Europäische Union

2003/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Wettbewerb zu treten, die auf der Basis des Toll-Collect-Systems angeboten werden. Daher wird durch eine solche Schnittstelle die zu erwartende Dominanz von Toll Collect als Telematikplattform weiter eingeschränkt. (73) Daneben können Telematikdienste auf der Toll-Collect-Onboard-Unit selber angeboten werden. Die Parteien verpflichten sich, Mehrwertdiensteanbietern Zugang zu den Grundfunktionalitäten und Rohdaten der Onboard-Units über einen zentralen Telematics Gateway einzuräumen. Dieser Gateway wird von einer Telematics Gateway Gesellschaft betrieben, die offen für andere Gesellschafter ist und erst in Betrieb genommen wird, wenn DaimlerChrysler, Deutsche Telekom und Cofiroute (zusammen) keine Kontrolle dieser Gesellschaft besitzen. Anbieter von Telematikdiensten werden beim Zugang zum Gateway weder technisch noch kommerziell oder in sonstiger Weise gegenüber den Gesellschaftern diskriminiert. Gleichzeitig verpflichten sich die Parteien, das Toll Collect System für die Erbringung von Mehrwertdiensten nur über den Telematics Gateway zu nutzen. Die Telematics Gateway Gesellschaft wird neben der Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung über einen Beirat verfügen, der als pluralistisches Organ mit Vertretern von Verbänden von in der Telematikindustrie tätigen Unternehmen konzipiert ist. Neben der Entscheidung über Beschwerden von Mehrwertdiensteanbietern hat der Beirat die Aufgabe, die Geschäftsführung bei Entscheidung über Zugangsbedingungen, technische Standards und Geschäftsbedingungen der Gesellschaft zu kontrollieren. (74) Soweit daher Telematikdienste über die Toll-Collect-Onboard-Units angeboten werden, ist der zentrale Serviceknoten, über den diese Dienste erbracht werden, im Hinblick auf die Parteien neutralisiert. Auf der einen Seite erhalten Mehrwertdiensteanbieter einen nicht diskriminierenden Zugang zum Telematics Gateway, unabhängig davon, ob sie Gesellschafter der Gateway Gesellschaft sind oder nicht. Auf der anderen Seite wird die Gateway-Gesellschaft nicht von den Parteien kontrolliert. Die neutrale Gestaltung der Gesellschaft wird durch die Einrichtung eines pluralistischen Beirates verstärkt, der mit der Entscheidung der für die Erbringung und zukünftige Entwicklung von Telematikdiensten wesentlichen Fragen befasst ist. (75) Einschränkungen unterliegt die Tätigkeit des Telematics Gateway dadurch, dass die Funktion der Mauterhebung im Rahmen des Toll Collect Systems Vorrang hat und dass die Parteien Regelungen getroffen haben, um die Sicherheit der Mauterhebung zu gewährleisten. Da dies für alle Beteiligten, d. h. für die Parteien, für Drittgesellschafter wie für reine Anbieter von Telematikdiensten, in gleicher Weise gilt und zu einem gewissen Maße aus der Mitnutzung der Toll Collect Onboard-Units für die Erbringung von Mehrwertdiensten folgt, können diese Einschränkungen von der Kommission akzeptiert werden. (76) Ein wesentliches Element der Zusagen der Parteien besteht darin, dass Telematikdienste über die Onboard-Unit selbst erst erbracht werden dürfen, wenn die Kommission dem zugestimmt hat. Die Kommission wird der Erbringung von Telematikdiensten mittels des Telematics Gateway erst zustimmen, wenn eine funktionsfähige Schnittstelle zur GPS-Funktionalität der Onboard-Units angeboten wird und die Parteien es interessierten Dritten ermöglicht haben, eigene Geräte zu entwickeln, die mittels einer Verbindung mit einem Mautmodul mautfähig sind. Diese Systematik der Zusagen bewirkt, dass bis zur Verwirklichung der Geräteschnittstelle und des Mautmoduls gleiche Wettbewerbsbedingungen für die am Markt tätigen Unternehmen gegeben sind und sich in dieser Zwischenzeit nicht der Telematics Gateway als dominante Plattform im Markt etablieren kann. (77) Insgesamt sorgen die Zusagen dafür, dass der Markt für Telematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen in Deutschland weiter offen gehalten wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Parteien und Drittparteien erhalten bleiben. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Berücksichtigung der von den Parteien abgegebenen Zusagen keine beherrschende Stellung von DaimlerChrysler mittels des Gemeinschaftsunternehmens auf dem Markt für Telematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen in Deutschland begründet. VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (78) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (79) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(26). (80) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von DaimlerChrysler und Deutsche Telekom, die die Verpflichtungen betreffen, keine Mehrwertdienste über das Toll-Collect-System ohne Zustimmung der Kommission zu erbringen und das Toll-Collect-System für die Zwecke der Erbringung von Mehrwertdiensten nur über die Telematics-Gateway-Gesellschaft zu nutzen. Dabei wird die Zustimmung der Kommission zur Erbringung von Mehrwertdiensten über das Toll-Collect-System erst erteilt, wenn eine GPS-Schnittstelle für die Onboard-Unit und ein Mautmodul zur Integration in Drittgeräte entwickelt worden ist. Diese Zusagen dienen dazu, die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von DaimlerChrysler auf dem deutschen Markt für Verkehrstelematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen und die Entstehung einer dominierenden Plattform zu verhindern. Alle verbleibenden Teile der Zusagen, insbesondere die Einzelheiten für die Errichtung der Telematics-Gateway-Gesellschaft und die Entwicklung der GPS-Schnittstelle und des Mautmoduls, sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen. VIII. SCHLUSSFOLGERUNG (81) Aus diesen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von Daimler Chrysler Services und Deutsche Telekom eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. (82) Die vorliegende Entscheidung präjudiziert nicht die Entscheidung, die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Erhebung einer Straßenbenutzungsgebühr auf deutschen Autobahnen mit Gemeinschaftsrecht zu treffen hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die DaimlerChrysler Services AG und die Deutsche Telekom AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Toll Collect GmbH übernehmen, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von der DaimlerChrysler Services AG und der Deutsche Telekom AG in Ziffern BI und B II 15 des Anhangs abgegebenen Zusagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der übrigen von der DaimlerChrysler Services AG und der Deutsche Telekom AG abgegebenen Zusagen gemäß dem Anhang. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: DaimlerChrysler AG Epplestraße 225 D - 70546 Stuttgart Deutsche Telekom AG Fiedrich-Ebert-Allee 140 D 53113 Bonn Brüssel, den 30. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 277 vom 18.11.2003. (4) ABl. C 277 vom 18.11.2003. (5) Bundesgesetzblatt I, Nr. 23, S. 1234. (6) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (7) "Wir sind die Partner der Transportwirtschaft", Pressemitteilung vom 20. September 2002, S. 3. (8) Siehe Fn. 6. (9) Vorstandsvorsitzender der DaimlerChrysler Services AG (Anm. d. Verf.). (10) Frost & Sullivan, European Commercial Vehicle Telematics Markets, 2002, S. 2-27 bis 2-29. (11) Siehe Fn. 9, S. 3-17. (12) Siehe Fn. 9, S. 3-9 und 3-12, mit einer Stückzahl von 105000 nachgerüsteten Systemen gegenüber ca. 8000 von den Lkw-Herstellern verkauften Systemen. (13) Siehe Fn. 9, S. 2-32. (14) Siehe Fn. 6, S. 4. (15) Pressemitteilung zur Cebit 2002. (16) Siehe Fn. 6, S. 1. (17) In diesem Zusammenhang heißt es in einer von DaimlerChrysler Services, Telekom und Cofiroute gemeinsam herausgegebenen Presseerklärung: "Vor allem haben wir uns an der Ausschreibung jedoch beteiligt, weil unser System als einziges der Speditionswirtschaft das Potenzial bietet, deutlich effektiver zu arbeiten", sagte Dr. Mangold. "DaimlerChrysler stärkt damit seine Position als Partner der Transportwirtschaft.", siehe Fn. 6, S. 1. (18) "DaimlerChrysler Services stellt auf der IAA Nutzfahrzeuge innovative Mobilitäts- und Telematikdienste vor", Presse-Information vom 10. September 2002, S. 2 und 3. (19) DaimlerChrysler Services Mobility Management, Telematik für alle: Truckmatix. (20) VerkehrsRundschau 46/2002, S. 17. (21) DaimlerChrysler: Erfassungssysteme für die Lkw-Maut, 2. Dezember 2002, S. 6. (22) Siehe Fn. 6, S. 1. (23) Siehe Fn. 9, S. 2-25. (24) So die von den Parteien vorgelegte Studie "European Telematics Industry", Commerzbank, 8. Mai 2001, S. 3, die das Marktpotenzial in Europa bis 2005 auf 2 Mrd. EUR beziffert; die in Fn. 9 genannte Studie von Frost & Sullivan beziffert das Martkpotenzial auf rund 4,7 Mrd. EUR im Jahr 2009 in Europa, S. 2-27 bis 2-29. (25) Siehe Fn. 18, S. 18. (26) Vgl. Randnummer 12 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3). ANHANG Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß den Artikeln 2 und 3 kann auf folgender Internetseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_de.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.