Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/519 der Kommission vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.4.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 115/1 BESCHLUSS (EU) 2020/519 DER KOMMISSION vom 3. April 2020 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, für bestimmte Wirtschaftszweige branchenspezifische Referenzdokumente zu erstellen. Diese Dokumente müssen bewährte Praktiken im Umweltmanagement, Indikatoren für die Umweltleistung und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus umfassen. Organisationen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ (2) wurde die Abfallbewirtschaftung als vorrangige Branche identifiziert. (3) Das branchenspezifische Referenzdokument für die Abfallbewirtschaftung sollte auf bewährte Verfahren, Indikatoren und Richtwerte für die Abfallbewirtschaftung abstellen und sich an öffentliche wie auch an private Abfallbewirtschaftungsunternehmen richten, einschließlich Unternehmen, die Systeme der Herstellerverantwortung umsetzen, und öffentlicher Verwaltungen, die auf lokaler Ebene für die Abfallbewirtschaftung zuständig sind. Es sollte bestehende Leitfäden für Aspekte, die unter andere Politikinstrumente der Union wie die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und andere einschlägige Rechtsvorschriften für Abfall fallen, sowie die Merkblätter zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter), die im Rahmen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellt werden, berücksichtigen und entsprechende Verweise enthalten. (4) Unter Berücksichtigung bewährter Umweltmanagementpraktiken (5) sollte das branchenspezifische Referenzdokument für die Abfallbewirtschaftung spezifische Umweltleistungsindikatoren, Leistungsrichtwerte und Maßnahmen für Abfallbehörden sowie für private und öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen ermitteln, um deren Leistung bei der Abfallbewirtschaftung zu verbessern, etwa durch Förderung der Abfallvermeidung und das Erreichen höherer Wiederverwendungs- und Recyclingsquoten. Diese Elemente helfen Organisationen dabei, die besonders relevanten Bereiche zu ermitteln, in denen sie Maßnahmen zur Behandlung der wichtigsten Umweltaspekte ergreifen können, und einen Rahmen für die Weiterverfolgung von Verbesserungen bei der Nachhaltigkeit zu schaffen. (5) Damit Organisationen, Umweltgutachter und andere Akteure, darunter nationale Behörden, Akkreditierungs- und Zulassungsstellen und an der internen Umweltbetriebsprüfung beteiligte Prüfer, genügend Zeit haben, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die Abfallbewirtschaftung vorzubereiten, sollte dieser Beschluss erst 120 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet werden. (6) Bei der Ausarbeitung des branchenspezifischen Referenzdokuments im Anhang dieses Beschlusses führte die Kommission Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Abfallbewirtschaftung ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 12. August 2020. Brüssel, den 3. April 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)  Mitteilung der Kommission — Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2). (3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). (4)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (5)  Dri M., Canfora P., Antonopoulos I. S., Gaudillat P., Best Environmental Management Practice for the Waste Management Sector, JRC Science for Policy Report, EUR 29136 EN, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2018, ISBN 978-92-79-80361-1, doi:10.2760/50247, JRC111059; http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/WasteManagementBEMP.pdf ANHANG 1.   EINLEITUNG Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre, JRC) der Europäischen Kommission. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates (2) eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente für bewährte Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die Abfallwirtschaft zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken. Es berührt nicht die gesetzlichen Anforderungen der Branche. Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenvertretern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der Abfallwirtschaft bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen: — Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. — Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4): Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die Indikatoren (4) für die Berichterstattung über die Umweltleistung entscheiden. Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden. Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten. Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisation nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Struktur des Dokuments Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS-Systems und beschreibt, wie das Dokument konsultiert werden sollte, während Kapitel 2 den Anwendungsbereich dieses Referenzdokuments festlegt. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (BUMP) (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese ebenfalls angegeben. Einige der Indikatoren und Richtwerte sind für mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken relevant und werden in diesem Fall mehrfach genannt. In Kapitel 3 werden neben den in den einzelnen bewährten Umweltmanagementpraktiken festgelegten Indikatoren auch eine Reihe von Umweltleistungsindikatoren definiert, die zur Beurteilung der Gesamtleistung der Abfallbewirtschaftungssysteme für feste Siedlungsabfälle verwendet werden können. Es konnten nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken und Indikatoren Leistungsrichtwerte festgelegt werden, da nur begrenzt Daten verfügbar waren oder die besonderen Bedingungen der einzelnen Abfallbehörden oder Entsorgungsunternehmen (z. B. Lage auf dem Land oder in der Stadt, Art der getrennten Sammlung und Entsorgung oder das lokale Verbraucherverhalten) so unterschiedlich waren, dass ein Leistungsrichtwert nicht sinnvoll wäre. Auch wenn Leistungsrichtwerte vorgegeben werden, sind diese nicht als Zielvorgaben für alle Abfallbehörden oder Abfallentsorgungsunternehmen zu verstehen oder etwa als Metriken, um die Umweltleistung der Unternehmen des Sektors vergleichen zu können, sondern vielmehr als Maßstab dessen, was möglich ist, um einzelnen Organisationen dabei zu helfen, ihre erzielten Fortschritte zu evaluieren und sie zu weiteren Verbesserungen zu motivieren. Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Dieses Referenzdokument behandelt zwei Arten von Organisationen der Abfallwirtschaft: (öffentliche und private) Abfallentsorgungsunternehmen, einschließlich Unternehmen, die Programme für die Herstellerverantwortung umsetzen, und Abfallbehörden (für die Abfallbewirtschaftung zuständige öffentliche Verwaltungen, hauptsächlich auf lokaler Ebene). Diese Organisationen fallen unter die folgenden NACE-Codes (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige): — 38.1 — Sammlung von Abfällen, — 38.2 — Abfallbehandlung und -beseitigung, — 38.3 — Rückgewinnung, — 39.0 — Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung, — 84.1 — Öffentliche Verwaltung. Dieses Referenzdokument deckt keine Tätigkeiten von Organisationen ab, die Abfall erzeugen und nicht der Abfallwirtschaft angehören (d. h. die meisten Organisationen). Es werden vielmehr die bewährten Praktiken für folgende Phasen und Tätigkeiten der Abfallentsorgung beschrieben: — Erstellung einer Abfallbewirtschaftungsstrategie; — Förderung der Abfallvermeidung; — Unterstützung der Wiederverwendung von Produkten und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen; — Verbesserung der Abfallsammlung; — Abfallbehandlung, beschränkt auf Tätigkeiten, die eine Materialrückführung ermöglichen. Hinsichtlich der Abfallbehandlung beschränkt sich dieses Referenzdokument auf Anlagen, deren Behandlung nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie über Industrieemissionen (7) fällt (z. B. Sortieranlagen, die auf die Verwertung von Kunststoffen abzielen). In diesem Referenzdokument geht es um folgende drei Abfallströme: — feste Siedlungsabfälle: Haushaltsabfälle und Abfälle aus anderen Quellen, z. B. Einzelhandel, Verwaltung, Bildung und Erziehung, Gesundheitswesen, Beherbergung und Verpflegung sowie anderen Dienstleistungsbranchen und Tätigkeiten, bei denen Art und Zusammensetzung der Abfälle Haushaltsabfällen ähnelt; — Bau- und Abbruchabfälle; — Abfälle aus dem Gesundheitswesen. Industrie- und Gewerbeabfälle, die keine festen Siedlungsabfälle sind, sind nicht Gegenstand dieses Dokuments. Dieses Referenzdokument ist in fünf Hauptkapitel unterteilt (Tabelle 2-1), die aus Sicht der Zielorganisationen die wichtigsten Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung abdecken. Tabelle 2-1 Struktur des Referenzdokuments für die Abfallwirtschaft und die wichtigsten behandelten Umweltaspekte Abschnitt Beschreibung Wichtigste behandelte Umweltaspekte 3.1. Bereichsübergreifende bewährte Umweltmanagementpraktiken Dieser Abschnitt befasst sich mit bereichsübergreifenden bewährten Praktiken, die für alle in diesem Dokument behandelten Abfallströme gelten, von der Festlegung einer Abfallstrategie über die Nutzung wirtschaftlicher Instrumente bis hin zur Feststellung zusätzlicher bewährter Praktiken in anderen EU-Referenzdokumenten. Abfallvermeidungsmaßnahmen Abfallsammlung Abfallsortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung Transporttätigkeiten Energierückgewinnung aus Abfällen Abfallentsorgung 3.2. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für feste Siedlungsabfälle In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie Abfallbehörden und Entsorgungsunternehmen feste Siedlungsabfälle am besten bewirtschaften können, einschließlich Entwurf einer Abfallstrategie, Abfallvermeidung, Wiederverwendung von Produkten und Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen, Abfallsammlung und -behandlung. Es wird auch eine bewährte Umweltmanagementpraktik beschrieben, die sich an Organisationen zur Herstellerverantwortung richten. Abfallvermeidungsmaßnahmen Abfallsammlung Abfallsortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung Transporttätigkeiten Energierückgewinnung aus Abfällen Abfallentsorgung 3.3. Allgemeine Umweltleistungsindikatoren für feste Siedlungsabfälle In diesem Abschnitt werden allgemeine Umweltleistungsindikatoren beschrieben, die zur Beurteilung der Gesamtleistung der Abfallbewirtschaftungssysteme für feste Siedlungsabfälle verwendet werden können. Abfallvermeidungsmaßnahmen Abfallsammlung Abfallsortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung Transporttätigkeiten Energierückgewinnung aus Abfällen Abfallentsorgung 3.4. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Bau- und Abbruchabfälle Dieser Abschnitt befasst sich im Wesentlichen mit den Tätigkeiten von Abfallbehörden und Entsorgungsunternehmen, die direkt oder indirekt für die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen zuständig sind. Im Mittelpunkt stehen Bewirtschaftungspläne für Bau- und Abbruchabfälle, die Vermeidung der Kontamination von Bau- und Abbruchabfällen mit polychloriertem Biphenyl (PCB), der Umgang mit aus Abfällen entferntem Asbest und die Behandlung von Abfällen aus Gipskartonplatten und von Bau- und Abbruchabfällen zwecks Recycling. Abfallvermeidungsmaßnahmen Abfallsammlung Abfallsortierung und -behandlung Transporttätigkeiten Abfallentsorgung 3.5. Bewährte Umweltmanagementpraktiken für Abfälle aus dem Gesundheitswesen In diesem Abschnitt wird dargestellt, wie Abfallbehörden und Entsorgungsunternehmen Abfälle aus dem Gesundheitswesen am besten bewirtschaften können. Den Schwerpunkt bilden die Optimierung der Trennung dieser Abfälle und alternative Behandlungsmöglichkeiten. Abfallsammlung Abfallbehandlung Abfallentsorgung Für jeden der wichtigsten Umweltaspekte in Tabelle 2-1 enthält Tabelle 2-2 die dazugehörigen in diesem Dokument behandelten wesentlichen Umweltauswirkungen. Die in Tabelle 2-1 und Tabelle 2-2 dargestellten Umweltaspekte wurden als relevanteste Auswirkungen in diesem Sektor ausgewählt. Die von den jeweiligen Unternehmen zu regelnden Umweltaspekte sind jedoch auf Einzelfallbasis zu beurteilen. Tabelle 2-2 Relevanteste Umweltaspekte und dazugehörige, in diesem Dokument behandelte wesentliche Umweltauswirkungen Wesentliche Umweltaspekte Wesentliche Umweltauswirkungen Abfallsammlung — Klimawandel (Treibhausgasemissionen) — Emissionen in die Luft — Erschöpfung der natürlichen Ressourcen Abfallvermeidungsmaßnahmen — Klimawandel (Treibhausgasemissionen) — Emissionen in die Luft — Erschöpfung der natürlichen Ressourcen Abfallsortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung — Klimawandel (Treibhausgasemissionen) — Emissionen in Luft/Wasser/Boden — Erschöpfung der natürlichen Ressourcen — Landnutzung Transporttätigkeiten — Klimawandel (Treibhausgasemissionen) — Emi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.