Europäische Union

2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0876 2003/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 337 vom 23/12/2003 S. 0014 - 0037 Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 über die Maßnahmen, die Spanien zugunsten des Unternehmens Hilados y Tejidos Pugneró S.A. durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 518) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/876/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. März 2001 forderte die Kommission aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten aus dem Textilsektor die spanischen Behörden auf, Auskünfte über die mutmaßlichen Beihilfen zu erteilen. Zu einem späteren Zeitpunkt ging eine weitere Beschwerde bei der Kommission ein. (2) Das Schreiben der spanischen Behörden vom 18. April 2001 enthielt nur unvollständige Antworten auf die Fragen der Kommission. Mit einem Erinnerungsschreiben vom 17. Mai forderte die Kommission erneut die noch ausstehenden Informationen an. Am 14., 25. und 29. Juni 2001 gingen Antwortschreiben der spanischen Behörden ein. (3) Mit Schreiben vom 19. September 2001 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und forderte die spanischen Behörden auf, weitere Auskünfte zu den mutmaßlichen Beihilfen zu erteilen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 ersuchten die spanischen Behörden um eine Verlängerung der Antwortfrist und übermittelten mit Schreiben vom 5. und 9. November 2001 unvollständige Informationen. Im selben Schreiben antworteten die spanischen Behörden auf die Anfrage bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Angaben, die die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gestellt hatte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 antwortete die Kommission und erklärte, dem Ansuchen von Spanien nicht stattgeben zu können. Am 14. November 2001 fand auf Vorschlag Spaniens eine Sitzung mit Vertretern der Dienststellen der Kommission und der spanischen Behörden statt, an der auch das katalanische Finanzinstitut "Instituto Catalán de Finanzas" (im Folgenden: "ICF") teilnahm. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 ersuchte die Kommission die spanischen Behörden erneut um die Übermittlung der noch ausstehenden Informationen, welche mit Schreiben vom 18. Januar 2002 sowie 1. und 14. Februar 2002 bei ihr eingingen. Dem Schreiben vom 1. Februar 2002 war ein Schreiben des Begünstigten vom 23. Januar 2002 beigefügt. (4) Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens wurde am 1. Dezember 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, wobei alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert wurden. Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen. (5) Mit ihrem Beschluss vom 7. Mai 2002 dehnte die Kommission das Verfahren aus, um auch die neuen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Kommission teilte den spanischen Behörden ihren Beschluss mit Schreiben vom 13. Mai 2002 mit. Spanien übermittelte am 2., 10. und 15. Juli 2002 weitere Informationen. Der Beschluss über die Ausdehnung des Verfahrens wurde am 10. Juli 2002 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Kommission erhielt am 15. Juli 2002 eine Stellungnahme und lud Spanien mit Schreiben vom 4. September 2002 ein, darauf zu antworten. Spanien übermittelte seine Bemerkungen dazu am 11. Oktober 2002. II. BESCHREIBUNG 1. Das begünstigte Unternehmen (6) Geschäftsgegenstand der Hilados y Tejidos Puigneró S.A. (im Folgenden: "Puigneró") ist die Herstellung von Garnen und Textilien sowie die Textilveredelung. Sitz des Unternehmens ist Barcelona. Es wurde 1957 gegründet und befindet sich im Eigentum der Familie Puigneró. 1982 wurde das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die drei Produktionsstandorte in Sant Bartomeu del Grau, Roda de Ter y Prats de Lluçanès liegen alle in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. (7) Mit Beschluss vom 10. November 2000 erklärte das Gericht erster Instanz Nr. 4 von Vic (Barcelona) die Aussetzung der Zahlungen und somit die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Das spanische Gesetz über die Aussetzung von Zahlungen (Ley de suspensión de pagos) vom 26. Juli 1922 ermöglicht Unternehmen, deren Forderungen die Verbindlichkeiten übersteigen, bei bestimmten Schulden ihre Zahlungen auszusetzen, gleichzeitig aber die Geschäfte fortzuführen, um eine weitere Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden. Die Entscheidung über die Aufhebung der Zahlungsunfähigkeit sollte demnächst auf der Grundlage der mit den Gläubigern erzielten Vereinbarungen getroffen werden (möglicherweise wurde sie bereits getroffen). (8) Nach den Zahlen für 1998 war Puigneró in dieser Branche das größte Unternehmen Spaniens bezogen auf die Zahl der Beschäftigten und das zweitgrößte bezogen auf den Umsatz. Es folgen einige Schlüsselzahlen des Unternehmens: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (9) Gemäß neueren Daten betrug der Umsatz im Jahr 2001 62 Mio. EUR, was um 32 % unter den Prognosen lag. 2001 entstand ein Verlust von 2,5 Mio. EUR. Die Belegschaft wurde um 780 Mitarbeiter reduziert. (10) Puigneró setzt 60 % seiner Produktion in Spanien ab, ungefähr 30 % auf dem europäischen Markt und die restlichen 10 % in Tunesien und Marokko. (11) Da Puigneró mehr als 250 Arbeitnehmer hat, kann es nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2) eingestuft werden. 2. Die Beschwerden (12) Nach Angaben des ersten Beschwerdeführers hat Puigneró bei verschiedenen staatlichen Gläubigern beträchtliche Verbindlichkeiten anfallen lassen, die zum Teil aus einer erheblichen Steuerschuld und offenen Sozialversicherungsbeiträgen bestanden. Nach dessen Aussagen sind die Verbindlichkeiten des Unternehmens bei den staatlichen Gläubigern höher als sein Jahresumsatz. Nur 2 % davon sind Schulden bei Bankinstituten, wobei es sich hauptsächlich um Handelskredite handelt, die von öffentlichen Einrichtungen besichert wurden. Daraus geht hervor, dass Puigneró nicht das Vertrauen privater Investoren genießt. Des Weiteren habe das Unternehmen laut dem ersten Beschwerdeführer von einem staatlichen Finanzinstitut, dem ICF, ein Darlehen in Höhe von 2 Mrd. ESP (12,02 Mio. EUR) erhalten, nachdem die Gerichte das Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt hatten. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass Puigneró aufgrund dieser offenkundigen Nichterfuellung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Staat den Wettbewerb verfälscht habe. Der Beschwerdeführer gibt des Weiteren an, dass Puigneró bereits früher mehrmals für zahlungsunfähig erklärt worden sei. (13) Der zweite Beschwerdeführer weist ebenfalls auf die hohen Steuerschulden und offenen Sozialversicherungsbeiträge von Puigneró hin. Seiner Ansicht nach sind die Behörden ihrer Pflicht zur Zwangsbeitreibung dieser Schulden nicht nachgekommen. Außerdem bezweifelt der Beschwerdeführer, dass das erwähnte Darlehen mit gültigen Garantien besichert ist, weshalb es eine staatliche Beihilfe darstelle. (14) Des Weiteren stellen beide Beschwerdeführer in einem späteren Schreiben die Preispolitik des Unternehmens, insbesondere im Bereich der Textilveredelung, in Frage. Sie behaupten, dass Puigneró durch den Verkauf seiner Erzeugnisse zu Preisen, die unter den Produktionskosten liegen, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt verfälsche. (15) Die Kommission erhielt ein drittes Schreiben vom ersten Beschwerdeführer, in dem er seine Besorgnis darüber äußert, dass Puigneró weiterhin staatliche Zuwendungen erhalte und somit die Handelsbedingungen auf dem Markt verfälsche. Allerdings wurde einige Monate später die Beschwerde zurückgezogen. 3. Der Markt (16) Der Textilmarkt in der Europäischen Gemeinschaft ist ein gesättigter, wettbewerbsintensiver Markt. Verschiedene Segmente des Textilsektors sind durch einen Überschuss an Produktionskapazität gekennzeichnet. Im Textil- und Bekleidungssektor der Europäischen Gemeinschaft gingen viele Arbeitsplätze verloren, und es kam in den letzten Jahren zu einem Rückgang der in diesen Sektoren tätigen Unternehmen. Im Zeitraum 1995-1999 sank die Produktion - in konstanten Preisen ausgedrückt - in allen Sparten der Textilindustrie, mit Ausnahme der Industrietextilien und einiger anderer Textilarten, wo es zu einer leichten Zunahme kam. Der stärkste Rückgang wurde bei Garnen und Fäden, gefolgt von der Textilveredelung, verzeichnet. Der sichtbare Verbrauch von Textilien nahm ebenfalls ab(3). (17) Der Garnsektor ist auch für das Unternehmen aufgrund der geringen Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Wettbewerbern aus asiatischen und nordafrikanischen Ländern äußerst besorgniserregend. Dieser Sektor erzielt gemäß den Daten aus dem Geschäftsjahr 2000 23 % des Gesamtumsatzes. Die veredelten und bedruckten Stoffe machen mit 50,6 % im Jahr 2000 den Hauptteil des Jahresumsatzes des Unternehmens aus. 4. Die Beihilfemaßnahmen (18) Folgende Maßnahmen wurden zugunsten von Puigneró ergriffen: 4.1. Vom Instituto Catalán de Finanzas ergriffene Maßnahmen (19) Das ICF ist eine öffentliche Einrichtung, die dem regionalen Wirtschafts- und Finanzministerium untersteht. Das Institut wurde durch das Gesetz 2/1985 vom 14. Januar 1985 zur Unterstützung der Autonomen Regierung Kataloniens bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr der Autonomiestatus Kataloniens im Zusammenhang mit dem Finanzwesen einräumt, und als wichtigstes Instrument der Kreditpolitik der Generalität gegründet. Im Jahr 1998 änderte das ICF seine Rechtsform von einer eigenständigen Finanzagentur zu einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die dem Privatrecht unterliegt. Die materiellen Ressourcen des ICF und seine Risikoübernahmekapazität werden jährlich im Haushalt der Autonomen Regierung Kataloniens festgelegt. Die sektorbezogenen Prioritäten(4) werden dem ICF von den verschiedenen "Consejerías" (Ministerien) der Autonomen Regierung Kataloniens vorgegeben. Als Einrichtung der Autonomen Regierung Kataloniens unterliegt das ICF der parlamentarischen Kontrolle. So muss es vierteljährlich einen Bericht über die gewährten Avalkredite und Darlehen sowie seine Quartalsergebnisse vorlegen. Das ICF unterliegt des Weiteren externen Kontrollmechanismen, die im Gesetz über die öffentlichen Finanzen Kataloniens und im Statut dieser katalonischen Einrichtung festgelegt sind. Ferner werden die Finanz- und Rechenschaftsberichte des ICF von den zuständigen Stellen der katalanischen Verwaltung geprüft. Die Führungskräfte des ICF werden von der Generalität ernannt. Die Leiter der Abteilung Finanzpolitik sowie der Abteilung Haushalt und Staatskasse sind Mitglieder des Vorstandes des ICF. Die vom ICF gewährten Darlehen und Bürgschaften werden in der Folge beschrieben. (20) Im Jahr 1993 gewährtes Darlehen in Höhe von 500 Mio. ESP (ungefähr 3 Mio. EUR): Dieses Darlehen wurde am 23. April 1993 genehmigt und am 28. April 1993 offiziell erteilt. Es hatte ursprünglich eine Laufzeit von sechs Jahren mit einer tilgungsfreien Zeit von insgesamt zwei Jahren. In den folgenden vier Jahren sollten die Zahlungsraten der Darlehenssumme vierteljährlich (jeweils 31250000 ESP) bezahlt werden. Der Zinssatz betrug 3-Monats-Mibor + 1 %. Die Laufzeit des Darlehens wurde am 30. Mai 1996 um zehn Jahre verlängert. Zu diesem Zeitpunkt waren die ersten drei Raten bereits vereinbarungsgemäß bezahlt worden. Der Rest sollte in 85 Monatsraten in Höhe von 4779412 ESP (28725 EUR) getilgt werden. (21) Puigneró besicherte das Darlehen mit einer Hypothek auf sein Werk in Prats de Lluçanès. Die Hypothek hatte einen Gesamtwert von 970 Mio. ESP (5829817 EUR). 50 Mio. ESP (300506 EUR) davon waren Vollstreckungskosten. Zu diesem Zeitpunkt war diese Industrieanlage bereits mit vier Hypotheken belastet, von denen zwei - über einen Gesamtbetrag von 500 Mio. ESP - am 31. Juli 1992 und am 4. September 1992 gewährt wurden. Die dritte betrug 50 Mio. ESP (300506 EUR). Der Wert der vierten Hypothek wurde nicht angegeben. Der Jahresabschluss 1995 berücksichtigt diese Hypothek mit einem Gesamtwert von 1200 Mio. ESP (7212145 EUR), aber dieser Betrag umfasst sowohl das Werk von Prats de Lluçanès als auch das von Roda de Ter, dessen Wert 3,5-mal höher ist. Der Wert des mit dieser Hypothek besicherten Darlehens betrug im Jahr 1995 495350000 ESP (2977114 EUR). Gemäß der Entscheidung des ICF musste das Darlehen auch mit Unternehmensanteilen des Hauptaktionärs besichert werden; dies geht jedoch aus dem Originaldokument nicht hervor. Bei der Erneuerung im Jahr 1996 wird diese Garantie jedoch schon erwähnt. (22) Der ausstehende Betrag des Darlehens belief sich zu Beginn des Insolvenzverfahrens auf 82678246 ESP (49690627 EUR). (23) Im Jahr 1996 gewährter Avalkredit in Höhe von 600 Mio. ESP (ungefähr 3,61 Mio. EUR): Der Avalkredit wurde am 2. Juli 1996 genehmigt und am 10. Juli 1996 mit einer Laufzeit von drei Jahren offiziell erteilt. Ziel war die Besicherung einer Reihe von Handelskreditlinien verschiedener Banken bis zu einem Hoechstbetrag von 600 Mio. ESP (3,61 Mio. EUR). Die von den Banken eingeräumten Kredite sollten insgesamt 750 Mio. ESP (4,51 Mio. EUR) betragen. Dieser Avalkredit wurde am 31. März 1999 für weitere zwei Jahre verlängert. Das Avalentgelt umfasst eine Provision in Höhe von 0,5 % sowie Bearbeitungskosten und eine Risikoprämie von insgesamt 1,75 %. (24) Puigneró brachte als Sicherheiten eine Hypothek auf sieben Liegenschaften, die persönliche Bürgschaft des Hauptaktionärs und 9620 Aktien des Unternehmens (66,8 % der Aktien des Unternehmens) ein. Zwei der Liegenschaften waren Teil des Werks von Prats de Lluçanès, während die anderen aus Wohnungen und Häusern in Prats de Lluçanès(5) bestanden. Die Hypothek hatte einen Hoechstwert von 1135055866 Mio. ESP (6821823 EUR), wovon 105586592 Mio. ESP (634588 EUR) Vollstreckungskosten waren. Dieser Gesamtbetrag entspricht dem im Vertrag erwähnten Pfandwert. Jede Aktie hat einen Nennwert von 500000 ESP und einen vertraglich vereinbarten Pfandwert von 17954 ESP. Die Deckung, die alle Aktien zusammen ergeben, beträgt höchstens 154944134 ESP (931233 EUR). (25) Nachdem alle Verpflichtungen erfuellt wurden, musste weder der ursprüngliche Avalkredit noch seine erste Erneuerung vollstreckt werden. Verschiedene Liegenschaften waren bereits von der Steuerverwaltungsbehörde beschlagnahmt und zugunsten von anderen Gläubigern mit Hypotheken belastet worden. Später kam offensichtlich eine weitere Hypothek auf eine Liegenschaft der Hauptaktionäre als Sicherheit hinzu. (26) Im Jahr 1998 gewährter Avalkredit in Höhe von 500 Mio. ESP (ungefähr 3 Mio. EUR): Der Avalkredit wurde am 4. Juni 1998 für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren gewährt. Er betraf zur Hälfte den Wert verschiedener Factoring-Vereinbarungen, die Puigneró mit zwei Banken abgeschlossen hatte. Das Avalentgelt entsprach dem vorherigen, und Puigneró besicherte es mit einer Hypothek auf 23 Liegenschaften, von denen 15 ihm und 8 dem Hauptaktionär gehörten. Diese Liegenschaften gehörten entweder zum Werk von Sant Bartomeu del Grau oder waren in diesem Ort gelegene Häuser. Der gesamte Pfandwert all dieser Liegenschaften zusammen war im Avalkredit mit 1075 Mio. ESP angegeben. Anscheinend wurde auch dieser Avalkredit nicht vollstreckt. (27) Die Verträge über die Gewährung der Avalkredite enthalten eine Klausel über die Wertberichtigung für die eingebrachten Garantien und den Ausgleich durch andere Garantien im Falle eines Wertverlusts der Aktien von 10 % oder mehr. Zweifelsohne war dies der Fall, als das Unternehmen im November 2000 durch das Gericht für zahlungsunfähig erklärt wurde. Allerdings gibt das ICF an, die Klausel für den Ausgleich durch andere Vermögenswerte nicht angewandt zu haben, da ihm die Existenz anderer Vermögenswerte nicht bekannt war. (28) Erneuerung der Avalkredite im Juli 2001; Herabsetzung auf insgesamt 800 Mio. ESP (4,8 Mio. EUR): Die Avalkredite von 1996 und 1998 wurden am 17. Juli 2001 nochmals für zwei weitere Jahre bis 2003 erneuert. Zu diesem Zeitpunkt wurde die gesamte Deckungssumme auf 800 Mio. ESP (4,8 Mio. EUR) reduziert. Die Risikoprämie wurde nicht verändert, und es wurden auch keine weiteren Garantien hinzugefügt. (29) Änderung der Avalkredite im November 2001: Am 29. November 2001 wurden die beiden Avalkredite erneut geändert, wobei die Deckungssumme um 300 Mio. ESP (1,8 Mio. EUR) reduziert wurde. Diese wurde zur Besicherung eines Darlehens verwendet, das für die Bezahlung der Entlassungsabfindungen in Verbindung mit der Umstrukturierung (vor allem mit der Schließung des Standortes Roda de Ter) bestimmt war. Diese Garantie gilt wie die anderen bis Juli 2003. Bei den Hypotheken, mit denen der Avalkredit besichert wurde, gab es keine Änderungen. Die spanischen Behörden behaupten, dass der tatsächliche Wert der Garantien insgesamt 800 Mio. ESP (4,81 Mio. EUR) betrug. (30) Bei dem am 14. Dezember 2000 gewährten Darlehen handelt es sich um ein Darlehen in Höhe von 2000 Mio. ESP (12,02 Mio. EUR), das ursprünglich eine Laufzeit von einem Jahr hatte, aber später zweimal um jeweils ein weiteres Jahr verlängert wurde. Der Zinssatz beträgt 3-Monats-Euribor + 1 %. Das Darlehen ist an die Erfuellung eines umfangreichen Programms von Maßnahmen im Jahr 2001 geknüpft und hat die vorübergehende Verbesserung der Unternehmensliquidität zum Ziel. Es ist ausdrücklich als Übergangsmaßnahme gedacht, mit der dem Unternehmen ermöglicht werden soll, seine laufenden Kosten zu bezahlen und seine Geschäftsaktivitäten "normal" weiterzuführen. (31) Die für das Darlehen eingebrachten Garantien bestehen aus einer Hypothek auf 27 Liegenschaften des Unternehmens (einschließlich der drei Werke) und 10 Liegenschaften des Hauptaktionärs sowie aus von den Aktionären eingebrachten Unternehmensanteilen (die 14000 Aktien haben einen Nennwert von je 500000 ESP) und einer persönlichen Bürgschaft der Hauptaktionäre. Der Pfandwert der in der Hypothek angeführten Vermögenswerte beträgt insgesamt 3570 Mio. ESP (21396030,92 EUR). In Hinblick auf die Vermögenswerte der Aktionäre ist keine Bewertung erfolgt. (32) Puigneró zahlte die für das Darlehen anfallenden Zinsen mindestens bis November 2001. (33) Im Rahmen des Insolvenzverfahrens getroffene Stundungs- und Schuldenerlassvereinbarung: Das ICF stimmte der Vereinbarung zwischen Puigneró und seinen bevorrechtigten Gläubigern zu. Diese Vereinbarung hat keinerlei Auswirkungen auf das Darlehen aus dem Jahr 2000, das gewährt wurde, als das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden war. Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten betrugen insgesamt 149590014 ESP (899054 EUR). 39,70 % der Verbindlichkeiten sollten mit dem Verkauf des Werks von Roda de Ter getilgt werden. Für den Rest stimmte das ICF der mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern getroffenen Vereinbarung zu, die einen Schuldenerlass in Höhe von 70 % vorsieht. 4.2. Stundung und Erlass der Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung (34) Die Sozialversicherung wandte auf alle Verbindlichkeiten den gesetzlichen Zinssatz an. Die folgende Tabelle enthält die offenen Beitragszahlungen am Ende der einzelnen Geschäftsjahre gemäß den Jahresberichten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (35) Im Zusammenhang mit den verschiedenen Stundungs- und Umschuldungsvereinbarungen sind folgende Vereinbarungen(6) zu nennen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (36) Damit die Vereinbarungen in Kraft treten konnten, musste Puigneró die Hypotheken in das Grundbuch eintragen, die laufenden Verpflichtungen erfuellen und die vereinbarten Raten zahlen. Die Kommission beobachtet jedoch, dass in den Jahresberichten 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 eine Hypothek zugunsten der Sozialversicherung in Höhe von 4612105000 ESP (27719309 EUR) angegeben wird. Dieser Betrag erhöht sich erst im Jahresabschluss von 2000 und beträgt dort 8815705000 ESP (52983454 EUR). Die erwähnten Hypotheken betrafen nur das Werk in Roda de Ter. (37) Wegen Nichterfuellung der Vereinbarung von 1996 pfändete die Sozialversicherung folgende Vermögenswerte des Unternehmens: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (38) Die Vereinbarung von 1999 wurde im November dieses Jahres unterzeichnet, obwohl Puigneró mehrmals die Auflagen früherer Vereinbarungen nicht erfuellt hatte. Die neue Vereinbarung berücksichtigte die Verbindlichkeiten, die Gegenstand früherer Vereinbarungen waren, sowie die seit damals aufgelaufenen Verbindlichkeiten. Zusätzlich zu den identischen Bestimmungen der anderen Vereinbarungen wurde ausdrücklich festgelegt, dass sich die Behörden im Fall der Nichterfuellung das Recht auf Vollstreckung der Bürgschaften und Umwandlung der Pfandrechte in Hypotheken auf die Liegenschaften zur Besicherung vorbehalten. Des Weiteren bestimmt sie, dass die Behörden bei der geringsten Nichterfuellung das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Gemäß den Angaben Spaniens kam diese Vereinbarung nicht zur Anwendung, da das Unternehmen nicht in der Lage war, seinen Zahlungen nachzukommen. (39) Puigneró hat die in diesen Vereinbarungen festgelegten Auflagen nicht erfuellt. Die Sozialversicherung hat keine Zahlungen von Zinsen für die umgeschuldeten Verbindlichkeiten erhalten. (40) In Anbetracht der Randnummern 35 bis 39 gelangt die Kommission zum Schluss, dass die nach der Vereinbarung von 1989 aufgelaufenen Verbindlichkeiten bis zur Pfändung im Jahr 1997 durch keinerlei Sicherheit abgedeckt waren. Außerdem war gemäß den Umschuldungsvereinbarungen lediglich die hypothekarische Belastung des Standorts in Roda de Ter beabsichtigt. Die Pfändungen betrafen auch Wohnungen und das Werk in Sant Bartomeu del Grau. Das Werk und die Wohnungen in Prats de Lluçanès waren nicht betroffen. (41) Die im Insolvenzverfahren berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung belaufen sich auf 7871 Mio. ESP (47,3 Mio. EUR). Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (42) Am 16. Juli 2002 schloss Puigneró mit allen bevorrechtigten Gläubigern (außer einem) eine Vereinbarung über die Umschuldung und den Erlass von Verbindlichkeiten ab. Puigneró verpflichtete sich, innerhalb von drei Jahren seine Produktionsanlage in Roda de Ter zu verkaufen, wobei als anzustrebender Preis der Betrag von 47 Mio. EUR festgelegt wurde. Mit dem Verkaufserlös sollten jedem bevorrechtigten Gläubiger mindestens 39,7 % seiner Verbindlichkeiten (18818879,24 EUR im Fall der Sozialversicherung) bezahlt werden. Sollte ein höherer Preis erzielt werden, würde man die Differenz unter allen Gläubigern aufteilen. 70 % der restlichen Verbindlichkeiten würden nachgelassen und 30 % (8546552,84 EUR im Fall der Sozialversicherung) unter den folgenden Bedingungen innerhalb von 12 Jahren zurückgezahlt werden: tilgungsfreie Zeit von einem Jahr, steigende Raten und Zinssatz von 3 %. Von den anderen bevorrechtigten Gläubigern stimmten die Agencia Catalana del Agua, das Instituto Oficial de Crédito und das ICF dieser Vereinbarung zu. 4.3. Stundung und Nachlass der Steuerschuld (43) Die Steuerschuld nahm von 1992 bis 1994 und im Jahr 1997 ab. 1998 und in den folgenden Jahren erhöhte sie sich erheblich. Die Steuerverwaltungsbehörde wandte ebenfalls auf alle Verbindlichkeiten den gesetzlichen Zinssatz an, und die angefallenen Zinsen mussten gemeinsam mit dem geschuldeten Betrag bezahlt werden. Die folgenden Tabelle enthält di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.