Europäische Union

2005/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32005D0351. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Randnr. 18 der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr kann davon ausgegangen werden, dass keine Beihilfe vorliegt, wenn die Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Berechnung der entsprechenden Ausgleichsleistung in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs erfolgt ist. Die Kriterien für die Feststellung des Vorhandenseins von Beihilfen bei Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen wurden später im Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark (9) präzisiert. (52) Wie in den Erwägungen 9 bis 23 dieser Entscheidung erläutert, haben die zuständigen Stellen der autonomen Regierung von Katalonien bei der Auswahl des Unternehmens nicht die Vorschriften in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 beachtet, was jedoch Voraussetzung für die Einhaltung des Prinzips der Gleichbehandlung und einen guten Ablauf des Verfahrens ist. (53) Insbesondere — wurde die Kommission nicht von der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei der Verbindung Gerona–Madrid–Gerona unterrichtet, — wurden diese Verpflichtungen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, — wurden die übrigen Mitgliedstaaten nicht konsultiert, — wurde die Ausschreibung nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und — die von den Luftfahrtunternehmen eingereichten Angebote wurden weder den übrigen Mitgliedstaaten noch der Kommission übermittelt. (54) Die spanische Regierung betrachtet die Maßnahme jedoch als Ausgleich für die dem Unternehmen Intermed auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (55) Für die Kommission hingegen besteht die einzige Möglichkeit zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Luftverkehr in der Anwendung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. In dieser Verordnung hat der Rat einheitliche und diskriminierungsfreie Vorschriften für die Erteilung von Luftverkehrsrechten für Verbindungen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen festgelegt. Die Kriterien für die Berechnung der Ausgleichszahlungen wurden genau definiert. Bei Berechnung der Rückerstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung hätte — soweit kein Anlass zu gegenteiligen Annahmen vorhanden — davon ausgegangen werden können, dass dem betreffenden Luftverkehrsunternehmen kein finanzieller Vorteil gewährt wurde (10). (56) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 heißt es: „Ein Mitgliedstaat darf einem Luftfahrtunternehmen, das den Zuschlag gemäß Buchstabe f erhalten hat, einen Ausgleich für die Einhaltung der Standards der nach diesem Absatz auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung leisten; die Höhe dieser Ausgleichsleistung richtet sich nach den mit dem Flugdienst verbundenen Kosten und Einnahmen.“ Nach Auffassung der Kommission entspricht die von der spanischen Regierung vorgesehene Maßnahme zugunsten des Unternehmens Intermed nicht den Bestimmungen von Artikel 4 der genannten Verordnung. (57) Folglich kann in diesem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass kein Beihilfeelement vorhanden ist. (58) In Randnr. 23 der Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr wird ausgeführt: „Ausgleichsleistungen für Verluste von Luftverkehrsunternehmen, denen nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Zuschlag erteilt wurde, werden auch weiterhin gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen bewertet werden. Das Gleiche gilt für Ausgleichsleistungen, deren Höhe nicht auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung aufgeführten Kriterien berechnet worden ist.“ In Randnr. 17 heißt es dazu außerdem: „Ob eine Erstattung zulässig ist, muss daher anhand der für staatliche Beihilfen geltenden Grundsätze, wie sie der Gerichtshof in seinen verschiedenen Urteilen ausgelegt hat, untersucht werden.“ (59) Wenn die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in einem bestimmten Sektor die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen einer Ausschreibung vorschreiben, ergibt sich nach Auffassung der Kommission aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften, dass die gewährte Ausgleichszahlung eine Beihilfe im Sinne von 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Die Kommission prüft jedoch, ob die fragliche Maßnahme einen finanziellen Vorteil für das Unternehmen Intermed bedeutet und ob die betreffende Ausgleichszahlung die Kriterien erfüllt, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark formuliert hat. (60) Dieses Urteil bestätigt, dass die Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen keine staatlichen Beihilfen sind. Aus dieser Rechtsprechung (11) folgt, „dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind.“ (12) (61) Der Gerichtshof hat vier Voraussetzungen formuliert. Die drei ersten gelten grundsätzlich. Bei der vierten sind zwei Alternativen vorgesehen, um jede Möglichkeit eines finanziellen Vorteils durch die Ausgleichsleistung auszuschließen. (62) Die erste Voraussetzung besagt, dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein muss und dass diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen. Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. (63) Im vorliegenden Fall wurden dem begünstigten Unternehmen bestimmte Verpflichtungen auferlegt, die in dem Vertrag definiert wurden. Diese Verpflichtungen sowie die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung, die in den Anhängen III, IV und V aufgeführt werden, sind das Ergebnis von Verhandlungen zwischen den zuständigen Regionalbehörden und dem Unternehmen, das bereits für die Durchführung des Luftverkehrsdienstes ausgewählt worden war. Zwar hatte die autonome Regierung von Katalonien im Zeitraum Juli bis November 2001 in Einzelschreiben Kontakt mit mehreren Unternehmen aufgenommen, um ihre Absicht mitzuteilen, die Einrichtung dieser Luftverkehrsverbindung zu unterstützen und die Unternehmen aufzufordern, ihre Angebote vorzulegen oder sich zur Durchführung der betreffenden Flugverbindung bereit zu erklären. Dabei beschränkten sich die Regionalbehörden jedoch darauf, die kontaktierten Luftverkehrsunternehmen zur Einreichung von Angeboten aufzufordern. Die Einzelschreiben enthalten keinerlei Einzelheiten zu den Verpflichtungen der Luftverkehrsunternehmen oder zu den Parametern für die Ausgleichszahlungen. Unter Umständen hätten die Luftfahrtunternehmen, die das Angebot der regionalen Behörden abgelehnt haben, für einen Vertrag gewonnen werden können, wenn schon die Anfrageschreiben der Regionalbehörden genauere Einzelheiten zu den Verpflichtungen und zu den Parametern für die Berechnung der Ausgleichsleistung enthalten hätten. Die Kommission ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht klar und transparent definiert waren und dass folglich die erste im Urteil Altmark formulierte Voraussetzung nicht erfüllt ist. (64) Zudem wurde der am 26. März 2002 zwischen der Generalitat de Catalunya, der Diputación de Gerona, der Industrie- und Handelskammer Gerona und dem Vertreter des Unternehmens Intermediación Aérea SL (Intermed) geschlossene Vertrag lediglich in einer Pressemitteilung, aber nicht in einer offiziellen Verlautbarung bekannt gegeben und war nach den Informationen der Kommission nicht für interessierte Dritte zugänglich. Auch sind für den Luftverkehr die Parameter für eine objektive und transparente Vorabberechnung der Ausgleichsleistung nach dem im Gemeinschaftsrecht bestimmten Verfahren in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegt, der jedoch nicht beachtet wurde. (65) Ferner wurden nach Auffassung der Kommission die Parameter für die Berechnung der Ausgleichsleistung im vorliegenden Fall nicht auf objektive und transparente Weise vorab definiert. Damit ist die zweite Voraussetzung des Urteils Altmark nicht erfüllt. (66) Die dritte vom Gerichtshof formulierte Voraussetzung besagt, dass der Ausgleich nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. Diese Voraussetzung muss unbedingt eingehalten werden, damit garantiert ist, dass dem begünstigten Unternehmen kein Vorteil gewährt wird, der den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, indem er die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens stärkt. Der Zweck dieser Voraussetzung besteht darin, übermäßige Ausgleichsleistungen auszuschließen und zu vermeiden, dass dem begünstigten Unternehmen aufgrund der Form oder des Betrags dieser Leistung keine überschüssigen Liquiditäten zur Verfügung stehen, die es für wettbewerbsverzerrende Praktiken verwenden könnte. Im Luftverkehrssektor ist das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren für die Vermeidung solcher übermäßigen Ausgleichsleistungen sowie für eine möglichst effektive Begrenzung der schädlichen Auswirkungen einer Beschränkung des Marktzugangs die strikte Einhaltung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. (67) Die Kommission geht davon aus, dass ein solches Ausschreibungsverfahren vor einer Erwerbstransaktion eines Mitgliedstaats in der Regel ausreicht, um auszuschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat einem Unternehmen einen Vorteil gewährt. Das Gericht erster Instanz bestätigte diesen Ansatz (13). Ohne Ausschreibungsverfahren lässt sich nach ihrer Einschätzung nur schwer mit Sicherheit festzustellen, ob der dem Unternehmen Intermed gewährte Betrag den durch die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen entstandenen Kosten entspricht oder ob er einen übermäßigen Ausgleich zu seinen Gunsten darstellt. (68) Nach Darstellung der spanischen Regierung ist die gewährte Beihilfe geringer als das in den Monaten der Durchführung des Dienstes entstandene Defizit, und folglich keine Überkompensation. Nach Auffassung der Kommission kann in Abwesenheit objektiver Grundlagen für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistung anhand der vom Rat aufgestellten verbindlichen Regeln nicht ausgeschlossen werden, dass andere Unternehmen die betreffende Dienstleistung mit einer geringeren Beihilfe hätten erbringen können. (69) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dritte Voraussetzung des Urteils Altmark im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist. (70) Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung bestehen zwei Alternativen: a) Entweder erfolgt „die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann“, b) oder es ist „die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ (71) Die erste Alternative für die Erfüllung der vierten Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht befolgt. Das von den spanischen Behörden durchgeführte Auswahlverfahren entspricht nicht den Anforderungen an Transparenz und Objektivität, deren Einhaltung für jede öffentliche Ausschreibung unabdingbar ist, wie bereits in den Erwägungsgründen 51 und 52 dieser Entscheidung ausgeführt, damit das Verfahren als echtes Ausschreibungsverfahren gelten kann, und kann daher nicht als ausreichend transparent angesehen werden, um die „geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu gewährleisten. (72) Die in Erwägungsgrund 70 Buchstabe b genannte zweite Alternative scheint im Prinzip nur anwendbar zu sein, wenn keine Verpflichtung zur Durchführung einer Ausschreibung vorhanden ist — nicht aber, wenn die Verpflichtung besteht und nicht beachtet wurde. Sollte jedoch die zweite Alternative auf den vorliegenden Fall anwendbar sein, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde. Die Berechnung der Ausgleichsleistung erfolgte nämlich nicht „auf der Grundlage einer Analyse der Kosten, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“ Wie bei der Betrachtung der zweiten Alternative ausgeführt wurde, haben die Behörden vorab keinerlei Analyse der Kosten oder ihrer Vereinbarkeit mit dieser Auflage durchgeführt, sondern haben sich darauf beschränkt, dem Betreiber die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten. Die spanische Regierung hat der Kommission keine Daten vorgelegt, die es ihr ermöglichen, eine solche Prüfung vorzunehmen. Somit liegt es auf der Hand, dass auch die vierte Voraussetzung des Urteils Altmark nicht erfüllt ist. (73) Die Kommission stellt damit fest, dass keine einzige der Voraussetzungen des Urteils Altmark im vorliegenden Fall erfüllt ist. Aufgrund der vorausgehenden Ausführungen verschafft die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil. Übertragung öffentlicher Mittel (74) Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Vertrags bezieht sich nach der Auslegung des Gerichtshofes auf jeden Vorteil, der direkt oder indirekt mit Hilfe staatlicher Mittel gewährt wird oder eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die zu diesem Zweck benannten oder eingesetzten Stellen bedeutet. (75) Im vorliegenden Fall ist vertraglich festgelegt, dass das begünstigte Unternehmen einen Höchstbetrag von 4 337 086,18 EUR für die gesamte Laufzeit des Vertrags erhält, der von der Generalitat de Catalunya und der Diputación de Girona finanziert wird. Nach Bestätigung der spanischen Regierung beläuft sich die Höhe der tatsächlich gezahlten Beihilfe auf 919 879,98 EUR. Dieser direkt von den spanischen Behörden gewährte Betrag bestätigt eindeutig das Vorhandensein staatlicher Mittel. Selektiver Charakter der Maßnahme (76) Die in Rede stehende Maßnahme betrifft nur den Verkehrssektor, insbesondere den Luftverkehr, und kommt ausschließlich Dienstleistungen für die Verbindung Gerona–Madrid–Gerona zugute. (77) Der Vertrag wurde mit einem einzigen Luftfahrtunternehmen geschlossen. Aus den Angaben der spanischen Regierung lässt sich nicht ableiten, dass gleichartige Maßnahmen auch für andere Luftfahrtunternehmen gegolten hätten, die sich eventuell entschlossen hätten, regelmäßige Flugdienste zwischen Madrid und Gerona anzubieten. (78) Die fragliche Maßnahme muss daher als selektiv angesehen werden. Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel (79) Um auf Wettbewerbsverzerrungen schließen zu können, reicht es aus, dass die staatliche Maßnahme bestimmte Elemente der Produktionskosten eines Unternehmens künstlich beeinflusst und die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt (14). Nach Einschätzung des Gerichtshofes (15) ist es durchaus möglich, dass eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das lediglich lokale und regionale Verkehrsdienste anbietet und keinerlei solche Dienste außerhalb seines Ursprungslandes durchführt, Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Außerdem betonte der Gerichtshof, dass eine Beihilfe Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb verfälschen kann, auch wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten steht, selbst keinerlei grenzüberschreitende Tätigkeiten verfolgt. So kann die Beihilfe eines Staates für ein Unternehmen zur Stützung oder zur Stärkung des Binnenangebots führen, wodurch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geringere Chancen haben, ihre Dienste auf dem Markt dieses Staates anzubieten (16). (80) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (17) gilt gemäß ihrer dritten Erwägung und ihrem Artikel 1 Buchstabe a nicht für den Verkehrssektor. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt es keine Schwelle oder keinen Prozentsatz, unterhalb derer/dessen man davon ausgehen kann, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Auch die relativ geringe Höhe einer Beihilfe oder der relativ bescheidene Umfang des begünstigten Unternehmens schließen nicht von vornherein die Gefahr aus, dass der Wettbewerb und der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden (18). (81) Im vorliegenden Falle wird die Luftverkehrsverbindung zwischen Gerona und Madrid von zwei Betreibern bedient, von denen der eine öffentliche Mittel erhält und der andere nicht. (82) In der Tat enthält der Vertrag eine Klausel, die seine Kündigung vorsieht, falls z. B. ein anderes Luftfahrtunternehmen ohne öffentliche Unterstützung oder staatliche Beihilfe eine Flugverbindung zwischen Gerona und Madrid einrichtet, die die gleichen Merkmale aufweist wie die in dem Vertrag festgelegten, insbesondere im Hinblick auf Flugzeugtyp, Frequenz, Tarife und Zeitplan. (83) Aber selbst wenn die von dem potenziellen Konkurrenten angebotenen Dienste nicht die vorgenannten Merkmale aufweisen (z. B. Verwendung eines kleineren Flugzeugs), so bleibt doch der selektive Charakter der Maßnahme bestehen, da beide Betreiber die gleiche Verbindung bedienen, und einer eine Beihilfe erhält, der andere jedoch nicht. So bedient der Beschwerdeführer in dieser Rechtssache die Luftverkehrsverbindung Gerona–Madrid–Gerona ohne öffentliche Beihilfen. Nach den Angaben der spanischen Regierung hat der Beschwerdeführer einen Charterflug Gerona–Madrid–Gerona mit Flugzeugen eingerichtet, die weniger als 20 Sitze haben, was den Anforderungen des Vertrags nicht entspricht. (84) Darüber hinaus wirken sich die in Rede stehenden Maßnahmen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus, da sie ein Unternehmen betreffen, dessen Beförderungstätigkeit, die zwangsläufig in direktem Zusammenhang mit dem Handel steht, einen Teil des Binnenmarkts abdeckt. Sie verfälschen zudem den Wettbewerb auf diesem Markt, da sie nur einem einzigen Unternehmen zugute kommen, das im Wettbewerb mit einem anderen gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen steht, insbesondere seit Inkrafttreten des dritten Liberalisierungspakets im Luftverkehr („drittes Paket“) am 1. Januar 1993. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gewährung von Vorteilen für Intermed durch die spanische Regierung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag. Werbe- und Marketingaktionen (85) Die vom Regionalrat von Gerona beschlossenen Maßnahmen zur Konzeption und Finanzierung aller Marketing- und Werbemaßnahmen für diese Flugverbindung während der Laufzeit des Vertrags in Höhe von maximal 120 202 EUR müssen ebenfalls als staatliche Beihilfen angesehen werden. Diese aus öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen dienen dazu, die breite Öffentlichkeit über die Einrichtung eines neuen Luftverkehrsdienstes zu unterrichten. Schlussfolgerung (86) Da die Voraussetzungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind, muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, die im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags zu prüfen ist. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (87) Die Kommission stellt mit Bedauern fest, dass Spanien die Beihilfe im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gewährt hat. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag Anwendung von Artikel 87 Absätze 2 und 3 (88) Nach Feststellung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden staatlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die auch die Zustimmung der spanischen Regierung findet, hat die Kommission zu prüfen, ob die Maßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sowie von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden können. (89) Die Kommission muss die Vereinbarkeit der Beihilfe aufgrund von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag beurteilen, wonach Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen im Luftfahrtsektor muss die Beihilfe sozialer Art sein, das heißt, sie muss im Prinzip nur bestimmten Fluggastkategorien auf dieser Flugverbindung zugute kommen (Kinder, Behinderte, Einkommensschwache). Wenn es sich um eine Verbindung nach einer strukturschwachen Region handelt, insbesondere Inseln, könnte die Beihilfe der gesamten Bevölkerung zugute kommen. Nach der genannten Mitteilung muss die Beihilfe ferner diskriminierungsfrei im Hinblick auf den Ursprung der Dienstleistungen gewährt werden, das heißt unabhängig davon, welche Luftfahrtunternehmen des europäischen Wirtschaftsraums diese Dienstleistungen erbringen. Das bedingt auch die Abwesenheit jeglicher Beschränkung des Zugangs zu der betreffenden Verbindung für alle Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. (90) Im vorliegenden Fall wurden die Beihilfen ausschließlich einem Luftfahrtunternehmen gewährt, das diese Verbindung bediente, nicht aber dem Konkurrenzbetreiber. Die rechtliche Grundlage der fraglichen Beihilfe ermöglicht offenbar keinem anderen Luftfahrtunternehmen den Zugang zur Beihilfe. Folglich erfüllt die Beihilfe die erste Voraussetzung nicht, nämlich keine Diskriminierung zwischen den Betreibern. (91) Die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Ausnahme findet keine Anwendung, denn es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. (92) Artikel 87 Absatz 3 enthält eine Aufstellung der Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (93) Um das gute Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu wahren und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG-Vertrag müssen Ausnahmen von den Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1, wie sie in Artikel 87 Absatz 3 festgelegt sind, bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder jeder sonstigen Einzelmaßnahme streng geprüft werden. Außerdem muss die Kommission in Anbetracht des stärkeren Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Luftverkehrs eine konsequente Politik der Kontrolle staatlicher Beihilfen v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.