Europäische Union

2005/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32005D0351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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atlichen Beihilfen des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL in Höhe von 919 879,98 EUR einerseits und 120 202 EUR andererseits sind auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als Anlaufbeihilfen für neue Luftfahrtunternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die in Artikel 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden. Trifft das nicht zu, sind die Beihilfen unrechtmäßig. Artikel 2 (1)   Die Beiträge müssen in einen Entwicklungsplan für den Flughafen von Gerona einbezogen werden. (2)   Alle Beiträge müssen zeitlich befristet sein. Die Laufzeit darf höchstens fünf Jahre nach Eröffnung der betreffenden Verbindung betragen. (3)   Die Beiträge dürfen nicht gezahlt werden, wenn die Beihilfen es einem neuen Marktteilnehmer erleichtern sollen, bereits bestehende Verbindungen aufzunehmen und damit in einen unmittelbaren Wettbewerb mit einem Unternehmen zu treten, das diese Verbindung unter vergleichbaren Bedingungen bereits von Flughafen Gerona aus bedient. (4)   Die Beiträge müssen durch einen von Intermed aufgestellten und von den für die Verbindung zuständigen Behörden genehmigten Entwicklungsplan begründet werden. Dieser Plan muss genaue Angaben zu den entstandenen und beihilfefähigen Kosten enthalten, die in direktem Zusammenhang mit der Förderung der Verbindung stehen müssen, wobei diese Wirtschaftlichkeit ohne Beihilfen erreicht haben sollte, wenn der Vertrag zwischen Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer von Gerona und Intermed ausläuft. (5)   Die beihilfefähigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aufnahme der Verbindung stehen, müssen folgenden Kriterien entsprechen: a) Sie müssen die zusätzlichen Anlaufkosten decken, die dem Luftfahrtunternehmen nicht entstanden wären, wenn es sich bereits in einem normalen Betrieb befunden hätte, und bei denen eine öffentliche Unterstützung erforderlich ist, um das Risiko der Unwirtschaftlichkeit in der Anlaufphase abzufedern; b) sie dürfen hingegen nicht zur Deckung der Kosten für den regulären Betrieb wie Anmietung und Amortisierung von Flugzeugen, Kraftstoff, Gehälter der Besatzungen oder Catering verwendet werden. Die zuständigen Behörden nehmen bei Bedarf die Unterstützung durch einen unabhängigen Rechnungsprüfer in Anspruch. (6)   Der Gesamtumfang der Beihilfen für eine neue Verbindung darf keinesfalls 50 % der Anlaufkosten und Werbekosten für den Zielort übersteigen. Ebenso dürfen die Beihilfen nicht über 50 % der effektiven Kosten für dieses Flugziel betragen. (7)   Die Beiträge von Generalitat de Catalunya, Diputación de Girona, Industrie- und Handelskammer Gerona, die am Ende der vertraglich vorgesehenen Anlaufphase den in den Kriterien festgelegen Umfang übersteigen, müssen von Intermed zurückgezahlt werden. (8)   Spanien führt eine nichtdiskriminierende und transparente Beihilferegelung in Übereinstimmung mit den objektiven Kriterien dieser Entscheidung ein, um die Gleichbehandlung von Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, die neue Verbindungen ab dem Flughafen von Gerona bedienen wollen. Artikel 3 (1)   Das Königreich Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die im Sinne von Artikel 2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen zurückzufordern, die dem begünstigten Unternehmen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen und Zinseszinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zu ihrer Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung teilt das Königreich Spanien der Kommission mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 32 vom 11.2.2003, S. 2. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Internetseite: www.aena.es von Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea, September 2004. (4)  Das Unternehmen verfügte über eine Genehmigung für die Selbstabfertigung, folglich kann diese als internes Kostenelement betrachtet und bei den allgemeinen Kosten verbucht werden. (5)   ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (6)   ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5. (7)  Air Catalunya führte seinen Betrieb zunächst (während zwei Monaten) mit einer Chartergenehmigung der Generaldirektion Zivilluftfahrt für das dänische Luftverkehrsunternehmen North Flying, danach mit der Genehmigung des Unternehmens Oestavi durch. (8)  Rechtssache C-174/97, La Poste, Slg. 1998, S. I-1303. (9)  Rechtssache C-280/00, Altmark, Slg. 2003, S. I-7747. (10)  Das Gericht erster Instanz befand in seinem Urteil vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtsachen T-116/01 und T-118/01, P & O European Ferries, Slg. 2003, Randnr. 118: „Nach ständiger Praxis der Kommission wird ein solches einem Erwerb durch einen Mitgliedstaat vorangehendes Ausschreibungsverfahren üblicherweise als ausreichend angesehen, um auszuschließen, dass der betreffende Staat versucht, einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil zu gewähren (vgl. insbesondere Mitteilung der Kommission über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. 1996, C 45, S. 5), Nr. 2.5, und in diesem Sinne Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5], Kapitel 9).“ (11)  Vgl. Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 240/83, ADBHU, Slg. 1985, S. 531, Randnr. 3 letzter Satz und Randnr. 18 sowie Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-53/00, Ferring, Slg. 2001, S. I-9067. Randnr. 27. (12)  Randnummern 87 und 88 des Urteils Altmark. (13)  Urteil des Gerichtshofes vom 5. August 2003 in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T-118/01, P & O European Ferries, Slg. 2003, Randnr. 118. Vgl. Fußnote 9. (14)  Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, und vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671. (15)  Randnummern 77 bis 82 des Urteils Altmark. (16)  Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Randnr. 27, Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. I-4067, Randnr. 19, und Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1603, Randnr. 26. (17)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (18)  Urteil Altmark, Randnr. 81; Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87, Belgien/Kommission, sog. „Tubemeuse“, Slg. 1990, S. I-959, Randnr. 43, und Urteil vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 42. (19)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998). Auf diese Beihilfen wird auch Bezug genommen in Ziffer 36 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr. Vgl. auch Fußnote 5. (20)  Bemerkungen der spanischen Regierung, übermittelt mit Schreiben vom 18. März 2003, beim Generalsekretariat der Kommission registriert am 19. März 2003. (21)  Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Iannelli, Slg. 1977, S. 557. (22)  Urteil vom 15. Juni 1993, Rechtssache C-225/91, Matra gegen Kommission, Slg. 1993, S. I-3203. (23)   ABl. L 137 vom 30.4.2004, S. 1. (24)  Entscheidung Ryanair, Randnr. 281. (25)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 287 bis 296. (26)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 298 bis 307. (27)  Entscheidung Ryanair, Randnrn. 312 bis 314.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.