Europäische Union

Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-03-11

Quellenkennung: 32020D0472. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2023 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 900 000  EUR. Der in Artikel 46 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 10 % an Mitteln für Zahlungen. ▼M2 (4)   Für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2025 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 921 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 5 % an Mitteln für Zahlungen. ▼M3 (5)   Für den Zeitraum vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2027 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 16 350 000  EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 10 % an Mitteln für Verpflichtungen und 5 % an Mitteln für Zahlungen. ▼B Artikel 14 Weitergabe von Informationen (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten und den Internationalen Strafgerichtshof, falls erforderlich und gemäß den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR MED IRINI sowie unter uneingeschränkter Beachtung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung, alle operationsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 4 ) unterliegen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten. (2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke von EUNAVFOR MED IRINI generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der Operation an benannte Drittstaaten und den Internationalen Strafgerichtshof — unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung — wie folgt weiterzugeben: a)  bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder b)  bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten. (3)   EUNAVFOR MED IRINI handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse. (4)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke von EUNAVFOR MED IRINI generiert werden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU und entsprechend den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR MED IRINI an die Vereinten Nationen weiterzugeben. (5)   Der Hohe Vertreter ist befugt, maßgebliche Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, entsprechend den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR MED IRINI an Interpol weiterzugeben. (6)   Bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Union und Interpol kann EUNAVFOR MED IRINI diese Informationen mit den Nationalen Zentralbüros der Interpol in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den zwischen dem Befehlshaber der EU-Operation und dem Leiter des betreffenden Nationalen Zentralbüros zu treffenden Vereinbarungen austauschen. (7)   Im Falle eines besonderen operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter nach Genehmigung durch das PSK befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke von EUNAVFOR MED IRINI generiert wurden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an die rechtmäßigen libyschen Behörden weiterzugeben. (8)   Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über den Informationsaustausch erforderlich sind. (9)   Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Beschluss genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren. (10)   EUNAVFOR MED IRINI übermittelt den VN nach Maßgabe der Resolution 2509 (2020) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich die Informationen, die über mutmaßliche Verstöße gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der späteren Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 2292 (2016) und 2473 (2019), gesammelt wurden sowie die Informationen, die über mutmaßliche Verstöße gegen die Maßnahmen der Vereinten Nationen zur Verhinderung illegaler Erdölausfuhren aus Libyen gemäß der Resolution 2146 (2014) und späterer Resolutionen gesammelt wurden. Artikel 15 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M3 (2)   EUNAVFOR MED IRINI endet am 31. März 2027. ▼B (3)   Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung von EUNAVFOR MED IRINI aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2015/528 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung von EUNAVFOR MED IRINI. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). ( 3 ) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14). ( 4 ) Verordnung 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.