Europäische Union

1999/445/EG, EGKS: Beschluß des Rates und der Kommission vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0445. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0445 1999/445/EG, EGKS: Beschluß des Rates und der Kommission vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0049 - 0049 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 29. April 1999 über den Abschluß des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (1999/445/EG, EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 65 und 66, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist auf Artikel 235 des Vertrags Bezug zu nehmen, da in dem Wortlaut des Abkommens die Zusammenschlüsse und Beteiligungen einbezogen sind, die von der im wesentlichen auf Artikel 235 beruhenden Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(2) erfaßt werden. (2) Angesichts der wachsenden internationalen Dimension der Wettbewerbsprobleme sollte die internationale Zusammenarbeit in diesem Gebiet gestärkt werden. (3) Zu diesem Zweck hat die Kommission ein Abkommen mit der Regierung von Kanada über die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften und Kanadas ausgehandelt. (4) Das Abkommen einschließlich des Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien sollte genehmigt werden - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts einschließlich des Briefwechsels wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und des Briefwechsels in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999. Im Namen des Rates Der Präsident W. MÜLLER Im Namen der Kommission Der Präsident J. SANTER (1) ABl. C 150 vom 28.5.1999. (2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.