Europäische Union

2006/580/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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TS VON < 5 KG 2009.11.11 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33  G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG 2009.11.19 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33  G/CM3 BEI 20 oC UND EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG 2009.11.91 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON ≤ 1,33  G/CM3 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009.11.99 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON ≤ 1,33  G/CM3 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) 2009.19.98 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN GEFROREN SOWIE MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) 2009.69.11 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG 2009.69.51 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 18 EUR JE 100 KG, KONZENTRIERT 2009.69.71 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT, KONZENTRIERT 2009.69.79 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSGENOMMEN KONZENTRIERT) 2009.79.11 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG 2009.79.91 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009.79.99 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20, JEDOCH ≤ 67 BEI 20 oC (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) 2009.90.11 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜßMITTELN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33  G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 22 EUR JE 100 KG 2009.90.13 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT 2009.90.31 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤ 1,33  G/CM3 BEI 20 oC, MIT EINEM WERT VON ≤ 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009.90.41 MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤ 1,33  G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND 2009.90.79 MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON ≤ 1,33  G/CM3 BEI 20 oC UND MIT EINEM WERT VON ≤ 30 EUR JE 100 KG (AUSGENOMMEN ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) 2305.00.00 ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON ERDNUSSÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS 2307.00.11 WEINTRUB [WEINGELÄGER], MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 7,9  % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≥ 25 GHT 2307.00.19 WEINTRUB [WEINGELÄGER] (AUSGENOMMEN MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 7,9  % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≥ 25 GHT) 2307.00.90 WEINSTEIN, ROH 2308.00.11 TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 4,3  % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≤ 40 GHT 2308.00.19 TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSGENOMMEN MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON ≤ 4,3  % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON ≤ 40 GHT) 2308.00.90 MAISSTÄNGEL, MAISBLÄTTER, OBSTSCHALEN UND ANDERE PFLANZLICHE STOFFE, PFLANZLICHE ABFÄLLE, PFLANZLICHE RÜCKSTÄNDE UND PFLANZLICHE NEBENERZEUGNISSE DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, N.N.B. (AUSGENOMMEN EICHELN, ROSSKASTANIEN UND TRESTER) 2309.90.35 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50, JEDOCH < 75 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.39 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON ≤ 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 75 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.41 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.51 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.53 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.59 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON ≥ 50 GHT (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.70 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309.90.91 RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGTE, MELASSIERT, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART 2309.90.93 VORMISCHUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND 2309.90.95 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, MIT EINEM GEHALT AN CHOLINCHLORID VON ≥ 49 GHT, AUF ORGANISCHEM ODER ANORGANISCHEM TRÄGERSTOFF 2309.90.97 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSGENOMMEN HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN) (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG IIc (SAA ANHANG IIc) ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens HS-Code (1) Warenbezeichnung Kontingent (in Tonnen) 1001.90.91 Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat 20 000 1001.90.99 Spelz, Weichweizen und Mengkorn (ausgenommen zur Aussaat) (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG III (SAA ANHANG III) ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr) 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent Menge 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 100 ton 6 % (1) 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 1 000  Tonnen (2) 0 % (1) Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. Jahr Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (Zollsatz %) 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre Zoll 80 v. H. des MFN 65 v. H. des MFN 50 v. H. des MFN (1)  Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. (2)  Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren. ANHANG IV (SAA ANHANG V) RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM (nach Artikel 73) 1.    Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. 2.    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), — Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989), — Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984), — Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979), — Europäisches Patentübereinkommen, — WIPO-Vertrag über das Patentrecht (Genf 2000), — Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs). 3.    Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft hinsichtlich der Anerkennung und des Schutzes des geistigen und gewerblichen Eigentums eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Drittstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewährt. LISTE DER PROTOKOLLE Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich PROTOKOLL Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse (SAA Protokoll Nr. 1) Artikel 1 Dieses Protokoll gilt für Waren der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. Es gilt künftig auch für andere fertige Eisen- und Stahlerzeugnisse dieser Kapitel mit Ursprung in Albanien. Artikel 2 Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. Artikel 3 (1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf die in Artikel 19 dieses Abkommens genannten und in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach dem dort angegebenen Zeitplan gesenkt. (2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die Einfuhrzölle Albaniens auf alle übrigen Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft beseitigt. Artikel 4 (1)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Albanien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. (2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. Artikel 5 (1)   In Anbetracht der in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln erkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit an, mit der jede Vertragspartei strukturelle Schwächen ihres Eisen- und Stahlsektors unverzüglich angehen muss, um die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu gewährleisten. Albanien legt daher innerhalb von drei Jahren das notwendige Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramm für seine Eisen- und Stahlindustrie fest, damit dieser Sektor unter normalen Marktbedingungen lebensfähig wird. Zur Verwirklichung dieses Ziels stellt die Gemeinschaft Albanien auf Ersuchen technische Beratung zur Verfügung. (2)   Zusätzlich zu den in Artikel 71 dieses Abkommens festgelegten Regeln werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den spezifischen Kriterien beurteilt, die sich aus den Regeln der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen ergeben, einschließlich des abgeleiteten Rechts und einschließlich der spezifischen Regeln für die Kontrolle staatlicher Beihilfen, die für den Eisen- und Stahlsektor nach Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten. (3)   Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Ziffer iii dieses Abkommens auf Eisen- und Stahlerzeugnisse erkennt die Gemeinschaft an, dass Albanien nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens fünf Jahre lang ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern — dies am Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führt, — die Beihilfen in Umfang und Intensität auf das zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Unternehmen unbedingt Notwendige beschränkt und schrittweise gesenkt werden und — das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und mit Ausgleichsmaßnahmen für die wettbewerbsverzerrende Wirkung der in Albanien gewährten Beihilfen verbunden ist. (4)   Die Vertragsparteien sorgen für vollständige Transparenz bei der Durchführung des notwendigen Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms und führen zu diesem Zweck einen umfassenden und kontinuierlichen Informationsaustausch durch, unter anderem über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans sowie über Umfang, Intensität und Zweck der aufgrund der Absätze 2 und 3 gewährten staatlichen Beihilfen. (5)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat überwacht die Anwendung der Absätze 1 bis 4. (6)   Wenn nach Auffassung einer Vertragspartei eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Vertragspartei mit diesem Artikel unvereinbar ist und wenn durch diese Verhaltensweise eine Beeinträchtigung der Interessen der ersten Vertragspartei oder ihrer Industrie ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann diese Vertragspartei nach Konsultationen in der in Artikel 7 genannten Kontaktgruppe oder 30 Tage nach Ersuchen um solche Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen. Artikel 6 Auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Eisen- und Stahlerzeugnissen finden die Artikel 20, 21 und 22 dieses Abkommens Anwendung. Artikel 7 Die Vertragsparteien kommen überein, für die Verfolgung und Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls nach Artikel 120 Absatz 4 dieses Abkommens eine Kontaktgruppe einzusetzen. PROTOKOLL Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen (SAA Protokoll Nr. 2) Artikel 1 (1)   Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, IIa, IIb, IIc bzw. IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an. (2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, — die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; — die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern; — Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. Artikel 2 Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates gesenkt werden, — wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder — wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden. Artikel 3 Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsregelungen, die für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse erlassen werden. Diese Regelungen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Beteiligten und sind so einfach und flexibel wie möglich. ANHANG I EINFUHRZÖLLE DER GEMEINSCHAFT AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN Folgende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt: KN-Code Warenbezeichnung (1) (2) 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5  GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT   – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.