Europäische Union

2009/697/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Text von Bedeutung für den EWR)

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9.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 237/15 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juni 2009 über die Staatliche Beihilfe C 21/2008 (ex N 864/06), die Deutschland zugunsten der Sovello AG (vormals EverQ GmbH) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4516) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/697/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 20. Dezember 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/40513), teilte Deutschland der Kommission gemäß der im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (2) (nachstehend „MSR 2002“ genannt) festgelegten Einzelanmeldepflicht mit, dass es eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben zugunsten der EverQ GmbH gewähren wolle. Am 24. November 2008 wurde die EverQ GmbH in die Aktiengesellschaft Sovello AG umgewandelt (3). (2) Am 16. Februar (D/50671), 26. April (D/51786), 10. Juli (D/52902) und 17. September 2007 (D/53704) forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Deutschland überarbeitete die Anmeldung und übermittelte am 29. März (A/32775), 9. Mai (A/33866), 28. August (A/37024), 17. Oktober (A/38528), 9. November (A/39223) bzw. 12. November 2007 (A/39287) zusätzliche Informationen. Am 6. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt. Am 20. Dezember 2007 bestätigten die deutschen Behörden schriftlich die auf diesem Treffen gegebenen Auskünfte (A/40543). Am 20. Februar 2008 erbat die Kommission weitere Informationen zu der Frage, ob es sich um eine Einzelinvestition handelt, und forderte zugleich aktualisierte Marktdaten an. Die angeforderten Auskünfte wurden ihr am 19. März 2008 (A/5454) übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (K(2008)1844 endg.) unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EGVertrag einzuleiten. (4) Mit Schreiben vom 15. August 2008, das am 18. August 2008 bei der Kommission registriert wurde (A/16933), übermittelte Deutschland seine Stellungnahme. (5) Die Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 4. September 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zur Beihilfe Stellung zu nehmen. (6) Mit Schreiben vom 30. September 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/20002), erhielt die Kommission die Stellungnahme eines Beteiligten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 (D/53848) leitete die Kommission diese Äußerungen an Deutschland weiter. Mit E-Mails vom 16. und 24. April 2009 sowie vom 15. Mai 2009, die jeweils am selben Tag bei der Kommission registriert wurden (A/8772, A/9822 bzw. A/11817), übermittelte Deutschland zusätzliche Auskünfte. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Ziel der Maßnahme (7) Die Beihilfe ist auf die Förderung der regionalen Entwicklung ausgerichtet. Der Investitionsstandort ist Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland; dies ist gemäß der Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006) (5) ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. 2.2.   Beihilfeempfänger (8) Die angemeldete Beihilfe soll der Sovello AG (nachstehend „Sovello“ genannt) gewährt werden. Sovello wurde im Dezember 2004 als Joint Venture gegründet, an dem die Evergreen Solar Inc. (Marlboro, MA, USA, nachstehend „Evergreen“ genannt) 75,1 % der Anteile und die Q-Cells AG (Thalheim, Deutschland, nachstehend „Q-Cells“ genannt) 24,9 % der Anteile hielten. Der Solarmodulhersteller Evergreen besitzt ein Patent für die sogenannte „String-Ribbon-Technologie“ (6), für die er dem Joint Venture eine Lizenz erteilt hat. Q-Cells, einer der größten Solarzellenhersteller weltweit, brachte seine Kompetenz als Hersteller solcher Zellen und seine Erfahrung auf dem deutschen Solarmarkt ein. (9) Im November 2005 stieg die Renewable Energy Corporation ASA (Norwegen, nachstehend „REC“ genannt) mit einer Beteiligung von 15 % in das Joint Venture ein, während Evergreen und Q-Cells ihre Beteiligung auf 64 % bzw. 21 % verringerten. REC ist weltweit einer der größten Hersteller von Silizium für die Fotovoltaikindustrie und seine Tochtergesellschaften stellen auch Solarwafer, -zellen und -module her. (10) Seit dem 19. Dezember 2006 (d. h. dem Tag vor der Anmeldung der Beihilfe) halten die Geschäftspartner Evergreen, Q-Cells und REC jeweils eine Beteiligung von 33,3 % an Sovello. (11) Die nachstehende Übersicht gibt Aufschluss über die derzeitige Gesellschafterstruktur von Sovello: 2.3.   Investitionsvorhaben (12) Deutschland beabsichtigt, Sovello eine regionale Investitionsbeihilfe zur Errichtung einer neuen Fabrik (Sovello2) zur Herstellung von Solarmodulen zu gewähren. (13) Sovello betreibt in Thalheim bereits seine Fabrik Sovello1 (7), die im April 2006 die Produktion von Solarmodulen aufgenommen hat. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war geplant, dass bis Ende 2007 eine Produktionskapazität von 30 Megawatt-Peak (8) erreicht werden sollte. Deutschland macht geltend, dass diese Fabrik als Pilotprojekt konzipiert war, mit dem der Nachweis der industriellen Machbarkeit der String-Ribbon-Technologie von Evergreen in Kombination mit den Fertigungstechnologien von Q-Cells erbracht werden sollte. (14) Die angemeldete Beihilfe bezieht sich auf ein neues Investitionsvorhaben, Sovello2, das den Bau einer neuen Fabrik zur integrierten Serienproduktion von Solarmodulen nach dem validierten String-Ribbon-Verfahren auf einem an das Sovello1-Gelände angrenzenden Grundstück in Thalheim ermöglichen sollte. Die Bauarbeiten für Sovello2 liefen im Juli 2006 an und wurden im Juni 2008 abgeschlossen. Sovello2 sollte seine volle nominale Kapazität von 60 MWp im Jahr 2009 erreichen (9). (15) Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde davon ausgegangen, dass Sovello2 in der Region rund 390 direkte und mindestens rund 700 indirekte Arbeitsplätze schaffen würde. (16) Der folgende Zeitplan gibt einen Überblick über die verschiedenen Phasen der beiden Vorhaben: Zeitpunkt Sovello1 Sovello2 Investitionsentscheidung 14.1.2005 (Datum des ursprünglichen Joint-Venture-Rahmenvertrags) Ende Juni 2006 (nach Angaben der deutschen Behörden) Beihilfeantrag 27.12.2004 (für den GA-Zuschuss) 20.2.2006 (für den GA-Zuschuss) Bewilligungsdatum 21.4.2005 (GA-Förderbescheid) 15.12.2006 (GA-Förderbescheid, vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission) Grundstückskaufvertrag 27.6.2005 30.6.2006 Beginn der Arbeiten 2005 Juli 2006 Anmeldung 1.9.2005 (10) 20.12.2006 Geplanter Investitionszeitraum 1.1.2005-31.12.2007 24.7.2006-30.6.2008 Produktionsaufnahme Februar 2006 Zweites Quartal 2007 Erreichung der vollen Produktionskapazität Ende Juni 2006 (30 MWp) Ende 2007 (60 MWp) Genehmigung der Kommission 7.6.2006 (KMU-Aufschlag)   2.4.   Rechtsgrundlage (17) Die Beihilfe wird auf der Grundlage der folgenden bestehenden Beihilferegelungen gewährt: „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (staatliche Beihilfe N 642/02 (11) — nachstehend „GA-Regelung“ genannt), „Investitionszulagengesetz 2005“ (staatliche Beihilfe N 142a/04 (12) und deren Nachfolgeregelung „Investitionszulagengesetz 2007“ (staatliche Beihilfe N 357a/2006 (13). 2.5.   Investitionskosten (18) Gemäß den aktualisierten Angaben Deutschlands vom 16. und 24. April 2009 belaufen sich die gesamten Investitionskosten für Sovello2 (nominal) auf 118 418 780 EUR (Gegenwartswert von 114 882 310 EUR (14) und kommen in vollem Umfang für Regionalbeihilfen in Betracht. In Tabelle I sind die gesamten Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben aufgeschlüsselt: Tabelle I Aufschlüsselung der Projektkosten (in EUR) 2006 2007 2008 Insgesamt (nominal) Insgesamt (Gegenwartswert 31.12.2006) […] […] […] 118 418 780 114 882 310 2.6.   Finanzierung des Vorhabens (19) Gemäß den aktualisierten Angaben Deutschlands vom 16. und 24. April 2009 hat Sovello das Vorhaben mit 87 313 015 EUR an Eigenmitteln und (nicht durch eine staatliche Garantie gedeckten) Bankdarlehen sowie den beantragten Beihilfemitteln von 31 105 765 EUR finanziert. Demnach macht der eigene, von öffentlicher Förderung freie Beitrag von Sovello mindestens 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten aus. 2.7.   Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten (20) Thalheim (Landkreis Bitterfeld, Stadt Dessau, Land Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (15) (nachstehend „Regionalbeihilfeleitlinien 1998“ genannt) und der deutschen Fördergebietskarte 2004-2006 (16), die zum Zeitpunkt der Anmeldung galt, ist bei Beihilfen für Großunternehmen in diesem Gebiet eine Beihilfehöchstintensität von 35 % des Bruttosubventionsäquivalents (nachstehend „BSÄ“ genannt) zulässig. 2.8.   Beihilfebetrag und Beihilfeintensität (21) Deutschland hat im Hinblick auf die mögliche Anwendung eines Kohäsionsbonus auf der Grundlage von Randnummer 25 des MSR 2002 zwei unterschiedliche Beihilfebeträge und Beihilfeintensitäten angemeldet. Unter Randnummer 25 des MSR 2002 ist Folgendes festgelegt: „Die zulässige Beihilfehöchstintensität […] kann per Multiplikation um den Faktor 1,15 erhöht werden, wenn das Beihilfevorhaben als „Großprojekt“ im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (17) […] kofinanziert wird.“ In einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag muss der Anteil der Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln jedoch mindestens 25 % der gesamten öffentlichen Ausgaben betragen und die Beihilfehöchstintensität, die sich aus der Anwendung des Kohäsionsbonus ergibt, darf nicht über 75 % des anwendbaren Regionalbeihilfehöchstsatzes liegen (Randnummern 25 und 26 des MSR 2002). (22) Die erste von Deutschland angemeldete Beihilfeintensität belief sich auf 22,46 % BSÄ (dies entspricht einem Beihilfebetrag von 30,526 Mio. EUR). Dabei handelt es sich um die Beihilfehöchstintensität ohne Kohäsionsbonus, die auf der Grundlage der ursprünglich angemeldeten beihilfefähigen Kosten im Gegenwartswert von 135,934 Mio. EUR, auf die das Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 des MSR 2002 angewendet wurde, sowie unter Berücksichtigung des Regionalbeihilfehöchstsatzes von 35 % BSÄ berechnet wurde. (23) Kommt der Kohäsionsbonus zur Anwendung (nachstehend „Beihilfe mit Kohäsionsbonus“ genannt), beläuft sich der Beihilfehöchstbetrag bei beihilfefähigen Kosten in Höhe von 135,934 Mio. EUR auf 35,105 Mio. EUR (Gegenwartswart; dies entspricht einer Beihilfeintensität von 25,83 % BSÄ). Diese Beihilfeintensität stützt sich auf Randnummer 25 des MSR 2002. (24) Die zweite Beihilfeintensität, die Deutschland für den Fall einer Anwendbarkeit des Kohäsionsbonus angemeldet hat, beläuft sich unter Zugrundelegung aller beihilfefähigen Investitionskosten auf 23,83 % BSÄ (dies entspricht einem Beihilfebetrag von 35,336 Mio. EUR (nominal) bzw. 32,397 Mio. EUR (Gegenwartswert)). (25) Am 16. und 24. April 2009 übermittelte Deutschland aktualisierte Angaben und teilte der Kommission mit, dass sich die gesamten beihilfefähigen Investitionskosten für Sovello2 letztendlich auf 118 418 780 EUR (114 882 310 EUR Gegenwartswert) belaufen und die Beihilfe für Sovello2 im Falle einer Anwendbarkeit des Kohäsionsbonus (nominal) 31 105 765 EUR (27 367 723 EUR Gegenwartswert) beträgt, was einer Beihilfeintensität von 23,8224 % BSÄ entspricht. Ferner wurde erklärt, dass die Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses von 17 220 066 EUR und einer Investitionszulage von 13 885 699 EUR im Jahr 2009 gewährt werden soll. (26) Die deutschen Behörden stellten einen Großprojektantrag, um im Rahmen des operationellen Programms „Sachsen-Anhalt“ eine Kofinanzierung aus EFRE-Mitteln (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in Höhe von (nominal) 9,118 Mio. EUR zu erhalten (18). Sollte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der für Großprojekte geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ablehnen, wären die Voraussetzungen für die Gewährung des Kohäsionsbonus nicht erfüllt. In diesem Fall wird der Zuschuss und damit die in der Anmeldung vorgesehene Gesamtbeihilfe gesenkt, damit die Schwellenwerte, ausgedrückt in BSÄ, nicht überschritten werden, die in der Fallkonstellation ohne Gewährung des Bonus zur Anwendung kommen. (27) Gemäß Abschnitt IX.2 Buchstabe m des GA-Förderbescheids (19) ist die Gewährung der Investitionsanreize von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig. (28) In der Anmeldung ist angegeben, dass die angemeldete Beihilfe für das Vorhaben nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert wird. (29) Deutschland hat versichert, dass der Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben beantragt hat. Gemäß dem Zuwendungsbescheid wurde der Beihilfeantrag am 20. Februar 2006 gestellt, während das Investitionsvorhaben erst im Juli 2006 angelaufen ist. (30) Deutschland hat zudem bestätigt, dass die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfehöchstbetrag, die mit dieser Entscheidung genehmigt werden, auch im Falle geringerer oder höherer beihilfefähiger Kosten nicht überschritten werden. 2.9.   Allgemeine Verpflichtungen (31) In Abschnitt IX.2 Buchstabe f des Zuwendungsbescheids über den Direktzuschuss sowie in der deutschen Rechtsgrundlage für die bestehenden Beihilferegelungen ist festgelegt, dass der Beihilfeempfänger die Investition mindestens fünf Jahre an dem Standort aufrechterhalten muss. (32) Deutschland hat der Anmeldung eine Kopie des Zuwendungsbescheids beigefügt. Zudem hat es zugesichert, der Kommission — alle fünf Jahre ab Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission einen Zwischenbericht (mit Angaben zu den gezahlten Beihilfebeträgen, zur Durchführung des Zuwendungsbescheids und zu anderen Investitionsvorhaben am gleichen Standort/in der gleichen Fertigungsstätte) vorzulegen; — innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung der letzten Beihilfetranche nach dem angemeldeten Finanzierungsplan einen ausführlichen Abschlussbericht vorzulegen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (33) Die Kommission machte in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Bedenken zu folgenden Aspekten geltend: (34) Gemäß Randnummer 49 des MSR 2002 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergegliedert werden, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass zu einem Investitionsvorhaben alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren gehören. Unter Betriebsstätte im Sinne dieser Randnummer ist „eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen zu verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts)“. Die Mitgliedstaaten könnten geneigt sein, anstelle einer Einzelinvestition zwei Einzelvorhaben anzumelden, um dadurch nach der Anwendung des automatischen Herabsetzungsverfahrens nach Randnummer 21 des MSR 2002 eine höhere maximale Beihilfeintensität zu erzielen (20). (35) Da zwischen dem Beginn der Arbeiten am Sovello1-Vorhaben (2005) und dem der Arbeiten am Sovello2-Vorhaben (Juli 2006) weniger als drei Jahre vergangen sind, würde die Kommission, wie in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens dargelegt, normalerweise davon ausgehen, dass die beiden Vorhaben zusammen eine Einzelinvestition bilden, es sei denn die Kriterien unter Randnummer 49 des MSR 2002 wären erfüllt. (36) Die Kommission nahm in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass Evergreen eine Pilotanlage in Marlboro besaß, in der das Unternehmen Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ genannt) betrieb und Tests für eine Pilot-Produktionslinie zur Anwendung der String-Ribbon-Technologie durchführte. Dagegen stellte sie fest, dass Sovello1 eine wesentlich größere Marktnähe aufweist, da die Produktion im April 2006 aufgenommen wurde und alle im April, Mai und Juni 2006 produzierten Module sofort auf dem Markt verkauft wurden. Die Kommission gelangte daher zu dem vorläufigen Ergebnis, dass Sovello1 offensichtlich nicht in erster Linie dazu konzipiert war, nachzuweisen, dass es technisch oder technologisch möglich ist, Solarmodule nach der String-Ribbon-Technologie herzustellen, sondern dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die industriellen Kapazitäten der Technologien und Herstellungsverfahren der Joint-Venture-Partner zu beurteilen und die erwartete rasche Entwicklung des deutschen Marktes zu nutzen. (37) Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass der Umfang der Erstinvestition in Sovello1 (Kapazität 30 MWp) nicht als gering eingestuft werden kann. Ferner kann ihrer Ansicht nach im Falle von Sovello2 bei einer Kapazität von 60 MWp im Vergleich mit der Leistung von Sovello1 letztlich nicht von einer „Serienfertigung“ gesprochen werden. Was die Kosten für Sovello2 anbelangt, so beträgt der Multiplikationsfaktor lediglich 2, während dieser Faktor bei dem großen Investitionsvorhaben Qimonda bei 13 lag. In der Sache Qimonda war die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Vorhaben zusammen mit einem früheren Pilotprojekt keine Einzelinvestition bildete (Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008 (21), nachstehend „Qimonda-Entscheidung“ genannt). (38) Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-184/97 (22) sowie der Definition der Begriffe „industrielle Forschung“, „experimentelle Entwicklung“ und „Prozessinnovation“ im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (23) (nachstehend „FuEuI-Gemeinschaftsrahmen“ genannt) äußerte die Kommission starke Zweifel daran, dass Sovello1 als Pilotprojekt und somit als vom Sovello2-Vorhaben getrenntes Vorhaben betrachtet werden kann. (39) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass Sovello1, falls es nicht als Pilotprojekt angesehen werden könnte, (auf der Grundlage einer globalen Abwägung der unter Randnummer 49 des MSR 2002 aufgeführten Kriterien) zusammen mit Sovello2 als Einzelinvestition einzustufen sein dürfte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass innerhalb von drei Monaten, nachdem die kommerzielle Produktion in der ersten Anlage angelaufen war, die Arbeiten an der zweiten Anlage begannen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es sich trotz der Argumente Deutschlands zur physischen Trennung der beiden Anlagen und zur fehlenden funktionalen Verbindung zwischen ihnen um ein einziges Unternehmen handelt, das über zwei Produktionsstätten auf aneinander angrenzenden Grundstücken verfügt, die dasselbe Produkt mit derselben Technologie herstellen. (40) Die Kommission entnahm dem ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag, dass die Geschäftspartner eine sehr viel umfangreichere Investition als nur Sovello1 planten, die in mehreren Phasen durchgeführt werden sollte. Ferner war es ihrer Ansicht nach nicht klar, ob die Mehrkosten für die Konzipierung separater Vorhaben anstelle einer integrierten Anlage höher sind als der zusätzliche Beihilfebetrag, der sich ergibt, wenn die beiden Vorhaben nicht als eine Einzelinvestition angesehen werden (und das Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 MSR 2002 dementsprechend nicht für beide Vorhaben zusammen anwendbar wäre). (41) Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hatte die Kommission Zweifel daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angemeldete Beihilfe notwendig ist, um einen Anreiz für die Investition zu geben, und ob sie als mit dem MSR 2002 sowie dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (42) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union ging bei der Kommission eine Stellungnahme ein. Die Äußerungen des Europäischen Industrieverbands Fotovoltaik (24) (European Photovoltaic Industry Association, EPIA) können wie folgt zusammengefasst werden: 4.1.   Die Solarindustrie — ein Markt mit hoher Wachstumsrate (43) EPIA zufolge zeichnet sich der Markt der Solarindustrie durch eine anhaltend hohe Wachstumsrate aus. Dies ist auf eine weltweit steigende Nachfrage nach Fotovoltaikprodukten sowie auf eine dynamische Technologie und den hohen Innovationsgrad zurückzuführen. Schnelligkeit ist ein Schlüsselfaktor bei der Durchsetzung von Innovationen auf industrieller Ebene. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Solarindustrie rascher zu erhöhen, müssen die Kosten für die Erzeugung von Solarstrom gesenkt werden. Bei der Solarstromerzeugung spielen die Kosten für den Erwerb von Solarsystemen eine erhebliche Rolle. Die Produktionskosten von Solarsystemen hängen wiederum von den eingesetzten Technologien und den Kosten für Rohstoffe und Materialien ab. (44) Dass Technologie und Innovation im Solarsektor von besonderer Bedeutung sind, zeigt sich nach Ansicht von EPIA in erster Linie an der wachsenden Zahl von Kooperationsmaßnahmen zwischen Unternehmen und/oder Forschungs- und Entwicklungsinstituten sowie an den immer zahlreicher werdenden Neugründungen im Sektor. 4.2.   Pilotprojekte in der Solarindustrie (45) EPIA zufolge werden in der Solarindustrie Innovationen und neue Technologien anhand wirtschaftlicher Kriterien entwickelt und umgesetzt. Um die wirtschaftlichen Risiken für die Kapitalgeber zu beschränken und die technologische und/oder wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Neuerung an bestimmten Kriterien zu testen, erfolgen Forschung und Entwicklung in diesem Bereich sowie die industrielle Umsetzung von Innovationen in Phasen. Daher sind Pilotprojekte geeignet, um mit konkreten Zielen, begrenzten Ressourcen und kalkulierbaren Risiken bestimmte technische und/oder wirtschaftliche Probleme in Bezug auf Innovationen zu lösen. Pilotprojekte werden auch im Rahmen von produkt- und verfahrensorientierten Innovationen bei industriell bewährten Technologien durchgeführt, da eine Ausweitung der Kapazitäten erst dann wirtschaftlich vertretbar ist, wenn ein Pilotproduktionsprozess gezeigt hat, dass Serienproduktion möglich ist. Dann allerdings ist eine rasche Ausweitung der Produktionskapazitäten für den Erfolg ausschlaggebend. Daher werden neue Produktionskapazitäten häufig unmittelbar nach der erfolgreichen Pilotproduktion geschaffen. 4.3.   String-Ribbon-Technologie noch nicht industriell getestet (46) EPIA zufolge handelt es sich bei der von Sovello angewendeten String-Ribbon-Technologie um ein kontinuierliches Verfahren zur Gewinnung von Siliziumbändern zur Herstellung von kristallinen Wafern. Im Vergleich zu den herkömmlichen Schnitttechnologien zur Herstellung von kristallinen Wafern wird bei diesem Verfahren deutlich weniger Silizium benötigt, wodurch es eindeutig kostengünstiger ist. Die String-Ribbon-Technologie zur Herstellung von Wafern war vor dem Bau von Sovello1 noch nicht industriell getestet worden. Außerdem gab es weltweit nicht ein Unternehmen, das damals in der Lage gewesen wäre, diese String-Ribbon-Wafer zu Solarzellen und anschließend zu Solarmodulen zu verarbeiten. Mit der String-Ribbon-Technologie deckt Sovello die gesamte Wertschöpfu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.