Europäische Union

2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536)

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Avis juridique important | 32003D0707 2003/707/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536) Amtsblatt Nr. L 263 vom 14/10/2003 S. 0009 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 - Deutsche Telekom AG) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1536) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/707/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der am 18. März 1999, 19. Juli 1999 und 20. Juli 1999 von Mannesmann Arcor AG & Co. sowie vierzehn deutschen regional tätigen Festnetzbetreibern eingelegten Beschwerden, in denen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch die Deutsche Telekom AG geltend gemacht werden und die Kommission aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlungen zu beenden, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2002 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind unangemessene Preise, die einen Verstoß gegen Artikel 82 Buchstabe a) EG-Vertrag darstellen. Es handelt sich dabei um die Preise, welche die Deutsche Telekom AG (DT) von Wettbewerbern und Endverbrauchern für den Zugang zu ihren Ortsnetzen erhebt. Die Ortsnetze der DT bestehen aus jeweils mehreren Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) zu den Endkunden. Nach Artikel 2 Buchstabe e) der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)(4) ist der Teilnehmeranschluss die physische Verbindung, mit dem der Netzendpunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers an den Hauptverteilerknoten oder an eine gleichwertige Einrichtung im festen öffentlichen Fernsprechnetz verbunden wird. (2) Am 18. März 1999 legte die Mannesmann Arcor AG & Co. unter Berufung auf Artikel 82 EG-Vertrag gegen DT und unter Berufung auf Artikel 86 EG-Vertrag gegen Deutschland bei der Kommission Beschwerde ein (Sache COMP/C-1/37.451). (3) Am 19. Juli 1999 und am 20. Juli 1999 gingen zwei weitere Beschwerden über die gleichen Tatsachen bei der Kommission ein (zunächst von der TeleBeL GmbH und sieben anderen Unternehmen (s. Rn. 9) (Sache COMP/C-1/37.578) und sodann von der EWE TEL GmbH und fünf weiteren Unternehmen (s. Rn. 10) (Sache COMP/C-1/37.579). Alle vierzehn weiteren Beschwerdeführer sind in verschiedenen deutschen Städten ansässige Telekommunikationsbetreiber mit lokalem und regionalem Wirkungskreis. (4) In allen drei Beschwerden wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Marge zwischen den Entgelten, welche DT ihren Wettbewerbern für den entbündelten Zugang zu den TAL in Deutschland in Rechnung stellt, und den Entgelten, welche die Endkunden für den Anschluss an das DT-Festnetz entrichten müssen, für sie nicht ausreicht, um beim Endkundenzugang über die Ortsnetze mit DT in Wettbewerb zu treten. Gegenüber Deutschland lautet der Hauptvorwurf, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) die Vorleistungsentgelte auf ein über den Endkundenentgelten liegendes Niveau festgesetzt hat. (5) Obwohl die Entgelte für den Zugang zu den Ortsnetzen teilweise von der RegTP reguliert werden, bezieht sich die vorliegende Entscheidung auf unangemessene Preise, für die DT aufgrund freier unternehmerischer Entscheidungen unmittelbar verantwortlich ist. II. BETEILIGTE UNTERNEHMEN A. BESCHWERDEGEGNER (6) DT ist die traditionelle Telekommunikationsgesellschaft in Deutschland. Sie betreibt das ehemals mit öffentlichen Mitteln ausgebaute Telefonfestnetz. DT befand sich ursprünglich zu 100 % im Besitz des deutschen Staates. Am 18. November 1996 wurden 25 % der Anteile (714 Millionen sogenannte T-Aktien) auf dem freien Markt für 20,1 Mrd. DEM an private Investoren verkauft. Nach einer Kapitalerhöhung im Juni 1999 erhöhte sich der Prozentsatz von in privatem Eigentum stehenden Anteilen auf 33 %. Zu diesem Zeitpunkt befand sich DT zu 65 % im öffentlichen Eigentum, wobei 43 % der Anteile direkt und 22 % der Anteile indirekt, d. h. über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), vom Staat gehalten wurden und 2 % der Anteile von France Télécom übernommen worden waren. Im Zusammenhang mit der Übernahme des US-Mobilfunkbetreibers VoiceStream/Powertel durch DT trennten sich der deutsche Staat und die KfW von einem Teil ihrer Anteile. France Télécom veräußerte seine Anteile an DT zurück. Derzeit ist der deutsche Staat mit 30,92 % und die KfW mit 12,13 % an DT beteiligt, während 56,95 % der Anteile von institutionellen und privaten Anlegern gehalten werden. (7) Vor der vollständigen Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte verfügte DT über ein gesetzliches Monopol bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz an Endkunden. Seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG)(5) am 1. August 1996 ist sowohl der Markt für Infrastrukturbereitstellung als auch der Markt für die Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland liberalisiert. Seither ist DT auf beiden Märkten einem unterschiedlich hohen Grad an Wettbewerb durch andere Betreiber ausgesetzt. B. BESCHWERDEFÜHRER (8) Die Beschwerdeführerin in der Sache COMP/C-1/37.451 ist Mannesmann Arcor AG & Co., einer der größten deutschen Festnetzbetreiber mit einem breiten Angebot an Telefondiensten für Endkunden. Im Jahr 2000 wurde die Mannesmann AG von VodafoneAirtouch Plc übernommen(6). Seit April 2001 firmiert die Beschwerdeführerin als Arcor AG & Co. (im Folgenden: Arcor). Am 30. September 1998 traf Arcor mit DT eine erste Vereinbarung über die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses, in der die Höhe des Entgelts bis zur Genehmigung durch die RegTP gemäß den deutschen Bestimmungen über die Entgeltregulierung zunächst nur provisorisch festgelegt wurde. (9) Die Beschwerdeführer in der Sache COMP/C-1/37.578 sind TeleBeL GmbH (Wuppertal), CNB GmbH (Bremen), Citykom GmbH (Münster), HTN GmbH (Hannover), Hamcom GmbH (Hamm), KomTel GmbH (Flensburg), DOKOM GmbH (Dortmund) und KielNet GmbH (Kiel). (10) In der Sache COMP/C-1/37.579 wurde von EWE TEL GmbH (Oldenburg), HanseNet GmbH (Hamburg), ISIS Multimedia Net GmbH (Düsseldorf), NetCologne GmbH (Köln), tesion Communikationsnetze Südwest GmbH & Co. KG (Stuttgart) und VEW TELNET GmbH (Dortmund) Beschwerde eingelegt. (11) Bei den 14 Beschwerdeführern in den Sachen COMP/C-1/37.578 und COMP/C-1/37.579 handelt es sich um lokale oder regionale Festnetzbetreiber mit räumlich begrenzten Lizenzen, die innerhalb ihres Lizenzgebiets Endkunden an ihre eigenen Netze anschließen, soweit diese vorhanden und funktionsfähig sind. Darüber hinaus benötigen diese Betreiber entbündelten Zugang zu den TAL der DT, um auch solche Kunden anschließen zu können, die sie mit ihrem eigenen Netz nicht erreichen können (s. Rn. 64 ff.). Alle diese Beschwerdeführer haben mit DT Vereinbarungen über die Entbündelung der TAL getroffen. III. ZAHLEN UND FAKTEN (12) Im Bereich des Netzzugangs konkurrieren andere Betreiber mit DT entweder mithilfe ihrer eigenen Infrastruktur (Glasfasernetz, Kabel-TV, Stromleitungen u. a.) oder mittels Nutzung des DT-Ortsnetzes aufgrund des entbündelten Zugangs zu den TAL. Letztere Variante ist weniger kostenaufwendig und ermöglicht auch den finanziell schwächeren Wettbewerbern, die keine eigene komplette Infrastruktur aufbauen können, den direkten Zugang zum deutschen Endkundenmarkt. Auf die Mitbenutzung existierender Infrastruktur sind zudem nationale Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen. Dagegen besteht bei den Gesprächsverbindungen, aufgrund der Netzzusammenschaltung, für das Angebot bundesweiter Dienste durch alternative Betreiber in Deutschland kein vergleichbarer Engpass mehr. (13) Neue Marktteilnehmer verfügen nämlich nicht über eine ähnlich weit verzweigte eigene Netzinfrastruktur wie DT und können mit herkömmlichen Technologien nicht die Größenvorteile und den Versorgungsgrad des traditionellen Betreibers erreichen, der sein Ortsnetz lange Zeit unter dem Schutz ausschließlicher Rechte ausbauen und seine Investitionen aus Monopoleinkünften finanzieren konnte(7). (14) DT bietet sowohl anderen Telekommunikationsbetreibern als auch Endverbrauchern Zugang zu ihrem Ortsnetz an. Beide Zugangsformen sind in den geltenden sektorspezifischen Bestimmungen für den Telekommunikationssektor unterschiedlich reguliert. A. ZUGANGSDIENSTE ALS VORLEISTUNG: VOLLSTÄNDIGE ENTBÜNDELUNG (15) Bei den lokalen Zugangsdiensten für andere Telekommunikationsanbieter lassen sich zwei Arten des Zugangs zum Telefonfestnetz des traditionellen Betreibers unterscheiden: zum einen die vollständige Entbündelung der TAL und zum anderen die gemeinsame Nutzung der TAL (Line sharing). Die Zugangsentgelte sind in beiden Fällen unterschiedlich hoch. Die vorliegende Entscheidung bezieht sich jedoch ausschließlich auf den vollständig entbündelten Zugang zum DT-Teilnehmernetz. (16) DT wurde bereits im Juni 1997 verpflichtet, ihren Wettbewerbern einen vollständig entbündelten Zugang zu den TAL zu gewähren(8). Die Grundlage hierfür bildete eine Anordnung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) vom Mai 1997(9), obwohl zum damaligen Zeitpunkt nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft noch keine entsprechende Verpflichtung bestand(10). DT klagte gegen diesen Beschluss vor den deutschen Verwaltungsgerichten(11), die Klage wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001 endgültig abgewiesen. Dieser Verpflichtung entsprechend, trafen DT und Mannesmann Arcor am 30. August 1998 ihre erste Vereinbarung über den entbündelten Zugang zu den TAL der DT. (17) Nach dem deutschen Telekommunikationsrecht unterliegen die für den Zugang zum Ortsnetz verlangten Entgelte dem Grundsatz der Kostenorientierung(12) und bedürfen der Vorabgenehmigung durch die RegTP(13). Die RegTP muss daher im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren für die Vorleistungsentgelte, welche DT anderen Betreibern in Rechnung stellt, prüfen, ob diese den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, keine besonderen Auf- oder Abschläge enthalten und bestimmte Betreiber gegenüber anderen nicht in wettbewerbswidriger Weise bevorteilen(14). DT ist verpflichtet, die Entgelte während der Geltungsdauer der RegTP-Entscheidung in der festgesetzten Höhe zu erheben(15). Dies bedeutet jedoch nicht, dass DT daran gehindert wäre, die Vorleistungsentgelte zu senken. DT ist hierzu sogar gesetzlich verpflichtet, wenn aufgrund von Effizienzfortschritten Kostensenkungen entstehen. Auf Grundlage eines neuen Genehmigungsantrags hätte die RegTP die neue Kostenstruktur sodann erneut zu untersuchen und die Anwendung reduzierter Vorleistungsentgelte zu genehmigen oder anzuordnen(16). (18) In Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen genehmigte die RegTP auf Antrag von DT vom 23. Dezember 1997 die monatlichen Nettoentgelte (alle Entgelte in der vorliegenden Entscheidung sind Nettoentgelte) für den entbündelten Zugang für andere Betreiber zu den TAL der DT erstmalig im März 1998(17). DT hatte die Genehmigung eines monatlichen Entgelts von 14,73 EUR für die Miete einer analogen Basis-TAL(18) beantragt. Daneben hatte DT einmalige Entgelte für die Neuschaltung eines Anschlusses ohne zusätzliche Arbeiten(19) in Höhe von 309,84 EUR und für die Übernahme eines betriebsfähigen Anschlusses(20) in Höhe von 135,49 EUR beantragt. In ihrem Beschluss vom 9. März 1998 genehmigte die RegTP das monatliche Entgelt für die Miete der TAL in Höhe von 10,56 EUR und wies damit einen Teil der von DT vorgelegten Kostenrechnung zurück. Die Einmalentgelte wurden von der RegTP hingegen zunächst wie beantragt genehmigt. Ein gesondertes Entgelt für die Kündigung des Zugangs zu den TAL erhob DT von ihren Wettbewerbern zunächst nicht, da dieses ein Bestandteil der Bereitstellungsentgelte war. (19) Gleichzeitig mit dieser vorläufigen Teilgenehmigung trug die RegTP der DT auf, bis Mitte 1998 eine ausführlichere Kostenkalkulation anhand des neu eingeführten Kostenrechnungssystems INTRA vorzulegen. In diesem Zusammenhang wies die RegTP darauf hin, dass die Korrekturen zur Folge haben müssten, dass die endgültig beantragten Entgelte für die Gewährung des entbündelten Zugangs für Wettbewerber deutlich unter 10 EUR liegen. (20) Entgegen dieser Vorgabe stellte DT am 5. Juni 1998 bei der RegTP einen neuen Antrag auf Genehmigung eines monatlichen Entgelts, diesmal in Höhe von 24,16 EUR. Daneben beantragte DT Einmalentgelte für die einfache Neuschaltung in Höhe von 384,58 EUR bzw. für die einfache Übernahme in Höhe von 323,67 EUR. Nach den Vorschriften des TKG musste die RegTP innerhalb von zehn Wochen - also bis zum 30. November 1998 - über den Antrag entscheiden(21). Am 27. November 1998 jedoch, als bekannt wurde, dass die RegTP die monatlichen Entgelte auf 11,86 EUR anheben wollte, zog DT auf Empfehlung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie ihren Genehmigungsantrag erneut zurück. Am gleichen Tag beschloss die RegTP, das Verfahren auszusetzen und die Geltungsdauer ihrer provisorischen Entgeltgenehmigung vom 9. März 1998 bis zum 30. April 1999 zu verlängern(22). (21) Auf Eilantrag von Mannesmann Arcor AG & Co. entschied das Verwaltungsgericht Köln am 20. Januar 1999, dass die RegTP gesetzlich befugt und in diesem speziellen Fall auch verpflichtet sei, von Amts wegen über die Höhe der Entgelte zu entscheiden(23). DT stellte unmittelbar darauf bei der RegTP jedoch einen neuen Antrag, in dem sie ein monatliches Entgelt von 19,07 EUR und Einmalentgelte für die einfache Neuschaltung in Höhe von 224,26 EUR bzw. für die einfache Übernahme in Höhe von 186,44 EUR beantragte. (22) Mit Beschluss vom 10. Februar 1999(24) genehmigte die RegTP ein monatliches Entgelt für den Zugang zu den TAL in Höhe von 12,99 EUR für einen Basisanschluss. Die Einmalentgelte wurden für die einfache Neuschaltung in Höhe von 100,50 EUR und für die einfache Übernahme in Höhe von 97,99 EUR genehmigt. Zusätzlich genehmigte die RegTP die Erhebung eines durch DT nunmehr von den Bereitstellungsentgelten gesondert ausgewiesenen einmaligen Kündigungsentgelts in Höhe von 55,07 EUR. Im Übrigen, d. h. insofern die beantragten Entgelte höher lagen, wurde der Antrag der DT von der RegTP zurückgewiesen. Diese Entgelte galten bis zum 31. März 2001. (23) Am 19. Januar 2001 beantragte DT bei der RegTP in einem neuen Antrag die Genehmigung eines monatlichen Entgelts von 17,40 EUR für einen Basisanschluss sowie von Einmalentgelten in Höhe von 119,51 EUR für die einfache Neuschaltung, von 127,04 EUR für die einfache Übernahme und von 104,41 EUR für die Kündigung des Zugangs zu den TAL(25) im Fall eines Basisanschlusses. Mit dem Antrag legte DT der RegTP eine auf dem unternehmensinternen Kostenrechnungssystem beruhende Kostenkalkulation für die betreffenden Leistungen vor und wies ausdrücklich darauf hin, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Rechts allein diese Kalkulationen für die Genehmigung der Entgelte maßgeblich sein dürfen(26). (24) Durch den Beschluss vom 30. März 2001(27) genehmigte die RegTP mit Wirkung vom 1. April 2001 ein monatliches Entgelt für die Miete eines Basisanschlusses in Höhe von 12,48 EUR(28) sowie Einmalentgelte für die einfache Übernahme auf 92,59 EUR und für die einfache Neuschaltung auf 86,51 EUR(29). Die Kündigungsentgelte wurden im gleichen Beschluss in Höhe von 38,06 EUR für die einfache Übernahme und von 59,24 EUR für die Neuschaltung mit Arbeiten am Kabelverzweiger (KVz) der DT genehmigt. Soweit der Antrag der DT über die genehmigten Entgelte hinausging, wurde er zurückgewiesen. Diese Teilgenehmigungsentscheidung der RegTP war im Wesentlichen auf das vom WIK(30) entwickelte analytische Kostenrechnungssystem gestützt, welches darauf abzielt, die langfristigen Zusatzkosten der Entbündelung nach der LRIC-Methode(31) in mehr theoretischer Weise zu ermitteln, da die Kostenkalkulationen der DT den gesetzlichen Anforderungen teilweise nicht gerecht wurden. (25) Durch Beschluss vom 11. April 2002(32) hat die RegTP den Antrag der DT genehmigt, mit Wirkung vom 1. April 2002 die Einmalentgelte für die einfache Neuschaltung eines Basisanschlusses auf 81,12 EUR, für die einfache Übernahme auf 70,56 EUR und für die Kündigung auf 34,94 EUR (bei gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden) bzw. auf 50,71 EUR (ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden) zu reduzieren(33). Durch Beschluss vom 30. April 2003 hat die RegTP(34) schließlich das monatliche Entgelt mit Wirkung vom 1. Mai 2003 auf 11,80 EUR reduziert. B. ZUGANGSDIENSTE FÜR ENDKUNDEN (26) DT bietet ihren Endkunden den Zugang zum Teilnehmer-Festnetz in zwei Grundvarianten an. Dieses sind die traditionelle analoge Leitung (Markenname: T-Net) und die digitale Schmalbandleitung (Integrated Services Digital Network - ISDN, Markenname: T-ISDN). Diese beiden Grundvarianten für den Endkundenzugang können über das historisch ausgebaute Doppelkupferader-Netz der DT erbracht werden. Daneben bietet DT ihren Endkunden auch Breitbandanschlüsse (Asymmetrical Digital Subscriber Lines = Markenname T-DSL) an, und zwar durch zusätzliche Aufrüstung der bestehenden T-Net- oder T-ISDN-Anschlüsse zur Ermöglichung von Breitband-Diensten wie z. B. schneller Internet-Zugang. (27) Nach Auskunft von DT(35) hat sich die Zahl der eigenen analogen (T-Net) und digitalen (T-ISDN) Leitungen einschließlich aller mit ADSL aufgerüsteten Leitungen zwischen 1998 und 2002 wie folgt entwickelt: Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Der Anteil der TAL, die mit der ADSL-Technologie ausgerüstet werden, um eine schnellere Übertragung größerer Datenmengen zu ermöglichen, nimmt immer mehr zu. Nach Auskunft von DT(36) hat sich die Verbreitung von ADSL-Anschlüssen auf der Endkundenebene (T-DSL) zwischen 1998 und 2002 wie folgt entwickelt: Tabelle 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Die DT-Endkundentarife(37) setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: einer monatlichen Grundgebühr, die von der Qualität der bereitgestellten Leitungen und Dienstleistungen abhängt, und einem einmaligen Entgelt für die Neuschaltung oder Übernahme einer Leitung, je nach dem zu beiden Seiten der Leitung erforderlichen Arbeitsaufwand. (30) Die DT-Endkundenpreise für analoge und ISDN-Leitungen sind im Rahmen des deutschen Price-Cap-Systems durch Festlegung einer Preisänderungsvorgabe für einen Korb von Dienstleistungen reguliert, wohingegen die Endkundentarife für T-DSL keiner Ex-ante-Regulierung unterliegen. a) ENTGELTE FÜR ANALOG- UND ISDN-ANSCHLÜSSE (T-NET UND T-ISDN) (31) Im Gegensatz zu den Entgelten, die DT von den Wettbewerbern für den Zugang zum Ortsnetz verlangt (s. Rn. 15 ff.), werden die Tarife für Analog- und ISDN-Anschlüsse nicht einzeln nach dem Grundsatz der Kostenorientierung reguliert, sondern fallen vielmehr unter das so genannte Price-Cap-System. Die Regulierung der Endkundenpreise für den Anschluss an das DT-Telefonfestnetz und für Telefongespräche erfolgt daher nicht getrennt für jede Einzelleistung anhand der jeweils anfallenden Kosten, sondern für mehrere Leistungen gemeinsam, wobei die verschiedenen Einzelleistungen in so genannten Körben zusammengefasst werden(38). (32) Nach der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung (TEntgV) ist die Price-Cap-Methode dabei das bevorzugte Regulierungsinstrument: Daher kommt die strikte Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung für jede einzelne Endkunden-Dienstleistung nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Dienstleistung nicht in einen Korb eingebracht werden kann(39). Dadurch wird dem entgeltregulierten Unternehmen ein Spielraum unternehmerischer Preisgestaltung eingeräumt. Die Price-Cap-Regulierung setzt sich zusammen aus dem Price-Cap-Beschluss, durch welchen die Korbaufteilung, die Preisänderungsvorgabe und weitere Rahmenbedingungen für einen bestimmten Zeitraum vorgegeben werden, und den Beschlüssen über die jeweiligen Entgeltänderungsanträge in den Price-Cap-Perioden. (33) In einem Korb werden solche Dienstleistungen zusammengefasst, für die die Wettbewerbssituation vergleichbar ist(40). Sodann wird für alle in einem Korb zusammengefassten Dienstleistungen ein Ausgangsentgeltniveau(41) festgesetzt und es werden Zielvorgaben für die Entwicklung des Korbpreises über einen bestimmten Zeitraum hinweg angeordnet (sog. Price-Cap-Index)(42). Die Preisänderungsvorgaben sind unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate, der zu erwartetenden Produktivitätsfortschrittsrate der DT sowie des Verhältnisses zwischen dem Ausgangsentgeltniveau und den langfristigen zusätzlichen Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung festzusetzen(43). aa) Price-Cap-Perioden 1998/99 und 2000/01 (34) Das Price-Cap-System für Festnetzentgelte für Endkunden wurde vom BMPT per Beschluss im Dezember 1997 eingeführt(44) und von der RegTP ab 1. Januar 1998 übernommen. Dabei wurden zwei Körbe gebildet, einer mit Dienstleistungen für Privatkunden und der andere mit Dienstleistungen für Geschäftskunden. In beiden Körben sind sowohl Zugangsleistungen (analoge und ISDN-Standardanschlüsse) als auch das gesamte Angebotsspektrum von DT im Fernsprechbereich, d. h. Orts-, Regional-, Fern- und Auslandsgespräche sowie Gespräche über Satellit und die Optionstarife, enthalten. (35) Nach dem Beschluss des BMPT vom 17. Dezember 1997 musste DT innerhalb der ersten zwei Jahre, d. h. zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999 (erste Price-Cap-Periode), den Gesamtpreis für jeden der beiden Körbe um jeweils 4,3 % senken. Nach Ablauf dieser ersten Periode am 31. Dezember 1999 beschloss die RegTP(45), die Zusammensetzung der Körbe im Wesentlichen beizubehalten und die Korbpreise im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 (zweite Price-Cap-Periode) um weitere 5,6 % abzusenken. In jeder Price-Cap-Periode musste der durchschnittliche Preisindex(46) kleiner oder genauso groß sein wie der Price-Cap-Index(47). Diese vorgegebenen Maßgrößen zielen darauf ab, die Produktivitäts- und Effizienzgewinne von DT sowie die gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, z. B. die eingetretene Inflation, während der jeweiligen Price-Cap-Periode, widerzuspiegeln. (36) Innerhalb dieses Rahmens von bindenden Preissenkungsvorgaben konnte DT die Entgelte für die einzelnen Bestandteile jedes Korbes beliebig verändern. Formell setzte eine Entgeltänderung jedoch eine Genehmigung durch die RegTP voraus. DT stand das jederzeitige Initiativrecht zur Stellung von Genehmigungsanträgen zu, wobei die Anzahl der Entgeltänderungen pro Price-Cap-Periode nicht begrenzt war. Geplante Entgeltänderungen sind in der Price-Cap-Regulierung regelmäßig genehmigungsfähig, wenn der Durchschnittspreis eines Korbes den vorgegebenen Price-Cap-Index nicht überschreitet(48) und offenkundig keine Abschläge oder diskriminierenden Vorteile vorliegen(49). DT stand es somit frei, die Entgelte für einen oder mehrere Bestandteile jedes Korbes anzuheben, solange dabei die Preis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.