Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1757 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.10.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 354/1 BESCHLUSS (EU) 2021/1757 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.38399 — 2019/C (ex 2018/E) — Italiens Körperschaftsteuerpflicht italienischer Häfen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 verschickte die Kommission einen umfassenden Fragebogen an alle Mitgliedstaaten, um Informationen über die Körperschaftsteuerpflicht von Häfen sowie über etwaige andere Formen der staatlichen Förderung für verschiedene Arten von Investitionen oder für den Betrieb von Häfen einzuholen. Die italienischen Behörden übermittelten ihre Antworten auf diesen Fragebogen mit Schreiben vom 12. September 2013 und mit Schreiben vom 1. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 und 2. September 2014 forderte die Kommission weitere Informationen an, die Italien mit Schreiben vom 14. Februar 2014, 11. September 2014 und 29. September 2014 übermittelte. Mit Schreiben vom 14. November 2014 legten die Italienische Behörden weitere Informationen vor. Mit Schreiben vom 27. April 2017 richtete die Kommission ein zusätzliches Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden, das von diesen mit Schreiben vom 24. Mai 2017 beantwortet wurde. (2) Mit Schreiben vom 30. April 2018 unterrichtete die Kommission Italien gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (2) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) über ihre vorläufige beihilferechtliche Bewertung der Körperschaftsteuervorschriften für Häfen und forderte die italienischen Behörden auf, dazu Stellung zu nehmen. Am 22. Mai 2018 und am 27. Juni 2018 fanden Treffen zwischen der Kommission und den italienischen Behörden statt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantwortete Italien das Schreiben der Kommission vom 30. April 2018. Weitere Informationen wurden von Italien mit Schreiben vom 10. September 2018 übermittelt. (3) Am 8. Januar 2019 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 22 der Verfahrensverordnung vor. Die Kommission forderte Italien auf, Maßnahmen zu erlassen, mit denen sichergestellt wird, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, der Körperschaftsteuer in gleicher Weise unterliegen wie andere Unternehmen. Darüber hinaus forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags schriftlich mitzuteilen, dass Italien den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verfahrensverordnung in allen Teilen vorbehaltlos und unmissverständlich annimmt. (4) Mit Schreiben vom 7. März 2019 lehnte Italien den Vorschlag der Kommission förmlich ab. Am 2. April 2019 und am 7. Mai 2019 kamen Vertreter Italiens und der Kommission erneut zusammen. Bei diesen Treffen bekräftigte Italien seinen Standpunkt. (5) Da die italienischen Behörden den Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen nicht annahmen, beschloss die Kommission mit Schreiben vom 15. November 2019, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Anwendung des Artikels 23 Absatz 2 der Verfahrensverordnung einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte Italien und alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (6) Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 übermittelte Italien der Kommission seine Stellungnahme. (7) Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein: 1. Confetra — Confederazione Generale Italiana dei Trasporti e della Logistica (Italienischer Generalverband für Verkehr und Logistik) 2. Conftrasporto-Confcommercio (Bund der Transport-, Speditions- und Logistikverbände) 3. Assoporti (Italienischer Hafenverband) 4. Federazione Italiana Lavoratori Trasporti FILT-CGIL (Italienischer Verband der Transportarbeiter), Federazione Italiana Trasporti FIT-CISL (Italienischer Transportverband), Unione Italiana dei Lavoratori dei Trasporti UILTRASPORTI (Italienische Gewerkschaft der Transportarbeiter) 5. Associazione Nazionale Imprese Portuali ANCIP (Nationaler Verband der Hafenbetriebsunternehmen) (8) Bei der Kommission ging auch eine Stellungnahme des sogenannten provisorischen Repräsentanten des Freien Territoriums Triest ein. (9) Die Kommission leitete diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien übermittelte keine Stellungnahme. 2.   BESCHREIBUNG DER GEPRÜFTEN MAßNAHME UND KONTEXT DER PRÜFUNG (10) Die Hafenverwaltungen (autorità di sistema portuali) in Italien unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (IRES). Die Befreiung der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer ist die Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist. 2.1.   Organisation und Regulierung der Häfen in Italien 2.1.1.   Gesetz 84/1994 und die Errichtung von Hafenverwaltungen (11) Das Gesetz 84/1994 (4) in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz 84/1994“) regelt die Hafentätigkeiten sowie die Aufgaben und Funktionen der Hafenverwaltungen, der Seeschifffahrtsbehörde und anderer Unternehmen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Häfen. (12) Häfen, in denen Hafenverwaltungen ihren Sitz haben, werden als „Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ bezeichnet (Häfen der Kategorie II, Klassen I und II). (13) „Häfen oder spezifische Hafengebiete von nationaler und internationaler wirtschaftlicher Bedeutung“ (Kategorie II, Klassen I und II) haben die folgenden Funktionen: (1) Handel und Logistik (2) Industrie und Öl (3) Personenverkehrsdienste, einschließlich Kreuzfahrtpassagiere (4) Fischerei (5) Tourismus und Freizeit (14) Infolge des Inkrafttretens des gesetzesvertretenden Dekrets 169/2016 wurden in Italien 16 Hafenverwaltungen errichtet, die die 57 großen Häfen umfassen. Die von den Hafenverwaltungen verwalteten Häfen sind in Anhang A aufgeführt, der Bestandteil des Gesetzes 84/1994 ist. Anhang A kann geändert werden, damit ein Hafen in eine Hafenverwaltung aufgenommen oder in eine andere Hafenverwaltung überführt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. (15) Nach dem Gesetz 84/1994 sind Hafenverwaltungen nichtwirtschaftliche öffentliche Einrichtungen von nationaler Bedeutung, die einen besonderen Rechtsstatus haben und über administrative, organisatorische, regulatorische, haushaltstechnische und finanzielle Autonomie verfügen. Sie unterliegen den Aufsichtsbefugnissen des Ministers für Infrastruktur und Verkehr. Die Genehmigung ihres Haushalts und ihrer Bilanz erfolgt durch den Minister für Infrastruktur und Verkehr im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Finanzen. Die Finanzverwaltung der Hafenverwaltungen unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof. (16) Nach dem Gesetz 84/1994 haben die Hafenverwaltungen ein strategisches Planungsprogramm zu erstellen, in dem ihre Entwicklungsziele festgelegt sind. Sie müssen die Erstellung eines Planungsdokuments für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Häfen vorantreiben. (17) Nach dem Gesetz 84/1994 ist es Aufgabe des Staates, in Häfen der Kategorie II (Klassen I und II) große Infrastrukturarbeiten (Bau von Seeschifffahrtsstraßen, Schutzdeichen, Docks und Kaianlagen, Ausbaggerung und Vertiefung des Meeresbodens) durchzuführen. Regionen, Gemeinden oder Hafenverwaltungen können mit eigenen Mitteln eingreifen. Zur Deckung der Kosten der von ihnen durchgeführten Arbeiten können die Hafenverwaltungen Zuschläge auf die verladenen oder entladenen Güter erheben oder die Konzessionsgebühren erhöhen. 2.1.2.   Aufgaben der Hafenverwaltungen und der Seeschifffahrtsbehörde (18) Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 84/1994 sind die Hafenverwaltungen mit den folgenden Aufgaben betraut: (1) Leitung, Planung, Koordinierung, Regulierung, Förderung und Kontrolle der Hafentätigkeiten und Hafendienste, Genehmigungs- und Konzessionstätigkeiten im Sinne der Artikel 16 (siehe Abschnitt 2.1.4), 17 und 18 (siehe Abschnitt 2.1.5) des Gesetzes 84/1994 sowie sonstige gewerbliche und industrielle Tätigkeiten in Häfen, (2) ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen im Hafenbereich, einschließlich Instandhaltung des Meeresbodens, (3) Übertragung und Kontrolle der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die nicht eng mit den in Artikel 16 genannten Hafentätigkeiten verbunden sind (siehe Abschnitt 2.1.4), für Hafenbenutzer, (4) Koordinierung der Verwaltungstätigkeiten der Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Hafengebiet, (5) Ausschließliche Verwaltung der Flächen und Güter des maritimen staatlichen Eigentums gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 84/1994 und des italienischen Codice della navigazione (im Folgenden „Schifffahrtsgesetzbuch“), (6) Koordinierung und Förderung der Anbindung an Logistiksysteme außerhalb des Hafens und zwischen Häfen. (19) Nach dem Gesetz 84/1994 ist die Seeschifffahrtsbehörde für die Polizei- und Sicherheitsfunktionen zuständig, die im Schifffahrtsgesetzbuch und in besonderen Gesetzen vorgesehen sind. (20) Gemäß Artikel 6 des Gesetzes 84/1994 ist es den Hafenverwaltungen nicht gestattet, Hafentätigkeiten (5) und eng damit verbundene Tätigkeiten direkt oder über Beteiligungsunternehmen auszuüben. Ferner dürfen hinaus Hafenverwaltungen die technisch-nautischen Dienste wie Lotsendienste, Schleppen, Festmachen und Leichtern nicht durchführen. (21) Es wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der sich aus fünf Vertretern der Arbeitnehmer der im Hafen tätigen Unternehmen, einem Vertreter der Beschäftigten der Hafenverwaltung und einem Vertreter jeder der folgenden Kategorien von im Hafen tätigen Unternehmen zusammensetzt: Reeder, Industrieunternehmen, Unternehmen im Sinne der Artikel 16 (siehe Abschnitt 2.1.4) und 18 (siehe Abschnitt 2.1.5), Spediteure, Seeleute und Schiffsagenten, Transportunternehmer, die im Hafensektor tätig sind. Dieser Ausschuss hat beratende Funktionen bei der Erteilung, der Aussetzung oder dem Entzug von Genehmigungen und Konzessionen. (22) Die Hafenverwaltungen richten ein eigenes Territorialbüro ein, in dem der Generalsekretär der Hafenverwaltung oder sein Vertreter unter anderem für die Erteilung von Konzessionen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren und die Festsetzung der entsprechenden Konzessionsgebühren zuständig sind (vorbehaltlich der Stellungnahme des beratenden Ausschusses und des Verwaltungsausschusses). 2.1.3.   Finanzmittel der Hafenverwaltungen (23) Die Einnahmen der Hafenverwaltungen setzen sich wie folgt zusammen: (1) Konzessionsgebühren gemäß Artikel 18 des Gesetzes 84/1994 (siehe Abschnitt 2.1.5) für staatseigene Flächen und Docks innerhalb des Hafengebiets und innerhalb der räumlichen Grenzen (2) Genehmigungsgebühren für die Hafentätigkeiten gemäß Artikel 16 des Gesetzes 84/1994 (siehe Abschnitt 2.1.4) (3) Ankergebühren (tasse di ancoraggio) (4) Entgelte auf entladene und verladene Güter (tassa portuale) (5) Beiträge von Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Einrichtungen (6) Sonstige Einnahmen (24) Einem Bericht des italienischen Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr zufolge waren Hafengebühren (d. h. Entgelte auf entladene und verladene Güter, tassa portuale, und Ankergebühren, tassa di ancoraggio) zusammen mit den Konzessionsgebühren die beiden Haupteinnahmekomponenten der italienischen Häfen im Jahr 2017, die 53,2 % bzw. 27,1 % der Betriebseinnahmen ausmachten (6). 2.1.4.   Hafentätigkeiten (Artikel 16 des Gesetzes 84/1994) (25) Hafentätigkeiten sind die Beladung, Entladung, Umladung, Lagerung und der Umschlag von Waren oder von Gegenständen aller Art im Hafengebiet. Hafendienste sind spezialisierte, ergänzende und Nebendienstleistungen außerhalb der regelmäßigen Hafentätigkeiten. Diese Dienste können von den Hafenverwaltungen durch eine spezifische Regelung festgelegt werden, die gemäß einem Dekret des Ministers für Verkehr und Schifffahrt zu erlassen ist. (26) Die Hafenverwaltungen regulieren und überwachen die Hafentätigkeiten und Hafendienste sowie die Anwendung der von jedem Unternehmen veröffentlichten Tarife und erstatten dem Minister für Verkehr und Schifffahrt regelmäßig Bericht. (27) Die Ausübung von Hafentätigkeiten und die Erbringung von Hafendiensten auf eigene Rechnung oder durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Hafenverwaltungen. Diese Genehmigung erstreckt sich auf die Ausübung der Hafentätigkeiten oder die Erbringung eines oder mehrerer Hafendienste, die in der Genehmigung selbst anzugeben sind. (28) Zugelassene Unternehmen müssen in gesonderten Registern eingetragen sein, die von den Hafenverwaltungen geführt werden; sie müssen eine jährliche Gebühr entrichten und eine Sicherheit leisten. (29) Für die Erteilung der Genehmigungen bestimmt der Minister für Verkehr und Schifffahrt durch Dekret Folgendes: (1) persönliche, finanzielle und berufliche Anforderungen an die Unternehmer und die antragstellenden Unternehmen, (2) Kriterien, Modalitäten und Fristen für die Erteilung, Aussetzung oder den Entzug von Genehmigungen und Konzessionen sowie die damit verbundenen Kontrollen, (3) Parameter für die Festlegung der Mindest- und Höchstbeträge der jährlichen Gebühren und der Sicherheitsleistung in Bezug auf die Dauer und die Besonderheiten der Genehmigung unter Berücksichtigung des Investitionsvolumens und der durchzuführenden Tätigkeiten. (30) Die Tarife für die Hafentätigkeiten werden von den Hafenverwaltungen veröffentlicht. Zugelassene Unternehmen teilen den Hafenverwaltungen die Tarife mit, die sie Nutzern in Rechnung stellen möchten, sowie etwaige spätere Änderungen. (31) Die Dauer der Genehmigung soll von dem Betriebsplan abhängig sein, den das Unternehmen vorlegt, oder wenn das Unternehmen mit der Genehmigung auch Inhaber einer Konzession gemäß Artikel 18 des Gesetzes 84/1994 (siehe Abschnitt 2.1.5) ist, soll die Genehmigung sich mit der Konzession zeitlich decken. Die Genehmigung kann in Verbindung mit neuen Betriebsplänen oder nach einer Verlängerung der Konzession verlängert werden. (32) Die Hafenverwaltung legt nach Anhörung des örtlichen beratenden Ausschusses unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und des Hafenverkehrs die Höchstzahl der zu erteilenden Genehmigungen fest, wobei jedoch ein Höchstmaß an Wettbewerb gewährleistet werden muss. 2.1.5.   Konzessionen für Flächen und Docks (Artikel 18 des Gesetzes 84/1994) (33) Die Hafenverwaltung überlässt Flächen und Docks innerhalb des Hafengebiets im Rahmen einer Konzession an die in Artikel 16 des Gesetzes 84/1994 genannten Unternehmen zur Ausführung von Hafentätigkeiten. (34) Die Konzessionen werden auf der Grundlage geeigneter Formen der Werbung erteilt, die durch Dekret des Ministers für Verkehr und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgelegt werden. In diesem Dekret wird ferner Folgendes präzisiert: (1) die Geltungsdauer der Konzession, die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der für ihre Erteilung zuständigen Behörden, die Modalitäten der Verlängerung der Konzession oder der Übertragung der Anlagen auf einen neuen Konzessionär, (2) die Mindestkonzessionsgebühren, die die Konzessionäre zu zahlen haben. (35) Die Erteilung von Konzessionen setzt voraus, dass der Antragsteller: (1) einen Tätigkeitsplan vorlegt, der durch geeignete Garantien abgesichert ist und auf das Wachstum des Verkehrs und der Produktivität des Hafens ausgerichtet ist, (2) über eine ausreichende technische Ausrüstung und organisatorische Einrichtung verfügt, um insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit den Erfordernissen eines kontinuierlichen und integrierten Produktions- und Arbeitsablaufs für sich und für Dritte zu genügen, (3) über einen Personalplan verfügt, der in Einklang mit dem Tätigkeitsplan steht. (36) In jedem Hafen muss der Konzessionär einer staatseigenen Fläche die Tätigkeit, für die die Konzession erteilt wurde, unmittelbar ausüben. Der Konzessionär darf nicht zugleich Konzessionär einer anderen staatseigenen Fläche im selben Hafen sein, es sei denn, die Tätigkeit, für die eine neue Konzession erforderlich ist, unterscheidet sich von der Tätigkeit, die unter die bestehenden Konzessionen für diese staatseigene Fläche fällt, und er darf keine Hafentätigkeiten auf anderen als den im Rahmen einer Konzession zugewiesenen Flächen ausüben. (37) Die Hafenverwaltung führt jährliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung bestehenden Anforderungen erfüllt und die im Tätigkeitsplan vorgesehenen Investitionen getätigt werden. (38) Werden die vom Konzessionär übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten und die im Tätigkeitsplan festgelegten Zielvorgaben nicht erfüllt, so hat die Hafenverwaltung die Konzession zurückzuziehen. 2.2.   System der Körperschaftsteuer in Italien und Steuerbefreiung für Hafenverwaltungen (39) Die Einkommensteuer in Italien wird durch das Präsidialdekret Nr. 917 vom 22. Dezember 1986, Testo Unico delle Imposte sui Redditi (Konsolidiertes Einkommensteuergesetz, im Folgenden „TUIR“) (7), geregelt: In Titel II des TUIR sind die in Italien geltenden Vorschriften für die Besteuerung von Unternehmenseinkommen festgelegt. (40) Die wichtigsten Elemente der italienischen Körperschaftsteuer (Imposta sul reddito sulle società IRES, im Folgenden „IRES“) sind nachstehend dargestellt (8). 2.2.1.   Steuerpflichtige (Artikel 73 und 74 TUIR) (41) Nach Artikel 73 Absatz 1 TUIR unterliegen die folgenden Unternehmen der Körperschaftsteuer: (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Europäische Gesellschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates (9) sowie Europäische Genossenschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates (10), die ihren Sitz im Inland haben, (2) öffentliche und private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, und Trusts, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Unternehmenszweck die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, die ihren Sitz im Inland haben, (3) öffentliche und private Körperschaften, die keine Gesellschaften sind, und Trusts, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Unternehmenszweck nicht die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist, sowie Investmentfonds, die ihren Sitz im Inland haben, (4) Gesellschaften und Einrichtungen jeder Art, einschließlich Trusts, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz nicht im Inland haben. (42) Artikel 74 TUIR enthält Sonderbestimmungen für staatliche und öffentliche Einrichtungen und definiert Tätigkeiten, die nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden. (43) Nach Artikel 74 Absatz 1 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. Nach Artikel 74 Absatz 2 TUIR stellt die Ausübung hoheitlicher Aufgaben durch öffentliche Einrichtungen keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. 2.2.2.   Steuerpflichtiges Einkommen (44) Alle Einkünfte von Unternehmen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, gelten als Unternehmenseinkünfte und unterliegen der IRES (Artikel 81 TUIR). Steuerbemessungsgrundlage sind die weltweit erzielten Gesamteinkünfte wie in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen, die für das betreffende Steuerjahr nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften erstellt und entsprechend den für Unternehmenseinkünfte geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen angepasst wurde. (45) Die körperschaftsteuerliche Behandlung von Einkünften aus Immobilienvermögen hängt von der Art des Immobilienvermögens ab. Wird das Immobilienvermögen tatsächlich und ausschließlich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt (oder kann es aufgrund seiner Merkmale nur zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden), so gelten die Einkünfte aus dem Immobilienvermögen als Unternehmenseinkünfte. Folglich werden diese Einkünfte in das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens einbezogen. 2.2.3.   Besteuerungszeitraum (46) Der Besteuerungszeitraum für die Körperschaftsteuer ist das gesetzlich oder in der Satzung festgelegte Steuerjahr des Unternehmens. Wenn das Steuerjahr nicht auf diese Weise bestimmt wird oder über mehr als zwei Jahre läuft, ist der Besteuerungszeitraum das Kalenderjahr (Artikel 76 TUIR). 2.2.4.   Sätze (47) Der IRES-Satz beträgt 24 % (Artikel 77 TUIR) (11). (48) Mit Artikel 1 Absatz 716 des Gesetzes Nr. 160 vom 27. Dezember 2019 wurde eine neue IRES-Zusatzsteuer in Höhe von 3,5 Prozentpunkten auf Einkünfte aus Tätigkeiten eingeführt, die auf der Grundlage von Hafengenehmigungen und Konzessionen gemäß den Artikeln 16 und 18 des Gesetzes 84/1994 ausgeübt werden (12). Es handelt sich dabei um eine befristete Maßnahme, die nur für die Steuerjahre 2019 bis 2021 gelten sollte. 2.2.5.   Besteuerung der Hafenverwaltungen in Italien (49) Hafenverwaltungen in Italien unterliegen nicht der Körperschaftsteuer (IRES). Die Befreiung der Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer ist die Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses ist. Diese Steuerbefreiung beruht insbesondere auf Artikel 74 TUIR in der Auslegung und Anwendung durch die italienischen Behörden. (50) Nach Artikel 74 TUIR unterliegen staatliche Einrichtungen und Verwaltungen, einschließlich autonomer Verwaltungen, und, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzen, Gemeinden, Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die öffentliches Eigentum verwalten, Berggemeinden, Provinzen und Regionen nicht der Körperschaftsteuer. (51) Nach Ansicht der italienischen Behörden handelt es sich bei Hafenverwaltungen um öffentliche Einrichtungen, die ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und daher in den Anwendungsbereich des Artikels 74 TUIR fallen. Sie vertreten die Auffassung, dass Artikel 73 TUIR dagegen voraussetze, dass die betreffende Einrichtung wirtschaftliche Tätigkeiten, wenn auch als Nebentätigkeit, ausübt, und Hafenverwaltungen daher nicht in dessen Anwendungsbereich fielen. (52) Diese Auslegung und Anwendung der Artikel 73 und 74 TUIR durch die italienischen Behörden führt dazu, dass Hafenverwaltungen in Italien von der Körperschaftsteuer befreit sind, selbst im Hinblick auf Einnahmen aus der Nutzung der Hafeninfrastruktur. 2.3.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (53) Die Kommission schlug am 8. Januar 2019 zweckdienliche Maßnahmen nach Artikel 22 der Verfahrensverordnung vor und forderte Italien auf, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, in gleicher Weise wie andere Unternehmen der Körperschaftsteuer unterliegen. Mit Schreiben vom 7. März 2019 wies Italien den Vorschlag der Kommission jedoch förmlich zurück und lehnte es ab, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt würde, dass Hafenverwaltungen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, in gleicher Weise wie andere Unternehmen der Körperschaftsteuer unterliegen. (54) Da die Kommission stets die Ansicht vertrat, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.