Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-29

Quellenkennung: 32019R0934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung. 2.  Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile — außer Zucker — erhalten bleiben. 3.  Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden. 4.  Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kombiniert werden. 5.  Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt. 6.  Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen. 7.  Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert. Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden. 8.  Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker. 9.  Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex entsprechen. ▼M4 ————— ▼B TEIL B GRENZWERTE FÜR DEN SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE A.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER WEINE 1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten: a)  150 mg/l bei Rotwein; b)  200 mg/l bei Weißwein und Roséwein. 2. Unbeschadet der Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf a)  200 mg/l bei Rotwein; b)  250 mg/l bei Weißwein und Roséwein; c)  300 mg/l bei: —  Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Spätlese“ verwendet werden darf; ▼M4 —  Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire für Weine mit der Bezeichnung „moelleux“, Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Côtes de Montravel, Gaillac, gefolgt durch die Angabe „doux“ oder „vendanges tardives“, Rosette, Savennières und Corrèze, gefolgt durch die Angabe „Vin de paille“; ▼B —  Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der als „vendimia tardía“ bezeichnet wird; —  Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Binissalem-Mallorca“ verwendet werden darf; —  Wein aus überreifen Trauben und aus eingetrockneten Trauben, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Málaga“ verwendet werden darf und der einen Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat; —  Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat; —  Wein aus in Ungarn mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tokaji“, der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji édes szamorodni“ oder „Tokaji zàraz szamorodni“ bezeichnet wird; —  Wein, für den eine der geschützten Ursprungsbezeichnungen „Loazzolo“, „Alto Adige“ und „Trentino“ verwendet werden darf und der mit den Angaben „passito“ und „vendemmia tardiva“ oder einer dieser Angaben bezeichnet wird; —  Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Colli orientali del Friuli“ zusammen mit der Angabe „Picolit“ verwendet werden darf; —  Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Moscato di Pantelleria naturale“ oder „Moscato di Pantelleria“ verwendet werden darf; —  Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnung „pozdní sběr“ verwendet werden darf; —  Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „neskorý zber“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajské samorodné suché“ oder „Tokajské samorodné sladké“ verwendet werden darf; ▼M3 —  Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat: —  Franche-Comté, —  Coteaux de l’Auxois, —  Saône-et-Loire, —  Ardèche, —  Collines rhodaniennes, —  Comté Tolosan, —  Côtes de Gascogne, —  Gers, —  Côtes du Lot, —  Côtes du Tarn, —  Vins de la Corrèze, —  Ile de Beauté, —  Pays d’Oc, —  Côtes de Thau, —  Val de Loire, —  Méditerranée, —  Comtés rhodaniens, —  Côtes de Thongue, —  Côte Vermeille, —  Agenais, —  Landes, —  Vins des Allobroges, —  Var; ▼B —  Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, der einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat: —  Franche-Comté, —  Coteaux de l'Auxois, —  Saône-et-Loire, —  Coteaux de l'Ardèche, —  Collines rhodaniennes, —  Comté Tolosan, —  Côtes de Gascogne, —  Gers, —  Lot, —  Côtes du Tarn, —  Corrèze, —  Ile de Beauté, —  Oc, —  Thau, —  Val de Loire, —  Méditerranée, —  Comtés rhodaniens, —  Côtes de Thongue, —  Côte Vermeille, —  Agenais, —  Landes, —  Allobrogie, —  Var; —  Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf: —  Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως), —  Αργολίδα (Αrgolida), —  Αχαΐα (Achaia), —  Επανομή (Epanomi), —  Κυκλάδες (Cyclades), —  Λακωνία (Lakonia), —  Πιερία (Pieria), —  Τύρναβος (Tyrnavos), —  Φλώρινα (Florina); —  Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Κουμανδαρία (Commandaria) verwendet werden darf; —  Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf: —  Τοπικός Οίνος Λεμεσός (Regional wine of Lemesos), —  Τοπικός Οίνος Πάφος (Regional wine of Pafos), —  Τοπικός Οίνος Λάρνακα (Regional wine of Larnaka), —  Τοπικός Οίνος Λευκωσία (Regional wine of Lefkosia); —  Wein mit Ursprung in Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen „Malta“ und „Gozo“ verwendet werden dürfen; —  Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ (bei einem Zuckergehalt von mehr als 50 g/l) oder „vrhunsko vino KZP — kasna berba“ bezeichnet wird; —  Wein aus eingetrockneten Trauben mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ponikve“, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt; —  Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Muškat momjanski/Moscato di Momiano“, der mit der Angabe „kvalitetno vino KZP — desertno vino“ oder „vrhunsko vino KZP — desertno vino“ bezeichnet wird, wenn der Zuckergehalt mehr als 50 g/l beträgt; d)  350 mg/l bei: —  Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnung „Auslese“ verwendet werden darf; —  rumänischem Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Murfatlar, Cotnari, Târnave, Pietroasa, Valea Călugărească; —  Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe „výběr z hroznů“ verwendet werden darf; —  Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „výber z hrozna“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský másláš“ oder „Tokajský forditáš“ verwendet werden darf; —  Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izbor“ bezeichnet wird; —  Wein, für den der traditionelle Begriff „Késői szüretelésű bor“ verwendet werden darf; —  Wein des Typs „Aleatico“ aus Italien, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pergola“ sowie der traditionelle Begriff „passito“ verwendet werden dürfen; —  Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino ZGP — izborna berba“ bezeichnet wird; —  Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Válogatott szüretelésű bor“ oder „Főbor“ bezeichnet wird; e)  400mg/l bei: —  Wein, für den nach den Unionsbestimmungen die Bezeichnungen „Beerenauslese“, „Ausbruch“, „Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Strohwein“, „Schilfwein“ und „Eiswein“ verwendet werden dürfen; —  Weißwein, für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: Sauternes, Barsac, Cadillac, Cérons, Loupiac, Sainte-Croix-du-Mont, Monbazillac, Bonnezeaux, Quarts de Chaume, Coteaux du Layon, Coteaux de l'Aubance, Graves Supérieures, Sainte-Foy Bordeaux, Haut-Montravel, Saussignac, Jurançon, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Anjou-Coteaux de la Loire, Coteaux du Layon, gefolgt durch den Namen der Ursprungsgemeinde, Chaume, Coteaux de Saumur, Coteaux du Layon, gefolgt durch die Angabe „premier cru“ und ergänzt durch die ergänzende geografische Bezeichnung „Chaume“, Pacherenc du Vic Bilh, außer gefolgt durch die Angabe „sec“, Alsace und Alsace grand cru, gefolgt durch die Angabe „vendanges tardives“ oder „sélection de grains nobles“; —  Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, der einen in Zucker berechneten Restzuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen verwendet werden darf: —  Δαφνές (Dafnes), —  Λήμνος (Limnos), —  Malvasia Πάρος (Malvasia Paros), —  Malvasia Σητείας (Malvasia Sitia), —  Malvasia Χάνδακας — Candia, —  Μονεμβασία- Malvasia (Monemvasia — Malvasia), —  Μοσχάτος Κεφαλληνίας (Muscat of Kefalonia — Muscat de Céphalonie), —  Μοσχάτος Λήμνου (Muscat of Limnos), —  Μοσχάτο Πατρών (Muscat of Patra), —  Μοσχάτος Ρίου Πάτρας (Muscat of Rio Patra), —  Μοσχάτος Ρόδου (Muscat of Rodos), —  Νεμέα (Nemea), —  Σάμος (Samos), —  Σαντορίνη (Santorini), —  Σητεία (Sitia), und Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Griechenland, für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf: —  Άγιο Όρος (Mount Athos — Holy Mount Athos — Holy Mountain Athos — Mont Athos — Άγιο Όρος Άθως), —  Αιγαίο Πέλαγος (Aegean Sea — Aigaio Pelagos), —  Δράμα (Drama), —  Ηράκλειο (Iraklio), —  Καστοριά (Kastoria), —  Κρήτη (Crete), —  Μακεδονία (Macedonia), —  Ρέθυμνο (Rethimno), —  Σιάτιστα (Siatista), —  Στερεά Ελλάδα (Sterea Ellada), —  Χανιά (Chania); —  Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Bezeichnungen „výběr z bobulí“, „výběr z cibéb“, „ledové víno“ oder „slámové víno“ verwendet werden dürfen; —  Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „bobuľový výber“, „hrozienkový výber“, „cibébový výber“, „ľadové víno“ oder „slamové víno“ bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Tokajský výber“, „Tokajská esencia“ oder „Tokajská výberová esencia“ verwendet werden darf; —  Wein aus Ungarn, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der nach den ungarischen Bestimmungen als „Tokaji máslás“, „Tokaji fordítás“, „Tokaji aszúeszencia“, „Tokaji eszencia“, „Tokaji aszú“, „Töppedt szőlőből készült bor“ oder „Jégbor“ bezeichnet wird; —  Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung „Albana di Romagna“ verwendet werden darf und der mit der Angabe „passito“ bezeichnet wird; —  luxemburgischem Wein, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vendanges tardives“, „vin de glace“ oder „vin de paille“ bezeichnet wird; —  Wein aus Portugal, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf, gefolgt durch die Angabe „colheita tardia“; ▼M3 —  Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit den Angaben „vrhunsko vino ZGP — jagodni izbor“, „vrhunsko vino ZGP — ledeno vino“, „vrhunsko vino ZGP — suhi jagodni izbor“ oder „vrhunsko vino ZGP — slamno vino (vino iz sušenega grozdja)“ bezeichnet wird; ▼B —  Wein mit Ursprung in Kanada, der als „Icewine“ bezeichnet werden darf; —  Wein aus Kroatien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe „vrhunsko vino KZP — izborna berba bobica“, „vrhunsko vino KZP — izborna berba prosušenih bobica“ oder „vrhunsko vino KZP — ledeno vino“ bezeichnet wird. 3. Die Verzeichnisse der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Nummer 2 Buchstaben c, d und e können geändert werden, um neue Weine aufzunehmen oder wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre Ursprungsbezeichnung oder ihre geografische Angabe geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung und stellen alle erforderlichen technischen Informationen für die betreffenden Weine bereit, einschließlich ihrer Produktspezifikationen und der jährlich erzeugten Mengen. 4. In Jahren, in denen die Witterungsbedingungen dies ausnahmsweise erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für auf bestimmten Weinanbauflächen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit, wobei sie das Jahr sowie die betreffenden Weinbauflächen und Weine angeben und nachweisen, dass die Witterungsverhältnisse die Erhöhung erforderlich machen. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website. 5. Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden. B.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER LIKÖRWEINE Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten: a)  150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt; b)  200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt. C.   SCHWEFELDIOXIDGEHALT DER SCHAUMWEINE 1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten: a)  185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und b)  235 mg/l für die übrigen Schaumweine. 2. Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Union erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden. TEIL C GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT DER WEINE AN FLÜCHTIGER SÄURE 1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten: a)  18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost, b)  18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Rosewein oder c)  20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein. 2. Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten a)  für Erzeugnisse aus in der Union geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen, b)  für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Union. 3. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den unter Nummer 1 genannten Obergrenzen gewähren: a)  für bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, wenn diese —  einen Ausbauprozess von mindestens zwei Jahren durchlaufen haben oder —  nach besonderen Verfahren hergestellt wurden; b)  für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Ausnahmen innerhalb eines Monats nach der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 mit. Die Kommission veröffentlicht diese Ausnahmen anschließend auf ihrer Website. TEIL D GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG DER WEINE 1. Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt: a)  Traubenmost, b)  konzentriertem Traubenmost, c)  rektifiziertem Traubenmostkonzentrat. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden. 2. Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Union untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Union erzeugte Weine gelten. 3. Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird: a)  unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte; b)  innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region. Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden. 4. Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig. ANHANG II ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND DIESBEZÜGLICHE EINSCHRÄNKUNGEN BEI SCHAUMWEIN, QUALITÄTSSCHAUMWEIN UND AROMATISCHEM QUALITÄTSSCHAUMWEIN A.    Schaumwein 1. Im Sinne dieser Nummer sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a)  „Fülldosage“ das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird; b)  „Versanddosage“ das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen. 2. Die Versanddosage darf nur bestehen aus —  Saccharose, —  Traubenmost, —  teilweise gegorenem T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.