Europäische Union

98/687/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2046) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0687 98/687/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2046) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 324 vom 02/12/1998 S. 0030 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2046) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/687/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 30. September 1996 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Mitteilung zu den für das Jahr 1997 vorgesehenen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau notifiziert. Auf Ersuchen der Kommission hat Deutschland mit den Schreiben vom 15. Oktober 1996, 5. Juni 1997, 22. Oktober 1997, 27. Januar 1998 und 4. März 1998 weitere Informationen übermittelt. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen: a) eine Betriebsbeihilfe im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 6 364 Mio. DEM; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit im Sinne von Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 3 217 Mio. DEM; c) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung in Höhe von 87 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); d) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 200 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH; e) eine Beihilfe im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung in Höhe von 609,2 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH, die es den Unternehmen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen. Die von Deutschland geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Infolgedessen muß die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 über diese Maßnahmen befinden. Dabei beurteilt die Kommission, ob sie mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung in Einklang stehen und ob sie mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. Ferner bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung, ob die notifizierten Maßnahmen mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan vereinbar sind, zu dem sie in ihrer Entscheidung 94/1070/EGKS (2) betreffend die Steinkohlebeihilfen für das Jahr 1994 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Mit Schreiben vom 5. Mai 1988 reichte der Steinkohleproduzent RJB Mining Plc, ein Unternehmen im Sinne von Artikel 80 EGKS-Vertrag, bei der Kommission eine Beschwerde gegen die von Deutschland für die Jahre 1997 und 1998 geplanten Beihilfen für die Steinkohleindustrie ein. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist zu erwarten, daß diese das normale Funktionieren des Marktes und des Wettbewerbs beeinträchtigen; sie liefen somit dem Vertrag, insbesondere dessen Artikel 2 und 4, zuwider. II Wie aus der deutschen Anmeldung hervorgeht, handelt es sich bei den in Abschnitt I unter den Buchstaben a) und b) genannten finanziellen Maßnahmen in Höhe von insgesamt 9 581 Mio. DEM um Beihilfen für den Absatz von Kohle und Koks an die Stahlindustrie der Gemeinschaft in Höhe von 2 581 Mio. DEM und um Beihilfen für Kraftwerkskohle in Höhe von 7 000 Mio. DEM. Diese Beihilfen werden von Deutschland als Absatzbeihilfen definiert. Die Beihilfe für den Absatz von Kohle und Koks an die Stahlindustrie der Gemeinschaft wird, wie in der Notifizierung Deutschlands vom 5. Oktober 1995 dargelegt, im Rahmen einer der Höhe nach begrenzten Dreijahreszuwendung gewährt. Für den Zeitraum 1995 - 1997 belief sie sich auf 8 065 Mio. DEM, wovon 5 010 Mio. DEM aus Haushaltsmitteln des Bundes und 2 700 Mio. DEM aus Haushaltsmitteln des Landes Nordrhein-Westfalen bereitgestellt wurden. Der jährliche Beitrag der Bundesregierung wird von 1 760 Mio. DEM für das Haushaltsjahr 1995 über 1 650 Mio. DEM für das Haushaltsjahr 1996 auf 1 600 Mio. DEM für das Haushaltsjahr 1997 zurückgeführt. Der Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen geht von 948,5 Mio. DEM für 1995 über 889,2 Mio. DEM für 1996 auf 862,3 Mio. DEM für 1997 zurück. Der Beitrag des Saarlandes wird ersetzt durch eine Schuldbucheintragung zu Lasten des Bundeshaushalts und zugunsten des Unternehmens Saarbergwerke AG in Höhe von 355 Mio. DEM, wovon 118,4 Mio. DEM zum Verlustausgleich für 1995 und jeweils der gleiche Betrag zum Verlustausgleich für 1996 und 1997 dient. Die entsprechenden Beträge werden ab dem Haushaltsjahr 1996 ausgezahlt und sind 1998 Gegenstand einer Endabrechnung. Die Zuwendung auf der Grundlage dieser Beihilferegelung ist als ein Hoechstbetrag anzusehen. Am Ende des Dreijahreszeitraums wird durch eine Endabrechnung festgestellt, welches der genaue Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den Produktionskosten pro Tonne für den gesamten Absatz ist. Im Gegensatz zu der früheren Regelung wird die von der Beihilfe abgedeckte jährliche Absatzmenge nicht mehr im voraus beziffert. Nur die tatsächlich abgesetzten Mengen können Gegenstand einer Beihilfe sein. Gegebenenfalls wird nach der Endabrechnung der zuviel gezahlte Beihilfebetrag zurückgefordert. Die Beihilfe für den Absatz von Verstromungskohle fällt unter das fünfte Verstromungsgesetz vom 12. Dezember 1995 (3). Nach diesem Gesetz müssen die Kohleunternehmen die Verwendung der ihnen gewährten Pauschalbeträge nachweisen, indem sie die im Jahr 1997 an Wärmekraftwerke abgesetzten Mengen mitteilen. Gemäß dem Gesetz darf der durchschnittliche Beihilfebetrag je Tonne nicht höher sein als die Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten und dem Preis frei Wärmekraftwerk von aus Drittländern eingeführter Kohle. Bei dieser Regelung wird eine Überschreitung des Hoechstbetrags wegen Verkaufssteigerung ausgeschlossen. Die Beihilfe wurde 1996 auf einen Hoechstbetrag von 7 500 Mio. DEM begrenzt und anschließend 1997 auf einen Betrag von 7 000 Mio. DEM reduziert. Die Kommission stellt nach Prüfung der von Deutschland übermittelten Angaben fest, daß die vorgesehenen Beihilfebeträge je Tonne, die im Rahmen dieser Absatzbeihilferegelungen mitgeteilt wurden, die Differenz zwischen den Produktionskosten und den aufgrund von durch die Vertragspartner frei vereinbarten Preisen zu erwartenden Einnahmen nicht überschreiten und für die in der Gemeinschaft produzierte Kohle nicht zu Preisen frei Werk führen, die unter denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Bei den tatsächlich gezahlten Beihilfen ist gegebenenfalls auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Einnahmen und der tatsächlich verkauften Mengen vor Ende 1998 ein Jahresausgleich vorzunehmen. Bei ihrer Beurteilung der beiden dargestellten Maßnahmen geht die Kommission davon aus, daß es sich unabhängig davon, welche Grundsätze Deutschland für die Vergabe von Beihilfen an Steinkohleunternehmen im Sinne des EGKS-Vertrags - im vorliegenden Fall für Absatzbeihilfen - festgelegt hat, bei den Maßnahmen aufgrund der Deckung eines großen Teils der Produktionskosten dieser Unternehmen, ganz gleich, für welchen Markt die betreffenden Erzeugnisse bestimmt sind, de facto um Beihilfen zur laufenden Produktion handelt, die unter die Artikel 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fallen. III Die im Rahmen von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Betriebsbeihilfe ist für die Schachtanlagen der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG und Preussag Anthrazit GmbH bestimmt. Im Fall der Ruhrkohle AG soll die Beihilfe den Schachtanlagen Friedrich Heinrich/Rheinland, Niederberg, Walsum, Lohberg/Osterfeld, Prosper/Haniel, Westerholt, Auguste Victoria, Blumenthal/Haard und Heinrich Robert zugute kommen. Bei der Saarbergwerke AG ist die Maßnahme für die Schachtanlagen Ensdorf und Warndt/Luisenthal bestimmt. Im Fall der Preussag Anthrazit GmbH ist die Beihilfe für die Schachtanlage Ibbenbüren vorgesehen. Diese Beihilfe in Höhe von 6 364 Mio. DEM ist dazu bestimmt, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und des Artikels 3 Absatz 3 der genannten Entscheidung stellt die Kommission fest, daß die Kosten bei konstanten Preisen zwischen 1996 und 1992 um 15 % zurückgegangen sind. Es ist eine bedeutende Differenz zwischen den mittleren Produktionskosten, die 1996 bei 269 DEM pro Steinkohleäquivalent/Steinkohleeinheit (SKE) lagen, und den Weltmarktpreisen für gleichwertige Qualitäten in Höhe von 80 DEM pro Tonne SKE festzustellen. Diese Differenz kann sich jedoch in dem Umfang, wie sich die Produktion auf die produktivsten Anlagen konzentriert, in den nächsten Jahren in einem gewissen Maße verringern. Die zu verzeichnende Kostensenkung übersteigt die von Deutschland im Rahmen des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans mitgeteilte Kostenreduktion, zu der die Kommission mit der Entscheidung 94/1070/EGKS eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Ferner ist die Kommission der Ansicht, daß der Grundsatz des Abbaus der Beihilfen, den Deutschland nach der Billigung des genannten Plans in die Rechts- und Haushaltsvorschriften aufgenommen hat, dazu beitragen wird, diese Tendenz zu verstärken. Ziel ist eine Minimierung der Beihilfen; folgt man ferner dem von Deutschland vertretenen Grundsatz, daß Beihilfen nur für die Produktion zu gewähren sind, die der Elektrizitätsgewinnung und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zugeführt wird, verpflichtet Deutschland sich, die für Industrie und Hausbrand bestimmte Produktion zu Preisen abzusetzen, die die Produktionskosten decken. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Beihilfen vorzubringen, die Deutschland für 1,28 Mio. Tonnen von dem Unternehmen Preussag Anthrazit GmbH produzierte Anthrazitfeinkohle gewähren will, die für die Elektrizitätsgewinnung bestimmt sind. Sie kann jedoch noch keine Entscheidung gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über einen Betrag von 65 Mio. DEM treffen, den Deutschland diesem Unternehmen - wie der Kommission mitgeteilt - für das Jahr 1997 gewähren will. Dieser Betrag deckt für 647 000 Tonnen Anthrazit-Kleinkohle, die dieses Unternehmen an die Industrie und für Hausbrand abgesetzt hat, die Differenz zwischen Produktionskosten und durchschnittlichem Verkaufspreis. Die Kommission wird ihre Entscheidung nach der laufenden Überprüfung des Verkaufs von Anthrazit-Kleinkohle dieses Unternehmens im Vereinigten Königreich treffen. Aufgrund von Beschwerden und eigenen Nachforschungen hat die Kommission der deutschen Regierung am 2. August 1997 ein Fristsetzungsschreiben zugeleitet, in dem sie ihr offiziell den Inhalt der Beschwerden mitgeteilt und um Stellungnahme zum Verhalten der genannten Unternehmen sowie der deutschen Regierung ersucht hat (4). Deutschland verpflichtet sich im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag, daß die Beihilfen auf das unter Berücksichtigung sozialer und regionaler Erwägungen im Zusammenhang mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden und sie weder direkt noch indirekt einen wirtschaftlichen Vorteil für eine andere Tätigkeit als für die Steinkohlenförderung bewirken, zum Beispiel für industrielle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Förderung bzw. Umwandlung von Steinkohle aus der Gemeinschaft. Bei der Beurteilung der Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 hat die Kommission der vordringlichen Notwendigkeit Rechnung getragen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus so weit wie möglich abzuschwächen. Sie nimmt ferner gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Tendenz zur Senkung der Produktionskosten bei konstanten Preisen zur Kenntnis. Ferner ist hinzuzufügen, daß die von Deutschland anläßlich der Vereinbarung vom 13. März 1997 zwischen den steinkohleproduzierenden Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland, der deutschen Kohleindustrie, den Vertretern der Arbeitnehmer und der Bundesregierung angekündigte Umstrukturierungspolitik eine weitere Verringerung der Produktionskosten und der Beihilfen ermöglichen dürfte. Die Kommission stellt nach Prüfung der von Deutschland übermittelten Angaben fest, daß die vorgesehenen Beihilfebeträge je Tonne, die im Rahmen dieser Absatzbeihilferegelungen mitgeteilt wurden, die Differenz zwischen Produktionskosten und den aufgrund von den Vertragspartnern frei vereinbarten Preisen zu erwartenden Einnahmen nicht überschreiten und für die in der Gemeinschaft produzierte Kohle nicht zu Preisen frei Werk führen, die unter denen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern liegen. Vorbehaltlich der Entscheidung über einen Betrag von 65 Mio. DEM, aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und der eingegangenen Verpflichtungen (s. Abschnitt VIII) ist die für das Jahr 1997 vorgesehene Beihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 3, vereinbar. IV Die für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe in Höhe von 3 217 Mio. DEM soll die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem auf der Grundlage der Weltmarktbedingungen für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern frei vereinbarten Verkaufspreis ausgleichen und den Schachtanlagen des Unternehmens Ruhrkohle AG, insbesondere den Schachtanlagen Sophia-Jacoba, Fürst Leopold/Wulfen, Ewald/Hugo, Haus Aden/Monopol und Westfaley, zugute kommen. Im Fall des Unternehmens Saarbergwerke AG ist die Maßnahme für die Schachtanlage Göttelborn/Reden bestimmt. Diese Beihilfe ist in ein Programm zur vollständigen bzw. teilweisen Stillegung der genannten Schachtanlagen einbezogen. Abgesehen von der Stillegung der Schachtanlagen Sophia-Jacoba, die Teil des deutschen Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans ist, zu dem die Kommission am 13. Dezember 1994 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, sind die genannten Stillegungen Teil der Vereinbarung vom 13. März 1997, die zwischen 1997 und 2002 zu einer Verringerung der Produktionskapazitäten um 16 Mio. Tonnen (34 % der Produktionskapazitäten insgesamt) und zum Abbau von 33 000 Arbeitsplätzen führen wird. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS wurde die Schachtanlage Sophia-Jacoba 1997 vollständig stillgelegt; die Schachtanlagen Göttelborn/Reden, Ewald/Hugo und Westfalen werden vor dem Ablauf der Geltungsdauer der genannten Entscheidung vollständig stillgelegt. Durch die Zusammenlegung von Schachtanlagen wird es zu Teilstillegungen kommen, die zu einem anhaltenden und voraussichtlich erheblichen Rückgang der Fördertätigkeit vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung führen werden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS trägt diese Beihilfe zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme bei, die mit der vollständigen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind. Der 1996 zu verzeichnende Produktionsrückgang von 17 % gegenüber dem Jahr 1992 entspricht den Zielen, die im Rahmen des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans mitgeteilt wurden, zu dem die Kommission mit der Entscheidung 94/1070/EGKS eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. Ziel ist eine Minimierung der Beihilfen; folgt man ferner dem von Deutschland vertretenen Grundsatz, daß Beihilfen nur für die Produktion zu gewähren sind, die der Elektrizitätsgewinnung und der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft zugeführt wird, verpflichtet Deutschland sich, die der Industrie und Privathaushalten zugeführte Produktion zu Preisen abzusetzen, die die Produktionskosten decken. Die Kommission hat keine Einwände gegen die Beihilfen vorzubringen, die die deutsche Regierung für 125 000 Tonnen von dem Unternehmen Sophia-Jacoba GmbH produzierte Anthrazitfeinkohle gewähren will, die für die Elektrizitätsgewinnung bestimmt sind. Sie kann jedoch noch keine Entscheidung gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS über einen Betrag von 12 Mio. DEM treffen, den Deutschland diesem Unternehmen - wie der Kommission mitgeteilt - im Rahmen der Beihilfen für das Unternehmen Ruhrkohle AG für das Jahr 1997 gewähren will. Dieser Betrag deckt für 120 000 Tonnen Anthrazit-Kleinkohle, die dieses Unternehmen an die Industrie und für Hausbrand abgesetzt hat, die Differenz zwischen Produktionskosten und durchschnittlichem Verkaufspreis. Die Kommission wird ihre Entscheidung nach der laufenden Überprüfung des Verkaufs von Anthrazit-Kleinkohle dieses Unternehmens im Vereinigten Königreich treffen. Aufgrund von Beschwerden und eigenen Nachforschungen hat die Kommission der deutschen Regierung am 2. August 1997 ein Fristsetzungsschreiben zugeleitet, in dem sie ihr offiziell den Inhalt der Beschwerden mitgeteilt und um Stellungnahme zum Verhalten der genannten Unternehmen sowie der deutschen Regierung ersucht hat (5). Vorbehaltlich der Entscheidung über einen Betrag von 12 Mio. DEM, aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen und der eingegangenen Verpflichtungen (s. Abschnitt VIII) ist die für das Jahr 1997 vorgesehene Beihilfe mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, insbesondere mit den Artikeln 2 und 4, vereinbar. V Die Beihilfe in Höhe von 87 Mio. DEM zur Finanzierung der Prämien für die Bergarbeiter des deutschen Steinkohlenbergbaus ("Bergmannsprämien"), die bei 10 DEM pro Schicht unter Tage liegen, soll ein Anreiz für qualifiziertes Personal sein, unter Tage zu arbeiten, und die Rationalisierung der Produktion fördern. Aus der Notifizierung Deutschlands geht hervor, daß diese Beihilfe für die Bergarbeiter ein geldwerter Vorteil ist und somit die Produktionskosten der Steinkohlenunternehmen entsprechend senkt. Demnach handelt es sich bei ihr um eine Beihilfe, die anhand von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zu prüfen ist. Die vorgesehene Beihilfe trägt dazu bei, die Produktivität soweit wie möglich zu steigern und erleichtert dadurch die Umstrukturierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau. Sie trägt somit auch zur Erreichung des in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Ziels bei, d. h. in Anbetracht der Kohlepreise auf dem Weltmarkt weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der vordringlichen Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen. Die Beihilfe trägt gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der genannten Entscheidung zu einer leichten Verbesserung der Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen bei, da die aufgrund der Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft erzielte Produktivitätssteigerung zu einer Verringerung der Produktionskosten führt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der von Deutschland mitgeteilten Informationen sowie der Verpflichtungen Deutschlands gemäß Abschnitt VIII ist die für das Jahr 1997 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und insbesondere mit deren Artikeln 2 und 3 vereinbar. VI Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH in Höhe von 200 Mio. DEM dient zur Deckung zusätzlicher Wasserhaltungskosten für Betriebe, die im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt wurden und sich in der Nähe von aktiven Schachtanlagen befinden. Da in den stillgelegten Bergwerken keine oder nur noch eingeschränkte Wasserhaltung betrieben wird, fließt ein Teil des Wassers, das somit in keiner Weise an die bestehende Produktion gebunden ist, dem nahegelegenen aktiven Bergwerk zu und verursacht dadurch zusätzliche Kosten. Diese ausdrücklich unter Abschnitt II Buchstabe b) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vorgesehene Beihilfe deckt durch Umstrukturierungen verursachte Aufwendungen für die Wasserversorgung und Ab- wasserentsorgung ab. Um den Anforderungen des Artikels 5 der Entscheidung zu genügen, darf die besondere Beihilfe die Aufwendungen nicht übersteigen. Die Kommission hat die Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Unternehmen sowie - im Rahmen einer Rechnungsprüfung - die Angaben zu den Kosten geprüft und festgestellt, daß die Beihilfen die gebundenen Mittel nicht übersteigen. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Damit entspricht die Beihilfe den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. VII Die Beihilfe in Höhe von 609,2 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH soll die Kosten decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Diese Beihilfe ist das Ergebnis von Beschlüssen, die im Rahmen der Kohlerunde vom 11. November 1991 mit den Bergbauunternehmen, der Bundesregierung, den Landesregierungen Nordrhein-Westfalens und des Saarlands, den Gewerkschaften des Steinkohlenbergbaus und den Stromversorgungsunternehmen ausgehandelt wurden. Sie ist zur Deckung folgender Kosten bestimmt: Belastungen durch die Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, Rentenzahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten. In technischer und finanzieller Hinsicht ist sie dazu bestimmt, durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage sowie außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden, zu decken. Diese Beihilfe zur Deckung der ausdrücklich unter Abschnitt I Buchstaben a), b), c), d), f) und k) des Anhangs zur Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Kosten darf besagte Kosten nicht überschreiten, wenn sie mit den Bestimmungen des Artikels 5 der genannten Entscheidung in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.