Europäische Union

2010/707/EU: Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

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Quellenkennung: 32010D0707. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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24.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 308/46 BESCHLUSS DES RATES vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2010/707/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) arbeiten die Mitgliedstaaten und die Union auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten (EUV) Ziele zu erreichen. Die Mitgliedstaaten betrachten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre diesbezüglichen Tätigkeiten nach Maßgabe des Artikels 148 AEUV im Rat, wobei die einzelstaatlichen Gepflogenheiten in Bezug auf die Verantwortung der Sozialpartner berücksichtigt werden. (2) Artikel 3 Absatz 3 EUV besagt, dass die Union nach Vollbeschäftigung strebt, soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpft und soziale Gerechtigkeit und Sozialschutz fördert; außerdem kann sie Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen. In Artikel 8 AEUV heißt es, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Nach Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen Sozialschutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung Rechnung. (3) Nach dem AEUV verabschiedet der Rat beschäftigungspolitische Leitlinien und Grundzüge der Wirtschaftspolitik, an denen die Mitgliedstaaten ihre Politik ausrichten sollen. (4) Die im Jahr 2000 ins Leben gerufene Lissabon-Strategie entstand aus der Erkenntnis, dass die EU angesichts des weltweiten Wettbewerbs, des technologischen Wandels, der ökologischen Herausforderungen und der Bevölkerungsalterung ihre Erwerbsbeteiligung sowie ihre Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit steigern und zugleich den sozialen Zusammenhalt stärken muss. Die Lissabon-Strategie wurde 2005 nach einer Halbzeitprüfung neu aufgelegt, wobei Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen noch stärker in den Mittelpunkt gerückt wurden. (5) Die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat dazu beigetragen, einen Konsens über die grobe Ausrichtung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der EU zu erzielen. Im Rahmen dieser Strategie hat der Rat mit seiner Entscheidung 2005/600/EG (5) Grundzüge der Wirtschaftspolitik und beschäftigungspolitische Leitlinien verabschiedet und diese mit seiner Entscheidung 2008/618/EG (6) überarbeitet. Die 24 Leitlinien skizzierten die makro- und mikroökonomischen Prioritäten sowie die Prioritäten im Bereich der Arbeitsmarktreform für die Union insgesamt und legten somit die Grundlagen für die nationalen Reformprogramme. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass die Leitlinien keine hinreichend klar definierten Prioritäten setzten und nicht stark genug ineinandergriffen. Dadurch hielten sich ihre Auswirkungen auf die nationalen politischen Entscheidungsprozesse in Grenzen. (6) Die Finanz- und Wirtschaftskrise, die 2008 begann, brachte einen beträchtlichen Verlust von Arbeitsplätzen und einen starken Rückgang des Produktionspotenzials mit sich und führte zu einer dramatischen Verschlechterung der öffentlichen Finanzen. Gleichwohl hat das Europäische Konjunkturprogramm den Mitgliedstaaten zum Teil durch koordinierte fiskalpolitische Impulse im Umgang mit der Krise geholfen, wobei der Euro als Anker für die makroökonomische Stabilität fungierte. So hat die Krise gezeigt, dass sich mit einer wirksamen und engen wirtschaftspolitischen Koordinierung in der Union greifbare Ergebnisse erzielen lassen. Außerdem machte sie deutlich, wie eng die Wirtschafts- und Beschäftigungsleistung der Mitgliedstaaten miteinander verflochten ist. (7) Die Kommission hat vorgeschlagen, eine neue Strategie für das nächste Jahrzehnt, die „Strategie Europa 2020“, zu konzipieren, damit die Union gestärkt aus dieser Krise hervorgehen und ihre Wirtschaft in ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum überführen kann, das durch ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt gekennzeichnet ist. Es wurden fünf gemeinsame Kernziele festgelegt, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind und an denen sich das Handeln der Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten — ausrichtet; auch das Handeln der Union richtet sich an ihnen aus. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alles daransetzen, die nationalen Ziele zu erreichen und Wachstumsengpässe zu beseitigen. (8) Im Rahmen umfassender Strategien für die Bewältigung der Wirtschaftskrise sollten die Mitgliedstaaten ehrgeizige Reformen durchführen, um die makroökonomische Stabilität, die Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Produktivität zu steigern, die makroökonomischen Ungleichgewichte zu verringern und die Arbeitsmarktlage zu verbessern. Die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen sollte im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgen und koordiniert werden. (9) Im Rahmen der Strategie Europa 2020 sollten die Mitgliedstaaten und die Europäische Union Reformen durchführen, die auf ein intelligentes, d. h. wissens- und innovationsgestütztes Wachstum abzielen. Die Reformen sollten darauf ausgerichtet sein, die Qualität des Bildungssystems zu verbessern, allen Menschen Zugang zur Bildung zu bieten sowie die Forschung und die Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und den Regelungsrahmen weiter zu verbessern, um Innovation und Wissenstransfer innerhalb der Union zu fördern. Die Reformen sollten die unternehmerische Tätigkeit und die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern und dazu beitragen, kreative Ideen in innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren umzusetzen, durch die Wachstum, hochwertige und dauerhafte Arbeitsplätze sowie territorialer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt entstehen können und die dazu beitragen, die europäischen und weltweiten gesellschaftlichen Herausforderungen wirksamer anzugehen. In diesem Zusammenhang ist eine optimale Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien von zentraler Bedeutung. (10) Mit den Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten, unter anderem mit ihren Reformprogrammen, sollte ein nachhaltiges Wachstum angestrebt werden. Nachhaltiges Wachstum bedeutet, unter Ausschöpfung der Führungsrolle Europas im Wettbewerb um die Entwicklung neuer Verfahren und Technologien, einschließlich grüner Technologien, eine energie- und ressourceneffiziente, nachhaltige und wettbewerbsfähige Wirtschaft mit einer gerechten Kosten-/Nutzenverteilung aufzubauen. Die Mitgliedstaaten und die Union sollten die erforderlichen Reformen durchführen, um die Treibhausgasemissionen zu verringern und Ressourcen effizient zu nutzen, was auch zur Vermeidung von Umweltschäden und zur Aufhaltung des Verlusts der biologischen Vielfalt beitragen wird. Zudem sollten sie die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessern, die Schaffung grüner Arbeitsplätze fördern und den Unternehmen dabei helfen, ihre industrielle Basis zu modernisieren. (11) Mit den Maßnahmen der Union und den Reformprogrammen der Mitgliedstaaten sollte darüber hinaus ein integratives Wachstum angestrebt werden. Integratives Wachstum bedeutet, gesellschaftlichen Zusammenhalt zu schaffen, in dessen Rahmen die Menschen befähigt werden, Veränderungen zu antizipieren und zu bewältigen und dergestalt aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Daher sollten die Reformen der Mitgliedstaaten darauf ausgerichtet sein, allen lebenslang Zugangsmöglichkeiten und Chancen zu bieten und somit Armut und soziale Ausgrenzung dadurch zu verringern, dass Hindernisse für die Erwerbsbeteiligung insbesondere von Frauen, älteren Arbeitnehmern, jungen Menschen, Menschen mit Behinderungen und legalen Migranten abgebaut werden. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Vorteile des Wirtschaftswachstums allen Bürgern und allen Regionen zugute kommen, und darüber hinaus Anreize für ein beschäftigungsförderndes Wachstum, das auf menschenwürdiger Arbeit basiert, schaffen. Den Kern der Reformprogramme der Mitgliedstaaten sollte daher die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Arbeitsmarkts bilden, indem in erfolgreiche Beschäftigungsübergänge, die Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung, eine angemessene Qualifikationsentwicklung und die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität investiert wird, Arbeitsmarktsegmentierung, strukturelle Arbeitslosigkeit, Jugendarbeitslosigkeit und Nichterwerbstätigkeit abgebaut werden sowie ein angemessener, nachhaltiger Sozialschutz und eine aktive Eingliederung zur Verhinderung und Verringerung von Armut sichergestellt werden, wobei besonderes Augenmerk auf das Vorgehen gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit und auf die Verringerung von Armut in den Personenkreisen, die am stärksten von gesellschaftlicher Ausgrenzung bedroht sind, einschließlich Kinder und junger Menschen, zu legen ist, während gleichzeitig an der vereinbarten Haushaltskonsolidierung festgehalten wird. (12) Eine stärkere Erwerbsbeteiligung von Frauen ist eine Voraussetzung dafür, das Wachstum zu stimulieren und den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Eine deutliche Gleichstellungskomponente, die in alle relevanten Politikbereiche einfließt, ist daher entscheidend für die Umsetzung sämtlicher Aspekte der Leitlinien in den Mitgliedstaaten. Es sollten Bedingungen geschaffen werden, die der Bereitstellung angemessener, erschwinglicher und qualitativ hochwertiger Betreuungsdienste für Kinder im Vorschulalter förderlich sind. Der Grundsatz, dass männliche und weibliche Arbeitnehmer das gleiche Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit erhalten, sollte Anwendung finden. (13) Die Strukturreformen der Union und der Mitgliedstaaten können dann wirklich zu Wachstum und Beschäftigung beitragen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union in der Weltwirtschaft stärken, den Exporteuren Europas neue Möglichkeiten eröffnen und wichtige Einfuhrerzeugnisse zu wettbewerbsfähigen Konditionen zugänglich machen. Deswegen sollten sie die möglichen Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit nach außen berücksichtigen, um das Wachstum in Europa und die Teilhabe an weltweit offenen und fairen Märkten zu fördern. (14) Die Strategie Europa 2020 muss durch ein integriertes Bündel von auf europäischer und nationaler Ebene zu treffenden Maßnahmen unterlegt werden, das die Mitgliedstaaten und die Union in vollem Umfang und rechtzeitig umsetzen sollten, damit die positiven Ausstrahlungs-Effekte koordinierter Strukturreformen greifen und die auf europäischer Ebene getroffenen Maßnahmen einen kohärenteren Beitrag zu den mit der Strategie verfolgten Zielen leisten. Die Leitlinien bilden für die Mitgliedstaaten eine Richtschnur für die Konzeption, Durchführung und Überwachung ihrer nationalen Maßnahmen im Rahmen der Gesamtstrategie der EU. Bei der Festlegung ihrer eigenen nationalen Ziele und eventuellen Zwischenziele sollen sich die Mitgliedstaaten — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangslage und ihrer nationalen Gegebenheiten sowie im Einklang mit ihren nationalen Beschlussfassungsverfahren — von den Kernzielen der Strategie Europa 2020, die unter den jeweiligen Leitlinien aufgeführt sind, leiten lassen. Dabei können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Bedarf die vom Beschäftigungsausschuss beziehungsweise vom Ausschuss für Sozialschutz ausgearbeiteten Indikatoren heranziehen. Bei dem beschäftigungspolitischen Kernziel wird das Augenmerk auf die Verringerung der Arbeitslosigkeit von besonders schutzbedürftigen Personenkreisen, einschließlich junger Menschen, gelenkt. (15) Die Kohäsionspolitik und die zugehörigen Strukturfonds gehören zu einer Reihe von Hauptinstrumenten zur Verwirklichung der Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums in den Mitgliedstaaten und in den Regionen. Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 betont, wie wichtig es ist, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, um zum Erfolg der neuen Strategie Europa 2020 beizutragen. (16) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Gestaltung und Durchführung ihrer nationalen Reformprogramme nach diesen Leitlinien für eine wirksame Umsetzung ihrer Beschäftigungspolitik sorgen. Auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, sollte die Strategie Europa 2020 je nach Bedarf in Partnerschaft mit allen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den Parlamenten sowie den Sozialpartnern und den Vertretern der Zivilgesellschaft umgesetzt, überwacht und evaluiert werden, die zudem in die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie einbezogen werden sollten. (17) Die Strategie Europa 2020 stützt sich auf ein kleineres Bündel von Leitlinien, das das bisherige Bündel von 24 Leitlinien ersetzt und beschäftigungspolitische Fragen und allgemeine wirtschaftspolitische Fragen auf kohärente Weise behandelt. Die diesem Beschluss beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind eng mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union verbunden, die der Empfehlung des Rates vom 13. Juli 2010 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (7) beigefügt sind. Sie bilden zusammen die integrierten Leitlinien zu Europa 2020. (18) Diese neuen integrierten Leitlinien stehen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates. Sie geben den Mitgliedstaaten eine präzise Richtschnur für die Festlegung ihrer nationalen Reformprogramme und für die Durchführung von Reformen vor, welche die enge Verflechtung der Mitgliedstaaten widerspiegeln und mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt im Einklang stehen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten die Grundlage für alle länderspezifischen Empfehlungen bilden, die der Rat gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV gegebenenfalls parallel zu den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV an die Mitgliedstaaten richtet, damit sich auf diese Weise ein in sich stimmiges Bündel von Empfehlungen ergibt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollten desgleichen die Grundlage für die Abfassung des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts bilden, den der Rat und die Europäische Kommission jährlich an den Europäischen Rat übermitteln. (19) Der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz sollten die Fortschritte bei den beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten der beschäftigungspolitischen Leitlinien im Einklang mit ihrem jeweiligen vertragsgestützten Mandat überwachen. Dabei sollten insbesondere die Maßnahmen der offenen Koordinierungsmethode in den Bereichen Beschäftigung sowie Sozialschutz und soziale Eingliederung herangezogen werden. Darüber hinaus sollte der Beschäftigungsausschuss — auch im Bereich Bildungswesen — enge Kontakte mit anderen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates pflegen. (20) Auch wenn diese Leitlinien jedes Jahr erstellt werden müssen, sollten sie bis 2014 unverändert bleiben, damit das Hauptaugenmerk auf die Umsetzung gerichtet werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang beigefügten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden angenommen. Artikel 2 Die Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten in ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt, über die in nationalen Reformprogrammen Bericht erstattet wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. MILQUET (1)  Stellungnahme vom 8. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Stellungnahme vom 27. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)  Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)  Stellungnahme vom 20. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5)   ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21. (6)   ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 47. (7)   ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28. ANHANG LEITLINIEN FÜR BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN Leitlinie 7:   Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern, Abbau der strukturellen Arbeitslosigkeit und Förderung der Arbeitsplatzqualität Aktivierung ist ein wesentliches Element für die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung. Die Mitgliedstaaten sollten die Flexicurity-Grundsätze, die vom Europäischen Rat bestätigt wurden, in ihre Arbeitsmarktpolitik integrieren und anwenden; in diesem Zusammenhang sollten sie die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und anderen EU-Fonds in geeigneter Weise dazu nutzen, die Erwerbsbeteiligung zu erhöhen sowie der Segmentierung des Arbeitsmarkts, der Nichterwerbstätigkeit und der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenzuwirken und zugleich die strukturelle Arbeitslosigkeit abzubauen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Flexibilität und Sicherheit sollten ausgewogen sein und sich wechselseitig verstärken. Daher sollten die Mitgliedstaaten eine Kombination aus flexiblen und verlässlichen vertraglichen Vereinbarungen, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik, effektivem lebenslangem Lernen, einer Politik zur Förderung der Arbeitskräftemobilität und angemessenen Systemen der sozialen Sicherung zur Absicherung der Übergänge auf dem Arbeitsmarkt einführen, ergänzt durch eine eindeutige Festlegung der Rechte der Arbeitslosen, aber auch ihrer Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche. Zusammen mit den Sozialpartnern sollte auch der internen Flexicurity am Arbeitsplatz angemessene Beachtung geschenkt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog verstärken und gegen die Segmentierung des Arbeitsmarkts mit Maßnahmen zur Überwindung prekärer Beschäftigungsverhältnisse, der Unterbeschäftigung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit vorgehen. Die berufliche Mobilität sollte belohnt werden. Das Thema Qualität der Arbeitsplätze und Beschäftigungsbedingungen sollte behandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit vorgehen und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern. Ein angemessener Sozialversicherungsschutz sollte auch für Personen mit befristeten Arbeitsverträgen und für Selbständige sichergestellt sein. Die Arbeitsvermittlungsdienste spielen eine wichtige Rolle bei Aktivierung und Anpassung an die Arbeitsmarkterfordernisse; ihr Angebot sollte daher um frühzeitige personalisierte Dienstleistungen und aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen erweitert werden. Diese Dienstleistungen und Maßnahmen sollten allen offen stehen, auch jungen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Menschen und Personen, die dem Arbeitsmarkt besonders fern stehen. Maßnahmen, die bewirken, dass Arbeit sich lohnt, sind weiterhin wichtig. Zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Erhöhung der Erwerbsbeteiligung insbesondere der Geringqualifizierten sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit Leitlinie 2 der Grundzüge der Wirtschaftspolitik dafür eintreten, dass die richtigen Rahmenbedingungen bestehen, so dass die Ergebnisse von Lohnverhandlungen und die Entwicklung der Arbeitskosten mit den Trends bei Preisstabilität und Produktivität in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüfen und sich einen Überblick darüber verschaffen, inwieweit die öffentlichen Stellen in der Lage sind, die erforderliche Unterstützung zu leisten, um die Erwerbsbeteiligungsquote zu erhöhen und die Nachfrage nach Arbeitskräften zu steigern. Sie sollten das aktive Altern, die Gleichstellung der Geschlechter, auch die gleiche Entlohnung, sowie die Arbeitsmarkteingliederung von jungen Menschen, Behinderten, legalen Migranten und anderen besonders gefährdeten Personengruppen fördern. Die mit der Schaffung von erschwinglichen Betreuungsmöglichkeiten und arbeitsorganisatorischer Innovation einhergehende Politik zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollte auf eine Erhöhung der Erwerbsbeteiligung, insbesondere bei Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Frauen, ausgerichtet sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Hindernisse beseitigen, die Berufsneulingen den Eintritt in den Arbeitsmarkt erschweren, in allen Bereichen, einschließlich der „grünen“ Beschäftigung und der Pflege, Existenzgründungen, Unternehmertum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unterstützen und soziale Innovationen fördern. Kernziel der EU, an dem die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele — unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ausgangspositionen und der nationalen Gegebenheiten — ausrichten, ist die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung der 20- bis 64-jährigen Frauen und Männer auf 75 % bis zum Jahr 2020, indem insbesondere junge Menschen, ältere Arbeitnehmer und gering qualifizierte Arbeitskräfte intensiver am Erwerbsleben beteiligt und legale Migranten besser integriert werden. Leitlinie 8:   Heranbildung von Arbeitskräften, deren Qualifikationen den Anforderungen des Arbeitsmarkts entsprechen, und Förderung des lebenslangen Lernens Die Mitgliedstaaten sollten die Produktivität und Beschäftigungsfähigkeit durch ein angemessenes Bildungs- und Qualifikationsangebot fördern, damit der aktuellen und zukünftigen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt entsprochen werden kann. Hochwertige Erstausbildungsangebote und eine attraktive berufliche Weiterbildung müssen durch wirksame Anreize zum lebenslangen Lernen für Menschen mit und ohne Beschäftigung ergänzt werden, so dass gewährleistet ist, dass jeder Erwachsene Möglichkeiten zur Umschulung oder Höherqualifizierung erhält und Geschlechterstereotypen überwunden werden; hinzukommen müssen auch Angebote des zweiten Bildungswegs sowie eine gezielte Migrations- und Integrationspolitik. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme zur Anerkennung von erworbenen Kompetenzen entwickeln, Hemmnisse für die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern beseitigen und den Erwerb bereichsübergreifender Kompetenzen zur Unterstützung von Kreativität, Innovation und Unternehmertum fördern. Die Anstrengungen sollten sich vor allem darauf konzentrieren, Personen mit geringem Qualifikationsniveau oder mit nicht mehr benötigten Fähigkeiten zu unterstützen, die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer zu erhöhen und die Weiterbildung, Qualifizierung und Berufserfahrung hochqualifizierter Arbeitskräfte, einschließlich Forscher und Frauen im wissenschaftlichen, mathematischen und technischen Bereich, zu verbessern. Im Zusammenwirken mit Sozialpartnern und Unternehmen sollten die Mitgliedstaaten den Zugang zur Ausbildung verbessern und die Bild

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.