Europäische Union

2014/687/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) Text von Bedeutung für den EWR

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30.9.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 284/76 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/687/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU organisiert die Kommission einen Informationsaustausch über Industrieemissionen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen und den Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, um die Erstellung von Merkblättern über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie zu erleichtern. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU geht es bei dem Informationsaustausch um die Leistungsfähigkeit der Anlagen und Techniken in Bezug auf Emissionen, gegebenenfalls ausgedrückt als kurz- und langfristige Mittelwerte sowie assoziierte Referenzbedingungen, Rohstoffverbrauch und Art der Rohstoffe, Wasserverbrauch, Energieverbrauch und Abfallerzeugung, um angewandte Techniken, zugehörige Überwachung, medienübergreifende Auswirkungen, wirtschaftliche Tragfähigkeit und technische Durchführbarkeit sowie Entwicklungen bei diesen Aspekten sowie um beste verfügbare Techniken und Zukunftstechniken, die nach der Prüfung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Aspekte ermittelt worden sind. (3) „BVT-Schlussfolgerungen“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Richtlinie 2010/75/EU sind der wichtigste Bestandteil der BVT-Merkblätter, der die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, die dazugehörigen Verbrauchswerte sowie gegebenenfalls einschlägige Standortsanierungsmaßnahmen enthält. (4) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU dienen die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie fallende Anlagen. (5) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU legt die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte fest, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie festgelegt sind, nicht überschreiten. (6) Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU dürfen Ausnahmeregelungen zur Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 nur angewandt werden, wenn die Erreichung der Emissionswerte aufgrund des geografischen Standorts, der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. (7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stützen sich die Überwachungsauflagen der Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsergebnisse. (8) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU überprüft die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Beschlüssen über BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen, bringt sie erforderlichenfalls auf den neuesten Stand und stellt sicher, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. (9) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 (2) wurde ein Forum für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören. (10) Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU hat die Kommission am 20. September 2013 die Stellungnahme des Forums zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton eingeholt und diese Stellungnahme öffentlich zugänglich gemacht (3). (11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton sind im Anhang dieses Beschlusses dargestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. September 2014 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. (2)   ABl. C 146 vom 17.5.2011, S. 3. (3)  https://circabc.europa.eu/w/browse/6516b21a-7f84-4532-b0e1-52d411bd0309. ANHANG BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON ZELLSTOFF, PAPIER UND KARTON ANWENDUNGSBEREICH 79 ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN 80 MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE 80 MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER 80 REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT 80 MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT 81 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 81 1.1. Allgemeine BVT-Schlussfolgerungen für die Zellstoff- und Papierindustrie 84 1.1.1. Umweltmanagementsystem 84 1.1.2. Materialmanagement und gute Betriebspraxis 85 1.1.3. Frisch- und Abwassermanagement 86 1.1.4. Energieverbrauch und -effizienz 87 1.1.5. Geruchsemissionen 88 1.1.6. Überwachung wesentlicher Prozessparameter sowie der Emissionen in Gewässer und in die Luft 89 1.1.7. Abfallwirtschaft 91 1.1.8. Emissionen in Gewässer 92 1.1.9. Lärmemissionen 93 1.1.10. Stilllegung 94 1.2. BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfatzellstoffprozess 94 1.2.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 94 1.2.2. Emissionen in die Luft 96 1.2.3. Abfallaufkommen 102 1.2.4. Energieverbrauch und -effizienz 103 1.3. BVT-Schlussfolgerungen für den Sulfitzellstoffprozess 104 1.3.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 104 1.3.2. Emissionen in die Luft 106 1.3.3. Energieverbrauch und -effizienz 108 1.4. BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von Holzstoff und chemisch-mechanischem Holzstoff 109 1.4.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 109 1.4.2. Energieverbrauch und -effizienz 110 1.5. BVT-Schlussfolgerungen für die Verarbeitung von Altpapier 111 1.5.1. Materialmanagement 111 1.5.2. Abwasser und Emissionen in Gewässer 112 1.5.3. Energieverbrauch und -effizienz 114 1.6. BVT-Schlussfolgerungen für die Papierherstellung und für verwandte Prozesse 114 1.6.1. Abwasser und Emissionen in Gewässer 114 1.6.2. Emissionen in die Luft 117 1.6.3. Abfallaufkommen 117 1.6.4. Energieverbrauch und -effizienz 117 1.7. Beschreibung der Techniken 118 1.7.1. Beschreibung von Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Emissionen in die Luft 118 1.7.2. Beschreibung von Techniken zur Reduzierung des Frischwasserbedarfes und des Abwasservolumens und der Schadstoffbelastung des Abwassers 121 1.7.3. Beschreibung der Techniken zur Abfallvermeidung und Abfallmanagement 126 ANWENDUNGSBEREICH Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen die in Abschnitt 6.1 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 2010/75/EU genannten Tätigkeiten, d. h. die integrierte und die nicht integrierte Herstellung der folgenden Produkte in Industrieanlagen: a) Zellstoff aus Holz und anderen Faserstoffen, b) Papier oder Karton mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag. Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden Prozesse und Tätigkeiten: i) Herstellung von Zellstoff: a) Herstellung von Kraftzellstoff (Sulfatzellstoff) und b) Herstellung von Sulfitzellstoff; ii) mechanische und chemisch-mechanische Aufschlussverfahren; iii) Verarbeitung von Altpapier mit und ohne Deinking; iv) Papierherstellung und verwandte Prozesse; v) alle Ablaugekessel und Kalköfen in Zellstoff- und Papierfabriken. Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für: i) die Herstellung von Zellstoff aus nicht holzbasierten Rohfasern (z. B. Zellstoff aus Einjahrespflanzen); ii) stationäre Verbrennungsmotoren; iii) Verbrennungsanlagen zur Erzeugung von Dampf und Strom (keine Ablaugekessel); iv) Trockner mit internen Brennern für Papiermaschinen und Streichaggregate. Folgende andere Merkblätter sind für die in diesen BVT-Schlussfolgerungen behandelten Tätigkeiten relevant: Merkblätter Gegenstand Industrielle Kühlsysteme (ICS) Industrielle Kühlsysteme (z. B. Kühltürme oder Plattenwärmeaustauscher) Ökonomische und medienübergreifende Effekte (ECM) Wirtschaftliche und medienübergreifende Auswirkungen von Techniken Emissionen aus der Lagerung (EFS) Emissionen aus Tanks, Rohrleitungen und gelagerten Chemikalien Energieeffizienz (ENE) Allgemeine Energieeffizienz Großfeuerungsanlagen (LCP) Erzeugung von Dampf und Strom durch Verbrennungsanlagen in Zellstoff- und Papierfabriken Allgemeine Überwachungsgrundsätze (MON) Emissionsüberwachung Abfallverbrennung (WI) Verbrennung vor Ort und Mitverbrennung von Abfällen Abfallbehandlungsanlagen (WT) Aufbereitung von Abfällen zu Brennstoffen ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die mindestens ein gleiches Umweltschutzniveau gewährleisten. Wenn nicht anderweitig angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar. MIT BVT ASSOZIIERTE EMISSIONSWERTE Wenn die mit den BVT assoziierten („BVT-assoziierten“) Emissionswerte für den gleichen Mittelungszeitraum in unterschiedlichen Einheiten angegeben werden (z. B. als Konzentrationen und als spezifische Frachtwerte (d. h. pro Tonne Nettoproduktion)), sind diese unterschiedlichen Formen von BVT-assoziierten Emissionswerten als gleichwertige Alternativen zu betrachten. Bei integrierten und zur Herstellung mehrerer Produkte ausgelegten Zellstoff- und Papierfabriken müssen die für die jeweiligen Prozesse (Zellstoff- und Papierherstellung) und/oder Produkte definierten BVT-assoziierten Emissionswerte nach Maßgabe einer Mischungsregel basierend auf den jeweiligen kumulativen Einleitungen zusammengefasst werden. MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN GEWÄSSER Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Probenahme-Zeitraum von 24 Stunden, gemessen anhand von durchflussproportionalen Mischproben (1) oder — bei nachweislich ausreichender Durchflussstabilität — anhand einer zeitproportionalen Probe (1) Jahresmittelwert Mittelwert aller im Laufe eines Jahres gemessenen Tagesmittelwerte, gewichtet nach der täglichen Produktion und angegeben als Masse emittierter Stoffe pro Masseneinheit der erzeugten oder verarbeiteten Produkte/Materialien. REFERENZBEDINGUNGEN FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Emissionen in die Luft beziehen sich auf folgende Standardbedingungen: trockenes Gas, Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa; Wenn die BVT-assoziierten Emissionswerte als Konzentrationen angegeben werden, wird der Bezugssauerstoffgehalt (in Vol.- %) genannt. Umrechnung auf Bezugssauerstoffgehalt Die Emissionskonzentration wird mit der folgenden Formel auf einen Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet: Dabei ist: ER (mg/Nm3) : Emissionskonzentration bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt OR OR (Vol.- %) : Bezugssauerstoffgehalt EM (mg/Nm3) : gemessene Emissionskonzentration bezogen auf den gemessenen Sauerstoffgehalt OM OM (Vol.- %) : gemessener Sauerstoffgehalt. MITTELUNGSZEITRÄUME FÜR EMISSIONEN IN DIE LUFT Wenn nicht anders angegeben, sind für BVT-assoziierte Werte für Emissionen in Gewässer folgende Mittelungszeiträume definiert: Tagesmittelwert Mittelwert über einen Zeitraum von 24 Stunden ausgehend von gültigen Stundenmittelwerten kontinuierlicher Messung. Mittelwert über die Probenahmezeit Mittelwert von drei aufeinanderfolgenden Messungen mit einer Dauer von jeweils mindestens 30 Minuten. Jahresmittelwert Bei kontinuierlicher Messung: Mittelwert aller gültigen Stundenmittelwerte. Bei periodischer Messung: Mittelwert aller im Laufe eines Jahres ermittelten „Mittelwerte über die Probenahmezeit“. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für den Zweck dieser BVT-Schlussfolgerungen gelten die folgenden Definitionen: Verwendeter Begriff Begriffsbestimmung Neue Anlage Eine Anlage, die am Standort der Fabrik erstmals nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen genehmigt wird, oder die vollständige Ersetzung einer Anlage auf dem bestehenden Fundament der Fabrik nach der Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen. Bestehende Anlage Eine Anlage, die keine neue Anlage ist. Umfangreichere Modernisierung Eine umfangreichere Änderung der Konstruktion oder der Technologie einer Anlage/eines Emissionsminderungssystems, die mit Anpassungen oder dem Austausch von Prozesseinheiten und verbundenen Ausrüstungen in größerem Umfang einhergeht. Neues Entstaubungssystem Ein Entstaubungssystem, das nach Veröffentlichung dieser BVT-Schlussfolgerungen zum ersten Mal am Standort der Fabrik eingesetzt wird. Vorhandenes Entstaubungssystem Ein Entstaubungssystem, das kein neues Entstaubungssystem ist. Nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (NCG) Als nicht kondensierbare geruchsaktive Gase werden die im Sulfatzellstoffprozess entstehenden Geruchsgase bezeichnet. Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG) Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (oder „Starkgase“): Gase mit TRS-Verbindungen, die bei der Kochung und beim Eindampfen sowie bei der Strippung von Kondensaten entstehen. Starkgase Konzentrierte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase (CNCG). Schwachgase Verdünnte nicht kondensierbare geruchsaktive Gase: Gase mit TRS-Verbindungen, die nicht als Starkgase zu betrachten sind (z. B. Gase aus Tanks, Waschfiltern, Hackschnitzelsilos, Kalkschlammfiltern und Trocknungsanlagen). Restschwachgase Schwachgase, die nicht aus einem Ablaugekessel, einem Kalkofen oder einem Geruchsgaskessel emittiert werden. Kontinuierliche Messung Messungen mit einem automatischen Messsystem (AMS), das am jeweiligen Standort fest installiert ist. Periodische Messung Ermittlung einer Messgröße (insbesondere einer zu messenden Menge) in bestimmten Zeitabständen mit manuellen oder automatischen Verfahren. Diffuse Emissionen Emissionen aufgrund des direkten (nicht gefassten) Kontaktes von Staub oder flüchtigen Stoffen mit der Umgebung bei normalen Betriebsbedingungen. Integrierte Produktion Sowohl Faserstoff als auch Papier und Karton werden am selben Standort hergestellt. Der Faserstoff wird vor der Papier- oder Kartonherstellung gewöhnlich nicht getrocknet. Nicht integrierte Produktion Entweder a) Herstellung von Marktzellstoff (zum Verkauf) in Papierfabriken, die selbst keine Papiermaschinen betreiben, oder b) Herstellung von Papier/Karton mit Faserstoff, der ausschließlich in anderen Fabriken erzeugt wird (Marktzellstoff). Nettoproduktion i) Bei Papierfabriken: unverpackte, verkaufsfähige Produktion nach der letzten Rollenschneidmaschine, d. h. vor der Verarbeitung. ii) Bei getrennten Beschichtungsanlagen: Produktion nach dem Streichen. iii) Bei Anlagen zur Herstellung von Hygienepapier: verkaufsfähige Produktion nach der Hygienepapiermaschine vor dem Aufrollen des Materials und ohne Kern. iv) Bei Marktzellstofffabriken: Produktion nach dem Verpacken (Tonne lutro). v) Bei integrierten Fabriken: Als Netto-Faserstoffproduktion werden die Produktion nach dem Verpacken (Tonnen lutro) und der in die Papierfabrik transportierte Faserstoff bezeichnet (Faserstoff mit Trocknungsgrad 90 %, d. h. lufttrocken). Nettopapierproduktion: wie Ziffer i. Spezialpapierfabrik Eine Fabrik, in der zahlreiche Papier- und Kartonsorten für Spezialanwendungen (in der Industrie und in sonstigen Bereichen) hergestellt werden, die durch besondere Merkmale, einen verhältnismäßig kleinen Endverbrauchermarkt oder Nischenanwendungen gekennzeichnet und häufig speziell für einen bestimmten Kunden oder eine bestimmte Endverbrauchergruppe hergestellt werden; Spezialpapiere sind z. B. Zigarettenpapiere, Filterpapiere, metallisierte Papiere, Thermopapier, Durchschreibepapier, Klebeetiketten und gussgestrichenes Papier sowie Gipskarton und Spezialpapiere zum Wachsen oder Isolieren, zu Bedachungszwecken, zum Asphaltieren und für sonstige spezielle Anwendungen oder Behandlungen. All diese Sorten sind keine Standardpapiere. Hartholz Eine Gruppe von Hölzern, u. a. Espe, Buche, Birke und Eukalyptus; der Begriff „Hartholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Weichholz“ verwendet. Weichholz Holz von Koniferen (z. B. Kiefer und Fichte); der Begriff „Weichholz“ wird als Gegensatz zum Begriff „Hartholz“ verwendet. Kaustizierung Prozess im Kalkkreislauf zur Rückgewinnung von Hydroxid (Weißlauge) durch folgende Reaktion: Ca(OH)2 + CO3 2- → CaCO3 (s) + 2 OH- ABKÜRZUNGEN Verwendeter Begriff Begriffsbestimmung AFS Abfiltrierbare Stoffe (in Abwasser); Abfiltrierbare Stoffe bestehen aus kleinen Faserfragmenten, Füllstoffen, Feinstoffen, nicht sedimentierter Biomasse (Ansammlung von Mikroorganismen) und sonstigen kleinen Partikeln. (Total suspended solids, TSS) AOX Adsorbierbare organisch gebundene Halogene gemessen nach der in EN ISO 9562 beschriebenen Standardmethode für Abwasser. BSB Biochemischer Sauerstoffbedarf; die Menge an gelöstem Sauerstoff, die Mikroorganismen zur Zersetzung organischer Bestandteile in Abwasser benötigen. CMP Chemi-mechanischer Holzstoff (Chemimechanical pulp). CSB Chemischer Sauerstoffbedarf; Anteil chemisch oxidierbarer organischer Bestandteile in Abwasser (gewöhnlich bezogen auf Analysen mit Dichromatoxidation). CTMP Chemi-thermisch-mechanischer Holzstoff. DS Trockene Feststoffe (Dry Solids), angegeben in Gew.- %. DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure (beim Peroxidbleichen verwendeter Komplexbildner). ECF Elementarchlorfrei) EDTA Ethylendiamintetraessigsäure (Komplexbildner). H2S Schwefelwasserstoff. LWC Leichtgewichtiges gestrichenes Papier. NOx Summe von Stickoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2), angegeben als NO2. NSSC Neutralsulfit-Halbzellstoff (Neutral sulphite semi chemical). RCF Recyclierte Fasern. SO2 Schwefeldioxid. TCF Totalchlorfrei) TMP Thermisch-mechanischer Holzstoff. TOC Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff. Tonne lutro Tonne lufttrocken (Zellstoff), Trocknungsgrad 90 %. Tot-N Der Gesamtstickstoffgehalt (Total nitrogen, Tot-N), ausgedrückt in N, beinhaltet organischen Stickstoff, freies Ammoniak und Ammonium (NH4 +-N), Nitrite (NO2 --N) und Nitrate (NO3 --N). Tot-P Der Gesamtphosphorgehalt (Tot-P), ausgedrückt in P, beinhaltet sowohl gelösten Phosphor als auch nicht löslichen Phosphor, der in Form von Ausfällungen oder mit Mikroorganismen in das Abwasser gelangt. TRS Gesamte reduzierte Schwefelverbindungen (Total reduced sulphur); Summe der folgenden reduzierten übelriechenden Schwefelverbindungen, die bei der Zellstoffherstellung freigesetzt werden: Schwefelwasserstoff, Methylmercaptan, Dimethylsulfid und Dimethyldisulfid, angegeben als Schwefel. VOC Flüchtige organische Verbindungen (Volatile organic compounds) nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 45 der Richtlinie 2010/75/EU. 1.1.   ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ZELLSTOFF- UND PAPIERINDUSTRIE Die in den Abschnitten 1.2 bis 1.6 beschriebenen prozessspezifischen BVT-Schlussfolgerungen gelten zusätzlich zu den in diesem Abschnitt genannten allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen. 1.1.1.   Umweltmanagementsystem BVT 1. Die BVT zur Verbesserung der allgemeinen Umweltleistung von Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton besteht in der Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems (UMS), das alle folgenden Merkmale umfasst: a) besonderes Engagement der Führungskräfte, auch auf leitender Ebene; b) Festlegung einer Umweltstrategie, die eine kontinuierliche Verbesserung der Anlage durch die Leitungsebene beinhaltet; c) Planung und Umsetzung der erforderlichen Verfahren, Ziele und Vorgaben, einschließlich finanzieller Planung und Investitionen; d) Anwendung der Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Punkte: i) Struktur und Zuständigkeiten, ii) Schulung, Sensibilisierung und Kompetenz, iii) Kommunikation, iv) Einbeziehung der Arbeitnehmer, v) Dokumentation, vi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.