Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

diesem Indikator sein: Primärenergieverbrauch pro Tonne gesammelten Abfalls, kumulierter Energieaufwand pro Tonne gesammelten Abfalls, Treibhausgasemissionen pro Tonne gesammelten Abfalls. (17)  Dieser Indikator kann sowohl für die Gesamtmenge an gemischten Verpackungsabfällen als auch für die einzelnen Ausgabeströme, basierend auf der Analyse der Zusammensetzung der behandelten gemischten Verpackungsabfälle, berechnet werden. (18)  Dieser Indikator kann sowohl für die Gesamtmenge an gemischten Verpackungsabfällen aus Kunststoff als auch für die einzelnen Ausgabeströme berechnet werden, basierend auf der Analyse der Zusammensetzung der behandelten gemischten Verpackungsabfälle aus Kunststoff. (19)  Wenn ausschließlich Daten für Haushaltsabfälle vorliegen, kann bei der Berechnung dieses Indikators und der Indikatoren in Abschnitt 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.7 die jährliche Gesamtmenge an festen Siedlungsabfällen durch die jährliche Gesamtmenge an Haushaltsabfällen ersetzt werden. (20)  Wenn das Touristenaufkommen relevant ist, kann bei der Berechnung dieses Indikators und der Indikatoren in Abschnitt 3.3.2, 3.3.3, 3.3.4 und 3.3.7 die Anzahl der Einwohner durch den Einwohnergleichwert ersetzt werden. der Einwohnergleichwert wird anhand des Aufkommens von Touristen im für die Berechnung relevanten Zeitraum berechnet. (21)  Entsprechend den Meldungen der nationalen Behörden oder des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat). (22)  Diese Fraktionen wurden ausgewählt, weil sie von den lokalen Abfallbehörden und Abfallentsorgungsunternehmen in der EU allgemein überwacht werden und in Bezug auf feste Siedlungsabfälle im Allgemeinen die (mengenmäßig) wichtigsten Fraktionen darstellen. (23)  Entsprechend den Meldungen der nationalen Behörden oder des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat). (24)  Leistungsrichtwert b23 bezieht sich beispielsweise nur auf die Menge der als gemischte Abfälle gesammelten und der Energierückgewinnung bzw. Entsorgung zugeführten festen Siedlungsabfälle. (25)  Zur Veranschaulichung: Die Erfassungsquote für die getrennt gesammelte Abfallfraktion Glas wird folgendermaßen berechnet: Dabei gilt: Gesamte Altglasmenge = kg getrennt gesammeltes Glas + kg Glas in gemischten Abfällen kg Glas in gemischten Abfällen = kg aller gemischten Abfälle*% des Glases in gemischten Abfällen % des Glases in gemischten Abfällen wird anhand der Analyse der Zusammensetzung der gemischten Abfälle berechnet. (26)  Es kann mitunter sein, dass die Trennung auf der Baustelle aufgrund räumlicher Beschränkungen nicht möglich ist. In diesen Fällen können die Gipskartonabfälle vorbehandelt und vor der Weiterbehandlung an verschiedenen Orten getrennt werden. (27)  Es kann mitunter sein, dass die Trennung auf der Baustelle aufgrund räumlicher Beschränkungen nicht möglich ist. In diesen Fällen können die Bau- und Abbruchabfälle vorbehandelt und vor der Weiterbehandlung zur Herstellung von Recycling-Zuschlagstoffen an verschiedenen Orten getrennt werden. (28)  EMAS-Kernindikatoren sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (Abschnitt C Nummer 2) aufgeführt. (29)  Die Nummern beziehen sich auf die Abschnitte in diesem Dokument, in denen die dazugehörige beste Umweltmanagementpraxis beschrieben bzw. der Indikator dargestellt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.