Europäische Union

2009/370/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden

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15.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 121/3 BESCHLUSS DES RATES vom 6. April 2009 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und zu dem zugehörigen Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden (2009/370/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Gemeinschaft wirkt auf die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraumes hin, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen basiert. (2) Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, stellen in ihrem jeweiligen Bereich nützliche internationale Regelungsbeiträge dar. Daher ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen der beiden Instrumente, die Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so bald wie möglich angewandt werden. (3) Die Kommission hat die Teile des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (4) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das Protokoll fallenden Bereiche zuständig sind, können dem Übereinkommen und dem Protokoll nach deren Inkrafttreten beitreten. (5) Bestimmte Bereiche, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (3) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (4) fallen, sind auch Gegenstand des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls. (6) Für einige der unter das Übereinkommen von Kapstadt und das zugehörige Luftfahrtprotokoll fallenden Bereiche besitzt die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit, während für andere durch diese Instrumente geregelte Bereiche die Mitgliedstaaten zuständig sind. (7) Daher sollte die Gemeinschaft dem Übereinkommen von Kapstadt und dem Luftfahrtprotokoll beitreten. (8) In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beim Beitritt eine Erklärung abgeben, in der sie die durch das Übereinkommen und das Protokoll erfassten Bereiche bezeichnen, für die ihnen von den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Gemeinschaft sollte daher zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesen beiden Instrumenten eine solche Erklärung abgeben. (9) Nach Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt kann ein Vertragsstaat erklären, dass er die Artikel 13 oder 43 oder beide Artikel ganz oder teilweise nicht anwenden wird. Zum Zeitpunkt des Beitritts zu diesem Übereinkommen sollte die Gemeinschaft eine solche Erklärung abgeben. (10) Die Artikel X, XI und XII des Luftfahrtprotokolls finden nur Anwendung, wenn ein Vertragsstaat eine entsprechende Erklärung gemäß Artikel XXX des Protokolls abgegeben hat und nur unter den in dieser Erklärung festgelegten Voraussetzungen. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel XII nicht anwenden wird und keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 2 und 3 abgeben wird. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen wird hiervon nicht berührt. (11) Auch die Anwendung von Artikel VIII des Luftfahrtprotokolls über die Wahl des anwendbaren Rechts hängt von einer Erklärung ab, die jeder Vertragsstaat gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben kann. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll sollte die Gemeinschaft erklären, dass sie Artikel VIII nicht anwenden wird. (12) Das Vereinigte Königreich bleibt so lange an das Übereinkommen von Rom von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (5) gebunden, bis es an die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gebunden ist. Sollte das Vereinigte Königreich schon vorher dem Luftfahrtprotokoll beitreten, wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Beitritts eine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 abgeben wird, die die Anwendung der Bestimmungen der genannten Verordnung nicht beeinträchtigt. (13) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. (14) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung (nachstehend „Übereinkommen von Kapstadt“) und das zugehörige Protokoll über Luftfahrzeugausrüstung (nachstehend „Luftfahrtprotokoll“), die am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Die Wortlaute des Übereinkommens von Kapstadt und des Luftfahrtprotokolls sind diesem Beschluss beigefügt. (2)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Artikel 2 Der Ratspräsident wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die befugt ist (sind), die Urkunden gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens von Kapstadt und gemäß Artikel XXVI Absatz 4 des Luftfahrtprotokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. Artikel 3 (1)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer I und gemäß Anhang II Ziffer I ab. (2)   Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll gibt die Gemeinschaft die Erklärungen gemäß Anhang I Ziffer II und gemäß Anhang II Ziffer II ab. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009. Im Namen des Rates Der Präsident J. POSPÍŠIL (1)  Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (3)   ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (4)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. (5)   ABl. L 266 vom 9.10.1980, S. 1. ANLAGE I Allgemeine Erklärungen zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft, abzugeben von der Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden I. Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Bereiche, die vom Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) erfasst werden und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben 1. Nach Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und die für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Übereinkommen von Kapstadt beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab. 2. Mitglieder der Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark. 4. Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens von Kapstadt im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt. 5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3) fallen übertragen. 6. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Übereinkommen von Kapstadt wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß den in Artikel 56 des Übereinkommens genannten Artikeln abgeben, außer einer Erklärung bezüglich Artikel 55. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. 7. Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Bereiche, die unter das Übereinkommen von Kapstadt fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten darstellt. II. Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft in Fragen, die unter das Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“) fallen und hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Gemeinschaft übertragen haben 1. Nach Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll erfasste Bereiche zuständig sind, dem Übereinkommen vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXVII Absatz 2 des Protokolls beitreten. Die Gemeinschaft hat beschlossen, dem Luftfahrtprotokoll beizutreten, und gibt daher diese Erklärung ab. 2. Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark. 4. Diese Erklärung gilt ebenfalls nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Luftfahrtprotokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. beziehen, unberührt. 5. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft haben der Gemeinschaft ihre Zuständigkeit für Fragen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (4), die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (5) und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (6) fallen übertragen. 6. Zum Zeitpunkt des Beitritts zum Luftfahrtprotokoll wird die Gemeinschaft keine Erklärung gemäß Artikel XXX Absatz 1 zur Anwendung des Artikels VIII abgeben, noch wird sie eine der nach Artikel XXX Absatz 2 und 3 zulässigen Erklärungen abgeben. Die materiellrechtlichen Insolvenzbestimmungen unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. 7. Die Ausübung der Zuständigkeiten, die die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Gemeinschaft übertragen haben, ist naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe des EG-Vertrags Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft bestimmen. Die Europäische Gemeinschaft behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch in Bezug auf Fragen, die unter das Luftfahrtprotokoll fallen, eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit darstellt. (1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (2)   ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (3)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. (4)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (5)   ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1. (6)   ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6. ANLAGE II Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft, die bei Beitritt zu dem Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) und zu dem Protokoll über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“), die gemeinsam am 16. November 2001 angenommen wurden, zu bestimmten darin enthaltenen Bestimmungen und Maßnahmen vorzulegen sind I. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 55 des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung („Übereinkommen von Kapstadt“) Nach Maßgabe von Artikel 55 des Übereinkommens von Kapstadt wenden die Mitgliedstaaten, für die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) gilt, in Fällen, in denen der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft hat, die Artikel 13 und 43 des Übereinkommens von Kapstadt in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz nur im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Artikel 24 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) an. II. Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel XXX des Protokolls über Luftfahrtausrüstung („Luftfahrtprotokoll“) Gemäß Artikel XXX Absatz 5 des Luftfahrtprotokolls findet dessen Artikel XXI in der Gemeinschaft keine Anwendung; für die Mitgliedstaaten, die an die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) oder eine Vereinbarung über deren Ausweitung gebunden sind, gilt stattdessen die genannte Verordnung. (1)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. (2)   ABl. L 299 vom 31.12.1972, S. 32. (3)   ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS — IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Notwendigkeit besteht, bewegliche Ausrüstung von hohem Wert oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung zu erwerben und zu nutzen und die Finanzierung des Erwerbs und der Nutzung dieser Ausrüstung in wirksamer Weise zu erleichtern, IN ANERKENNUNG der Vorteile der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings für diesen Zweck und in dem Wunsch, derartige Rechtsgeschäfte durch Festlegung klarer für sie geltender Regeln zu erleichtern, EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, dafür Sorge zu tragen, dass Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung weltweit anerkannt und geschützt werden, IN DEM WUNSCH, allen Beteiligten weit reichende und wechselseitige wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese Regeln die Grundsätze der durch Vermögenswerte gesicherten Finanzierung und des Leasings widerspiegeln und die für diese Rechtsgeschäfte erforderliche Vertragsfreiheit der Parteien fördern müssen, EINGEDENK DER NOTWENDIGKEIT, einen rechtlichen Rahmen für internationale Sicherungsrechte an solcher Ausrüstung festzulegen und zu diesem Zweck ein internationales Registrierungssystem zum Schutz dieser Sicherungsrechte zu schaffen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze, die in Bezug auf diese Ausrüstung in bestehenden Übereinkünften niedergelegt sind — HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Sofern der Zusammenhang nichts anderes erforderlich macht, werden in diesem Übereinkommen die folgenden Begriffe in der im Folgenden angegebenen Bedeutung verwendet: a) „Vereinbarung“ bedeutet eine Sicherungsvereinbarung, eine Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasingvertrag; b) „Abtretung“ bedeutet einen Vertrag, durch den abgesicherte Forderungen entweder als Sicherung oder anderweitig mit oder ohne Übertragung des damit verbundenen internationalen Sicherungsrechts auf den Zessionar übergehen; c) „abgesicherte Forderungen“ bedeutet alle aufgrund einer Vereinbarung bestehenden Ansprüche auf Zahlung oder sonstige Leistung eines Schuldners, die durch den Gegenstand gesichert sind oder sich auf diesen beziehen; d) „Einleitung des Insolvenzverfahrens“ bedeutet den Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren nach dem anzuwendenden Insolvenzrecht als eingeleitet angesehen wird; e) „Vorbehaltskäufer“ bedeutet einen Käufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts; f) „Vorbehaltsverkäufer“ bedeutet einen Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts; g) „Kaufvertrag“ bedeutet einen Vertrag über den Verkauf eines Gegenstands durch einen Verkäufer an einen Käufer, der keine Vereinbarung im Sinne des Buchstaben a ist; h) „Gericht“ bedeutet ein von einem Vertragsstaat eingerichtetes ordentliches Gericht, Verwaltungs- oder Schiedsgericht; i) „Gläubiger“ bedeutet einen Sicherungsnehmer aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltsverkäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einen Leasinggeber aufgrund eines Leasingvertrags; j) „Schuldner“ bedeutet einen Sicherungsgeber aufgrund einer Sicherungsvereinbarung, einen Vorbehaltskäufer aufgrund einer Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, einen Leasingnehmer aufgrund eines Leasingvertrags oder eine Person, deren Recht an einem Gegenstand mit einem eintragungsfähigen gesetzlichen Recht belastet ist; k) „Insolvenzverwalter“ bedeutet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, die Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schließt einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt; l) „Insolvenzverfahren“ bedeutet Konkurs-, Liquidations- oder andere kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterstellt werden; m) „Beteiligte“ bedeutet i) den Schuldner; ii) jede Person, die zur Sicherung der Erfüllung einer der Verpflichtungen zugunsten des Gläubigers eine Bürgschaft übernimmt oder eine Garantie, einen standby letter of credit oder eine Kreditsicherung anderer Art gewährt; iii) jede andere Person, die Rechte an dem Gegenstand hat; n) „innerstaatliches Rechtsgeschäft“ bedeutet ein Rechtsgeschäft der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgeführten Art, wenn sich der Schwerpunkt der Interessen aller an diesem Rechtsgeschäft beteiligen Parteien sowie der betreffende Gegenstand (dessen Belegenheit sich nach dem Protokoll bestimmt) bei Vertragsschluss in demselben Vertragsstaat befinden und wenn das durch das Rechtsgeschäft geschaffene Sicherungsrecht in diesem Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 abgegeben hat, in ein nationales Register eingetragen worden ist; o) „internationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers, auf das Artikel 2 anzuwenden ist; p) „Internationales Register“ bedeutet die für die Zwecke dieses Übereinkommens oder des Protokolls vorgesehenen internationalen Registrierungseinrichtungen; q) „Leasingvertrag“ bedeutet eine Vereinbarung, mit der eine Person (der Leasinggeber) einer anderen Person (dem Leasingnehmer) gegen einen Leasingzins oder eine Zahlung anderer Art ein Besitz- oder Verfügungsrecht an einem Gegenstand (mit oder ohne Kaufoption) einräumt; r) „nationales Sicherungsrecht“ bedeutet ein Sicherungsrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand, das durch ein unter eine Erklärung nach Artikel 50 Absatz 1 fallendes innerstaatliches Rechtsgeschäft geschaffen wurde; s) „gesetzliches Recht“ bedeutet ein Recht, das nach dem Recht eines Vertragsstaats, der eine Erklärung nach Artikel 39 abgegeben hat, zur Sicherung der Erfüllung einer Verpflichtung eingeräumt worden ist; hierzu gehören auch Verpflichtungen gegenüber einem Staat, einer staatlichen Stelle oder einer zwischenstaatlichen oder privaten Organisation; t) „Mitteilung eines nationalen Sicherungsrechts“ bedeutet eine im Internationalen Register eingetragene oder einzutragende Mitteilung, dass ein nationales

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.