Europäische Union

98/687/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2046) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0687. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Einklang stehen soll. Die Kommission hat die Angaben zu den Kosten im Rahmen einer Rechnungsprüfung geprüft und festgestellt, daß die Beihilfen die gebundenen Mittel nicht übersteigen. Die dadurch möglich gewordene Entlastung der betroffenen Unternehmen vermindert deren finanzielles Ungleichgewicht und ermöglicht ihnen dadurch, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Die Beihilfe entspricht somit den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen. VIII Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß Deutschland in Verordnungen die Maßnahmen sicherstellt, die notwendig sind, damit die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen bei keinem Unternehmen und keiner Produktionseinheit die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis (frei beliefertem Unternehmen) der Vertragsparteien übersteigen. Die Beihilfen pro Tonne laufender Produktion dürfen nicht dazu führen, daß die Preise für Gemeinschaftskohle unter denen für Kohle gleichwertiger Qualität aus Drittländern liegen. Ferner trägt Deutschland dafür Sorge, daß die Beihilfen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. Die vorliegende Entscheidung greift nicht der Stellungnahme der Kommission zum Umstrukturierungsplan für den Zeitraum 1998-2002 vor, der Gegenstand einer späteren Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sein wird. Damit die Kommission prüfen kann, ob die Produktionseinheiten, die Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erhalten, tatsächlich eine tendenzielle Senkung der Produktionskosten gemessen an den Weltmarktpreisen herbeiführen, verpflichtet sich Deutschland, der Kommission spätestens bis zum 30. September jeden Jahres die Produktionskosten der betreffenden Produktionseinheiten für das Vorjahr mitzuteilen, sowie alle Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Wenn einige dieser Produktionseinheiten die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Bedingungen nicht erfuellen, schlägt Deutschland der Kommission gemäß Artikel 4 der Entscheidung vor, sie entweder in einen Plan zur Stillegung bis zum 23. Juli 2002 oder aufgrund außergewöhnlicher sozial- oder regionalpolitischer Gründe in einen Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit einzubeziehen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion genehmigten Beihilfen den Zielen der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Deutschland teilt daher bis spätestens zum 30. September 1998 die Höhe der 1997 tatsächlich ausgezahlten Beihilfen sowie eventuelle Anpassungen der ursprünglich übermittelten Beträge mit. Deutschland stellt anläßlich dieser jährlichen Aufstellung alle Informationen zur Verfügung, die zur Überprüfung der Einhaltung der in den genannten Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, folgende Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu treffen: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 6 299 Mio. DEM. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Restbetrag von 65 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Preussag Anthrazit GmbH befinden; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EKGS in Höhe von 3 205 Mio. DEM. Die Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Restbetrag von 12 Mio. DEM zugunsten des Unternehmens Sophia Jacoba GmbH befinden; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 87 Mio. DEM zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 200 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Preussag Anthrazit GmbH und Sophia Jacoba GmbH; e) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 609,2 Mio. DEM zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG und Sophia Jacoba GmbH, die es den Unternehmen ermöglicht, die Kosten zu decken, die durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen. Artikel 2 Gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag verpflichtet sich Deutschland, alle allgemeinen oder spezifischen Maßnahmen zu treffen, um den ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Deutschland stellt sicher, daß die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden und daß im Fall aller gestrichenen, überschätzten oder unkorrekten Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten eine Rückzahlung erfolgt. Artikel 3 Deutschland teilt spätestens am 30. September 1998 mit, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1997 tatsächlich gezahlt wurden, und übermittelt die Angaben gemäß Artikel 9 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1998 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 18. (3) BGBl. I, S. 1638. (4) ABl. C 258 vom 23. 8. 1997, S. 2. (5) ABl. C 258 vom 23. 8. 1997, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.