Europäische Union

2002/1007/EG: Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005

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Avis juridique important | 32002D1007 2002/1007/EG: Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/2002 S. 0078 - 0089 Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2002 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur vorläufigen Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 (2002/1007/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und São Tomé haben im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe(1) Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des Protokolls zum Abkommen in das genannte Abkommen eingefügt werden sollen. (2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 14. Februar 2002 ein neues Protokoll paraphiert. (3) In diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 eingeräumt. (4) Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu verhindern, ist es unerlässlich, das neue Protokoll so bald wie möglich anzuwenden. Daher haben beide Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab dem 1. Juni 2002 vorsieht. (5) Es ist wichtig, den Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie ihre Pflichten zur Meldung der Fänge festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2005 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Protokolls sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, teilen der Kommission die in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001(2) mit. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2002. Im Namen des Rates Der Präsident H. C. Schmidt (1) ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 2. (2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.