Europäische Union

2005/351/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938)Text von Bedeutung für den EWR

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30.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/56 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung des Königreichs Spanien zugunsten des Luftfahrtunternehmens Intermediación Aérea SL (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3938) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/351/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. April 2002 (S(2002) 4231), registriert unter der Nummer NN/110/02, wurde die Kommission unterrichtet, dass das Königreich Spanien dem Luftfahrtunternehmen Intermediación Aérea SL (im Folgenden „Intermed“) eine Beihilfe für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona gewährt hatte. Mit Schreiben vom 23. Mai 2002 ersuchte die Kommission die spanische Regierung um alle einschlägigen Informationen. Die spanische Regierung antwortete mit Schreiben vom 1. Juli 2002, registriert am 5. Juli 2002. (2) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 unterrichtete die Kommission die spanische Regierung von ihrem Beschluss, im Zusammenhang mit dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (3) Die Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme hinsichtlich der Beihilfe aufgefordert. (4) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Spaniens bei der Europäischen Union vom 9. Januar 2003 beantragte die spanische Regierung eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung des Schreibens vom 13. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 (TREN/A4(2003) 838) gewährte die Kommission eine zusätzliche Frist von 15 Werktagen. (5) Die spanische Regierung übermittelte ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 18. März 2003 (Aktenzeichen A24-3996), die beim Generalsekretariat der Kommission am 19. März 2003 registriert wurde. (6) Die Kommission erhielt in dieser Angelegenheit auch Bemerkungen der Betroffenen. Sie übermittelte diese mit Schreiben vom 13. März 2003 und vom 2. April 2003 an das Königreich Spanien, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und erhielt diese mit Schreiben vom 7. Mai 2003. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE Rechtsgrundlage der Beihilfe (7) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen sind die von der spanischen Regierung vorgesehenen Maßnahmen im „Vertrag über Luftverkehrsdienste zwischen den Städten Gerona und Madrid“ festgehalten, der am 26. März 2002 zwischen der Generalitat de Catalunya, der Diputación de Girona, der Industrie- und Handelskammer von Gerona sowie dem Vertreter von Intermed geschlossen wurde (nachstehend „der Vertrag“). Ziele der Beihilfe (8) Ziel der Beihilfe ist die Förderung eines wettbewerbsfähigen und hochwertigen Luftverkehrsdienstes auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona unter Einsatz von Flugzeugen, die den Ansprüchen an Komfort und Zuverlässigkeit entsprechen, sowie die Gewährleistung einer angemessenen Rentabilität bei der Bedienung dieser Strecke. Verfahren für die Auswahl des Dienstleistungserbringers (9) Da zwischen den Städten Gerona und Madrid keine regelmäßige Verbindung bestand und kein Luftfahrtunternehmen diese anbot, wandte sich die autonome Regierung von Katalonien im Zeitraum Juli—November 2001 in Einzelschreiben an mehrere nationale Luftfahrtunternehmen sowie an Luftfahrtunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Aerolíneas de Baleares (AeBal), Spanair S.A. (Spanair), Air Europa Líneas Aéreas (Air Europa), KLM UK Limited, Intermed, Air Catalunya S.A. (Air Catalunya), Ibertrans Aérea S.A. (Ibertrans) und Navegación y Servicios Canarios S.A. (Naysa), um ihre Absicht zur Förderung dieser Luftverkehrsverbindung bekannt zu machen und die betreffenden Unternehmen aufzufordern, Angebote vorzulegen oder ihre Bereitschaft zur Bedienung dieser Verbindung zu bekunden. (10) Am Ende des Verfahrens stellte die autonome Regierung von Katalonien fest, dass Intermed als einziges Luftfahrtunternehmen seine Verfügbarkeit und Fähigkeit für die Bedienung dieser Linienflugverbindung und die Übernahme damit verbundener gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nachgewiesen hatte und schloss folglich mit diesem Unternehmen den Vertrag. Die Flugverbindung Gerona–Madrid–Gerona (11) Die Flugverbindung Gerona–Madrid–Gerona wurde nach Angaben der spanischen Regierung seit dem 15. April 2002 durch einen Linienflug des Unternehmens Intermed (Flugzeug des Typs ATR 42-300 mit 48 Plätzen) und seit dem 3. April 2002 gleichfalls durch einen Charterflug des Beschwerdeführers (Flugzeug des Typs SA-227) bedient. (12) Der Flughafen von Gerona ist ein kleiner Flughafen, bei dem sich das Fluggastaufkommen wie folgt entwickelt hat (3): Entwicklung des Fluggastaufkommens Jahr Zahl der Fluggäste Jahr Zahl der Fluggäste 1994 399 070 1999 631 235 1995 547 739 2000 651 402 1996 480 506 2001 622 410 1997 533 445 2002 557 187 1998 610 607 2003 1 448 796 Inhalt des Vertrags (13) Laut Vertrag soll Intermed für seine Flugdienste eine Turboprop-Maschine des Typs ATR 42-300 mit folgenden Hauptmerkmalen verwenden: — 48 Sitze in 12 Reihen mit einer Sitzneigung von 30 °; — max. Nutzlast 4 687 kg; — Gepäckraum 8,94 m3; — max. Flughöhe 5 485 m (18 000 Fuß); — Reisegeschwindigkeit 300 kt (556 km/h). (14) Zunächst sind zwei Flüge täglich von Montag bis Freitag zu folgenden Zeiten vorgesehen: — Vormittag: Abflug von Gerona um 7 Uhr/Abflug von Madrid um 9 Uhr. — Nachmittag: Abflug von Gerona um 17 Uhr/Abflug von Madrid um 19 Uhr 30. (15) Grundsätzlich muss der Flugplan dem von Gerona abfliegenden Reisenden in Madrid einen Aufenthalt von mindestens 5 Stunden ab seiner Ankunft am Zielort ermöglichen. Finanzierung des Dienstes (16) Der Gesamtbetrag der Beihilfe für den im Vertrag festgelegten Zeitraum beträgt 4 337 086,18 EUR. Die autonome Regierung von Katalonien und der Regionalrat von Gerona verpflichten sich, die Finanzierung des Flugdienstes zwischen Gerona und Madrid innerhalb folgender Jahresgrenzen zu übernehmen: — Haushaltsjahr 2002: Für dieses Haushaltsjahr übernehmen Generalitat de Catalunya (autonome Regierung von Katalonien) und Diputación de Girona (Regionalrat von Gerona) in den ersten sechs Monaten des Betriebs der Flugverkehrsverbindung zu gleichen Teilen einen Höchstbetrag von jeweils 410 582,34 EUR. Für den verbleibenden Teil des Haushaltsjahres 2002 übernimmt die autonome Regierung von Katalonien bei der Finanzierung einen Anteil in Höhe von 34 166,62 EUR und der Regionalrat von Gerona einen Anteil von 135 227,75 EUR. — Haushaltsjahr 2003: Für diesen Zeitraum liegt die Obergrenze einschließlich einer etwaigen Regulierung für das Haushaltsjahr 2002 bei 1 182 883,13 EUR, dabei übernimmt die autonome Regierung von Katalonien einen Anteil von 641 972,13 EUR und der Regionalrat von Gerona einen Anteil von 540 911 EUR. — Haushaltsjahre 2004 und 2005: Für diesen Zeitraum beträgt die Obergrenze 1 081 822 EUR, davon übernimmt der Regionalrat von Gerona bei der Finanzierung des ersten Halbjahres der beiden Haushaltsjahre jeweils 540 911 EUR und die autonome Regierung von Katalonien bei der Finanzierung des zweiten Halbjahres der einzelnen Haushaltsjahre jeweils 540 911 EUR. (17) Die an Intermed gezahlte Beihilfe wird berechnet aufgrund des jährlichen Anteils der durchschnittlich belegten Sitze in den Flugzeugen auf der Strecke Gerona–Madrid–Gerona nach der in Anhang V des Vertrags aufgeführten Formel. (18) Nach den Informationen der spanischen Behörden betragen die Kosten pro Flug bei einer durchschnittlichen Belegung mit 32 Fluggästen 3 980,55 EUR, die sich wie folgt zusammensetzen: Bezeichnung EUR Abschreibung des Flugzeugs 353,16 Versicherung 480,00 Wartungskosten (einschließlich Prüfung des elektrischen Systems, der Elektronik, des Fahrwerks und der Inspektion der Kraftstoffeinspritzung) 250,00 Kraftstoff 623,37 Personalkosten (Kabinen- und Bodenpersonal, einschließlich Sozialabgaben) 1 067,93 Flughafen- und Flugsicherungsgebühren 447,81 Abfertigung (4) 364,09 Eurocontrol (Streckengebühren) 52,89 Catering (Verpflegung, Zeitungen usw.) 372,00 Insgesamt 3 980,55 Werbemaßnamen (19) Der Regionalrat von Gerona verpflichtet sich darüber hinaus zur Konzeption und Finanzierung aller Marketing- und Werbemaßnahmen für diese Flugverbindung während der Laufzeit des Vertrags in Höhe von maximal 120 202 EUR. (20) Auch die Industrie- und Handelskammer verpflichtet sich, in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen durchzuführen, um das gute Funktionieren der Flugverbindung zu unterstützen und zu gewährleisten, die Gegenstand des Vertrags ist. Kündigung des Vertrags (21) Der Vertrag soll von Rechts wegen gekündigt werden, falls z. B. ein anderes Luftfahrtunternehmen ohne öffentliche Unterstützung oder staatliche Beihilfe eine Flugverbindung zwischen Gerona und Madrid einrichtet, die die gleichen Merkmale aufweist wie im Vertrag festgelegt, insbesondere im Hinblick auf Flugzeugtyp, Frequenz, Tarife und Zeitplan. Dauer der Beihilfe (22) Der Vertrag gilt für den Zeitraum vom 26. März 2002 bis zum 31. Dezember 2005. Die Verbindung wurde jedoch im Dezember 2002 nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch die Kommission ausgesetzt. Sonstige Bestimmungen (23) Der Vertrag enthält auch Bestimmungen für Auslastung, Regelmäßigkeit, Pünktlichkeit, Bodendienste und geltende Tarife. Gründe für die Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens (24) In ihrer Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, insbesondere wegen Nichtdurchführung des Verfahrens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (5). (25) Die Kommission forderte Spanien insbesondere auf, ihr Informationen vorzulegen, aus denen die Notwendigkeit der Ausgleichsleistung sowie die Nettokosten der betreffenden Dienstleistung von gemeinwirtschaftlichem Interesse hervorgehen, sie verlangte ferner Angaben zur Grundlage für die Berechnung des Umfangs der Ausgleichsleistung sowie die Angabe der Gründe für den Verzicht auf das Verfahren nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92. III.   BEMERKUNGEN DER BETROFFENEN (26) Das Unternehmen Air Catalunya weist darauf hin, dass die Verbindung zwischen Gerona und Madrid sowohl vom Beihilfeempfänger als auch seit dem 3. April 2002 von ihm bedient wird, und zwar ohne öffentliche Unterstützung. Das Unternehmen verweist auf die Nachteile, die ihm durch diese eindeutigen Wettbewerbsverzerrungen entstanden sind. Es weist ferner darauf hin, dass für die Verbindung Gerona–Madrid–Gerona keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegt wurden. Die betreffende Beihilfe kann nach seiner Einschätzung nicht mit dem Vertrag vereinbar sein, da sie nicht die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt, wie dies bei gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwangsläufig der Fall ist. Auch Air Catalunya stellte seine Dienste im Dezember 2002 ein. (27) Austrian Airlines A.G. (Austrian Airlines) weist außerdem darauf hin, dass die Regeln der Leitlinien für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. IV.   STELLUNGNAHME DES KÖNIGREICHS SPANIEN (28) Nach den Angaben der spanischen Regierung wurde die Zahlung der Beihilfe an Intermed mit Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Dezember 2002 ausgesetzt, und das Unternehmen sah sich dadurch gezwungen, den Flug Gerona–Madrid ebenfalls im Dezember 2002 einzustellen, da es nicht mehr in der Lage war, die damit verbundenen Kosten zu tragen — dies beweist nach Auffassung der spanischen Regierung, dass der betreffende Flug für kein Unternehmen rentabel ist. (29) Die Teilfinanzierung der Verbindung Gerona–Madrid soll nur so lange erfolgen, bis der Betrieb dieser Verbindung konsolidiert und aus eigener Kraft rentabel ist. (30) Nach Einschätzung der spanischen Regierung verlangt das Vorgehen bei der Auswahl des Unternehmens Intermed nicht die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei einer Flugverbindung. (31) Die autonome Regierung von Katalonien hat beim spanischen Ministerium für Inlandsentwicklung für die Verbindung Gerona–Madrid die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 offiziell beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch von dem Ministerium mit der Begründung abgelehnt, es seien keine ausreichenden Gründe für die Anwendung von Artikel 4 der genannten Verordnung vorhanden. Gemeinwirtschaftliches Interesse (32) Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 festgelegten materiellen Bedingungen erfüllt sind, um der betreffenden Verbindung gemeinwirtschaftliches Interesse zuzusprechen. (33) Die Tatsache, dass kein Luftfahrtunternehmen für die Bedienung dieser Strecke vorhanden war, beweist den geringen wirtschaftlichen Reiz dieser Verbindung. Die Bedienung der Verbindung Gerona–Madrid konnte daher nur durch öffentliche Intervention mit gewissen Garantien für Stabilität und Regelmäßigkeit sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass Air Catalunya den Betrieb auf der Strecke Gerona–Madrid gleichzeitig mit Intermed aufgenommen hatte, d. h. im April 2002. Vor diesem Datum und seit dem 28. Oktober 2001, an dem das Vorgängerunternehmen seinen Betrieb eingestellt hatte, führte kein Unternehmen Flüge auf der Strecke Gerona–Madrid durch. Da diese als wesentlich eingestufte Verbindung fünf Monate lang nicht bedient wurde, mussten die Behörden angesichts der Bedeutung dieser Verbindung für die Bürger handeln. (34) Die spanische Regierung unterstreicht die Bedeutung der Verbindung zwischen Gerona und Madrid für die wirtschaftliche Entwicklung der Region. Folgen des Verstoßes gegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 (35) Da jedoch die formellen Bedingungen für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nicht erfüllt sind, d. h. Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung, die sich an alle Luftfahrtunternehmen richtet und von der die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten in Kenntnis gesetzt werden, kann bei der in Rede stehenden Unterstützung nicht von der Abwesenheit staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag ausgegangen werden, und sie muss folglich nach den allgemeinen diesbezüglichen Bestimmungen des Vertrags beurteilt werden. Diese Analyse wird auch bestätigt durch die Leitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für Luftfahrtunternehmen in der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (6), wo es in Erwägungsgrund 23 heißt: „Ausgleichsleistungen für Verluste von Luftverkehrsunternehmen, denen nicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 der Zuschlag erteilt worden ist, werden auch weiterhin gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend staatliche Beihilfen bewertet werden. Das Gleiche gilt für Ausgleichsleistungen, deren Höhe nicht auf der Grundlage in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung aufgeführten Kriterien berechnet worden ist“. (36) Nach Einschätzung der spanischen Regierung stellt das Fehlen einer förmlichen Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in keiner Weise das gemeinwirtschaftliche Interesse der betreffenden Verbindung in Frage. Vereinbarkeit der Ausgleichsleistung mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag (37) Nach Meinung der spanischen Regierung kann die Ausgleichsleistung für Intermed als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden, die zwar unrechtmäßig ist aufgrund der unterlassenen Mitteilung an die Kommission und der Nichtbeachtung der Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, sich aber aufgrund von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren lässt. Obwohl dieser Artikel nicht der angemessene Rahmen für die Finanzierung von Luftverkehrsdiensten mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ist, könnten die besonderen Umstände dieses Falles, insbesondere die geringen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel, die sofortige Aussetzung der Beihilfe nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens, die anschließende Einstellung des Flugbetriebs durch Intermed, die geringe Beihilfeintensität und die auf acht Monate begrenzte kurze Laufzeit der Regelung ausnahmsweise eine Anwendung der betreffenden Bestimmungen rechtfertigen. (38) Eine Berufung auf Artikel 86 Absatz 2 setzt die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsleistung voraus. Notwendigkeit der Ausgleichsleistung (39) Die Intermed auferlegten Bedingungen im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Kontinuität, Kapazität und Tarifgestaltung für die Dienstleistungen haben zur Folge, dass der Flugbetrieb für jedes Luftfahrtunternehmen unwirtschaftlich wäre. In der Tat führen die behördlichen Auflagen zu zusätzlichen Kosten, die ein gewerblich operierendes Unternehmen nicht selbst tragen könnte. (40) Der Beweis dafür ist das völlige Fehlen nennenswerter Konkurrenten für die Verbindung Gerona–Madrid zu den für Intermed geltenden Bedingungen im Hinblick auf Frequenz, Kapazität und Kontinuität. Das Unternehmen, das die Strecke in der Vergangenheit bedient hatte, musste den Betrieb wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit einstellen. Außerdem haben mehrere Luftfahrtunternehmen, denen von der autonomen Regierung die Durchführung eines solchen Dienstes vorgeschlagen wurde, kein Interesse gezeigt und vielmehr deutlich erkennen lassen, dass sie diesen Dienst für unwirtschaftlich halten. (41) Was Air Catalunya betrifft, so kann dieses Unternehmen kaum als nennenswerter Konkurrent gelten. Air Catalunya war zwar zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren eingeladen worden, aber das Angebot des Unternehmens konnte nicht akzeptiert werden, weil es weder über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) noch über eine Betriebsgenehmigung für Spanien verfügt (7). Aber selbst bei Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen hätte Air Catalunya sich an der Ausschreibung nicht beteiligen können, da zu diesem Verfahren nur Unternehmen zugelassen sind, die über eine Betriebsgenehmigung für Linienverbindungen verfügen. Außerdem wichen die Bedingungen, zu denen das Unternehmen seine (nicht regelmäßigen) Flüge anbot, im Hinblick auf Frequenz und Kapazitäten stark von den für Intermed geltenden Auflagen ab. Wenn zum Beispiel die Auslastung eines Flugzeugs von Air Catalunya zu gering war, wurde der Flug annulliert und die betroffenen Fluggäste standen vor dem Problem, keine Möglichkeit einer raschen und effizienten Beförderung nach Madrid mehr zu haben. (42) Auch wird die mangelnde Rentabilität der betreffenden Verbindung dadurch belegt, dass seit Streichung der Intermed-Flüge kein anderes Unternehmen, nicht einmal Air Catalunya, den Dienst übernommen hat. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (43) Die Beihilfe für Intermed ist nicht höher als die minimale Ausgleichsleistung, die zur Deckung der entstandenen Mehrkosten für die Erfüllung der behördlichen Auflagen notwendig ist. Die Intermed gewährten Ausgleichleistungen belaufen sich auf 919 879,98 EUR. Wie aus Anhang III des Vertrags hervorgeht, betragen die Kosten pro Flug bei Auslastung mit 32 Fluggästen 3 980,55 EUR. Im Zeitraum der Gültigkeit des Vertrags wurden von Intermed 640 Flüge durchgeführt, aus denen Einnahmen in Höhe von 876 934,30 EUR entstanden. Damit entsteht bei der Dienstleistung ein Defizit von ca. 1 670 608,70 EUR. Diese Zahl ergibt sich aus den Kosten je Flug (3 980,55 EUR), multipliziert mit der Zahl der durchgeführten Flüge, also 2 547 552,00 EUR, abzüglich der Einnahmen in Höhe von 876 943,30 EUR. Folglich war die von der öffentlichen Hand gewährte Beihilfe (919 879,98 EUR) geringer als das dem Unternehmen für die Bedienung der Verbindung Gerona–Madrid entstandene Defizit zwischen April und Dezember 2002. (44) In der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften heißt es: „Die Zahlung einer staatlichen Beihilfe fällt gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Vertrags dann nicht unter das Verbot des Artikels 87, wenn diese Beihilfe nur die Mehrkosten ausgleichen soll, die dem mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen durch die Erfüllung der ihm übertragenen besonderen Aufgabe entstehen, und wenn ihre Gewährung erforderlich ist, um diesem Unternehmen die Erfüllung seiner Verpflichtungen als öffentlicher Dienstleistungserbringer unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu ermöglichen“ (8). Begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den innergemeinschaftlichen Handel (45) Die Intermed gewährte Beihilfe ist von schwacher Intensität, da sie unter 1 Mio. EUR liegt. Hinzu kommt der relativ kurze Zeitraum des Vertrags (nur 8 Monate, von April bis Dezember 2002). (46) Air Catalunya oder anderen potenziellen Konkurrenten bei der betreffenden Verbindung wird in Zukunft keinerlei Nachteil entstehen, da die Beihilfe mit Eröffnung des Verfahrens eingestellt wurde und die autonome Regierung sowie der Generalrat von Gerona sich verpflichtet haben, den Vertrag mit Intermed formell zu kündigen. (47) Aufgrund all dieser Umstände können die mit der Beihilfe für Intermed verbundenen negativen Auswirkungen für den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nur minimal sein. Anwendung der Rechtsprechung Altmark (48) Nach Auffassung der spanischen Regierung ist die Rechtsprechung in der Rechtssache Altmark (zum Zeitpunkt der Übermittlung der Bemerkungen der spanischen Regierung vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig) im vorliegenden Fall nicht anwendbar, denn es geht dabei um die Anwendung von Artikel 73 EG-Vertrag hinsichtlich der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen außerhalb des Rahmens, der durch die geltenden Regelungen für den Landverkehr vorgesehen ist. Verzicht auf die Rückforderung der Beihilfe (49) Nach Einschätzung der spanischen Regierung könnte das Verfahren betreffend die Beihilfen zugunsten von Intermed durch eine Entscheidung der Kommission so abgeschlossen werden, dass die Beihilfe zwar für unrechtmäßig erklärt wird und eingestellt werden muss, jedoch auf eine Rückforderung der Beihilfe verzichtet und diese für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 86 Absatz 2 erklärt wird. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Bewertung der vorliegenden Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (50) Laut Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Finanzieller Vorteil (51) Laut

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.