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Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-03-11

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02020D0472 — DE — 11.03.2025 — 003.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2020/472 DES RATES vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (GASP) 2021/542 DES RATES  vom 26. März 2021   L 108 57 29.3.2021 ►M2 BESCHLUSS (GASP) 2023/653 DES RATES  vom 20. März 2023   L 81 27 21.3.2023 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2025/488 DES RATES  vom 11. März 2025   L 488 1 12.3.2025 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2020/472 DES RATES vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) Artikel 1 Auftrag (1)   Die Union richtet eine militärische Krisenbewältigungsoperation ein, die dazu beiträgt, den illegalen Waffenhandel in ihrem vereinbarten Operationsgebiet und im Gebiet von Interesse nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der späteren Resolutionen über das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolutionen 2292 (2016) und 2473 (2019) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu verhindern, und sie leitet diese Operation ein. Darüber hinaus leistet die Operation einen Beitrag zur Umsetzung der Maßnahmen der Vereinten Nationen zur Verhinderung der illegalen Ausfuhr von Erdöl aus Libyen nach Maßgabe der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrats und der nachfolgenden Resolutionen, insbesondere der Resolutionen 2509 (2020) und 2510 (2020) des VN-Sicherheitsrats. Zudem unterstützt die Operation den Aufbau von Kapazitäten und die Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See. Die Operation trägt auch zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze gemäß dem geltenden Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, etwaiger einschlägiger Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und gegebenenfalls internationaler Menschenrechtsnormen, bei. (2)   Die Bezeichnung der Operation lautet EUNAVFOR MED IRINI. (3)   Das Operationsgebiet, das Gebiet von Interesse und die Einzelheiten der Sammlung von Informationen in diesen Gebieten zur Erfüllung der Aufgaben der Operation werden in den einschlägigen, vom Rat gebilligten Planungsdokumenten festgelegt. Artikel 2 Beitrag zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Libyen (1)   EUNAVFOR MED IRINI trägt als zentrale Aufgabe zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen in Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel bei. (2)   Zu diesem Zweck sammelt die EUNAVFOR MED IRINI mithilfe der in den Planungsdokumenten vorgesehenen Mechanismen umfassende und ausführliche Informationen über den illegalen Handel mit Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus allen Richtungen und gibt diese Informationen von Fall zu Fall und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an die einschlägigen Partner und Agenturen weiter, um zu einer umfassenden Lageerfassung im Operationsgebiet und im Gebiet von Interesse beizutragen. Sind diese Informationen als EU-Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ eingestuft, so können sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 1 ) und auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 9 des vorliegenden Beschlusses auf operationeller Ebene geschlossenen Vereinbarungen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung an die relevanten Partner und Agenturen weitergegeben werden. EUNAVFOR MED IRINI handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse. (3)   Nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere der Resolution 2292 (2016) und nach Erfordernis kann EUNAVFOR MED IRINI gemäß den in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Vereinbarungen innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens Kontrollen von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, durchführen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern. EUNAVFOR MED IRINI ergreift entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. (4)   EUNAVFOR MED IRINI meldet dem PSK alle Fragen und Ereignisse im Zusammenhang mit diesen Kontrollen. Das PSK kann gegebenenfalls jegliche weiteren Maßnahmen in Erwägung ziehen. ▼M1 (5)   Angesichts der außergewöhnlichen operativen Anforderungen und auf Einladung eines Mitgliedstaats kann EUNAVFOR MED IRINI Schiffe in Häfen dieses Mitgliedstaats umleiten und gemäß Absatz 3 beschlagnahmte Rüstungsgüter und zugehöriges Material entsorgen, auch durch Lagerung, Zerstörung oder Weitergabe an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten. Die Häfen, in die Schiffe umgeleitet werden können, werden im Operationsplan bezeichnet. Der Ausschuss für die Europäische Friedensfazilität entscheidet auf Vorschlag des Befehlshabers der EU-Operation über den endgültigen Bestimmungsort beschlagnahmter Rüstungsgüter und dazugehörigen Materials einschließlich deren Lagerung, Vernichtung oder Weitergabe innerhalb der Union. Entscheidungen über die Weitergabe von beschlagnahmtem Material nach außerhalb der Union im Einklang mit der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden jedoch auf einen Vorschlag des Befehlshabers der EU-Operation vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) getroffen, sofern nicht ein Mitgliedstaat verlangt, dass die Angelegenheit dem Rat unterbreitet wird. Bei einer solchen Weitergabe beschlagnahmter Gegenstände nach außerhalb der Union sind die im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates ( 2 ) festgelegten Grundsätze zu beachten und die nationalen Vorschriften und Verfahren für Waffenausfuhrkontrollen einzuhalten; sie geschieht vorbehaltlich der vom PSK oder vom Rat festgelegten Bedingungen und Garantien, wobei dem im Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ( 3 ) festgelegten Verfahren Rechnung zu tragen ist, insbesondere der Methodik der Risikoüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen; zudem sie umfasst keine militärische Ausrüstung oder militärische Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden. ▼M2 Ein Mitgliedstaat, der EUNAVFOR MED IRINI bei der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und zugehörigem Material unterstützt, verpflichtet sich, die für die Entsorgung der beschlagnahmten Güter erforderlichen Verfahren so rasch wie möglich im Rahmen der anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren abzuschließen, sobald EUNAVFOR MED IRINI eine Bescheinigung über die Beschlagnahme übermittelt hat. EUNAVFOR MED IRINI stellt dem Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Entsorgung aus. ▼M1 Die Europäische Friedensfazilität trägt die Kosten für die Lagerung und Entsorgung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von EUNAVFOR MED IRINI in ihrem Einsatzgebiet beschlagnahmt wurden, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen Hafendiensten. Die Europäische Friedensfazilität trägt auch die Kosten für jegliche finanzielle Haftung, die sich aus der Umleitung eines Schiffes oder aus darauf folgenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung, Lagerung und Entsorgung der beschlagnahmten Gegenstände ergibt, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des an der Entsorgung beteiligten Mitgliedstaats oder eines seiner Vertreter vor. Etwaige Einnahmen aus der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und dazugehörigem Material, die ein Mitgliedstaat verzeichnet, werden unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren an die Europäische Friedensfazilität überwiesen. EUNAVFOR MED IRINI, vertreten durch den Befehlshaber der EU-Operation, kann mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der bei der Umleitung eines Schiffes oder bei der Entsorgung von beschlagnahmten Rüstungsgütern und dazugehörigem Material Unterstützung leistet, eine Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung dieses Absatzes schließen. Dieser Absatz gilt für laufende Beschlagnahme- und Entsorgungsverfahren. ▼B (6)   EUNAVFOR MED IRINI kann nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere im Zuge der Kontrollen gemäß Absatz 3 Beweismittel erheben und speichern, die im Zusammenhang mit der — nach dem Waffenembargo gegen Libyen verbotenen — Beförderung von Gegenständen stehen. EUNAVFOR MED IRINI ist befugt, personenbezogene Daten zu Personen, die an der Beförderung solcher verbotener Gegenstände beteiligt sind, nach geltendem Recht zu erheben und zu speichern, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung dieser Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Nachname, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. EUNAVFOR MED IRINI kann diese Daten und Daten zu den von diesen Personen benutzten Schiffen und Ausrüstungen und die einschlägigen Informationen, die bei der Ausführung dieser zentralen Aufgabe erlangt werden, nach Maßgabe des geltenden Rechts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und an die zuständigen Stellen der Union weiterleiten. Artikel 3 Beitrag zur Durchführung der UN-Maßnahmen gegen illegale Ausfuhren von Erdöl aus Libyen (1)   Als Nebenaufgabe und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten führt EUNAVFOR MED IRINI Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten zu illegalen Ausfuhren von Erdöl aus Libyen durch und sammelt dazu Informationen einschließlich Informationen zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen, die gegen die Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und spätere Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, insbesondere die Resolution 2509 (2020) des VN-Sicherheitsrats, verstoßen, wodurch sie einen Beitrag zur Lageerfassung im Operationsgebiet und im Gebiet von Interesse leistet. (2)   Die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können gespeichert und an die rechtmäßigen libyschen Behörden und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der Union weitergegeben werden. ▼M3 Artikel 3a Beitrag zur maritimen Lageerfassung für andere illegale Aktivitäten (1)   Als Nebenaufgabe und im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten führt EUNAVFOR MED IRINI Beobachtungs- und Überwachungstätigkeiten durch und sammelt Informationen über andere illegale Aktivitäten als den Handel mit Rüstungsgütern und dazugehörigem Material und illegale Ausfuhren von Erdöl aus Libyen sowie Informationen, die für den Schutz kritischer maritimer Infrastruktur und für die Notfallplanung von Nutzen sind, wodurch sie einen weiteren Beitrag zur maritimen Lageerfassung im Operationsgebiet und im gemeinsamen Einsatzgebiet leistet. (2)   Die in diesem Zusammenhang gesammelten Informationen können gespeichert und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Einrichtungen der Union weitergegeben werden. ▼B Artikel 4 Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine ▼M3 (1)   Als weitere Nebenaufgabe hilft EUNAVFOR MED IRINI den einschlägigen libyschen Einrichtungen, die für die Strafverfolgung sowie für Suche und Rettung auf See zuständig sind, insbesondere der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine, bei dem Aufbau ihrer Kapazitäten und ihrer Schulung im Bereich der Strafverfolgung auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel. ▼B (2)   Die in Absatz 1 genannte Aufgabe wird auf hoher See im vereinbarten Operationsgebiet von EUNAVFOR MED IRINI durchgeführt. Sie kann — nach Maßgabe des Völkerrechts — auch im Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, Libyens oder eines aufnehmenden Drittstaats, der ein Nachbarstaat Libyens ist, durchgeführt werden, wenn das PSK das im Anschluss an eine Bewertung durch den Rat auf Einladung durch Libyen oder durch den betreffenden aufnehmenden Staat beschließt. (3)   Angesichtes der außergewöhnlichen operativen Anforderungen kann ein Teil der in Absatz 1 genannten Aufgabe in einem Mitgliedstaat auf dessen Einladung, auch in einschlägigen Ausbildungszentren, durchgeführt werden. (4)   Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Aufgabe richtet EUNAVFOR MED IRINI in enger Kooperation mit den anderen Akteuren einen Beobachtungsmechanismus ein und betreibt diesen, erforderlichenfalls auch in Libyen. (5)   Soweit die in Absatz 1 genannte Aufgabe es erfordert, kann EUNAVFOR MED IRINI die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen von möglichen Schulungsteilnehmern erhoben wurden, sammeln, speichern und mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, zuständigen Stellen der Union, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen, Interpol, dem Internationalen Strafgerichtshof und den Vereinigten Staaten von Amerika austauschen, sofern die betreffenden Schulungsteilnehmer schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Außerdem kann EUNAVFOR MED IRINI erforderliche medizinische Informationen und biometrische Daten der Schulungsteilnehmer erheben und speichern, sofern diese schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Artikel 5 Beitrag zur Zerschlagung des Geschäftsmodells der Schleuser- und Menschenhändlernetze (1)   Als weitere Nebenaufgabe und gemäß der Resolution 2240 (2015) des VN-Sicherheitsrats unterstützt EUNAVFOR MED IRINI die Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzen durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen über der hohen See im vereinbarten Operationsgebiet. (2)   Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe kann EUNAVFOR MED IRINI Daten zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel nach Maßgabe des geltenden Rechts sammeln und speichern, einschließlich Daten zu Straftaten von Bedeutung für die Sicherheit der Operation, die IRENE an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der Union weiterleiten kann. Artikel 6 Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation Konteradmiral Fabio AGOSTINI wird zum Befehlshaber der EU-Operation EUNAVFOR MED IRINI ernannt. Artikel 7 Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU Das operative Hauptquartier von EUNAVFOR MED IRINI befindet sich in Rom, Italien. Artikel 8 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUNAVFOR MED IRINI wahr. (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 38 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat. (3)   Ungeachtet des in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Zeitraums wird die Genehmigung der Operation alle vier Monate erneut bestätigt. Das PSK verlängert die Operation, es sei denn, der Einsatz der maritimen Mittel der Operation erzeugt eine Sogwirkung auf die Migration, die durch Nachweise belegt ist, die auf der Grundlage von im Operationsplan festgelegten Kriterien erhoben wurden. (4)   Der Befehlshaber der Operation erstattet regelmäßig Bericht über die Durchführung der Operation, einschließlich ihrer Auswirkungen im Operationsgebiet. Nach Artikel 38 EUV kann das PSK dem Befehlshaber der Operation jederzeit auf Anfrage des Hohen Vertreters oder eines Mitgliedstaats Weisungen zum Einsatz von Mitteln erteilen. (5)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. (6)   Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (EUMC) erstattet dem PSK regelmäßig über die Durchführung von EUNAVFOR MED IRINI Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 9 Militärische Leitung (1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von EUNAVFOR MED IRINI unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation. (2)   Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. (3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation. Artikel 10 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe. (2)   Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) handelt der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die VN, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere internationale und bilaterale Akteure wie die NATO, die Afrikanische Union und die Liga der Arabischen Staaten. (3)   EUNAVFOR MED IRINI arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, richtet einen Koordinierungsmechanismus ein und schließt, soweit zweckmäßig, Vereinbarungen mit anderen Ämtern und Einrichtungen der Union, insbesondere mit Frontex, Europol, Eurojust, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN) und mit einschlägigen GSVP-Missionen. (4)   EUNAVFOR MED IRINI nimmt eine Kriminalitätsinformationszelle (Crime Information Cell — CIC) auf, die aus Personal der in Absatz 3 genannten zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Ämter der Union besteht, um die Entgegennahme, Sammlung und Weitergabe von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, zum Waffenembargo gegen Libyen gemäß Artikel 2, zur unerlaubten Ausfuhr von Erdöl gemäß Artikel 3, sowie zur Schleuserkriminalität und zum Menschenhandel gemäß Artikel 5 sowie zu Straftaten von Bedeutung für die Sicherheit der Operation zu erleichtern. (5)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang erfolgt gemäß dem Recht des Flaggenstaats des Schiffes, auf dem sich die CIC befindet, und in Bezug auf das Personal der Agenturen der Union gemäß dem für die jeweiligen Agenturen geltenden rechtlichen Rahmen. (6)   EUNAVFOR MED IRINI wird vom SATCEN und vom EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (INTCEN) bei der Sammlung von Informationen unterstützt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Operation erforderlich sind. Artikel 11 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und gemäß den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Operation zu beteiligen. (2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen. (3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen werden. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Rahmenabkommens für EUNAVFOR MED IRINI. (4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu EUNAVFOR MED IRINI leisten, haben bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten. (5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten. Artikel 12 Rechtsstellung des unionsgeführten Personals Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt. Artikel 13 Finanzregelung (1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 verwaltet. (2)   Für den Zeitraum bis zum 31. März 2021 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR MED IRINI dienende Betrag auf 9 837 800 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % an Mitteln für Verpflichtungen und 30 % an Mitteln für Zahlungen. ▼M1 (3)   Für den Zeitraum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.