Europäische Union

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-07-16

Quellenkennung: 32014D0401(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng durchgesehen, um den grundsätzlichen Geheimhaltungsgrad zu bestimmen, da sie einen höheren Geheimhaltungsgrad als für die einzelnen Bestandteile nötig erfordern kann. C.    SONSTIGE VERTRAULICHE INFORMATIONEN 18. Sonstige vertrauliche Informationen werden gemäß Abschnitt E dieses Sicherheitshinweises und den Behandlungsanweisungen gekennzeichnet. D.    ERSTELLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN 19. Die Erstellung vertraulicher Informationen ist Personen vorbehalten, die durch diesen Beschluss oder durch das Sicherheitsorgan dazu ermächtigt werden. 20. Vertrauliche Informationen dürfen nicht in Internet- bzw. Intranet-Dokumentenverwaltungssystemen erfasst werden. D.1. Erstellung von EU-Verschlusssachen 21. Wer eine EU-Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET erstellen möchte, bedarf der Ermächtigung durch diesen Beschluss oder zunächst einer Genehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 dieses Beschlusses. 22. EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET werden ausschließlich im abgesicherten Bereich erstellt. 23. Für die Erstellung einer EU-Verschlusssache gelten folgende Vorschriften: a)  Der geltende Geheimhaltungsgrad ist auf jeder Seite eindeutig zu vermerken. b)  Jede Seite ist zu nummerieren, und auf jeder Seite ist die Gesamtseitenzahl anzugeben. c)  Das Dokument ist auf der ersten Seite mit einem Aktenzeichen und einem Betreff zu versehen, der selbst keine Verschlusssache sein darf, es sei denn er ist an dem Dokument als solche gekennzeichnet. d)  Das Dokument ist auf der ersten Seite zu datieren. e)  Auf der ersten Seite von Dokumenten mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET sind sämtliche Anhänge und Anlagen aufzulisten. f)  Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET sind auf jeder Seite mit einer eigenen Exemplarnummer zu versehen, sofern sie in mehreren Exemplaren verteilt werden sollen. Auf der ersten Seite jedes Exemplars ist die Gesamtzahl der Exemplare und Seiten anzugeben. g)  Wird in dem Dokument auf andere Dokumente verwiesen, die von anderen Unionsorganen erhaltene und als Verschlusssache eingestufte Informationen enthalten, oder enthält das Dokument als Verschlusssache eingestufte und aus diesen Dokumenten stammende Informationen, so ist es auf den gleichen Geheimhaltungsgrad wie diese Dokumente einzustufen und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers nicht an Personen verteilt werden, die nicht in der Verteilungsliste des Dokuments bzw. der Dokumente, aus dem bzw. denen die als Verschlusssache eingestuften Informationen stammen, aufgeführt sind. 24. Der Urheber behält die Kontrolle über die von ihm erstellte EU-Verschlusssache. Seine Zustimmung ist einzuholen, bevor die EU-Verschlusssache a)  herabgestuft oder ihr Geheimhaltungsgrad aufgehoben wird, b)  für andere als die vom Urheber festgelegten Zwecke verwandt wird, c)  an Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben wird, d)  an Personen, Institutionen, Staaten oder internationale Organisationen weitergegeben wird, die nicht zum Kreis derjenigen gehören, denen der Urheber selbst Einsicht in die Informationen gewährt hat, e)  an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer mit Sitz in einem Drittstaat weitergegeben wird, f)  vervielfältigt oder übersetzt wird, falls es sich um Informationen mit dem Geheimhaltungsgrad TRES SECRET UE/EU TOP SECRET handelt, g)  vernichtet wird. D.2. Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen 25. Über die Genehmigung der Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen durch Funktionsbereiche, Dienste und/oder Einzelpersonen kann der als Sicherheitsorgan fungierende Generalsekretär entscheiden. 26. Sonstige vertrauliche Informationen werden gemäß den Behandlungsanweisungen gekennzeichnet. 27. Für die Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen gelten folgende Vorschriften: a)  Die Kennzeichnung ist oben auf der ersten Seite des Dokuments anzubringen. b)  Jede Seite ist zu nummerieren, und auf jeder Seite ist die Gesamtseitenzahl anzugeben. c)  Das Dokument ist auf der ersten Seite mit einem Aktenzeichen und einem Betreff zu versehen. d)  Das Dokument ist auf der ersten Seite zu datieren. e)  Auf der letzten Seite des Dokuments sind sämtliche Anhänge und Anlagen aufzulisten. 28. Die Erstellung sonstiger vertraulicher Informationen erfolgt nach besonderen Vorschriften und Verfahren, die in den Behandlungsanweisungen festgelegt sind. E.    SICHERHEITSKENNUNGEN UND KENNZEICHNUNGENSICHERHEIT 29. Die Sicherheitskennungen und Kennzeichnungen auf Dokumenten dienen dazu, den Informationsfluss zu kontrollieren und den Zugang zu vertraulichen Informationen nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses zu beschränken. 30. Wenn Sicherheitskennungen und/oder Kennzeichnungen verwendet oder angebracht werden, ist darauf zu achten, dass eine Verwechslung mit den Verschlusssachenkennzeichnungen für EU-Verschlussachen — RESTREINT UE/EU RESTRICTED, CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET, TRES SECRET UE/EU TOP SECRET — vermieden wird. 31. Für den Gebrauch von Sicherheitskennungen und Kennzeichnungen werden in den Behandlungsanweisungen, zusammen mit einer Liste der Sicherheitskennzeichnungen des Europäischen Parlaments, besondere Regeln festgelegt. E.1. Sicherheitskennungen 32. Sicherheitskennungen dürfen nur in Verbindung mit einer Verschlusssachenkennzeichnung verwendet werden; sie dürfen nicht separat auf Dokumenten angebracht werden. Auf EU-Verschlusssachen kann eine Sicherheitskennung angebracht werden, a)  um die Geltungsdauer eines Geheimhaltungsgrades zu begrenzen (was bei Verschlusssachen eine automatische Herabstufung des Geheimhaltungsgrades oder Freigabe bedeutet), b)  um die Verbreitung der betreffenden EU-Verschlusssache zu begrenzen, c)  um über die mit dem Geheimhaltungsgrad verbundenen Vorschriften hinaus besondere Regelungen für den Umgang mit der Verschlusssache festzulegen. 33. Die zusätzlichen Einschränkungen, die für die Handhabung und Aufbewahrung von Dokumenten mit EU-Verschlusssachen gelten, sind für die Beteiligten mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden. Um den Arbeitsauswand in diesem Zusammenhang zu minimieren, hat es sich bewährt, bei der Erstellung solcher Dokumente eine Frist oder ein Ereignis festzulegen, nach deren Ablauf bzw. dessen Eintreten die Einstufung automatisch ungültig wird und der Geheimhaltungsgrad der im Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft oder aufgehoben wird. 34. Wenn ein Dokument sich auf einen konkreten Arbeitsbereich bezieht und seine Verbreitung begrenzt werden muss und/oder für den Umgang mit dem Dokument besondere Regelungen gelten, kann der Einstufung eine diesbezügliche Erklärung beigefügt werden, damit der betreffende Empfängerkreis leichter zu erkennen ist. E.2. Kennzeichnungen 35. Kennzeichnungen gelten nicht als Geheimhaltungseinstufung. Sie dienen lediglich als Hinweis auf konkrete Anweisungen für den Umgang mit einem Dokument und werden nicht dazu verwendet, den Inhalt des betreffenden Dokuments zu beschreiben. 36. Kennzeichnungen können separat auf Dokumenten angebracht oder in Verbindung mit einer Geheimhaltungseinstufung verwendet werden. 37. Grundsätzlich gilt, dass Kennzeichnungen bei Informationen angebracht werden, die dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 287 des EG-Vertrags und Artikel 17 des Beamtenstatuts unterliegen oder die aus rechtlichen Gründen durch das Parlament zu schützen sind, aber nicht als Verschlusssache behandelt werden müssen oder können. E.3. Gebrauch von Kennzeichnungen im Rahmen des Kommunikations- und Informationssystems 38. Die Vorschriften für den Gebrauch von Kennzeichnungen gelten auch im Rahmen des akkreditierten Informations- und Kommunikationssystems. 39. Die SAA legt für den Gebrauch von Kennzeichnungen im Rahmen des akkreditierten Informations- und Kommunikationssystems besondere Regeln fest. F.    EMPFANG VON INFORMATIONEN 40. Im Parlament ist nur das Referat Verschlusssachen zum Empfang von Informationen berechtigt, die von Dritten als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden. 41. Bei Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig oder als sonstige vertrauliche Informationen eingestuft wurden, kann die Verantwortung für die Entgegennahme der Informationen von Dritten sowie für die Einhaltung der in diesem Sicherheitshinweis aufgeführten Grundsätze beim Referat Verschlusssachen oder aber bei dem zuständigen parlamentarischen Organ bzw. Amtsträger liegen. G.    REGISTRIERUNG 42. Als Registrierung wird die Anwendung der Verfahren zur Aufzeichnung des Umlaufs vertraulicher Informationen, einschließlich ihrer Verbreitung, der Einsichtnahme in die vertraulichen Informationen und deren Vernichtung, bezeichnet. 43. Für die Zwecke dieses Sicherheitshinweises ist das „Dienstbuch“ das Register, in dem vor allem Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts erfasst werden, zu dem a)  die vertraulichen Informationen bei dem Sekretariat des betreffenden parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers oder gegebenenfalls beim Referat Verschlusssachen eingehen oder dieses Sekretariat bzw. Referat verlassen, b)  eine sicherheitsüberprüfte Person auf die vertraulichen Informationen zugreift oder diese weiterleitet und c)  die vertraulichen Informationen vernichtet werden. 44. Der Urheber der Verschlusssache ist im Zuge der Erstellung des Dokuments, das die Verschlusssache enthält, dafür verantwortlich, die erste Erklärung mit einer Kennzeichnung zu versehen. Diese Erklärung wird bei Erstellung des Dokuments dem Referat Verschlusssachen übermittelt. 45. Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft werden, können beim Referat Verschlusssachen nur zu Sicherheitszwecken registriert werden. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft wurden, und von Dritten eingehende, als sonstige vertrauliche Informationen eingestufte Informationen werden aus verwaltungstechnischen Gründen bei der Dienststelle registriert, die für den offiziellen Empfang des Dokuments verantwortlich ist, das heißt entweder vom Referat Verschlusssachen oder von dem Sekretariat des betreffenden parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers. Im Parlament erstellte sonstige vertrauliche Informationen werden aus verwaltungstechnischen Gründen vom Urheber registriert. 46. Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, werden insbesondere registriert a)  bei der Erstellung, b)  bei ihrem Eingang beim Referat Verschlusssachen oder beim Verlassen dieses Referats und c)  bei ihrem Eingang im Kommunikations- und Informationssystem oder beim Verlassen dieses Systems. 47. Informationen, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestuft wurden, werden insbesondere registriert a)  bei der Erstellung, b)  bei ihrem Eingang bei dem Sekretariat des betreffenden parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers oder beim Referat Verschlusssachen oder beim Verlassen dieses Sekretariats bzw. Referats und c)  bei ihrem Eingang im Kommunikations- und Informationssystem oder beim Verlassen dieses Systems. 48. Die Registrierung vertraulicher Informationen kann in Papierform oder in elektronischen Dienstbüchern bzw. im Kommunikations- und Informationssystem erfolgen. 49. Für als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestufte Informationen und sonstige vertrauliche Informationen sind mindestens die folgenden Angaben zu erfassen: a)  Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem die Informationen bei dem Sekretariat des betreffenden parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers oder gegebenenfalls beim Referat Verschlusssachen eingehen oder zu dem sie dieses Sekretariat bzw. Referat verlassen, b)  Titel des Dokuments, Geheimhaltungsgrad oder Kennzeichnung des Dokuments, Ablauf der Geheimhaltungsfrist bzw. der Geltungsdauer der Kennzeichnung des Dokuments sowie alle ihm zugewiesenen Nummern. 50. Für als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestufte Informationen sind mindestens die folgenden Angaben zu erfassen: a)  Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem die Informationen beim Referat Verschlusssachen eingehen bzw. dieses Referat verlassen, b)  Titel des Dokuments, Geheimhaltungsgrad oder Kennzeichnung des Dokuments, alle ihm zugewiesenen Nummern sowie Ablauf der Geheimhaltungsfrist bzw. der Geltungsdauer der Kennzeichnung des Dokuments, c)  Detailangaben zum Urheber, d)  ein Vermerk über die Identität der Personen, denen Zugang zu dem Dokument gewährt wird, und die Zeitpunkte, zu denen von diesen Personen jeweils auf das Dokument zugegriffen wurde, e)  ein Vermerk über etwaige Kopien oder Übersetzungen des Dokuments, f)  Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem etwaige Kopien oder Übersetzungen des Dokuments das Referat Verschlusssachen verlassen oder dort wieder eintreffen, und Detailangaben dazu, an wen sie gesendet wurden und wer sie zurückgegeben hat, g)  Datum und Uhrzeit des Zeitpunkts, zu dem das Dokument vernichtet wird, sowie — gemäß den Sicherheitsvorschriften des Parlaments für die Vernichtung von Dokumenten — die Person, die das Dokument vernichtet hat, und h)  ein Vermerk über die Aufhebung oder Herabstufung des Geheimhaltungsgrades des Dokuments. 51. Die Dienstbücher erhalten eine angemessene Einstufung oder Kennzeichnung. Dienstbücher für Informationen, die als TRES SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, werden mit demselben Geheimhaltungsgrad registriert. 52. Verschlusssachen können registriert werden a)  in einem einzigen Dienstbuch oder b)  in gesonderten Dienstbüchern, in denen sie jeweils nach ihrem Geheimhaltungsgrad, aufgrund der Einstufung als eingehende oder ausgehende Informationen oder nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsort erfasst werden. 53. Im Falle der elektronischen Erfassung im Rahmen eines Kommunikations- und Informationssystems (CIS) können die Registrierungsverfahren durch Prozesse im CIS selbst erfolgen, wobei diese Prozesse Vorgaben genügen müssen, die den vorstehend genannten Anforderungen gleichwertig sind. Sobald EU-Verschlusssachen das Kommunikations- und Informationssystem verlassen, findet das vorstehend beschriebene Registrierungsverfahren Anwendung. 54. Das Referat Verschlusssachen führt Aufzeichnungen über alle Verschlusssachen, die vom Parlament für Dritte freigegeben wurden, sowie über alle Verschlusssachen, die das Parlament von Dritten erhalten hat. 55. Sobald die Registrierung von als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Informationen abgeschlossen ist, überprüft das Referat Verschlusssachen, ob der Empfänger im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung ist. Ist das der Fall, so wird der Empfänger vom Referat Verschlusssachen entsprechend unterrichtet. Verschlusssachen dürfen erst eingesehen werden, wenn das Dokument, in dem sie enthalten sind, registriert ist. H.    VERBREITUNG 56. Der Urheber legt die erste Verteilungsliste für die von ihm erstellte EU-Verschlusssachen an. 57. Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen und sonstige vom Parlament erstellte vertrauliche Informationen werden vom Urheber gemäß den einschlägigen Behandlungsanweisungen und nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses im Parlament verteilt. Bei Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET eingestuft und vom Parlament im gesicherten Bereich erstellt wurden, ist die Verteilungsliste (sowie jegliche weiteren Anweisungen für die Verbreitung der Informationen) dem Referat Verschlusssachen vorzulegen, das für die Führung dieser Liste verantwortlich ist. 58. Vom Parlament erstellte EU-Verschlusssachen dürfen nur vom Referat Verschlusssachen und nach dem Grundsatz des berechtigten Informationsinteresses an Dritte weitergegeben werden. 59. Vertrauliche Informationen, die beim Referat Verschlusssachen oder bei dem parlamentarischen Organ bzw. Amtsträger eingehen, das bzw. der den betreffenden Antrag gestellt hat, werden nach den vom Urheber erhaltenen Anweisungen verteilt. I.    BEHANDLUNG, AUFBEWAHRUNG UND EINSICHTNAHME 60. Für die Behandlung und Aufbewahrung vertraulicher Informationen und die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen gelten Sicherheitshinweis 4 sowie die Behandlungsanweisungen. J.    KOPIEREN, ÜBERSETZEN UND DOLMETSCHEN VON VERSCHLUSSSACHEN 61. Dokumente, die als TRES SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestufte Informationen enthalten, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers kopiert oder übersetzt werden. Dokumente, die als SECRET UE/EU SECRET oder gleichwertig oder als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder gleichwertig eingestufte Informationen enthalten, dürfen auf Anweisung des Besitzers kopiert oder übersetzt werden, sofern der Urheber dies nicht untersagt hat. 62. Jede Kopie eines Dokuments, das als TRES SECRET UE/EU TOP SECRET, SECRET UE/EU SECRET oder CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder gleichwertig eingestufte Informationen enthält, muss zu Sicherheitszwecken registriert werden. 63. Die für das Verschlusssachen enthaltende Originaldokument geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auch auf Kopien und Übersetzungen dieses Dokuments Anwendung. 64. Vom Rat eingehende Dokumente sollten in allen Amtssprachen der Union eingehen. 65. Kopien und/oder Übersetzungen von Dokumenten, die Verschlusssachen enthalten, können vom Urheber oder vom Besitzer einer Kopie angefordert werden. Kopien von Dokumenten, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestufte Informationen enthalten, dürfen nur innerhalb des gesicherten Bereichs und auf Kopiermaschinen angefertigt werden, die Teil eines akkreditierten Kommunikations- und Informationssystems sind. Kopien von Dokumenten, die als RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder gleichwertig eingestufte Informationen oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, werden innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments mit einem akkreditierten Vervielfältigungsgerät angefertigt. 66. Kopien und Übersetzungen von Dokumenten oder von Teilen von Dokumentkopien, die vertrauliche Informationen enthalten, werden entsprechend gekennzeichnet, nummeriert und registriert. 67. Es werden grundsätzlich nur so viele Kopien angefertigt, wie unbedingt notwendig. Nach Ablauf des Zeitraums für die Einsichtnahme werden alle Kopien gemäß den Behandlungsanweisungen vernichtet. 68. Nur Dolmetscher und Übersetzer, bei denen es sich um Beamte des Parlaments handelt, dürfen Zugang zu Verschlusssachen haben. 69. Dolmetscher und Übersetzer, die Zugang zu Dokumenten mit Informationen haben, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuft wurden, müssen der entsprechenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. 70. Die Dolmetscher und Übersetzer, die Dokumente mit als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder gleichwertig eingestuften Informationen behandeln, müssen im gesicherten Bereich arbeiten. K.    HERABSETZUNG ODER AUFHEBUNG DER EINSTUFUNG BZW. AUFHEBUNG DER KENNZEICHNUNG ALS VERTRAULICHE INFORMATION K.1.    Allgemeine Grundsätze 71. Wenn eine Information nicht mehr gemäß der bisherigen Geheimhaltungsstufe oder überhaupt nicht mehr geschützt werden muss, wird die Einstufung als vertrauliche Information aufgehoben bzw. herabgesetzt oder die betreffende Kennzeichnung aufgehoben. 72. Die Entscheidung, die Einstufung von Informationen in vom Parlament erstellten Dokumenten herabzusetzen oder aufzuheben oder die betreffende Kennzeichnung aufzuheben, muss unter Umständen ad hoc getroffen werden — beispielsweise, wenn einem Antrag auf Zugang der Öffentlichkeit oder eines anderen EU-Organs oder auf Initiative des Referats Verschlusssachen oder des parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers stattgegeben werden soll. 73. Gleichzeitig teilen die Urheber von EU-Verschlusssachen möglichst mit, ob die betreffende EU-Verschlusssache zu einem bestimmten Zeitpunkt oder im Anschluss an ein bestimmtes Ereignis herabgestuft oder freigegeben werden kann. Wenn eine solche Auskunft nicht erteilt werden kann, wird der Geheimhaltungsgrad der EU-Verschlusssache mindestens alle fünf Jahre durch den Urheber, das Referat Verschlusssachen oder das parlamentarische Organ bzw. den Amtsträger überprüft, das bzw. der Besitzer der Information ist. In jedem Fall kann die Einstufung der EU-Verschlusssache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers herabgesetzt oder aufgehoben werden. 74. Wenn der Urheber von EU-Verschlusssachen hinsichtlich eines im Parlament erstellten Dokuments nicht festgestellt oder ermittelt werden kann, überprüft das Sicherheitsorgan den Geheimhaltungsgrad der entsprechenden EU-Verschlusssache gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des parlamentarischen Organs bzw. Amtsträgers, das bzw. der Besitzer der Information ist; das Organ bzw. der Amtsträger kann das Referat Verschlusssachen in dieser Sache konsultieren. 75. Das Referat Verschlusssachen oder das parlamentarische Organ bzw. der Amtsträger, das bzw. der Besitzer der Information ist, ist dafür verantwortlich, den oder die Empfänger über die Aufhebung oder Herabsetzung der Einstufung der Information in Kenntnis zu setzen, und der oder die betreffenden Empfänger sind ihrerseits dafür verantwortlich, etwaige weitere Empfänger darüber zu informieren, denen sie das Original oder eine Kopie des Dokuments zugeleitet haben. 76. Die Aufhebung oder Herabsetzung der Einstufung oder Aufhebung der Kennzeichnung von Informationen in einem Dokument wird aufgezeichnet. K.2.    Freigabe 77. EU-Verschlusssachen können ganz oder in Teilen freigegeben werden. Sie können teilweise freigegeben werden, wenn der Schutz bei einem bestimmten Teil des Dokuments, das die Verschlusssache enthält, nicht länger für notwe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.