem europäischen Markt nicht selten sei; in dem betreffenden Zeitraum sei in mehreren Betrieben die Produktion eingestellt oder gedrosselt worden. (18) Im Hinblick auf die gezahlten Zinsen und die Garantieprämien hält Ungarn daran fest, dass diese marktkonform seien: 1.) Im Falle des Kredits B seien diese nach der Mitteilung über die Referenzsätze nicht als Beihilfe anzusehen. 2.) Im Falle des Kredits A sei der Zinssatz zwar niedriger, so dass er nach der Mitteilung über die Referenzsätze nicht als marktkonform gelte, er könne aber aufgrund der hohen Besicherung dennoch als marktkonform betrachtet werden. Des Weiteren bringt Ungarn vor, dass im 1. Halbjahr 2008 mehrere Darlehens- und Kreditlinienverträge zwischen dem Unternehmen und Geschäftsbanken zu ähnlichen Bedingungen zustande gekommen seien, die zeigten, dass die Kosten und die Bedingungen für die Kredite A und B dem Unternehmen keinen Vorteil im Vergleich zu einer Finanzierung auf dem Kapitalmarkt verschafft hätten. VI.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN (19) Die Kommission erhielt von drei Wettbewerbern Stellungnahmen zu der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens (11). Alle drei Beteiligten befürworteten das Prüfverfahren der Kommission und machten geltend, die Kredite würden staatliche Beihilfen darstellen. (20) Der Begünstigte nahm ebenfalls Stellung und er bestritt, dass die Maßnahmen eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe darstellen würden. Es gab erhebliche Überschneidungen mit der Stellungnahme Ungarns. VII.   STELLUNGNAHME UNGARNS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (21) In seiner Erwiderung auf die Stellungnahmen der Beteiligten weist Ungarn deren Darlegungen zurück und wiederholt seinen Standpunkt, dass Nitrogénművek keine staatliche Beihilfe erhalten hätte. VIII.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (22) Um feststellen zu können, ob eine betreffende Maßnahme als eine staatliche Beihilfe zu betrachten ist, muss die Kommission prüfen, ob die umstrittene Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Dort heißt es: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (23) Auf dieser Grundlage prüft die Kommission nachstehend, ob die zugunsten von Nitrogénművek ergriffenen streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. VIII.1.   Die von MFB gewährten Darlehen sind dem Staat zuzurechnen (24) Die Vorschriften über die Arbeitsweise der MFB haben sich seit der Gewährung der Maßnahmen geändert. Diese beihilfenrechtliche Prüfung bezieht sich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der in Rede stehenden Darlehensverträge. (25) Die MFB ist ein staatseigenes, auf bestimmte Geschäftsfelder ausgerichtetes Finanzinstitut, das zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme über eine eigene Rechtsgrundlage verfügte (im Folgenden „MFB-Gesetz“) (12). Danach verfolgt die Bank bestimmte Zielsetzungen von öffentlichem Interesse, ihre Kernaufgaben bestehen in der Förderung der Wirtschaftsentwicklung und einem wirksamen Beitrag zur Durchsetzung der Wirtschafts- und Entwicklungspolitik der Regierung. Ein Teil der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Geschäftsbanken können auf die MFB nicht angewendet werden, da für sie die besonderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des MFB-Gesetzes gelten. (26) Das gezeichnete Kapital der MFB von 60 Mrd. HUF ist zu 100 % Eigentum des ungarischen Staates, ihre Aktien dürfen laut MFB-Gesetz nicht gehandelt werden. Einen Teil der Verbindlichkeiten der MFB deckt der Staatshaushalt; im Haushaltsgesetz sind die Höchstbeträge für die Kredite und Garantien der MFB festgelegt. Überdies fließen alle ausgeschütteten Dividenden in den Staatshaushalt. Schlussfolgernd stellt die Kommission fest, dass die von der MFB gewährten Maßnahmen staatliche Mittel beinhalten. (27) Die Eigentumsrechte des Staates an der MFB übt der zuständige Ressortminister aus. Die MFB erstattet dem zuständigen Minister jährlich Bericht über ihre Tätigkeit; der Wirtschaftsprüfer wird ebenfalls von dem zuständigen Minister benannt. Auch die Mitglieder und die Vorsitzenden des Vorstands bzw. Aufsichtsrates sowie der Chief Executive Officer werden von dem zuständigen Minister ernannt und abberufen. (28) Obgleich die staatliche Kontrolle über ein Finanzinstitut nicht automatisch bedeutet, dass jede Handlung des Instituts dem Staat zurechenbar ist (13), sind nach Feststellung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt (14), so dass das Gebaren von MFB dem Staat zuzurechnen ist. Die MFB verfolgt Zielsetzungen von öffentlichem Interesse, ihre Rechtsstellung ist in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegt, sie ist teilweise befreit von den Finanzaufsichtsvorschriften und ihr Management unterliegt der strengen Aufsicht der Behörden. Insbesondere die Umstände des Beschlusses über die Maßnahmen (d. h. der Regierungsbeschluss, der die Garantien für die Kreditgewährung von MFB ausdrücklich festlegt und verfügt, dass MFB dafür zwei Mitglieder in den Vorstand von Nitrogénművek berufen kann, sowie die vorausgegangene Erklärung des Regierungssprechers, in der er bekanntgab, dass man die Maßnahmen ergreifen werde) zeigen, dass die ungarischen Behörden an der Gewährung der Maßnahmen beteiligt waren. (29) Aufgrund der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass das Gebaren der MFB dem Staat zuzurechnen ist. VIII.2.   Die Maßnahmen sind als direkte staatliche Darlehen zu bewerten (30) Nachdem die Darlehen selbst unmittelbar dem Staat zuzurechnen sind, erhöhen die zusätzlichen staatlichen Garantien nicht die Finanzlast des Staates oder den Vorteil für Nitrogénművek. Daher erscheint es zweckmäßig, die Darlehen und die Garantien als zwei Maßnahmen zu behandeln, die als unmittelbar vom Staat gewährte Darlehen zu bewerten sind (deren Kosten für Nitrogénművek die Darlehenszinsen sowie die Garantieprämien darstellen). (31) Folglich wird die Würdigung der staatlichen Beihilfe aufgrund der Mitteilung über die Referenzsätze durchgeführt, die für Darlehen anzuwenden ist. VIII.3.   Vorteil: Marktkonformität der Maßnahmen VIII.3.1.   Finanzlage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen (32) Ungarn behauptet, dass Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien eingestuft werden könne. Was die Einstellung der Produktion des Unternehmens im Oktober 2008 betrifft, so behaupteten die ungarischen Behörden, dass dies eine strategische und saisonale Entscheidung gewesen sei und dass im Herbst 2008 auch viele andere Marktteilnehmer ihre Produktion eingestellt hätten. Ungarn macht geltend, dass die Bonität von Nitrogénművek zu dem betreffenden Zeitpunkt zu Recht mit BB eingestuft worden sei. (33) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen trotz der offensichtlichen Liquiditätsprobleme und obwohl, wie den von Ungarn vorgelegten Beweisen zu entnehmen ist, das Eigenkapital des Unternehmens das gezeichnete Kapital überschritt, es die Voraussetzungen für ein Gesamtinsolvenzverfahren nach ungarischem Recht nicht erfüllte; zudem waren sein Betriebsergebnis und sein Nettoergebnis im Gesamtjahr 2008 positiv. Somit scheinen die in den Randnummern 9 bis 11 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein. (34) Aus der Untersuchung und insbesondere dem Jahresbericht 2008 des Unternehmens geht jedoch hervor, dass Nitrogénművek die staatlichen Mittel zur Wiederaufnahme des Betriebs benötigte. Im Jahresbericht 2008 heißt es: „Im zweiten Halbjahr [2008] erreichte die globale Finanz- und Wirtschaftskrise auch unser Unternehmen. Unsere Kunden gerieten in finanzielle Schwierigkeiten, so dass der Produktabsatz des Unternehmens auf ein Minimum sank. Am 18. Oktober 2008 stellte das Unternehmen seine Produktion aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen ein. Im Interesse der Wiederaufnahme des Betriebs nahm der Firmeninhaber Verhandlungen mit Regierungsvertretern auf. Infolge der Verhandlungen … stellte die Regierung im Interesse der Versorgung Ungarns mit Kunstdünger … staatliche Garantien.“ (15) Ferner lässt der Jahresbericht auch darauf schließen, dass der Kredit zur Finanzierung des betrieblichen Umlaufvermögens zur Wiederaufnahme des Betriebs nötig war und das Unternehmen einen Teil dieser Summe dafür aufwendete, seine am 31. Dezember 2008 fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten zu begleichen (16). (35) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein Unternehmen, das seine Produktion eingestellt hat und nicht in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit ohne staatliche Hilfe wieder aufzunehmen — ungeachtet der zur Einstellung führenden Gründe — nicht als gesund und lebensfähig angesehen werden kann. Aus dem Jahresbericht geht eindeutig hervor, dass das Unternehmen mit einem erheblichen Liquiditätsmangel zu kämpfen hatte und die staatliche Intervention für die Kapitalaufnahme von grundlegender Bedeutung war. (36) Was die Kreditfähigkeit des Unternehmens betrifft, so hat die Kommission Zweifel daran, dass die vermeintliche Einstufung des Unternehmens in die Ratingkategorie BB die tatsächliche Finanzlage von Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen widerspiegelt. Erstens stellt die Kommission fest, dass Ungarn kein Kreditrating einer unabhängigen Rating-Agentur oder eines Finanzinstituts vorgelegt hat. Die vermeintliche Einstufung in die Ratingkategorie BB stammt von der MFB, die in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen als Instrument des Staates handelte (entsprechend der ausdrücklichen Entscheidung der Regierung) und nicht als unabhängiges Finanzinstitut, das eine fundierte Bewertung anstrebt. Schon allein deswegen kann der Wert des „Rating“ infrage gestellt werden. Zweitens lieferte Ungarn keinerlei Informationen über die Methode und die Basiswerte, die MFB zur Feststellung der Finanzlage des Unternehmens anwandte. Drittens, in Anbetracht der Tatsache, dass Nitrogénművek zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahmen ein Unternehmen ohne Produktionstätigkeit und mit offensichtlich dringendem Bedarf an Finanzierungsmitteln war, ohne die es seine Produktion nicht wieder hätte aufnehmen können (ausführlichere Erläuterungen in den Erwägungsgründen 34 und 35), ist es unglaubwürdig, dass seine Finanzlage als „zufrieden stellend“ hätte bewertet werden können. Aufgrund der obigen Ausführungen und unabhängig von der früheren Leistung des Unternehmens vertritt die Kommission die Auffassung, dass in der vorliegenden Sache die vermeintliche Einstufung in die Ratingkategorie BB bei der Bewertung dessen, ob die Maßnahmen als eine staatliche Beihilfe im Sinne der Mitteilung über die Referenzsätze gelten, nicht angewandt werden kann. (37) Folglich stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen nicht als ein finanziell solides Unternehmen angesehen werden kann. Aus den verfügbaren Unterlagen geht eindeutig hervor, dass es schwerwiegende Liquiditätsprobleme hatte und nicht in der Lage war, den Betrieb wieder aufzunehmen (siehe Erwägungsgründe 34 und 35). Demzufolge handelt es sich um ein Unternehmen in schlechter finanzieller Lage, was der untersten Ratingkategorie (CCC) in der Mitteilung über die Referenzsätze entspricht. VIII.3.2.   Sicherheiten (38) Das als Sicherheit angebotene Anlagevermögen umfasst Grundstücke, Gebäude und Maschinen mehrerer Produktionsstätten von Nitrogénművek (17). (39) Zum Wert des als Sicherheit verpfändeten Anlagevermögens legte Ungarn ein Wertgutachten der Firma […] (*2) von Mitte 2008 vor. Diesem Wertgutachten zufolge beläuft sich der Marktwert des verpfändeten Anlagevermögens auf ungefähr […] Millionen EUR, sein ordentlicher Liquidationswert auf ungefähr […] Millionen EUR. Laut den Berechnungen von MFB betrug der risikogewichtete Liquidationswert des Anlagevermögens ungefähr […] Millionen EUR. (40) Da sich der Gesamtbetrag der beiden zu würdigenden Darlehen auf 88 Mio. EUR beläuft (d.h. der Wert der Sicherheiten macht nach umsichtigster Schätzung [mehr als 70] % der Darlehen aus), betrachtet die Kommission die Geschäfte als hoch besichert. Auch wenn die Hypothek für den Kredit A an zweiter Rangstelle eingetragen ist, können die allfälligen Forderungen aus dem Geschäft nach den Forderungen aus dem Kredit B befriedigt werden. (41) Der Umstand, dass die Sicherheiten zugunsten der MFB nicht unmittelbar zugunsten des Staates gestellt wurden, ist nebensächlich. Wenn ein Garant Forderungen aus Garantien befriedigen muss, werden nach ungarischem Recht (18) sämtliche Rechte in Verbindung mit dem Basisdarlehen an ihn übertragen. Wenn Nitrogénművek die Darlehen nicht zurückzahlt und MFB die Garantie in Anspruch nimmt, dann kann der Staat ihre Forderungen aus den Besicherungen in Verbindung mit dem Darlehensvertrag befriedigen. (42) Darüber hinaus war der Staat im Falle des Kredits B befugt, zwei Mitglieder in den Vorstand des Unternehmens zu berufen, die in Bezug auf die Dividendenausschüttung, die Begebung weiterer Sicherheiten für Dritte und bei Entscheidungen über Kredite über 100 Mio. HUF über ein Vetorecht verfügten. (43) In Anbetracht dieser Elemente stellt die Kommission fest, dass aus der Sicht der Mitteilung über die Referenzsätze beide Geschäfte hoch besichert waren. VIII.3.3.   Vergleichbare Marktzinssätze (44) In seinen Sachvorträgen führte Ungarn mehrere angeblich „vergleichbare“ Darlehensverträge zwischen einzelnen Geschäftsbanken und Nitrogénművek auf, um nachzuweisen, dass die für die staatlichen Maßnahmen zu entrichtenden Garantieprämien marktko

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.