Europäische Union

2012/268/EU: Beschluss der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426)

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26.5.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 139/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 7/04 der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 4426) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2012/268/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 (1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem oben genannten Artikel (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Aufgrund einer mit Schreiben vom 10. Mai 2001 eingegangenen Beschwerde übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 9. November 2001 der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche Anfrage. Die Maßnahme wurde mit Schreiben vom 5. März 2002, eingegangen am 8. März 2002, aufgrund dieser schriftlichen Anfrage der Kommission angemeldet. Da die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt schon durchgeführt worden war, wurde sie in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen (Beihilfe NN 159/02). (2) Mit Schreiben vom 20. November 2002, eingegangen am 25. November 2002, mit Schreiben vom 28. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, mit Schreiben vom 27. Mai 2003, eingegangen am 28. Mai 2003, und mit Fax vom 2. Oktober 2003 hat Deutschland zusätzliche Informationen übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 19. Februar 2004, SG-Greffe (2004) D/200645, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahme von den Beteiligten erhalten (4). (6) Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 18. März 2004, als eingegangen registriert am 23. März 2004, eine Stellungnahme übermittelt. Weitere Stellungnahmen erfolgten mit Schreiben vom 10. Januar 2006, eingegangen am 10. Januar 2006, und mit Schreiben vom 13. Juli 2007, eingegangen am 16. Juli 2007. (7) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, SG-Greffe (2008) D/206430, hat die Kommission Deutschland ihren Beschluss mitgeteilt, das nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV wegen der Beihilfe eingeleitete Verfahren auszudehnen. (8) Der Beschluss der Kommission zur Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen. (9) Die Kommission hat keine Stellungnahme von den Beteiligten erhalten. (10) Deutschland hat der Kommission (nach einem Antrag auf Fristverlängerung vom 17. November 2008, der von der Kommission am 21. November 2008 genehmigt wurde) mit Schreiben vom 23. Dezember 2008, eingegangen am 5. Januar 2009, eine Stellungnahme übermittelt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE II.1.   Titel der Maßnahme (11) Kredit an die Gesellschaft für Weinabsatz mit nachfolgendem Forderungsverzicht. II.2.   Rechtsgrundlage (12) Die Maßnahme wurde auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete (nachstehend: „WAK“) und der Gesellschaft für Weinabsatz Pfalz GmbH (nachstehend: „GfW“) durchgeführt. II.3.   Ziel (13) Ziel der Maßnahme war die Gewährung eines Kredits an die GfW zum Ankauf von Most von Weinbaubetrieben und Kommissionären. Als Sicherungsmaßnahme räumte die GfW der WAK Sicherungseigentum an den Warenbeständen ein. Die Warenbestände unterlagen auch unterschiedlichen Graden von Eigentumsvorbehalt der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten. Der Forderungsverzicht fand statt, als die GfW wegen eines Verfalls der Marktpreise in finanzielle Schwierigkeiten geriet. II.4.   Öffentliche Einrichtung (14) Die WAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz. Sie übt eine bankenähnliche Funktion im Weinbausektor aus. Geschäftszweck der WAK ist normalerweise die Gewährung von Krediten im Rahmen von Flurbereinigungen. Die Finanzierung der WAK erfolgt durch Beiträge, Gebühren, Kredite und Zuwendungen (§ 8 Absatz 1 Weinbergsaufbaugesetz). II.5.   Begünstigte (15) Begünstigte der Maßnahme war die GfW, der von der WAK ein Kredit zu nicht marktkonformen Bedingungen gewährt wurde. (16) Die GfW war ein 100 %iges Tochterunternehmen des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd. Sie wurde 1984 zum Zweck der Weinvermarktung gegründet und war im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Sekt, Traubensaft, Traubengelee, Traubenbrand und Weinbrand tätig. Außerdem erbrachte die GfW Dienstleistungen für Weinbaubetriebe im Zusammenhang mit Destillationsmaßnahmen. Diese Destillationsmaßnahmen umfassten unter die Gemeinsame Marktorganisation fallende Maßnahmen (6) und durch staatliche Mittel finanzierte Destillationen, die normalerweise auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates durchgeführt werden (7). Die GfW hat in diesem Zusammenhang kleine Weinbaubetriebe beraten und Transporte der zur Destillation bestimmten Weine in die Brennereien organisiert. (17) Weitere mögliche Begünstigte sind die Weinbaubetriebe und Kommissionäre. Durch die Kreditgewährung wurde die GfW in die Lage versetzt, Most von diesen anzukaufen. Sie leisteten aber keinen Forderungsverzicht gegenüber der GfW, als die GfW in finanzielle Schwierigkeiten geriet und die WAK einen Forderungsverzicht beschloss. II.6.   Rechtlicher Rahmen für die Beihilfe (18) Im Jahr 1999 hat die GfW unter Verwendung eines Kredits von 15 302 696,25 EUR der WAK und mit Eigenmitteln 44 Mio. Liter Most angekauft. 60 % dieses Mosts wiesen mindestens 60 ° Oechsle und im Durchschnitt 81 ° Oechsle auf. Bei 40 % handelte es sich um einfachen Tafelweinmost mit mindestens 44 ° Oechsle, der angekauft wurde, um die günstigen Bedingungen der vorbeugenden Destillation in Anspruch zu nehmen. Für den gesamten angekauften Most wurde ein durchschnittlicher Preis von 0,38 EUR je Liter gezahlt. Fertiger Wein wurde nicht angekauft. Beim Verkauf behielten sich die Weinbaubetriebe und Kommissionäre das Eigentum in Form von einfachen, erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten vor. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass die Warenbestände der WAK als Sicherungsmaßnahme sicherungsübereignet würden. (19) Nach Auskunft Deutschlands bestand die Geschäftsidee der GfW darin, für 40 % des Mosts die Destillationsmöglichkeiten nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu nutzen und die anderen 60 % zu Grundwein für die Sektherstellung zu verarbeiten und diesen an Sektkellereien zu verkaufen. Außerdem beabsichtigte die GfW, 20 % der Grundweinbestände neun Monate bis ein Jahr lang zu lagern, um die EU-Beihilfen für die Lagerhaltung von Wein nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in Anspruch zu nehmen, bevor er auf dem Markt für Sektgrundwein verkauft würde. (20) Am 11. November 1999 erhielten die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre eine Anzahlung von 80 % des Ankaufspreises. Im Durchschnitt wurde eine Anzahlung von 0,31 EUR je Liter geleistet. (21) 1999 führte die GfW 40 % ihrer Bestände der vorbeugenden Destillation zu. Ende 1999 beschloss die GfW angesichts des Preisrückgangs auf dem Grundweinmarkt jedoch, in diesem Jahr keinen Grundwein mehr zu verkaufen, sondern auf eine Markterholung im Jahr 2000 zu warten. (22) Im Jahr 2000 kam es aufgrund vergleichsweise hoher Erntemengen und des rückläufigen Absatzes von Sekt zu einer weiteren Verschlechterung des Weißweinmarkts (die Durchschnittspreise fielen teilweise um bis zu 0,20 EUR). Ein Großteil des noch in den Lagerbeständen befindlichen Fassweins musste einer weiteren Destillationsrunde zugeführt werden. (23) Infolge der 1999 vorgenommenen und am 1. August 2000 in Kraft getretenen Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein wurde die vorbeugende Destillation nach Verordnung (EWG) Nr. 822/87 durch eine Destillation zur Versorgung des Trinkalkoholmarkts nach Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ersetzt. Die hierfür vorgesehenen Bedingungen waren wesentlich schlechter, es konnte nur noch etwa die Hälfte des früher für die vorbeugende Destillation gezahlten Preises von 0,50-0,55 EUR je Liter erzielt werden. (24) Nach dem Preisverfall im Jahr 2000 wurde es für die GfW unmöglich, auf dem Weinmarkt oder bei der Destillation für den Trinkalkoholmarkt die erwarteten Gewinne zu erzielen. Als Folge davon musste der Buchwert der Bestände der GfW erheblich vermindert werden, so dass die Verbindlichkeiten der GfW vom bestehenden Vermögen nicht mehr gedeckt waren. (25) Aufgrund der oben beschriebenen wirtschaftlichen Probleme wurde ein Zwischenabschluss per 31. Oktober 2000 erstellt und von einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Zum 31. Oktober 2000 überstiegen die Verbindlichkeiten (15 670 155 EUR) das Umlaufvermögen (9 886 856 EUR) der GfW um 5 783 299 EUR, und die Verbindlichkeiten der GfW beliefen sich auf die in der nachstehenden Tabelle ausgewiesenen Beträge. Nach einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Falk & Co. GmbH hätte die GfW aufgrund der Überschuldung mit einer baldigen Insolvenz rechnen müssen, wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen würden. (26) Tabelle 1 (in EUR) Verbindlichkeiten gegenüber Betrag WAK 10 150 959 Kreditinstituten 726 892 Lieferanten 218 460 Weinbaubetrieben und Kommissionären 4 355 581 Sonstigen 218 263 Insgesamt 15 670 155 (27) Nach § 19 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) ist eine Überschuldung ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Deshalb war die Geschäftsführung der GfW gemäß § 64 GmbHG a.F. i. V. m. § 19 InsO verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. (28) Aufgrund der drohenden Insolvenz ersuchte die GfW bestimmte Gläubiger (die WAK, die Weinbaubetriebe und rund 130 Kommissionäre, die bei dem in Randnummer18 beschriebenen Ankauf beteiligt waren), auf einen Teil ihrer ausstehenden Forderungen zu verzichten, um den Fortbestand des Geschäftsbetriebs zu ermöglichen. Der Forderungsverzicht sollte im Fall der Weinbaubetriebe und Kommissionäre 90 % der ausstehenden Forderungen abdecken, so dass sie nur weitere 2 % des vereinbarten Ankaufspreises erhalten würden. Der Rest der Überschuldung sollte durch den erforderlichen Rangrücktritt und Forderungsverzicht der WAK beseitigt werden. (29) Als Hauptgläubiger (vgl. Tabelle 1) mit einer schlechteren Sicherheitenposition hatte die WAK erhebliches Interesse daran, die drohende Insolvenz abzuwenden. Deshalb versuchte sie, die Weinbaubetriebe und die Kommissionäre davon zu überzeugen, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Außerdem unterzeichnete die WAK am 4. Dezember 2000 eine schriftliche Vereinbarung mit der GfW, in der sie für einen (der Höhe der Überschuldung der GfW entsprechenden) Teil ihrer ausstehenden Forderungen einem Rangrücktritt zugunsten der anderen Gläubiger zustimmte. Die endgültige Höhe der Rangrücktrittsbeträge sollte erst festgesetzt werden, sobald die Forderungsverzichtserklärungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre vorlägen, um den Rangrücktrittsbetrag auf ein Mindestmaß zu beschränken. Außerdem wurde vereinbart, dass die WAK einen Forderungsverzicht in der Höhe der zurückgetretenen Forderungen aussprechen würde, wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens erforderlich sein sollte. (30) Von den 2 700 Weinbaubetrieben und Kommissionären erklärten sich 1 700 bereit, auf 90 % ihrer Restforderungen zu verzichten; dies entspricht etwa 60 % der ausstehenden Forderungen der Gruppe insgesamt. Die übrigen Weinbaubetriebe und Kommissionäre haben das Angebot entweder ausdrücklich abgelehnt oder das Ersuchen nicht beantwortet. Offenbar hatten einige von ihnen beschlossen, wegen ihrer besseren Sicherheitsposition keinen Forderungsverzicht zu leisten (einige von ihnen verfügten über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und hatten bereits eine Anzahlung von 80 % des vereinbarten Preises erhalten). Dies bedeutete, dass sie im Falle eines Insolvenzverfahrens mehr als die angebotenen 2 % des vereinbarten Ankaufspreises erhalten hätten. (31) Außerdem hatten einige Weinbaubetriebe und Kommissionäre gegen die GfW geklagt, und diese Klagen waren vor Gericht verhandelt worden, das eine Vergleichsvereinbarung vorschlug. Nach dieser Vereinbarung sollte die GfW 70 % der Restforderungen bezahlen, auf 30 % der Forderungen sollte verzichtet werden. Ferner beschloss das Gericht, dass die GfW 80 % der Gerichtskosten übernehmen sollte. Ähnliche Vereinbarungen wurden auch von anderen Gerichten vorgeschlagen, weshalb die GfW nicht mehr erwarten konnte, dass die anderen Weinbaubetriebe und Kommissionäre einem Verzicht auf 90 % ihrer Restforderungen zustimmen würden. Ferner erklärten nunmehr mehrere Weinbaubetriebe und Kommissionäre, dass sie die 100 %ige Rückzahlung ihrer 20 %igen Restforderung verlangen würden. (32) Nach § 305a InsO gilt der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden. (33) Aus diesem Grund konnte die GfW entgegen ihrer ursprünglichen Absicht die Weinbaubetriebe und Kommissionäre nicht mehr um Forderungsverzicht bitten. Stattdessen unterzeichnete sie mit der WAK am 21. Februar 2001 eine Vereinbarung, der zufolge die WAK die Überschuldung der GfW im Jahr 2000 vollständig ausgleichen würde, indem sie auf eigene Forderungen in Höhe von 5 005 441,60 EUR verzichtet. Auf die Restforderung für den Zeitraum 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 würden keine Zinsen geltend gemacht. Außerdem würden laut dieser Vereinbarung die restlichen Forderungen der Weinbaubetriebe und Kommissionäre in voller Höhe ausgeglichen. Auf diese Weise war die Sicherheit der nicht zurückgetretenen Forderungen der WAK gewährleistet, die Überschuldung behoben und ein Insolvenzverfahren vorerst abgewendet, so dass die GfW ihren Geschäftsbetrieb fortführen konnte. (34) Im Zeitraum 1. November 2000 bis 31. Dezember 2000 hat die GfW Kreditforderungen der WAK in Höhe von 1 440 446,92 EUR getilgt. Im Zeitraum 2001-2005 setzte die GfW ihren Geschäftsbetrieb fort und leistete regelmäßige Zahlungen von insgesamt 3 728 969,40 EUR, um den Kredit bei der WAK zu tilgen. Außerdem zahlte die GfW im Jahr 2001 Zinsen von insgesamt 149 757,16 EUR an die WAK. (35) Zum 31. Dezember 2004 beschloss die GfW, wegen des Umsatzrückgangs in ihren ursprünglichen Geschäftsfeldern und einer unzureichenden Kapitalausstattung ihren Geschäftsbetrieb einzustellen und die Gesellschaft zu liquidieren. Die gesamten noch lagernden Warenbestände aus den verbliebenen Geschäftsfeldern der Gesellschaft wurden veräußert. Alle hierbei erzielten Erlöse wurden verwendet, um die Forderungen der WAK zu begleichen. Mit dem Käufer (einem Privatmann) wurde vereinbart, dass der gesamte verbliebene Lagerbestand der GfW laut Bestandsliste zum 31. Dezember 2004 Ende 2005 wertmäßig an die WAK abzuführen sei. Als Wert wurde der ursprüngliche Einkaufswert von 79 579,79 EUR zugrunde gelegt. (36) Die GfW wurde zum 1. Juni 2005 liquidiert und im Laufe des Jahres 2006 aus dem Handelsregister gelöscht. Es gibt weder einen Rechts- noch einen Unternehmensnachfolger, von dem die Beihilfe zurückgefordert werden könnte. (37) Per 31. Dezember 2005 waren 9 897 154,65 EUR des Kredits getilgt und Zinsen in Höhe von 793 994,99 EUR gezahlt worden. Nach der Liquidation des restlichen Vermögens der GfW (87 079,79 EUR) wurden die noch ausstehenden Forderungen der WAK in Höhe von 313 000 EUR für uneinziehbar erklärt und abgeschrieben. Der Teil des Kredits, der nie getilgt wurde, belief sich also auf insgesamt 5 318 441,60 EUR (der ursprüngliche Forderungsverzicht belief sich auf 5 005 441,60 EUR zuzüglich der nach der Liquidation noch ausstehenden Forderungen von 313 000 EUR). II.7.   Art und Intensität der Beihilfe (38) Der Kredit der WAK an die GfW in Höhe von 15 302 696,25 EUR erfolgte in mehreren Tranchen im Jahr 1999 für eine Laufzeit von 12 bis 18 Monaten: (in EUR) 11.11.1999 5 936 061,62 25.11.1999 6 868 777,04 1.12.1999 585 429,72 13.12.1999 112 110,66 17.12.1999 1 800 317,21 Insgesamt 15 302 696,25 (39) Es wurden folgende Zinssätze erhoben: 4. Quartal 1999 3,28  % 1. Quartal 2000 3,51  % 2. Quartal 2000 4,15  % 3. Quartal 2000 4,80  % 4. Quartal 2000 5,15  % 2001 4,55 %-5,25 % (40) Am 11. November 1999 erhielten die Lieferanten eine Anzahlung von 80 % des vereinbarten Preises. Außerdem wurde aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts, der einigen Lieferanten eingeräumt worden war, und der bei Verarbeitung, Vermengung und Vermischung nicht unterging, ein Teil dieses Bestands zur Sicherung der 20 %igen Restforderung dieser Lieferanten verwendet. Als Sicherungsmaßnahme war auch die Sicherungsübereignung der Bestände an die WAK vereinbart worden. Wegen der Eigentumsvorbehalte hatte die WAK aber nur einen nachrangigen Anspruch auf den Bestand, solange die mit verlängertem Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen nicht beglichen waren. Das größere Risiko der Preisschwankungen trugen demzufolge die GfW und ihre Gläubiger, wobei die WAK der Hauptgläubiger war. (41) Zinsen auf den Kredit der WAK an die GfW wurden nur begrenzt gezahlt: vom 11. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 (Zinssatz 3,28 %), vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 (Zinssatz 3,51 %-5,15 %) und vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 (Zinssatz 4,55 %-5,25 %). Nach dem 31. Dezember 2001 wurden keine Zinsen mehr in Rechnung gestellt. (42) Angesichts des Risikos, das die WAK durch die Kreditvergabe an die GfW einging, hätte auf den üblichen Zinssatz eine beträchtliche Risikoprämie aufgeschlagen werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, lag zum Zeitpunkt der Kreditvergabe ein Beihilfeelement vor. Dieses Beihilfeelement lässt sich berechnen als Differenz zwischen dem erhobenen Zinssatz und dem marküblichen Zinssatz zuzüglich der Risikoprämie, die hätte erhoben werden sollen. (43) Laut Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (8), geändert durch die Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze (9), die für den betreffenden Zeitraum anwendbar ist, lag der Basisreferenzsatz für Deutschland zwischen 5,23 % und 6,33 %. Nach dieser Mitteilung ist der festgestellte Referenzsatz ein Mindestsatz, welcher in besonderen Risikofällen erhöht werden kann (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten, Mangel an üblicherweise von Banken geforderten Sicherheiten usw.). In diesem Fall kann der Zuschlag bei 400 Basispunkten und sogar darüber liegen, wenn keine Privatbank zur Gewährung des betreffenden Kredits bereit gewesen wäre. (44) Nach Angabe Deutschlands lagen die Zinssätze der deutschen Banken im selben Zeitraum für ähnliche Kredite zwischen 5,25 % und 6,50 % (VR-Bank Südliche Weinstraße eG) bzw. 5,40 % und 6 % (Kreissparkasse Bad Dürkheim). II.8.   Dauer der Maßnahme (45) Einmalige Maßnahme. II.9.   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (46) Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet, weil sie vermutete, dass der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV darstellen könnten. (47) Die Kommission hatte insbesondere auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorliegenden Informationen untersucht, ob der Rangrücktritt und der Forderungsverzicht in Übereinstimmung mit dem Privatgläubigertest vorgenommen wurden. (48) Beim Privatgläubigertest wird beurteilt, ob sich ein privater Gläubiger unter den gleichen Marktbedingungen ebenso verhalten hätte oder hat wie der öffentliche Gläubiger. Im vorliegenden Fall beliefen sich die Forderungen der privaten Gläubiger gegenüber der GfW zum 31. Oktober 2000 auf insgesamt 5,5 Mio. EUR, aber keiner dieser Gläubiger hat auf seine Forderungen verzichtet. Aus dem Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers ging anscheinend hervor, dass für die WAK ein Rangrücktritt oder ein Verzicht auf einen Teil ihrer Forderungen wirtschaftlich sinnvoll war; es wurde aber nicht erläutert, weshalb kein anderer Gläubiger zu einem Forderungsverzicht bereit war. (49) In der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens kam die Kommission zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Rangrücktritt und Forderungsverzicht (in Bezug auf den Kredit an die GfW und künftigen Zinszahlungen auf diesen Kredit) nicht mit dem Privatgläubigertest vereinbar sind, weil sie höher erschienen als unbedingt notwendig und nicht nur die GfW, sondern auch die anderen Gläubiger (hauptsächlich Weinbaubetriebe und Kommissionäre), deren Forderungen in vollem Umfang beglichen wurden, in übermäßiger Weise begünstigt hatten. (50) Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde dann auf die Gewährung des Kredits ausgeweitet. Insbesondere wurde bezweifelt, ob die Kreditgewährung zu Marktbedingungen (es wurde keine Risikoprämie erhoben) und mit ausreichenden Sicherheiten erfolgt war. (51) Bei der Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde erneut die Frage einer möglichen Beihilfe an die Weinbaubetriebe und Kommissionäre gestellt. Die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Informationen schienen darauf hinzudeuten, dass der für den Most gezahlte Preis über dem maßgeblichen Marktpreis lag, der Zweck des Vorgangs nicht in einem möglichst hohen Gewinn, sondern in einer Unterstützung des Wein- und Mostmarkts lag und die den Weinbaubetrieben und Kommissionären im Kaufvertrag eingeräumte Sicherheitenposition günstiger war als unter marktüblichen Bedingungen. (52) Die Zweifel hinsichtlich des Preises wurden erhärtet durch die Unterlagen, die Deutschland nach der ersten Einleitung des Verfahrens bereitgestellt hatte, und die für 1999 für einen Liter Tafelwein aus Pfalz-Rheinhessen Preise (ohne MwSt.) von 0,26 EUR (Oktober/November) bis 0,30 EUR (Juni bis September), 0,35 EUR (April) mit einem Höchststand von 1,10 EUR (Februar, Juni, November/Dezember) auswiesen. Der Mindestmarktpreis, der für Tafelwein zum Zeitpunkt der Kreditgewährung erzielt werden konnte, belief sich demnach auf 0,26 EUR je Liter. (53) Der durchschnittliche Ankaufspreis von 0,38 EUR je Liter schien also über dem niedrigsten Marktpreis von 0,26 EUR je Liter zu liegen. III.   BESCHWERDEN UND INFORMATIONEN VON DRITTEN (54) Bei der Kommission sind Informationen eingegangen, aus denen hervorgeht, dass der oben beschriebene Forderungsverzicht aus Mitteln der WAK finanziert wurde. Das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Geldgeber der WAK soll angesichts der verringerten Kapitalgrundlage der WAK die Möglichkeit einer Kapitalzufuhr geprüft, aber letztlich davon abgesehen haben. (55) Die Kommission hat eine Beschwerde wegen einer mutmaßlichen Beihilfe im Zusammenhang mit einem Forderungsverzicht der WAK erhalten. Der Beschwerdeführer erklärte, er stehe mit der GfW beim Verkauf von Destillaten aus Wein im Wettbewerb, und Mitbewerbern entstünden infolge des Forderungsverzichts gegenüber der GfW erhebliche Probleme beim Verkauf der eigenen Produkte. Der Beschwerdeführer legte mehrere Zeitungsartikel mit Informationen über den Forderungsverzicht der WAK zugunsten der GfW v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.