Europäische Union

92/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 betreffend die Rekonversionstätigkeiten der französischen staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime) nach Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0266. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Betriebsmittel für die Rekonversion zu verwenden, und daß der Umfang des Mittelaufwands sich eher nach dem Eigenbedarf des Unternehmens richtet: so ist das Unternehmen mit dem höchsten Anteil [. . .] auch dasjenige, bei dem ein ganzes Tochterunternehmen [. . .] im kommenden Jahrzehnt stillgelegt werden muß. Diese Analyse bestätigt die Einschätzung der Kommission, wonach die Rekonversionsgesellschaften ohne Zweifel ihr Verhalten an dasjenige der grossen Industrieunternehmen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Marktwirtschaft angepasst haben. C Die französischen Behörden haben bestätigt, daß die Rekonversionstätigkeiten der staatlichen Industrieunternehmen nicht vom Staat veranlasst wurden. Weiter gaben sie an, daß die Rekonversionsgesellschaften nicht in den "contrats de plan" auftauchen, die in Frankreich auf dem Gebiet der Finanzmittel und Zielsetzungen die staatlichen Konzerne und den Staat verbinden. Mit Ausnahme der Rekonversionsgesellschaft von Elf Aquitaine (Sofrea) lässt die Rechtsstruktur der Gesellschaften keine staatliche Kontrolle erkennen: Den Verwaltungsräten gehört kein Vertreter des Staates an, und es gibt keinen staatlichen Kontrollbeauftragten oder "Commissaire du gouvernement" bei diesen Gesellschaften. Im Fall der Sofrea-Rekonversionsgesellschaft (von Elf Aquitaine) verfügt der Regierungskommissar bei dem Unternehmen weder über ein Stimmrecht im Verwaltungsrat noch über die Befugnisse eines Verwaltungsratmitglieds. Mithin verhält sich der Staat, scheint es, nicht als öffentliche Hand hinsichtlich der Funktionsweise dieser Gesellschaften. Diese Enthaltung der öffentlichen Hand bestätigt ihrerseits, daß die Tätigkeiten der geprüften Rekonversionsgesellschaften den Charakter von Unternehmenstätigkeiten haben. VIII Infolgedessen vertritt die Kommission nach den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt VII die Auffassung, daß die Rekonversionstätigkeit der staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime) keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist. Nach ihrer Auffassung haben im vorliegenden Fall die staatlichen genauso wie die privaten Unternehmen versucht, aus den Rekonversionsmaßnahmen eine Anzahl von Vorteilen zu ziehen, etwa einen mittelbaren materiellen Profit ( "profit materiel indirect") zu erzielen und das Image des Konzerns aufrechtzuerhalten ( "maintenir l'image de marque du groupe") sowie ihre Tätigkeiten umzuorientieren ( "réorienter ses activités"). In seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission, ENILANEROSSI befand der Gerichtshof übrigens (Randnummer 21), daß diese Tätigkeiten rechtmässig sind und keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen können. IX Die Folgerung der Kommission beruht im wesentlichen auf der vergleichenden Untersuchung der Rekonversionstätigkeiten der von dieser Entscheidung betroffenen öffentlichen und der privaten Unternehmen. Aus dieser Sicht stellen die Rekonversionsgesellschaften im vorliegenden Fall keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da sie dem Verhalten eines Privatunternehmens entsprechen. Diese Folgerung im vorliegenden Fall schließt jedoch nicht aus, daß derartige Tätigkeiten künftig auch Beihilfeelemente enthalten können und daß deshalb die Interventionsvorhaben der Rekonversionsgesellschaften nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anmeldepflichtig sind. Nur die Feststellung der Kommission, daß eine Parallelität des Verhaltens der staatlichen und der privaten Unternehmen besteht, gestattet es nämlich, wie im Rahmen dieser Entscheidung, ihren Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages auszuschließen. In Anbetracht der Tatsache, daß an den Konzernen, die die Rekonversionsgesellschaften in Anspruch nehmen, der Staat als Hauptaktionär beteiligt ist, in Zukunft bestimmte Rekonversionsgesellschaften insbesondere für Regionalentwicklungsziele zu nutzen, wodurch die Tätigkeit dieser Gesellschaften den Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag erhält. So hatten beispielsweise die französischen Behörden seinerzeit eine staatliche Kapitaleinlage bei der Sodiv, Rekonversionsgesellschaft von Entreprise Minière et Chimique, erwogen (5), um dieser eine Ausweitung und Umstrukturierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, daß die staatlichen Konzerne ihr Verhalten ändern und beispielsweise von der Verhaltensweise der privaten Unternehmen abweichen, wodurch diese dem Wesen nach zu einer Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag wird. Deshalb muß nach Auffassung der Kommission die französische Regierung um die vorherige Anmeldung aller Mittel ersuchen, die jedes von dieser Entscheidung betroffene staatliche Industrieunternehmen für Rekonversionstätigkeiten bestimmt. Ebenso muß der Mitgliedstaat ersucht werden, der Kommission Jahresberichte über die Rekonversionstätigkeit der staatlichen und privaten Konzerne mitzuteilen. Diese Berichte, deren Struktur im Anhang vorgeschrieben ist, sollen aufgrund der tatsächlichen Rekonversionsleistungen das Vorhandensein oder Fehlen von Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie die Vereinbarkeit dieser etwaigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abschätzen. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung jeglicher Maßnahme, die eine Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellen kann, sowie auf die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit nach Artikel 5 EWG-Vertrag hinweisen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von dieser Entscheidung betroffenen Rekonversionstätigkeiten der Konzerne - Électricité de France (Délégation bei den Industriestandorten und Safidi), - Elf Aquitaine (BDE und Sofrea), - Thomson (Geris), - Péchiney (Sofipe), - Rhône-Poulenc (Sopran) und - Entreprise Minière et Chimique (Sodiv) bis einschließlich 1990 sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Die französischen Behörden melden den Jahreshaushalt für die Rekonversionstätigkeiten, die von jedem der in Artikel 1 angeführten Unternehmen durchgeführt werden, vor seiner Genehmigung bei der Kommission an. Sie übermitteln der Kommission ferner einen Jahresbericht über die Rekonversionstätigkeit der genannten Unternehmen sowie privater Unternehmen. Dieser Bericht ist der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres über die Tätigkeiten des Vorjahres zu übermitteln. Der Teil des Berichts betreffend die in Artikel 1 angeführten Unternehmen wird nach dem Anhang dieser Entscheidung erstellt. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie zu ihrer Einhaltung getroffen hat. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. November 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Entscheidung nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Entscheidung 85/18/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985), wiederholt geändert und zuletzt ergänzt am 28. März bzw. am 4. April 1990 (nicht veröffentlicht). (3) Entscheidung nicht veröffentlicht, den Mitgliedstaaten jedoch mit Schreiben vom 28. Februar 1985 mitgeteilt. (4) ABl. Nr. C 105 vom 20. 4. 1991, S. 5. (5) Diese Absicht wurde inzwischen aufgegeben. ANHANG BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DAS JAHR "n", SPÄTESTENS ZUM 31. MÄRZ DES JAHRES "n + 1" ZU ÜBERMITTELN UNTERNEHMEN . . . . . . (1) A. Ausmaß der staatlichen Kontrolle (2) 1. Erfolgte die Rekonversionstätigkeit auf Weisung des Staates? 2. Gehören den Rechtsorganen der Rekonversionsgesellschaft vom Staat benannte Mitglieder an? (3) 3. Bestehen besondere Kontrollorgane (staatlicher Kontrollbeauftragter, Regierungskommissar [commissaire du gouvernement] )? (4) 4. Waren die Rekonversionstätigkeiten in den Verträgen vorgesehen, die im Rahmen des Plans zwischen dem Staat und den Unternehmen abgeschlossen wurden? 5. Wurde Ihre Rekonversionsgesellschaft für Rekonversionsmaßnahmen ausserhalb des Unternehmens herangezogen? (5) 6. Hat der Staat mit anderen Mitteln eine Kontrolle über die Gesellschaft ausgeuebt? (6) B. Staatliche Mittel 1. Kapitalausstattung oder sonstige Mittel, die vom Staat für das Jahr "n" an das Unternehmen gegeben wurden. (7) 2. War der unter Ziffer 1 angeführte Betrag teilweise speziell für die Rekonversion bestimmt? (8) 3. Wurde eine spezielle Ausstattung "Rekonversion" an das Unternehmen gegeben? (9) 4. Verhältnis der Aufwendungen für die Rekonversion/Eigenfinanzierungskapazität des Unternehmens. C. Rekonversionstätigkeit 1. Art der Rekonversionstätigkeiten. (10) 2. Für die Rekonversion aufgewandte Mittel. (11) 3. Subventionsäquivalent dieser Mittel. (12) 4. Entstandener und voraussichtlicher Arbeitsplatzverlust an den Industriestandorten. (13) Anmerkungen (1) Für jedes Unternehmen ist ein Bogen auszufuellen. (2) Der Begriff "Staat (État)" ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffend die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag zu verstehen. (3) Wird die Frage bejaht, ist ihre absolute und relative Anzahl und ihre Rolle anzugeben. (4) Siehe (3). (5) Wird die Frage bejaht, ist anzugeben, welche und unter welchen Bedingungen. (6) Z.B. Überlassung von abgeordnetem Personal usw. (7) Es handelt sich nicht um die Mittel im Zusammenhang mit der Rekonversion, sondern um die globalen Mittel, die vom Staat an das Unternehmen gegeben wurden. (8) Die Frage ist zu bejahen, wenn aus den Kontakten mit dem Staat oder dem Unternehmen, den Aussprachen im Parlament oder anderen Quellen hervorgeht, daß die Globalausstattungen einen speziell für die Rekonversion bestimmten Anteil umfassen. In diesem Fall ist der entsprechende Betrag anzugeben. (9) Die Frage ist zu bejahen, wenn für die Rekonversion des Unternehmens Mittel gewährt wurden, die nicht unter Ziffer B.1 (Verweis (7)) aufgeführt sind. (10) Diese Spalte soll die Art der Beteiligungen (Darlehen, Zuschüsse usw.) sowie ihre Bedingungen umfassen. (11) Anzugeben sind die für die Rekonversion bestimmten Mittel in "n" sowie der Gesamtbetrag der Ausgaben seit Beginn der Rekonversionstätigkeit (Angabe des Datums) bis einschließlich "n". (12) Die Mittel sind in Subventionsäquivalent auszudrücken. Ebenso ist der in Anmerkung (11) definierte Gesamtbetrag anzugeben. (13) Bei Arbeitsplatzverlusten ist zu unterscheiden zwischen - Arbeitsplatzverlusten, die durch Versetzung innerhalb des Konzerns ausgeglichen werden, - Arbeitsplatzverlusten, die zu sozialen Maßnahmen veranlassten (z. B. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand). Ferner ist ein Gesamtbetrag entsprechend der Anmerkung (11) anzugeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.