92/266/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 1991 betreffend die Rekonversionstätigkeiten der französischen staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime) nach Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 138 vom 21/05/1992 S. 0024 - 0031
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. November 1991 betreffend die Rekonversionstätigkeiten der französischen staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime) nach Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/266/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 28. März 1989 ersuchte die Kommission die französischen Behörden um verschiedene Auskünfte über die Rekonversionstätigkeiten der staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime). Diese Auskünfte sollten ihr bis Ende Juni 1989 mitgeteilt werden. Mit Schreiben vom 27. Juni 1989 baten die französischen Behörden um eine Fristverlängerung um drei Monate, die ihnen gewährt wurde. Mit Schreiben vom 14. November 1989 beantworteten die französischen Behörden das Schreiben der Kommission vom 28. März 1989 zur Sache, allerdings ohne auf die Rekonversionstätigkeiten der fraglichen staatlichen Industrieunternehmen einzugehen. Die Kommission ersuchte deshalb mit Schreiben vom 20. Dezember 1989 um ergänzende Auskünfte. Die französischen Behörden gingen in ihrem Antwortschreiben vom 15. Februar 1990 auf dieses Auskunftsverlangen wiederum nicht auf die Rekonversionstätigkeiten der betreffenden staatlichen Industrieunternehmen ein. Erst in ihrem Schreiben vom 18. April 1990 wurde diese Frage angesprochen. Sie solle demnächst ( "dans un prochain courrier") ergänzend beantwortet werden. Die Kommission hat vor der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag keine Äusserung erhalten. II Die Rekonversionsgesellschaften (die mit der Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen beauftragt sind) sind Tochtergesellschaften (oder Dienststellen) grosser Industrieunternehmen. Sie sind mit der Gewährung verschiedener Hilfen in räumlich abgegrenzten Gebieten beauftragt (Zuschüsse, zinsvergünstigte Darlehen, Beteiligungen, sonstige Zuschüsse aus Eigenmitteln oder Quasi-Eigenmitteln, unentgeltliche Beratung usw.), um die Wirkungen der Umstrukturierung in den Industrieunternehmen, von denen sie abhängen, abzuschwächen. Ihre Einflußnahme richtet sich zwar vorrangig auf kleine und mittlere Betriebe (KMB), ist aber grundsätzlich auf keine Unternehmenskategorie beschränkt. In der Zeit von 1988 bis 1990 wurden von den einzelnen Konzernen folgende Beträge für die Rekonversion aufgewandt (in Millionen ffrs und in Klammern in Millionen ECU): [. . .] III A Die Kommission hatte bereits die Rekonversionstätigkeiten der französischen staatlichen Unternehmen des Eisen- und Stahlsektors und der Compagnie Générale Maritime nach Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag geprüft. In ihrer Entscheidung vom 17. Februar 1988 (1), die den französischen Behörden mit Schreiben vom 25. Februar 1988 mitgeteilt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, daß die gegebenenfalls mit einem Forderungsverzicht verbundenen Darlehen der Rekonversionsgesellschaften Sodinor, Solodev, Sodilor, Socadev, Somidev, Sodicentre, Sodicar und Sorid, den mit der Rekonversion von Usinor und Sacilor beautragten Tochtergesellschaften, Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag enthielten. In ihrer Entscheidung vom 31. Mai 1989 (1), die den französischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juni 1989 mitgeteilt wurde, vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Darlehen und die Dienstleistungen und Beratungen, die von Sofirem und Finorpa, den mit der Rekonversion beauftragten Tochtergesellschaften des Konzerns Charbonnages de France, Beihilfeelemente im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthielten. Weiter vertrat sie die Auffassung, daß die Zuschüsse dieser Gesellschaften aus Eigenmitteln oder Quasi-Eigenmitteln in ganz bestimmten Fällen ein Beihilfeelement enthalten konnten, und verlangte in diesem Zusammenhang Halbjahresberichte über die Verwendung dieser Mittel. Schließlich wurde für Sofirem und Finorpa eine ähnliche Stellungnahme wie für Atlantique Développement, das Rekonversionsunternehmen der Compagnie Générale Maritime, verlangt. Die Kommission übermittelte den französischen Behörden ihre diesbezuegliche Entscheidung vom 14. Juni 1989 (1) mit Schreiben vom 16. Juni 1989. B Bei der Prüfung der Frage, ob die Tätigkeiten der genannten Rekonversionsunternhmen Beihilfeelemente enthielten, stützte die Kommission sich auf folgende Überlegungen: - Die Tätigkeiten dieser Rekonversionsgesellschaften entsprechen nicht der Praxis klassischer Kreditinstitute. So werden Darlehen an die begünstigten Unternehmen billiger als von Handelsbanken vergeben und sind im Gegensatz zum Normalfall häufig mit keiner Sicherheitsleistung verbunden; mitunter kommen Forderungsverzichtsklauseln vor. Dienstleistungen und Beratungen erfolgen kostenlos oder unter dem Selbstkostenpreis, was den üblichen Marktgepflogenheiten nicht entspricht. Daraus geht hervor, daß die Tätigkeit dieser Gesellschaften darin besteht, Unternehmen zu bezuschussen. - Diese Gesellschaften finanzieren sich im wesentlichen aus Mitteln, die ihnen vom Staat zugewiesen werden, und sind in den Finanzgesetzen ausgewiesen. Mitunter fließen diese Mittel über ihre Muttergesellschaften, doch werden sie dann von den Muttergesellschaften an die Rekonversionsgesellschaften zurückgezahlt. - Die Rekonversionsgesellschaften werden vom Staat kontrolliert. Dem Verwaltungsrat, der die Orientierungen der Gesellschaften bestimmt, gehören Vertreter der staatlichen Muttergesellschaften, der öffentlichen Hand und mitunter der Gebietskörperschaften an. Im Fall der Sofirem benennt der Staat einen Regierungskommissar und einen staatlichen Kontrollbeauftragten, die insbesondere über ein Vetorecht bei den Beschlußfassungen des Verwaltungsrats verfügen. Diese drei Faktoren sind ausreichend, um die Tätigkeiten der Rekonversionsgesellschaften als Beihilfen - oder als ein Beihilfeelement enthaltend - im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages zu bezeichnen. Es handelt sich nämlich um Unternehmen, deren Vorgehen in ihren Beziehungen mit den begünstigten Unternehmen nicht der Verhaltensweise eines Privatunternehmens entspricht und die mit staatlichen Mitteln Unternehmen nach Vorschriften bezuschussen, die von staatlich kontrollierten Organen festgelegt werden. Diese Würdigung wurde durch die fortschreitende Entwicklung dieser Gesellschaften bestätigt. Ihre Tätigkeit, die ursprünglich auf Umstellungsmaßnahmen in Verbindung mit dem Abbau ihrer Muttergesellschaften begrenzt war, wurde auf Verlangen der öffentlichen Hand noch auf andere Umstellungsmaßnahmen ausgedehnt. So wird die Rekonversionsgesellschaft Sofirem von Charbonnages de France, für Rekonversionsmaßnahmen verschiedener Industrien (ohne Kohle) in den Revieren Moulins, Montluçon, Issoire und Brioude tätig, um auch die Auswirkungen abzuschwächen, die die erwarteten Arbeitsplatzverluste im Zoll- und im Schienenverkehrsbereich und den damit verbundenen Tätigkeiten in Modane haben werden. Ebenso wird aufgrund der Umstrukturierung der Textilindustrie die Rekonversionsgesellschaft Sodinor von Sacilor im Nordosten von Lille tätig. Diese Rekonversionsgesellschaften haben also ihre ursprüngliche Spezifizität verloren und sind in zunehmendem Masse quasistaatliche Instanzen wie herkömmliche Entwicklungsagenturen. C Zur Beurteilung der Frage, ob die Zuwendungen der genannten Rekonversionsgesellschaften Regionalbeihilfen waren, stellte die Kommission fest, daß diese auf Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in räumlich genau abgegrenzten Zonen abzielten, deren sozioökonomische Lage durch die Umstellung rückläufiger Industrien geprägt war. Die Kommission verfuhr nach dem Grundsatz, diese Beihilfen in der von den französischen Behörden dargestellten Form nur zu genehmigen, wenn die Zone als regionales Fördergebiet eingestuft war (2), mit dem Vorbehalt, daß bei Zusammenlegung der Hilfen der Rekonversionsgesellschaften mit anderen Regionalbeihilfen der zulässige Hoechstbetrag der Beihilfe nicht überschritten wurde. Wenn das betreffende Gebiet nicht als Fördergebiet eingestuft worden war, verlangte die Kommission die Erfuellung der Kriterien (3) für Beihilfen von geringer Bedeutung. IV Die von dieser Entscheidung betroffenen Rekonversionstätigkeiten werden bei folgenden Unternehmen durchgeführt: - Électricité de France (Delegation bei den Industriestandorten und Safidi), - Elf Aquitaine (BDE und Sofrea), - Thomson (Geris), - Péchiney (Sofipe), - Rhône-Poulenc (Sopran), - Entreprise Minière et Chimique (Sodiv). In ihrem Schreiben vom 18. April 1990 äusserten sich die französischen Behörden zwar nicht eindeutig zur Einstufung der Tätigkeiten dieser Gesellschaften als Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag, haben jedoch eine derartige Einstufung scheinbar abgelehnt. Dabei wiesen sie besonders auf folgende Umstände hin: - Private Industrieunternehmen in Frankreich (BSN, CGE, Saint-Gobain) sowie im Ausland haben vergleichbare Tätigkeiten; - die staatlichen Industrieunternehmen, von denen diese Gesellschaften abhängen, nehmen nur die Aufgaben wahr, die ihrer Rolle als wichtigem lokalen Arbeitgeber entsprechen, der in dieser Funktion mit der teilweisen Erhaltung des Wirtschaftsgefüges beauftragt ist ( "ne font qu'assumer les responsabilités correspondant à leur rôle d'important employeur local, en charge à ce titre de la survie d'une partie du tissu économique"; - diese Rekonversionsgesellschaften haben keine unmittelbare finanzielle Beziehung zur öffentlichen Hand. V Die Kommission hat an diesem Vorgehen Zweifel. Ohne es von vornherein in Frage zu stellen, vertrat sie die Auffassung, daß die Behauptungen der französischen Behörden unbewiesen waren: Es wurden weder genaue Angaben noch Zahlen vorgelegt, aus denen ersichtlich werden könnte, daß die staatlichen Industrieunternehmen sich in diesem Bereich wie private Industrieunternehmen verhielten. Genauso konnten auch die Mittel der Rekonversionsgesellschaften als öffentliche Mittel angesehen werden. Die Kommission stützte sich auch auf ihre Analyse der Rekonversionsgesellschaften im Bereich Kohle, Stahl und CGM. Nach ihrer Auffassung besteht auf den ersten Blick kein Unterschied zwischen den Tätigkeiten dieser Gesellschaften und den unter Abschnitt IV genannten Gesellschaften. Letztendlich berücksichtigte die Kommission die Rechtsprechung des Gerichtshofes in seinen Urteilen vom 6. Juli 1982 (Randnummer 21) und vom 30. Januar 1985 (siehe insbesondere: "il n'y a pas lieu de distingür entre les cas où l'aide est accordée par des organismes publics ou privés que l'État institü ou désigne en vü de gérer l'aide"). Sie vertrat also am 17. Dezember 1990 und am 16. Januar 1991 die Auffassung, daß zur Bestätigung oder Entkräftung der Behauptungen der französischen Behörden das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eröffnet werden solle. Die französischen Behörden wurden davon mit Schreiben vom 23. Januar 1991 und die anderen Mitgliedstaaten und Dritte durch eine Mitteilung im Amtsblatt vom 20. April 1991 (4) in Kenntnis gesetzt. Im Rahmen dieses Verfahrens äusserten sich die französischen Behörden mit Schreiben vom 25. April 1991 bzw. vom 30. April 1991 und vom 14. Juni 1991. Mit Scheiben vom 16. Mai 1991 äusserten sich auch die Behörden eines weiteren Mitgliedstaats. Dieses Schreiben, das dem Standpunkt der Kommission, wie mitgeteilt, beipflichtete, wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juni 1991 mitgeteilt, die sich dazu nicht äusserten. VI In ihren Schreiben vom 25. und 30. April 1991 und vom 14. Juni 1991 haben die französischen Behörden ihren bis dahin vertretenen Standpunkt beibehalten, erläutert und Beweisgründe dafür vorgetragen. Sie erhalten darin ihre Behauptung aufrecht, daß Rekonversionstätigkeiten bei grossen Industrieunternehmen in einer Marktwirtschaft üblich seien. Es werde dadurch bewiesen, daß private Industrieunternehmen ähnliche Tätigkeiten ausübten. Sie bestätigten, daß die unter Abschnitt IV genannten Rekonversionsgesellschaften sich aus den Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen finanzierten. Sie erläuterten ihren Standpunkt und erklärten offen, daß nach ihrer Ansicht die Tätigkeiten der unter Abschnitt IV genannten Rekonversionsgesellschaften keine Beihilfe seien. Weiter teilten sie der Kommission genaue Angaben und Daten über die Tätigkeiten dieser Gesellschaften sowie über die Tätigkeiten privater Industrieunternehmen mit. Die französischen Behörden bestanden insbesondere darauf, daß die Rekonversionsgesellschaften den marktwirtschaftlichen Grundsätzen der Unternehmen entsprächen, von denen sie gegründet werden. Es bestuende zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich ebensowenig ein Unterschied wie übrigens auch zwischen französischen und ausländischen Unternehmen. Umstrukturierungen auf industriellem Gebiet seien nur dann zulässig, wenn sie mit einer Politik der Solidarität gegenüber Menschen und Regionen verbunden seien. In diesem Sinn strebten die grossen Konzerne eine Politik zum Schutz und zur Erhaltung des lokalen Wirtschaftsgefüges an. Die Rekonversionstätigkeiten seien eine Gegebenheit der Strategie von Großkonzernen und stuenden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der öffentlichen Mittelzuweisung. Es gäbe keinen Unterschied zwischen den marktwirtschaftlichen Grundsätzen des öffentlichen Sektors und des privaten Sektors. VII Die Kommission prüfte die Angaben der französischen Behörden dahin gehend, ob sie deren Behauptungen bekräftigten. Dafür suchte sie zunächst einen Vergleich zwischen der Rekonversionstätigkeit dieser Gesellschaften und privater Industrieunternehmen (siehe Buchstabe A). Ferner prüfte sie die Herkunft der Mittel der unter Abschnitt IV Buchstabe B genannten Rekonversionsgesellschaften und grenzte die staatliche Überwachung dieser Gesellschaften ab (siehe Buchstabe C). A Nach Auffassung der Kommission stellt die Tätigkeit der Rekonversionsgesellschaften, die sich auf dem Markt wie ein Privatunternehmer verhalten, keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Die Kommission suchte deshalb einen Vergleich zwischen den Rekonversionstätigkeiten der unter Abschnitt IV genannten Konzerne und von fünf Privatunternehmen [ . . . ]. Sie stellte fest, daß diese Unternehmen sämtlich systematisch Rekonversionstätigkeiten betreiben, um die Auswirkungen ihrer Umstrukturierung abzuschwächen. Zu der Zielsetzung der Rekonversionsmaßnahmen machte die Kommission darauf aufmerksam, daß sowohl die privaten als auch die staatlichen Unternehmen eine zweifache Zielsetzung verfolgten: - Erstes Ziel der Unternehmen ist die Schaffung von Arbeitsplätzen anstelle der verlorenen Arbeitsplätze. Mit anderen Worten hält das Unternehmen es für seinen reibungslosen Betrieb für wesentlich, die Arbeitskräfte, die es nicht durch betriebsinterne Mobilität oder durch soziale Maßnahmen umsetzen kann, bei der Arbeitsplatzsuche oder unmittelbar durch Bezuschussung von Unternehmen, die sie einstellen, oder auch mittelbar zu unterstützen durch Hilfe für die Gründung oder Erweiterung anderer Unternehmen. Die Rekonversionstätigkeit ist also vorrangig eine unmittelbare oder mittelbare Umsetzungsmaßnahme für das Personal der betreffenden Unternehmen; - zweites Ziel ist es, die Auswirkungen des Geschäftsrückgangs dieser Unternehmen auf die Region abzuschwächen. Dabei handelt es sich nicht um ein betriebsinternes Ziel (Umschulung von Arbeitnehmern), sondern um ein externes Ziel, das Unternehmen auch ohne Arbeitsplatzverluste zu Rekonversionsmaßnahmen veranlassen kann. Die Kommission suchte zu ermitteln, ob die Rekonversionstätigkeit im Rahmen dieser zweiten Zielsetzung, die einer Aufgabe von allgemeinem Interesse gleichgestellt werden könnte, nur bei den staatlichen Konzernen vorhanden war. Sie ist nicht zu diesem Ergebnis gelangt. So werden Rekonversionstätigkeiten auch ohne Arbeitsplatzverluste auf Unternehmensebene von staatlichen Unternehmen (EdF) ebenso wie von Privatunternehmen [ . . . ] betrieben. Das letztgenannte Privatunternehmen hat seine Umstrukturierungen an bestimmten Standorten im wesentlichen abgeschlossen. Weiter stellte die Kommission fest, daß kein erheblicher Unterschied zwischen Rekonversionsaufwand der privaten und der staatlichen Unternehmen besteht. Die Kommission hat für diesen Vergleich zwei Indikatoren herausgestellt: - die Beträge, die von den Unternehmen gezahlt werden, - das Subventionsäquivalent dieser Beträge. Der erste Indikator enthält alle von den Unternehmen gezahlten Beträge. Er besagt, welche Geldmittel die Unternehmen der Rekonversion zugewiesen haben. Der zweite Indikator stellt das Subventionsäquivalent dieser Beträge dar. Insbesondere sollen nämlich die Darlehen in Subventionsäquivalent ausgedrückt werden. Dieses Subventionsäquivalent wurde nach den üblichen einschlägigen Aktualisierungskriterien berechnet. Es drückt die Rekonversionskosten für die Unternehmen aus. Jeder dieser Indikatoren wurde auf die Anzahl der Arbeitsplätze bezogen, die das Unternehmen an den Rekonversionsstandorten abgebaut hatte oder abzubauen beabsichtigte. Diese Berechnungen wurden für die bekannten letzten drei Wirtschaftsjahre angestellt (1988, 1989 und 1990). Folgende Ergebnisse wurden errechnet: Entreprise Minière et Chimique Péchiney Rhône- Poulenc Thomson Elf Aquitaine EdF [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] Gezahlte Beträge Anzahl der verlorenen Arbeitsplätze [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] Subventionsäquivalent Anzahl der verlorenen Arbeitsplätze [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] Daraus ist kein bedeutsamer und ausgeprägter Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen ersichtlich. Bei den Mittelzuweisungen je verlorenem Arbeitsplatz steht an der Spitze [ . . . ], doch unmittelbar danach ein privater Konzern [ . . . ]. Ausserdem gibt [ . . . ] mehr als zwei der in Rede stehenden staatlichen Unternehmen aus. In Kosten je verlorenem Arbeitsplatz ausgedrückt geben private Konzerne im allgemeinen mehr aus als staatliche. Die nachstehende Tabelle betrifft die Beteiligungsverfahren der einzelnen Unternehmen: [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] - Beteiligungsdarlehen 7 Jahre zum Satz von 9 % ohne Sicherheitsleistung - Beratungsleistungen - Darlehen 5,7 oder 10 Jahre zum Satz von 6 oder 7 % mit Sicherheitsleistung - Möglichkeit des Forderungsverzichts - Mittel- oder langfristige Darlehen zum Bankleitzins weniger 2 Punkte mit Sicherheitsleistung - Möglichkeit des Forderungsverzichts - Beratungsleistungen - Mittel- oder langfristige Darlehen zum Satz von 9 % ohne Sicherheitsleistung - Möglichkeit des Forderungsverzichts - Zuschuß - Beratungsleistungen - Darlehen durch- schnittlich 7 Jahre, zum Satz von 7 % (ausnahmsweise 5 %) mit Sicherheitsleistung - Ausnahmsweise Beteiligungsdarlehen und Beteiligungen [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] [ . . . ] - Darlehen 9 Jahre zum mittleren Satz von 5,8 %, generell mit Sicherheitsleistung - Ausnahmsweise Darlehen 5 Jahre, Beteiligungs- darlehen und Zuschüsse - Zuschüsse - Ausnahmsweise Veräusserungen von Aktiva, Darlehen, Beratungsleistungen - Zuschüsse - Beratungslei- stungen - Darlehen 7 Jahre, zum mittleren Satz von 5,06 %, ohne Sicherheitsleistungen - Beratungslei- stungen - Mittel- oder langfristige Darlehen zum mittleren Satz von 5,5 % - Zuschüsse Die Kommission kann dieser Tabelle keinen bedeutsamen Unterschied zwischen den Beteiligungsverfahren der staatlichen und der privaten Konzerne entnehmen. Insbesondere kann sie daraus nicht folgern, daß die Beteiligungsverfahren der staatlichen Konzerne günstiger als diejenigen der privaten sind. So nehmen die privaten Konzerne durchschnittlich zumeist Zuschüsse in Anspruch, die für die Empfänger günstiger als zinsverbilligte Darlehen sind, welche häufig von staatlichen Konzernen vergeben werden. Für die Vergabe zinsverbilligter Darlehen ist der Satz bei den Privatkonzernen niedriger (5,5 % für [. . .], 5,06 % bei [. . .]) als bei den staatlichen Konzernen (von 5,8 % bis 9 %). Die Darlehen von [. . .] und [. . .] werden ohne Sicherheitsleistungen gewahrt, doch trifft dasselbe für die Rekonversionsgesellschaft von [. . .] zu, während die Darlehen der staatlichen Unternehmen zumeist mit Sicherheitsleistungen verbunden sind. Schließlich stellte die Kommission fest, daß die Rekonversionsmaßnahmen der betreffenden Unternehmen wie die der Privatunternehmen stets auf Rekonversionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsabbau ihrer Muttergesellschaften begrenzt waren. Bei Rekonversionsmaßnahmen ohne Beziehung zu ihrer Muttergesellschaft wurden die Rekonversionsgesellschaften also nicht tätig. Auch in diesem Punkt befolgen sie also die gleiche Verhaltensweise wie Privatunternehmen. Abschließend gelangte die Kommission nicht zu dem Ergebnis, daß die Rekonversionstätigkeiten der staatlichen und privaten Unternehmen in Frankreich erhebliche Unterschiede aufweisen. Infolgedessen bilden die Tätigkeiten der staatlichen Unternehmen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. B Die Kommission prüfte jedoch, ob die Kapitaleinlagen für staatliche Unternehmen erhöht wurden, um die beabsichtigten Rekonversionsausgaben zu decken. Hierfür verglich die Kommission die staatlichen Kapitaleinlagen an die fraglichen Unternehmen in den Jahren 1988, 1989 und 1990 mit den Beträgen, die von diesen in derselben Zeit für die Umstellung aufgewandt wurden. Sie stellte fest, daß für die betreffenden Jahre Rhône-Poulenc, Entreprise Minière et Chimique und Électricité de France keine staatlichen Kapitaleinlagen erhielten, während sie selbst jeweils [. . .], [. . .] und [. . .] für Rekonversionsmaßnahmen aufgewandt hatten. Bei den drei anderen Konzerne (Thomson, Péchiney und Elf Aquitaine) konnte die Kommission keinen Zusammenhang zwischen den für die Rekonversionsmaßnahmen aufgewandten Beträgen und staatlichen Kapitaleinlagen feststellen: Die betreffenden Konzerne erhielten nicht in jedem der drei Jahre Kapitaleinlagen; im allgemeinen handelt es sich bei den gewährten Beträgen um "runde Ziffern" (z. B. 1 Milliarde ffrs), die scheinbar weder Vorschüssen auf Ausgaben noch Erstattungen der Aufwendungen für die Rekonversion entsprechen. Schließlich berechnete die Kommission das Verhältnis zwischen den Aufwendungen der Unternehmen für die Rekonversion und ihrer Finanzierungskapazität. Sie bemerkte, daß die mittlere Quote sich zwischen [. . .] und [. . . ] bewegt, mit Ausnahme von Entreprise Minière et Chimique (EMC) [circa . . .]. Diese Quote zeigt, daß die Investitionen auf dem Gebiet der Rekonversion einen sehr geringfügigen Anteil der Unternehmenstätigkeit ausmachen. Die unterschiedliche Höhe der Beträge deutet auch darauf hin, daß die Unternehmen keine Anweisung dahin gehend erhielten, einen bestimmten Anteil ihrer Betriebsmittel für die Rekonversion zu verwenden, und daß der Umfang des Mittelaufwands sich eher nach dem Eigenbedarf des Unternehmens richtet: so ist das Unternehmen mit dem höchsten Anteil [. . .] auch dasjenige, bei dem ein ganzes Tochterunternehmen [. . .] im kommenden Jahrzehnt stillgelegt werden muß. Diese Analyse bestätigt die Einschätzung der Kommission, wonach die Rekonversionsgesellschaften ohne Zweifel ihr Verhalten an dasjenige der grossen Industrieunternehmen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Marktwirtschaft angepasst haben. C Die französischen Behörden haben bestätigt, daß die Rekonversionstätigkeiten der staatlichen Industrieunternehmen nicht vom Staat veranlasst wurden. Weiter gaben sie an, daß die Rekonversionsgesellschaften nicht in den "contrats de plan" auftauchen, die in Frankreich auf dem Gebiet der Finanzmittel und Zielsetzungen die staatlichen Konzerne und den Staat verbinden. Mit Ausnahme der Rekonversionsgesellschaft von Elf Aquitaine (Sofrea) lässt die Rechtsstruktur der Gesellschaften keine staatliche Kontrolle erkennen: Den Verwaltungsräten gehört kein Vertreter des Staates an, und es gibt keinen staatlichen Kontrollbeauftragten oder "Commissaire du gouvernement" bei diesen Gesellschaften. Im Fall der Sofrea-Rekonversionsgesellschaft (von Elf Aquitaine) verfügt der Regierungskommissar bei dem Unternehmen weder über ein Stimmrecht im Verwaltungsrat noch über die Befugnisse eines Verwaltungsratmitglieds. Mithin verhält sich der Staat, scheint es, nicht als öffentliche Hand hinsichtlich der Funktionsweise dieser Gesellschaften. Diese Enthaltung der öffentlichen Hand bestätigt ihrerseits, daß die Tätigkeiten der geprüften Rekonversionsgesellschaften den Charakter von Unternehmenstätigkeiten haben. VIII Infolgedessen vertritt die Kommission nach den vorstehenden Ausführungen unter Abschnitt VII die Auffassung, daß die Rekonversionstätigkeit der staatlichen Industrieunternehmen (ohne Stahl, Kohle und Compagnie Générale Maritime) keine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist. Nach ihrer Auffassung haben im vorliegenden Fall die staatlichen genauso wie die privaten Unternehmen versucht, aus den Rekonversionsmaßnahmen eine Anzahl von Vorteilen zu ziehen, etwa einen mittelbaren materiellen Profit ( "profit materiel indirect") zu erzielen und das Image des Konzerns aufrechtzuerhalten ( "maintenir l'image de marque du groupe") sowie ihre Tätigkeiten umzuorientieren ( "réorienter ses activités"). In seinem Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission, ENILANEROSSI befand der Gerichtshof übrigens (Randnummer 21), daß diese Tätigkeiten rechtmässig sind und keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen können. IX Die Folgerung der Kommission beruht im wesentlichen auf der vergleichenden Untersuchung der Rekonversionstätigkeiten der von dieser Entscheidung betroffenen öffentlichen und der privaten Unternehmen. Aus dieser Sicht stellen die Rekonversionsgesellschaften im vorliegenden Fall keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da sie dem Verhalten eines Privatunternehmens entsprechen. Diese Folgerung im vorliegenden Fall schließt jedoch nicht aus, daß derartige Tätigkeiten künftig auch Beihilfeelemente enthalten können und daß deshalb die Interventionsvorhaben der Rekonversionsgesellschaften nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anmeldepflichtig sind. Nur die Feststellung der Kommission, daß eine Parallelität des Verhaltens der staatlichen und der privaten Unternehmen besteht, gestattet es nämlich, wie im Rahmen dieser Entscheidung, ihren Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages auszuschließen. In Anbetracht der Tatsache, daß an den Konzernen, die die Rekonversionsgesellschaften in Anspruch nehmen, der Staat als Hauptaktionär beteiligt ist, in Zukunft bestimmte Rekonversionsgesellschaften insbesondere für Regionalentwicklungsziele zu nutzen, wodurch die Tätigkeit dieser Gesellschaften den Beihilfecharakter im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag erhält. So hatten beispielsweise die französischen Behörden seinerzeit eine staatliche Kapitaleinlage bei der Sodiv, Rekonversionsgesellschaft von Entreprise Minière et Chimique, erwogen (5), um dieser eine Ausweitung und Umstrukturierung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. Auch ist es nicht ausgeschlossen, daß die staatlichen Konzerne ihr Verhalten ändern und beispielsweise von der Verhaltensweise der privaten Unternehmen abweichen, wodurch diese dem Wesen nach zu einer Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag wird. Deshalb muß nach Auffassung der Kommission die französische Regierung um die vorherige Anmeldung aller Mittel ersuchen, die jedes von dieser Entscheidung betroffene staatliche Industrieunternehmen für Rekonversionstätigkeiten bestimmt. Ebenso muß der Mitgliedstaat ersucht werden, der Kommission Jahresberichte über die Rekonversionstätigkeit der staatlichen und privaten Konzerne mitzuteilen. Diese Berichte, deren Struktur im Anhang vorgeschrieben ist, sollen aufgrund der tatsächlichen Rekonversionsleistungen das Vorhandensein oder Fehlen von Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sowie die Vereinbarkeit dieser etwaigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt abschätzen. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung jeglicher Maßnahme, die eine Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellen kann, sowie auf die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit nach Artikel 5 EWG-Vertrag hinweisen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von dieser Entscheidung betroffenen Rekonversionstätigkeiten der Konzerne - Électricité de France (Délégation bei den Industriestandorten und Safidi), - Elf Aquitaine (BDE und Sofrea), - Thomson (Geris), - Péchiney (Sofipe), - Rhône-Poulenc (Sopran) und - Entreprise Minière et Chimique (Sodiv) bis einschließlich 1990 sind keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Die französischen Behörden melden den Jahreshaushalt für die Rekonversionstätigkeiten, die von jedem der in Artikel 1 angeführten Unternehmen durchgeführt werden, vor seiner Genehmigung bei der Kommission an. Sie übermitteln der Kommission ferner einen Jahresbericht über die Rekonversionstätigkeit der genannten Unternehmen sowie privater Unternehmen. Dieser Bericht ist der Kommission spätestens zum 31. März eines jeden Jahres über die Tätigkeiten des Vorjahres zu übermitteln. Der Teil des Berichts betreffend die in Artikel 1 angeführten Unternehmen wird nach dem Anhang dieser Entscheidung erstellt. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie zu ihrer Einhaltung getroffen hat. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 27. November 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Entscheidung nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Entscheidung 85/18/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 11 vom 12. 1. 1985), wiederholt geändert und zuletzt ergänzt am 28. März bzw. am 4. April 1990 (nicht veröffentlicht). (3) Entscheidung nicht veröffentlicht, den Mitgliedstaaten jedoch mit Schreiben vom 28. Februar 1985 mitgeteilt. (4) ABl. Nr. C 105 vom 20. 4. 1991, S. 5. (5) Diese Absicht wurde inzwischen aufgegeben. ANHANG BERICHT DER KOMMISSION ÜBER DAS JAHR "n", SPÄTESTENS ZUM 31. MÄRZ DES JAHRES "n + 1" ZU ÜBERMITTELN UNTERNEHMEN . . . . . . (1) A. Ausmaß der staatlichen Kontrolle (2) 1. Erfolgte die Rekonversionstätigkeit auf Weisung des Staates? 2. Gehören den Rechtsorganen der Rekonversionsgesellschaft vom Staat benannte Mitglieder an? (3) 3. Bestehen besondere Kontrollorgane (staatlicher Kontrollbeauftragter, Regierungskommissar [commissaire du gouvernement] )? (4) 4. Waren die Rekonversionstätigkeiten in den Verträgen vorgesehen, die im Rahmen des Plans zwischen dem Staat und den Unternehmen abgeschlossen wurden? 5. Wurde Ihre Rekonversionsgesellschaft für Rekonversionsmaßnahmen ausserhalb des Unternehmens herangezogen? (5) 6. Hat der Staat mit anderen Mitteln eine Kontrolle über die Gesellschaft ausgeuebt? (6) B. Staatliche Mittel 1. Kapitalausstattung oder sonstige Mittel, die vom Staat für das Jahr "n" an das Unternehmen gegeben wurden. (7) 2. War der unter Ziffer 1 angeführte Betrag teilweise speziell für die Rekonversion bestimmt? (8) 3. Wurde eine spezielle Ausstattung "Rekonversion" an das Unternehmen gegeben? (9) 4. Verhältnis der Aufwendungen für die Rekonversion/Eigenfinanzierungskapazität des Unternehmens. C. Rekonversionstätigkeit 1. Art der Rekonversionstätigkeiten. (10) 2. Für die Rekonversion aufgewandte Mittel. (11) 3. Subventionsäquivalent dieser Mittel. (12) 4. Entstandener und voraussichtlicher Arbeitsplatzverlust an den Industriestandorten. (13) Anmerkungen (1) Für jedes Unternehmen ist ein Bogen auszufuellen. (2) Der Begriff "Staat (État)" ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes betreffend die Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag zu verstehen. (3) Wird die Frage bejaht, ist ihre absolute und relative Anzahl und ihre Rolle anzugeben. (4) Siehe (3). (5) Wird die Frage bejaht, ist anzugeben, welche und unter welchen Bedingungen. (6) Z.B. Überlassung von abgeordnetem Personal usw. (7) Es handelt sich nicht um die Mittel im Zusammenhang mit der Rekonversion, sondern um die globalen Mittel, die vom Staat an das Unternehmen gegeben wurden. (8) Die Frage ist zu bejahen, wenn aus den Kontakten mit dem Staat oder dem Unternehmen, den Aussprachen im Parlament oder anderen Quellen hervorgeht, daß die Globalausstattungen einen speziell für die Rekonversion bestimmten Anteil umfassen. In diesem Fall ist der entsprechende Betrag anzugeben. (9) Die Frage ist zu bejahen, wenn für die Rekonversion des Unternehmens Mittel gewährt wurden, die nicht unter Ziffer B.1 (Verweis (7)) aufgeführt sind. (10) Diese Spalte soll die Art der Beteiligungen (Darlehen, Zuschüsse usw.) sowie ihre Bedingungen umfassen. (11) Anzugeben sind die für die Rekonversion bestimmten Mittel in "n" sowie der Gesamtbetrag der Ausgaben seit Beginn der Rekonversionstätigkeit (Angabe des Datums) bis einschließlich "n". (12) Die Mittel sind in Subventionsäquivalent auszudrücken. Ebenso ist der in Anmerkung (11) definierte Gesamtbetrag anzugeben. (13) Bei Arbeitsplatzverlusten ist zu unterscheiden zwischen - Arbeitsplatzverlusten, die durch Versetzung innerhalb des Konzerns ausgeglichen werden, - Arbeitsplatzverlusten, die zu sozialen Maßnahmen veranlassten (z. B. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand). Ferner ist ein Gesamtbetrag entsprechend der Anmerkung (11) anzugeben.