Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1073 der Kommission vom 9. Januar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.35888 (2013/C) (ex 2013/NN) SA.37220 (2014/C) (ex 2013/NN) SA.38225 (2014/C) (ex 2013/NN) Zyperns für Cyprus Airways (Public) Ltd (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014)9362) (Nur der englische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D1073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on keine Beweise zu. Die Kommission möchte in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass die Argumentation, der Staat Cyprus Airways müsse eine Beihilfe gewähren, um schädliche Auswirkungen einer angeblichen Beihilfe auszugleichen, die der Staat angeblich selbst eingeführt hat, und letztere als außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstand geltend zu machen, nicht zulässig ist (189) Was die Unruhen im Nahen und Mittleren Osten angeht, so ist die Kommission der Auffassung, dass eine solche Situation aufgrund der jahrzehntelangen Unruhen in Teilen der Region nicht als Ausnahmesituation angesehen werden kann. In Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der von Zypern genannten jüngsten Unruhen, insbesondere des „Arabischen Frühlings“, geht zudem aus den Jahresberichten des Unternehmens hervor, dass die Einnahmen aus Strecken zwischen Zypern und dem Nahen und Mittleren Osten sowie der Golfregion traditionell rund 10 % der Gesamteinnahmen von Cyprus Airways ausmachen. Folglich hätte selbst ein deutlicher Rückgang des Verkehrsaufkommens eine relativ geringe (wenn auch „nicht unbedeutende“) Auswirkung, d. h., er würde maximal 10 % der gesamten Einnahmen von Cyprus Airways betreffen. (190) Die Kommission weiß um die Verschlechterung der griechischen und der zyprischen Wirtschaft erkennt derartige Umstände sowie den möglichen Rückgang des Durchschnittspreises für die griechischen Flüge an. Die Kommission erinnert jedoch daran, dass Cyprus Airways seine Inlandsflüge in Griechenland zwischen 2011 und 2013 ausgeweitet und damit bewusst eine höhere Exponierung gegenüber den griechischen Markt in Kauf genommen hat. (191) Die Erkenntnisse im Umstrukturierungsplan 2013 und die Informationen der Wettbewerber lassen erkennen, dass das Gesamtpassagieraufkommen auf dem zyprischen Markt seit 2009 gestiegen ist; demgegenüber ist der Marktanteil von Cyprus Airways geschrumpft. Aber auch andere Fluggesellschaften in der Region waren mit der Wirtschaftskrise konfrontiert. Sie haben aber ihre Preispolitik und ihr Streckennetz angepasst, um sich auf dem Markt zu behaupten. Ryanair verwies zudem darauf, dass sein Unternehmen auf diesen Märkten sogar Wachstum erzielt hat. (192) Aus den obigen Erwägungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Cyprus Airways, das in ausdrücklichen, wenn auch „allgemeinen“ Erklärungen in seinen Jahresberichten 2007, 2008 und 2009 (36) Risiken eingeräumt hat, trotz der ihm verfügbaren Optionen nicht die notwendigen Anpassungen in seiner Geschäftstätigkeit vorgenommen hat, um die Auswirkungen der wirtschaftlichen Verschlechterung auf seinen Hauptmärkten aufzufangen und wie seine Wettbewerber neue Märkte zu erschließen. Diese Auswirkungen können folglich nicht als außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände betrachtet werden, und sind vielmehr einem schlechten Management und den schlechten Leistungen von Cyprus Airways zuzuschreiben. (193) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von Randnummer 73 Buchstabe c in Abschnitt 3.3 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) nicht erfüllt sind, und dass eine Umstrukturierungsbeihilfe für Cyprus Airways gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen würde. 5.3.7.   Schlussfolgerung (194) Aus den obigen Erläuterungen stellt die die Kommission fest, dass Zypern die Maßnahmen 1, 2 4 und 5 zugunsten von Cyprus Airways unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. (195) Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen 1, 2, 4 und 5 sowie der Umstrukturierungsplan 2013 die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) nicht erfüllen. Der Kommission ist keine andere Grundlage bekannt, anhand derer die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt werden könnte, und auch Zypern hat keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt geltend gemacht (mit Ausnahme der Anwendung der AGVO auf Ausbildungsbeihilfen — Maßnahme 5). Folglich betrachtet die Kommission die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 5.4.   RÜCKFORDERUNG (196) Nach Maßgabe des Vertrags und der geltenden Rechtsprechung kann die Kommission beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilfe aufheben oder ändern muss, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (37). Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die einem Mitgliedstaat durch einen Beschluss der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (38). (197) In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückgezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Wettbewerbern hatte und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (39). (198) In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung heißt es in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (40): „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern […]“. (199) Da die betreffenden Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von 6 6 0 99  317,94 EUR (31,33 Mio. EUR in Form der Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung (Maßnahme 1); 34,5 Mio. EUR in Form einer Rettungsbeihilfe (Maßnahme 2) und 2 69  317,94 EUR in Form von Ausbildungsbeihilfen (Maßnahme 5)) unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV durchgeführt wurden und als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe anzusehen sind, müssen sie zurückgefordert werden, um die Lage auf dem Markt vor ihrer Erteilung wiederherzustellen. Die Rückforderung sollte sich daher auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Empfänger einen Vorteil erlangte, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung; die Rückforderungsbeträge umfassen die bis zur tatsächlichen Rückzahlung angefallenen Zinsen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (200) In Bezug auf Maßnahme 3 ist das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV aufgrund der nicht erfolgten Durchführung der Maßnahme durch Zypern gegenstandslos geworden. (201) Nach Auffassung der Kommission umfassen die Maßnahmen 1, 2, 4 und 5 hinsichtlich der Beteiligung des Staates an der Kapitalerhöhung, der Rettungsbeihilfe, der Umstrukturierungsbeihilfe und der Ausbildungsbeihilfen, die jeweils zugunsten von Cyprus Airways gewährt wurden, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, da die einschlägigen Bedingungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung (2004) nicht erfüllt und keine anderen Gründe für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgemacht wurden. (202) In Bezug auf Maßnahme 1, 2, 4 und 5 ist die Kommission der Ansicht, dass Zypern sie rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. (203) Abschließend stellt die Kommission fest, dass Zypern sich damit einverstanden erklärt hat, dass dieser Beschluss in englischer Sprache angenommen und bekanntgegeben wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das am 6. März 2013 in Bezug auf potenzielle freiwillige Zahlungen von Zypern an Cyprus Airways eingeleitet wurde, ist gegenstandslos geworden, da Zypern die Maßnahme aufgegeben hat. Das Verfahren wird hiermit eingestellt. Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von mindestens 6 6 0 99  317,94 EUR (31,33 Mio. EUR in Form einer Beteiligung des Staates an einer Kapitalerhöhung; 34,5 Mio. EUR in Form einer Rettungsbeihilfe und 2 69  317,94 EUR in Form von Ausbildungsbeihilfen), die Zypern unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Fluggesellschaft Cyprus Airways rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 3 Etwaige staatlichen Beihilfen, die Zypern zusätzlich zu den in Artikel 2 genannten Beträgen im Rahmen der Maßnahme 4 zugunsten von Cyprus Airways gewährt hat oder zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 4 (1)   Zypern fordert die in Artikel 2 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. Des Weiteren fordert Zypern ebenfalls die in Artikel 3 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vom Empfänger zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (41) und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (42) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Zypern teilt der Kommission mit, ob im Rahmen der Maßnahme 4 zusätzliche, über den in Artikel 2 genannten Betrag hinausgehende Beihilfen gewährt wurden und unterrichtet die Kommission über die genauen Beträge und den Zeitpunkt der Gewährung. (5)   Zypern teilt der Kommission mit, wann im Rahmen der Maßnahmen 5 die einzelnen Beiträge gewährt wurden. (6)   Zypern hebt Maßnahme 4 auf und annulliert ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, auf die in Artikel 2 und 3 Bezug genommen wird. Artikel 5 (1)   Die in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Zypern stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Zypern übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5; b) Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist (43); c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Empfänger ergangen ist. (2)   Zypern unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Zypern unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Zypern ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet. Brüssel, den 9. Januar 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  SA.35888: ABl. C 152 vom 30.5.2013, S. 12. SA.37220 und SA.38225: ABl. C 117 vom 16.4.2014, S. 125. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  SA.27573 (2012/MX) — Regelung für ständige Schulungsprogramme für einzelne Unternehmen in Zypern — Zypern, genehmigt in Zypern per Beschluss des Kommissars für Beihilfekontrolle, veröffentlicht im zyprischen Amtsblatt Nr. 8025 vom 21. November 2008. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). (6)  Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2005 in der Sache N69/2005 (ABl. C 191 vom 5.8.2005, S. 4) und Entscheidung 2008/137/EG der Kommission vom 7. März — Staatliche Beihilfe Nr. C 10/06 (ex N555/05) — Cyprus Airways Public Ltd. — Umstrukturierungsplan (ABl. L 49 vom 22.2.2008, S. 25). (7)  Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 in der Sache SA.32523 (11/N) (ABl. C 230 vom 1.8.2012, S. 1). (8)  ATH: Athen; SKG: Thessaloniki; HER: Heraklion-Kreta; RHO-Rhodos; LED: St. Petersburg. (9)  FCO: Rom Fiumicino; VIE: Wien, LHR: London Heathrow, STN: London-Stansted. (10)  LON: Zusammenfassende Bezeichnung für Flughäfen im Raum London. (11)  AMS: Amsterdam Schiphol; CDG: Paris Charles de Gaulle; SVO: Moscow Sheremetyevo; SOF: Sofia; FRA: Frankfurt am Main; MUC: München; ZRH: Zürich; TLV: Tel Aviv; BEY: Beirut. (12)  Angebotene Sitzplatzkilometer. (13)  Dem Umstrukturierungsplan 2013 zufolge waren rentable Strecken all jene, die einen positiven Bruttobeitrag, d. h. Einnahmen abzüglich variabler Kosten, zu den Kosten des Unternehmens leisteten. (14)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (15)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2), verlängert in den Jahren 2009 (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3) und 2012 (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3). Auch wenn die Kommission neue Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen angenommen und veröffentlicht hat (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1), bezieht sie sich in diesem Beschluss weiterhin auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von 2004, da die in Rede stehenden Maßnahmen vor dem 1. August 2014 angemeldet wurden. Die Beihilfe wurde nicht nur ohne Genehmigung der Kommission und somit unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV (d. h. Maßnahmen 1 und 5) gewährt, sondern auch vor dem Inkrafttreten der neuen Leitlinien. (16)  Dieser Zinssatz liegt unter dem in der Anmeldung der Rettungsbeihilfe genannten Zinssatz, siehe Erwägungsgrund 29. (17)  Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2006 in der Sache N 464/2005, Umstrukturierungsbeihilfe für AB Kauno ketaus liejykla (ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2); Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2001 in der Sache NN 92/1999, Maßnahmen für Zentrum Mikroelektronik Dresden AG — Sachsen, (ABl. C 328 vom 23.11.2001); Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2005 in der Sache N 584/2004, Umstrukturierungsbeihilfe für AB Vingriai, (ABl. C 187 vom 30.7.2005); Entscheidung 2010/3/EG der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat (ABl. L 5 vom 8.1. 2010, S. 5). (18)  Die Strecke LCA-ATH-LCA schien 2012 einen negativen Bruttobeitrag aufzuweisen. Zypern erläuterte, dass diese Strecke in Verbindung mit anderen Inlandsstrecken in Griechenland betrieben werde und sie zwischen LCA und ATH in Bezug auf das Bruttobeitragsniveau rentabel sei. Zypern legte jedoch nie die Daten vor, die diese Behauptung gerechtfertigt hätten. (19)  PASYPI-PALPU (Pancyprian Airline Pilots Union), SYNIKA (Gewerkschaft der Beschäftigten von Cyprus Airways), ASYSEKA (Unabhängige Gewerkschaft der Beschäftigten der Cyprus Airways Group), SIDIKEK PEO (Gewerkschaft der halbstaatlichen, städtischen und kommunalen Beschäftigten Zyperns), SYPKKA (Gewerkschaft des Kabinenpersonals von Cyprus Airways). (20)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission (ALFA Romeo), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express Ltd/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, verbundene Rechtssachen T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48. (21)  Rechtssache C-364/90 Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20. (*1)  Cyprus Airways hat seit der ersten Hälfte des Jahres 2012 keine Jahresabschlüsse veröffentlicht. (22)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission und MB Immobilien und MB System/Kommission, verbundene Rechtssachen T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, Randnr. 106. (23)  Siehe Entscheidung 2008/716/EG der Kommission vom 2. April 2008 über die von Frankreich gewährte Staatliche Beihilfe C 38/07 (vormals NN 45/07) zugunsten von Arbel Fauvet Rail SA, Randnr. 35 (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 27). (24)  Siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 34191 (2012/C) über Maßnahmen von Lettland zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic), noch nicht veröffentlicht, Randnr. 179; Siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 32715 (2012/C) zugunsten von Adria Airways d.d., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 131; Beschluss 2013/151/EU der Kommission vom 19. September 2012 über die staatliche Beihilfe SA.30908 (11/C) (ex N 176/10) umgesetzt von der Tschechischen Republik für České aerolinie, a.s. (ČSA — Czech Airlines — Umstrukturierungsplan) (ABl. L 92 vom 3.4.2013, S. 16), Randnr. 107, und Beschluss 2012/661/EU der Kommission vom 27. Juni 2012 in der Sache SA.33015 (2012/C) über die staatliche Beihilfe Maltas zugunsten von Air Malta plc. (ABl. L 301 vom 30.10.2012, S. 29), Randnr. 93; Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2014 in der Sache SA. 36874 (2013/N) betreffend eine Umstrukturierungsbeihilfe für LOT Polish Airlines S.A., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 241. (25)  Zwischen der Entschließung des Verwaltungsrates vom Februar 2012 und der Annahme eines Gesetzesentwurfs durch den Ministerrat zwecks Genehmigung der Kapitalerhöhung im Juni 2012 verstrichen rund vier Monate. Vor der Genehmigung der Kapitalerhöhung forderte das Repräsentantenhaus außerdem die Einhaltung zusätzlicher Bedingungen. (26)  Im Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2006 in der Sache N 464/2005, Umstrukturierungsbeihilfe für AB Kauno ketaus liejykla, auf den auch Zypern Bezug nahm, genehmigte die Kommission einen längeren Umstrukturierungszeitraum, der unter anderem eine Kapazitätsminderung von 46 % vorsah. Cyprus Airways wird seine Kapazität aber nur um 35 % verringern. Die Kommission hat zudem einen längeren Umstrukturierungszeitraum unter Berücksichtigung des sehr geringen Marktanteils des Unternehmens, der Tatsache, dass Maßnahmen ergriffen wurden, bevor das Land als eine funktionierende Marktwirtschaft angesehen werden konnte, und dramatischer operativer Umstrukturierungsmaßnahmen genehmigt (Beschluss der Kommission vom 1. Juni 2005 in der Sache N 584/2004, Umstrukturierungsbeihilfe für AB Vingriai, ABl. C 187, 30.7.2005, S. 15). Die von Zypern angeführten Präzedenzfälle des Zentrums Mikroelektronik Dresden AG — Sachsen und Stocznia Szczecińska, sind ebenfalls irrelevant, da die Beihilfe nach älteren Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt worden war und der spezifischen Situation eines ursprünglich im Staatsbesitz befindlichen Unternehmens in der ehemaligen DDR Rechnung trug, wohingegen im zweiten Fall die Beihilfe nicht genehmigt wurde. (27)  Siehe z. B. Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 34191 (2012/C) über Maßnahmen von Lettland zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic), noch nicht veröffentlicht, Randnr. 185; oder Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2014 in der Sache SA. 36874 (2013/N) betreffend eine Umstrukturierungsbeihilfe für LOT Polish Airlines S.A., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 234. (28)  Der „vollständig koordinierte Flughafen“ ist definiert in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1). Nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung kommt es auf diesen Flughäfen zumindest zeitweise zu Kapazitätsproblemen. (29)  Siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 34191 (2012/C) über Maßnahmen von Lettland zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic), noch nicht veröffentlicht, Randnr. 194; siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 32715 (2012/C) zugunsten von Adria Airways d.d., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 143; Beschluss 2013/151/EU, Randnr. 130. (30)  Siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 34191 (2012/C) über Maßnahmen von Lettland zugunsten von A/S Air Baltic Corporation (airBaltic), noch nicht veröffentlicht, Randnr. 195; Siehe Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 in der Sache SA. 32715 (2012/C) zugunsten von Adria Airways d.d., noch nicht veröffentlicht, Randnr. 136. (31)  Aus der Satzung von Cyprus Airways und dem Jahresabschluss geht hervor, dass das Unternehmen eine Reihe von Altersversorgungsplänen unterhält, einschließlich des Versorgungsfonds, und dass das Unternehmen für die Wahrung des Werts der Versorgungsfonds haftet und diese Haftung Gegenstand der Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Unternehmens ist. Darüber hinaus garantiert das Unternehmen die Kaufkraft der Versorgungsleistungen, sodass diese eine festgelegte Gesamtmindestleistung nicht unterschreiten. (32)  Siehe Entscheidung 2010/175/EG der Kommission vom 22. Juli 2009 über die staatliche Beihilfe C 18/05 (ex N 438/04, N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Danziger Werft (ABl. L 81 vom 26.3.2010, S. 19), Randnr. 276. (33)  Siehe Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2006 in der Sache N 814/2006 zur Fördergebietskarte 2007-2013 (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 28). (34)  Zypern verwies auf den Rettungsbeihilfebeschluss für Air Malta, in dem außergewöhnliche Umstände anerkannt und die Rettungsbeihilfe in einem Zeitraum von weniger als 10 Jahren nach der letzten Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wurden (Beschluss der Kommission vom 15. November 2010 in der Sache N 504/2010, — Air Malta plc — Rettungsbeihilfe (ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 4)). Die Kommission weist darauf hin, dass es erhebliche Unterschiede zwischen der Sache Air Malta und dem vorliegenden Fall gibt. Die zeitlich frühere Maßnahme in der Sache Air Malta wurde im April 2004 vor dem Beitritt Maltas zur EU durchgeführt und musste somit von der Kommission nicht genehmigt werden. Malta machte geltend, dass die Maßnahme von 2004 dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und folglich keine staatliche Beihilfe darstelle. Aufgrund der Dringlichkeit bei der Genehmigung der Rettungsbeihilfe, war die Kommission nicht in der Lage, zu einer endgültigen Schlussfolgerung in Bezug auf den Beihilfecharakter der Maßnahme von 2004 zu gelangen. Im anschließenden Umstrukturierungsbeschluss (Beschluss 2012/661/EU) kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die Maßnahme von 2004 keine staatliche Beihilfe darstelle. Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass Cyprus Airways 2007 eine Umstrukturierungsbeihilfe erhielt. Ein von der Kommission akzeptierter außergewöhnlicher Umstand betraf die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme von 2004 der Zugang zum internationalen Flughafen Malta ausschließlich durch in bilateralen Luftverkehrsabkommen verankerte Verkehrsrechte geregelt wurde und 2010 der Zugang allen EU-Fluggesellschaften offenstand. In Bezug auf den Zugang zu den zyprischen Flughäfen war keine derart grundlegende Veränderung zwischen 2007 und heute zu verzeichnen. Während Malta schließlich für mehr als 50 % seines Luftverkehrs von Air Malta

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