Europäische Union

1999/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1999 in der Rechtssache T- 44/98 RII (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1736)

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Avis juridique important | 31999D0422 1999/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1999 in der Rechtssache T- 44/98 RII (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1736) Amtsblatt Nr. L 163 vom 29/06/1999 S. 0083 - 0084 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen zum Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 RII (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1736) (1999/422/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Präsident des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat am 30. April 1999 einen Beschluß in der Rechtssache T-44/98 RII (Emesa Sugar (Free Zone) NV - im folgenden "Emesa" genannt - gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) erlassen (im folgenden "Beschluß" genannt), dem zufolge die Anwendung von Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch den Beschluß 97/803/EWG(2), die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG(3) und die Anwendung des Beschlusses der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/51329)(4) ausgesetzt werden. (2) Mit diesem Beschluß erhält Emesa außerdem die Erlaubnis, gemahlenen Zucker aus den ÜLG im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG unter bestimmten Auflagen und Beschränkungen zu den Bedingungen einzuführen, die in der bis zum 30. November 1997 gültigen Fassung des genannten Beschlusses festgelegt sind. (3) Damit Emesa die Geschäfte tätigen kann, die ihr mit diesem Beschluß gestattet wurden, müssen Durchführungsbestimmungen für Emesa und die Mitgliedstaaten erlassen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Emesa Sugar (Free Zone) NV, eine Gesellschaft arubischen Rechts mit Sitz in Oranjestad (Aruba), erhält die Erlaubnis, in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 31. Oktober 1999 unter den folgenden Bedingungen 7500 Tonnen gemahlenen Zucker aus den ÜLG im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG einzuführen: 1. Die Einfuhren sind nur im Rahmen von entsprechenden Einfuhrlizenzen zulässig; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(5). In Feld 24 der Lizenz ist folgende Angabe einzutragen: "BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ IN DER RECHTSSACHE T-44 RII VOM 30.4.1999." Emesa stellt eine Sicherheit in Höhe von 3 EUR/t. Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die Einfuhr entsprechend der Einfuhrlizenz erfolgt ist. 2. Zucker aus den ÜLG, der gemäß diesem Beschluß in die Gemeinschaft eingeführt wird, muß zu einem Preis von mindestens 63,19 EUR/100kg Weißzucker der Standardqualität gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 793/72 des Rates(6) verkauft werden. Neben der Sicherheit gemäß Absatz 1 letzter Unterabsatz hinterlegt Emesa bei der Zollstelle, die die Förmlichkeiten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erledigt, spätestens an dem Tag, an dem der Zucker der Zollstelle zur Anmeldung gestellt wird, eine Bankgarantie in Höhe von 28 USD/t. Die Bankgarantie wird auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz zugunsten von Emesa freigegeben, falls der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-17/98 Artikel 108b des Beschlusses 91/482/EWG für ungültig erklärt. Artikel 2 Die Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Einfuhr erfolgen bis spätenstens 31. Oktober 1999. Artikel 3 Emesa darf keinen Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 stellen. Artikel 4 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(7), sofern sie den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht zuwiderlaufen. Artikel 5 Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1999. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten und Emesa Sugar (Free Zone) NV gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. (2) ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50. (3) ABl. L 349 vom 19.12.1997, S. 26. (4) Nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (6) ABl. L 94 vom 21.4.1972, S. 1. (7) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.