Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

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Quellenkennung: 32018D0341. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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8.3.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 65/28 BESCHLUSS (EU) 2018/341 DER KOMMISSION vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431) (Nur der französische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Infolge einer Klage hat die Kommission per Fax vom 28. November 2011 die französischen Behörden ersucht, ihr alle Informationen mitzuteilen, die für eine Überprüfung — auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — der mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführten Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) (nachfolgend „die Abgabe“) nötig sind. Die französischen Behörden verfügten über eine Frist von einem Monat, um die betreffenden Informationen zu übermitteln. (2) Mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2011 hat Frankreich die Kommission um eine Verlängerung der vorgenannten Frist bis zum 1. Februar 2012 ersucht. (3) Mit dem Fax vom 12. Dezember 2011 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt. (4) Mit der E-Mail vom 14. Februar 2012 hat Frankreich der Kommission die am 28. November 2011 angeforderten Informationen mitgeteilt. (5) Mit dem Fax vom 5. März 2012 hat die Kommission den französischen Behörden mitgeteilt, dass eine Akte über die nicht angemeldete Beihilfe mit der Nummer SA.34433 (2012-NN) angelegt wurde, da die Verwendung der Abgabe begonnen hatte, ohne dass bei der Kommission eine Akte über die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet und von dieser genehmigt worden war. Mit dem Fax vom 14. Juni 2012 hat die Kommission den französischen Behörden eine Ausweitung des von der genannten Akte abgedeckten Bereichs mitgeteilt, da die Analyse der verfügbaren Informationen eine unangemessene Anwendung einer De-minimis-Regelung ergeben hatte, die eine Maßnahme in eine nicht angemeldete Beihilfe verwandelte, welche bei einer richtigen Anwendung der De-minimis-Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargestellt hätte. (6) Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2012 (1) hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der Verwendung der Abgabe einzuleiten. Sie hat die französischen Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat aufgefordert. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die beteiligten Parteien aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme vorzulegen. (8) Die Kommission hat von den beteiligten Parteien keine Stellungnahme erhalten. (9) Mit der E-Mail vom 16. Oktober 2012 hat Frankreich die Kommission ersucht, die für seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Frist um einen Monat (bis zum 4. Dezember 2012) zu verlängern. (10) Mit Fax vom 18. Oktober 2012 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt. (11) Mit der E-Mail vom 5. Dezember 2012 hat Frankreich der Kommission seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV mitgeteilt. (12) Nach Prüfung dieser Antwort haben sich die Kommissionsdienststellen und die französischen Behörden am 12. Dezember 2012 getroffen, um bestimmte Punkte der Akte zu klären. Infolge dieses Treffens hat die Kommission per Fax vom 15. Januar 2013 um zusätzliche Informationen ersucht. (13) Mit der E-Mail vom 18. Februar 2013 hat Frankreich der Kommission ein Schreiben mit den am 15. Januar 2013 angeforderten zusätzlichen Informationen zugesandt. Die französischen Behörden haben neue Informationen mitgeteilt, am 23. Juni 2016 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 8. Oktober 2015, und am 20. Januar 2017 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 19. Oktober 2016. II.   BESCHREIBUNG (14) Der Artikel 25 des französischen Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 (Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2005) führt eine Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) ein, zur Finanzierung von Maßnahmen, die von dieser zugunsten des Marktes für Milcherzeugnisse durchgeführt werden. Seine letzte konsolidierte Fassung stammt vom 1. Januar 2012. (15) Die Abgabe ist von den Erzeugern von Kuhmilch, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für den Direktverkauf gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (3) verfügen, sowie von den Milchabnehmern zu zahlen. Sie stützt sich auf: — die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Zwölfmonatszeitraums vor dem 1. April jedes Jahres (nachfolgend „Referenzzeitraum“) in Form von Milch geliefert wurde und die die von FranceAgriMer diesem Erzeuger für Milchlieferungen in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Abnehmer mitgeteilt, an den der Erzeuger seine Milch geliefert hat, und der Milchabnehmer zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der bei den Erzeugern, die ihm die Milch liefern, erhobenen Abgabe); — die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Referenzzeitraums verkauft oder abgegeben oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendet wurde und die die diesem Erzeuger für Direktverkäufe in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Erzeuger mitgeteilt, der Direktverkäufe getätigt hat, und der betroffene Erzeuger zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der von ihm geschuldeten Abgabe). (16) Die Abgabe kann Gegenstand von kumulierbaren Rückerstattungen (4) sein. Der Abgabentatbestand ist die Lieferung von Milch oder der Direktverkauf von Milch oder von Milcherzeugnissen während des Referenzzeitraums. So sieht zum Beispiel die Verordnung vom 17. August 2010 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten von Milchabnehmern und -erzeugern, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen im Milchwirtschaftsjahr 2009-2010 überschritten haben, in Artikel 4 vor, dass im Rahmen der auf nationaler Ebene zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2009-2010 festgestellten verfügbaren Mittel FranceAgriMer den Abnehmern einen Teil der von den Erzeugern, die ihnen Milch liefern, geschuldeten Abgabe nach folgenden Modalitäten zurückerstattet: — alle Erzeuger kommen in den Genuss einer Rückerstattung, die 1 % ihrer Quote entspricht (5); — Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote unter oder gleich 160 000 Litern beträgt, kommen zusätzlich in den Genuss einer maximalen Rückerstattung von 2 866 EUR, die einer Menge von 10 000 Litern entspricht; — Erzeuger, deren Quote zwischen 160 000 und 169 900 Litern liegt, kommen in den Genuss einer zusätzlichen Rückerstattung, die so festgesetzt wird, dass sie 171 600 Liter erreichen können. (17) Wenn der Erzeuger die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgesehene Abgabe zahlen muss, ist die Abgabe für die betroffenen Mengen nicht fällig. Gemäß dieser Bestimmung wird ab 1. April 2004 und während elf aufeinanderfolgenden, am 1. April beginnenden Zwölfmonatszeiträumen eine Abgabe auf die Mengen an Kuhmilch und anderen Milcherzeugnissen eingeführt, die während dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die die nationale Referenzmenge überschreiten. (18) Der Tarif der Abgabe wird je 100 Kilogramm Milch auf 28,54 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 und auf 27,83 EUR für die folgenden Wirtschaftsjahre festgelegt. (19) Das Abgabenaufkommen wird für die Finanzierung der teilweisen oder vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit über die Beihilfe zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL, Aide à la cessation de l'activité laitière) verwendet. Konkret erhält der Begünstigte eine Entschädigung pro Liter von FranceAgriMer, einer öffentlichen Einrichtung. Die anderen Finanzierungsquellen der ACAL-Beihilfe werden aus den Geldern gebildet, die aus dem System der spezifischen flächenlosen Übertragung (nachfolgend „TSST“) (6), dem Staatshaushalt und eventuell Geldern der Gebietskörperschaften stammen. Ein Teil des Abgabenaufkommens wurde auch verwendet, um Milchwirtschaftsbetriebe zu begleiten, die gezwungen waren, während des Wirtschaftsjahres 2007-2008 durch Polychlorbiphenyl (PCB) verseuchte Milch zu vernichten. Laut den französischen Behörden wurde diese finanzielle Unterstützung im Rahmen einer De-minimis-Regelung gewährt, die der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (7) unterliegt. (20) Der Betrag der ACAL-Beihilfe wird auf folgender Basis berechnet: EUR/Liter 2010-2011 2011-2012 2012-2013 2013-2014 bis 100 000 Liter 0,15 0,1125 0,075 0,0375 von 100 001 bis 150 000 Liter 0,08 0,06 0,04 0,02 von 150 001 bis 200 000 Liter 0,05 0,0375 0,025 0,0125 über 200 000 Liter 0,01 0,0075 0,005 0,0025 (21) Das Abgabenaufkommen und seine Verwendung haben sich bis zum Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 wie folgt entwickelt: (in EUR) Milchwirtschaftsjahr erhobene Abgabe durch die Abgabe finanzierte ACAL-Beihilfen durch andere Abgaben finanzierte ACAL-Beihilfen davon TSST davon ACAL sonstige durch die Abgabe finanzierte Maßnahmen 2005/2006 17 080 881 kein ACAL-Programm 2006/2007 11 858 443 12 851 977 21 509 339 21 454 252 34 361 316   2007/2008 2 959 456 13 228 140 33 848 558 32 798 510 47 076 698 1 260 753 2008/2009 17 183 670 2 571 271 23 411 722 21 311 722 25 982 992   2009/2010 10 093 611 17 909 294 12 349 799 12 349 799 30 259 093   2010/2011 12 629 142 9 904 398 18 021 681 18 021 681 27 926 079   Gesamt 71 805 202 56 465 080 109 141 098 105 935 964 165 606 178   III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (22) Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren aus folgenden Gründen eingeleitet: — es zeigte sich, dass allein schon die Erhebung der Abgabe Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufwies, denn sie war mit Rückerstattungen verbunden, die durch die Logik des bestehenden Steuersystems nicht gerechtfertigt schienen; zudem waren diese Beihilfeelemente in Anbetracht der im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen offenbar nicht zu rechtfertigen; — die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit, die vor allem durch die Abgabe finanziert wurde, konnte teilweise oder vollständig sein; jedoch kann gemäß den im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für die Aufgabe einer Tätigkeit nur bei vollständiger Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden; — ein Teil der Abgabe wurde verwendet, um die Vernichtung von PCB-verseuchter Milch zu finanzieren, im Rahmen einer De-minimis-Regelung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006; jedoch war nicht sicher, ob die genannte Verordnung in diesem besonderen Fall eine angemessene Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen darstellen könne; zudem könne durch die Wahl einer nicht angemessenen Rechtsgrundlage ein Element einer staatlichen Beihilfe entstehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht erwiesen ist; — die Erhebung der Abgabe und die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit könnten unvereinbar mit der gemeinsamen Organisation der Märkte im Milchsektor sein oder deren Funktionieren stören; nun kann aber gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Landwirtschaftsbereich eine Maßnahme, die diese Merkmale aufweist, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. IV.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS (23) In ihrem per E-Mail vom 5. Dezember 2012 übermittelten Schreiben heben die französischen Behörden zuerst hervor, dass eine Rechtsgrundlage für die ACAL-Beihilfen in den Rechtsvorschriften der Union zur gemeinsamen Marktorganisation besteht. Diese Rechtsgrundlage, die von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8) gebildet wird, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung zu gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuzuschlagen. Den Behörden zufolge ist dieser Artikel unabhängig von den anderen Bestimmungen über die Verwaltung der Milchquoten und die Anwendung einer eventuellen Abgabe bei Überschreiten der Quoten anwendbar. (24) Unter Bezugnahme auf den Standpunkt der Kommission, nach dem die Finanzierung der Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit prima facie der Definition einer staatlichen Beihilfe entspricht, heben die französischen Behörden dann hervor, dass die Rechtsvorschriften der Union vor 2007, und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, keine ausdrückliche Erwähnung der Verpflichtung zur Anmeldung von Beihilfen für Erzeugnisse, die zum Sektor Milch und Milcherzeugnisse zählen, enthalten. Sie weisen darauf hin, dass die Situation durch Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geklärt wurde, die das ACAL-System ausdrücklich dem Anmeldeverfahren unterwirft, und dass sie in gutem Glauben der Ansicht waren, die Rechtsvorschriften der Union eingehalten zu haben, indem sie regelmäßig Informationen über das Entschädigungssystem an die Kommission übermittelt und dabei Fragebögen verwendet haben. Ihren Angaben zufolge wusste die Kommission auf jeden Fall vom Bestehen der ACAL-Beihilfen, da sie Frankreich diesbezüglich bei der Prüfung der Beihilfemaßnahme zur freiwilligen Verringerung der milchwirtschaftlichen Tätigkeit in der Bretagne befragt hatte (Beihilfe N 290/2007 — ARVAL). Zum Abschluss ihrer Darlegung verpflichten sie sich, das System für die Zukunft anzumelden (was getan wurde, siehe Erwägungsgrund 53). (25) Betreffend die Frage der Vereinbarkeit der ACAL-Beihilfen mit dem Binnenmarkt, und insbesondere die Bemerkung der Kommission, gemäß der das System nicht mit Randnummer 88 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (nachstehend „Rahmenregelung 2007-2013“) (9) vereinbar scheint, machen die französischen Behörden geltend, dass das ACAL-System im Rahmen von Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt und dass die Kommission diese bei ihrer Prüfung berücksichtigen sollte. Sie geben außerdem an, dass nur ein Teil der für ACAL-Anträge eingereichten Akten von Erzeugern die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand betrifft (etwa 10 % aller begünstigten Erzeuger); für diese Akten wurden die Bedingungen der völligen Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in dauerhafter und endgültiger Weise eingehalten. Für die anderen Erzeuger sind sie der Ansicht, dass das ACAL-System mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, im Hinblick auf die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013, betreffend Beihilfen für die Stilllegung von Kapazität in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. (26) Betreffend die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der Milchsektor Überkapazitäten aufweist, die im Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erwähnt werden, und betonen, dass gemäß der genannten Verordnung die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit teilweise oder vollständig erfolgen könne. Außerdem erfüllt ihrer Ansicht nach das ACAL-System die Bedingung, nach der der Beihilfeempfänger eine Gegenleistung erbringt. Diese wird von dem TSST-Mechanismus umgesetzt, der seit 2006 in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingerichtet ist. Durch diesen Mechanismus werden Übertragungen durchgeführt, gegen Zahlung durch die Erzeuger, die Empfänger der freigesetzten Milchreferenzmengen sind, nach einer festgelegten Tarifskala. Eine Entschädigung, die durch Anwendung derselben Tarifskala wie derjenigen der ACAL-Beihilfen berechnet wird, wird an Erzeuger gezahlt, die die Milchreferenzmenge, über die sie verfügen, abtreten. Die Tarifskala und ihr Zusammenwirken mit den ACAL-Beihilfen sind Gegenstand einer jährlichen Verordnung, die für jedes Milchwirtschaftsjahr verabschiedet wird. Laut den französischen Behörden veranlasst der TSST-Mechanismus den begünstigten Sektor dazu, einen gemeinsamen Beitrag zu den ACAL-Beihilfen zu leisten, der mindestens 50 % der öffentlichen Ausgaben für die Durchführung der Regelung ausmacht. Im Übrigen schließt die Beihilferegelung Unternehmen in Schwierigkeiten aus, ist für alle Wirtschaftsbeteiligten zu denselben Bedingungen zugänglich, führt angesichts ihres Entschädigungscharakters zu keinem Wettbewerbsvorteil, da die Entschädigung nur bei Quotenverzicht geleistet wird, und nimmt in keinem Fall eine Überkompensation von zukünftigen Kapital- und Einkommensverlusten vor, da die Entschädigung auf degressiver Basis gewährt wird (im Laufe des Betrachtungszeitraums belief sich die durchschnittliche Entschädigung für den Quotenverzicht auf 0,083 EUR pro Liter, während der Wert der Quote im Laufe desselben Zeitraums 0,10 EUR pro Liter betrug). (27) Betreffend die Entschädigungen, die infolge der Vernichtung von PCB-verseuchter Milch gezahlt wurden, heben die französischen Behörden hervor, dass der Beschluss des Direktors des nationalen Amts für Viehzucht (Office de l'élevage), durch den eine Beihilferegelung zum Ausgleich der Verluste der Beteiligten eingeführt wurde, zugleich auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (10) basiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 wurde für Beihilfen verwendet, die an Molkereien für die Vernichtung von gekaufter Milch gezahlt wurden, welche eine erste Verarbeitung nach der Sammlung durchlaufen hat, wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für die Finanzierung der Vernichtung von Rohmilch von Erzeugern, die Direktverkäufe tätigen, verwendet wurde. In keinem Fall erfolgte eine Überkompensation des erlittenen Verlustes. (28) Betreffend die Rückerstattungen machen die französischen Behörden schließlich geltend, dass die ministeriellen Verordnungen die Anwendung der Erstattungsregelung nur in dem einzigen Fall vorsahen, wo die Überschussabgabe von dem Erzeuger zu zahlen ist, aufgrund der Regelung der zweckgebundenen Abgabe („Taxe Fiscale Affectée“, TFA) oder der Abgabe gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Maßnahme war somit im Rahmen einer Strafregelung anwendbar, die nicht mit einer Vorzugsbehandlung von Beteiligten gleichgesetzt werden kann. Für den Fall, dass eine Überschreitung der einzelstaatlichen Quote festgestellt würde, würde die Erstattungsregelung gemäß Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung angewandt. Folglich verzerrte das System nicht den Wettbewerb zwischen Erzeugern, obwohl es die verschiedenen Kategorien von Beteiligten unterschiedlich belastet. Wer über Infrastruktureinrichtungen und finanzielle Mittel verfügte, um mehr als seine Quote zu erzeugen, war, auch wenn er einen höheren Anteil der Abgabe zu tragen hatte, nicht benachteiligt im Verhältnis zu einem Erzeuger, der aufgrund der Verringerung der Abgabenbelastung dennoch nicht mit ihm konkurrieren konnte. Laut den französischen Behörden konnte auch nicht der Handel beeinträchtigt werden, denn das Abgabensystem blieb auf ein nationales Produktionsvolumen beschränkt, und wenn die Verringerung der Abgabenbelastung es einigen ermöglicht hat, ohne finanzielle Folgen mehr zu produzieren, dann aufgrund der Tatsache, dass einige Erzeuger weniger produzierten. Die Milchmenge, die schließlich auf den Markt gebracht wurde, ist gleich geblieben und der Handel zwischen Mitgliedstaaten konnte davon nicht beeinträchtigt werden. (29) Hinsichtlich des Arguments der Kommission, nach dem die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen nach objektiven Kriterien zu zeugen scheint, wodurch laut dem Gerichtshof die Einzelanwendung einer allgemeinen Maßnahme als selektive Maßnahme eingestuft werden kann (11), heben die französischen Behörden hervor, dass eine allgemeine Maßnahme, die alle Erzeuger umfasst, ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung eingerichtet wurde, und dass der Schwellenwert für die Rückerstattung von 1 % oder 2 % diskriminierungsfrei sei, da er für alle Milcherzeuger auf der Basis der Menge gilt, die die einzelbetriebliche Quote überschreitet, was de facto auf eine Verringerung der angewandten Abgabe hinausläuft. In derselben Weise wurde eine Rückerstattung allen Kleinerzeugern aufgrund ihrer schwierigen Lage (Produktionskosten, Anfälligkeit für konjunkturelle Schwankungen) gewährt, um ihre Abgaben an die Höhe ihrer Kapazitäten und die Größe ihrer Produktionsstruktur anzupassen, gemäß den Grundsätzen der Progression, die die Einführung von Abgabentarifen regeln. Diese Kleinerzeuger sind diejenigen Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote höchstens 55 % der durchschnittlichen einzelbetrieblichen Quote auf nationaler Ebene entspricht. Insgesamt machen sie 25 % der Erzeuger und weniger als 20 % der nationalen Quote aus. (30) Aus allen diesen Gründen, und angesichts des transparenten und öffentlichen Charakters der Erstattungsregelung, deren Durchführungsmodalitäten in den Verordnungen zum Ende des Wirtschaftsjahres klar erklärt wurden, welche im Amtsblatt der Republik Frankreich (Journal officiel de la République française) veröffentlicht und auf den Websites der dezentralen Dienststellen des Staates verbreitet wurden, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Erstattungsregelung nicht den Kriterien einer staatlichen Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht. (31) Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die TFA-Rückerstattungen ebenfalls im Einzelfall für die Milchwirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 Erzeugern gewährt wurden, die mit dem Problem der Blauzungenkrankheit konfrontiert waren. V.   ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (32) In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben (12) haben die französischen Behörden, die gebeten wurden, die Einhaltung aller Vorschriften für staatliche Beihilfen nachzuweisen, die für Beihilfen zum Eintritt in den Ruhestand und zur Aufgabe der Tätigkeit anwendbar sind, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen nach der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (13) sowie infolge des Treffens vom 12. Dezember 2012, folgende nähere Angaben gemacht: Zu den ACAL-Beihilfen, die für die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand gewährt wurden (33) Laut den französischen Behörden wurde der Zugang zum ACAL-System wegen Eintritt in den Ruhestand für Landwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 geöffnet, nach der Abschaffung de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.