Europäische Union

2003/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409)

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Avis juridique important | 32003D0792 2003/792/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409) Amtsblatt Nr. L 300 vom 18/11/2003 S. 0062 - 0073 Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 - DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1409) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/792/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2002, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 11. November 2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen DaimlerChrysler Services AG ("DaimlerChrysler Services"), das zum DaimlerChrysler Konzern ("DaimlerChrysler") gehört und Deutsche Telekom AG ("Telekom") erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Toll Collect GmbH ("Toll Collect") durch Kauf von Anteilen. An dem Gemeinschaftsunternehmen wird neben den anmeldenden Parteien auch das französische Unternehmen Compagnie Financière et Industrielle des Autoroutes S.A. ("Cofiroute") in Höhe von 10 % beteiligt sein. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat am 20. Dezember 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens entschieden, in diesem Fall das Verfahren einzuleiten. Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar eine marktbeherrschenden Stellung begründet, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert wird. Allerdings erlauben es die von den Parteien gemachten Zusagen, die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. I. DIE PARTEIEN UND DIE TRANSAKTION A. Die Parteien (3) DaimlerChrysler Services ist ein Tochterunternehmen von DaimlerChrysler, das im Finanzdienstleistungsbereich und Mobility Management tätig ist. Sein Angebot reicht von Finanzierungskonzepten für alle Fahrzeugmarken von DaimlerChrysler bis hin zum markenübergreifenden Flottenmanagement. DaimlerChrysler ist in der Entwicklung, Herstellung sowie im Vertrieb von Pkw, Lkw, Bussen und Dieselmotoren tätig. Ferner ist DaimlerChrysler über eine Beteiligungen in der Luft- und Raumfahrt sowie in der Rüstungsindustrie tätig. (4) Telekom ist ein überwiegend in Europa und den USA tätiges Telekommunikationsunternehmen. Es ist unmittelbar oder über verbundene Unternehmen unter anderem in den Bereichen Festnetz- und Mobiltelefonie und in den Geschäftsfeldern Internet und Systemlösungen aktiv. (5) Cofiroute ist Betreiberin verschiedener französischer Autobahnen. Daneben entwickelt und baut sie mit ihren Schwestergesellschaften Société de Construction des Autoroutes du Sud et de l'Ouest Straßen für staatliche Auftragnehmer. Ferner berät Cofiroute Unternehmen in verschiedenen Ländern außerhalb Frankreichs bei der Entwicklung und dem Betrieb von Fernstraßen. B. Das Vorhaben (6) Am 12. April 2002 ist das deutsche Gesetz zur Einführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge(5) in Kraft getreten. Danach werden Lkw über 12 t zukünftig eine entfernungsabhängige Benutzungsgebühr ("Lkw-Maut") für die Benutzung der meisten Bundesautobahnen entrichten müssen. (7) Das Lkw-Maut-Projekt, d. h. der Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erhebung der Lkw-Maut auf Bundesautobahnen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland, war Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Das Konsortium bestehend aus DaimlerChrysler Services, Telekom und Cofiroute hat den Zuschlag erhalten. (8) DaimlerChrysler Services, Telekom und Cofiroute beabsichtigen ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem Namen Toll Collect zu gründen. Toll Collect soll das System zur Erhebung der Lkw-Maut im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland errichten und betreiben. II. ZUSAMMENSCHLUSS (9) DaimlerChrysler Services und Telekom sollen jeweils 45 %, Cofiroute 10 % der Geschäftsanteile an Toll Collect halten. [...]*(6). (10) [...]*. Die anmeldenden Parteien sind angesichts dieser Regelung der Auffassung, dass nicht von einer Mitkontrolle durch Cofiroute ausgegangen werden kann. Diese Ansicht wird angesichts der besonderen wirtschaftlichen Umstände der vertraglichen Regelung im vorliegenden Zusammenschluss von der Kommission geteilt. (11) Toll Collect wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. Toll Collect ist mit ausreichenden finanziellen Ressourcen, eigenem Personal, eigener technischer Ausstattung und eigener Geschäftsführung ausgestattet, so dass das Unternehmen selbständig auf dem Markt auftreten und getrennt von seinen Müttern geführt werden kann. (12) Der Umstand, dass der Vertrag über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahnmaut für schwere Lkw vom 25. Juni 2002 ("Betreibervertrag") mit der Bundesrepublik Deutschland vorsieht, dass dieser nach zwölf Jahren enden soll und nur dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann, steht dem Schluss nicht entgegen, dass das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer angelegt ist. Zunächst ist nach § 3 des Gesellschaftsvertrages die Dauer von Toll Collect zeitlich nicht beschränkt. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Zeitraum von zwölf Jahren um eine Frist, die ausreichend lang ist, um eine dauerhafte Veränderung in der Struktur der anmeldenden Unternehmen herbeizuführen. (13) Das Vorhaben stellt somit einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (14) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. DaimlerChrysler und Telekom haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR. Lediglich Telekom erzielte mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem Mitgliedsstaat, und zwar in Deutschland. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. BEURTEILUNG NACH ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. Das Toll-Collect-System (15) Ab Sommer 2003 sollen alle Lkw mit einem zulässigen Hoechstgewicht von 12 t oder mehr bei der Benutzung deutscher Bundesautobahnen eine streckenbezogene Straßenbenutzungsgebühr ("Lkw-Maut") entrichten. Die Mauterhebung soll ohne Eingriff in den Verkehrsfluss und daher in erster Linie automatisch vorgenommen werden. (16) Das von Toll Collect zu errichtende System sieht vor, dass in Lkw sogenannte Onboard-Units eingebaut werden, die über einen GPS (Global Positioning System)-Empfänger und einen GSM-Mobilfunk-Sender verfügen. Der GPS-Empfänger ermittelt die aktuelle Position des Lkw und speist diese Daten in die Onboard-Unit ein. Der Datenaustausch zwischen der Onboard-Unit und einer Zentrale für Anwendungsdienstleistungen erfolgt über den GSM-Mobilfunk-Sender, [...]*. Die vorgenannte Zentrale verarbeitet die entsprechenden Daten, d. h. anhand des ermittelten Standorts und der gewählten Strecke des jeweiligen Lkw wird die zu zahlende Maut errechnet und dem Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. (17) In der Errichtungsphase des Mautsystems sollen zunächst gemäß den Vergabeunterlagen bis zur Einführung der Lkw-Maut [...]* Onboard-Units zur Verfügung gestellt werden. Diese Zahl soll im ersten Betriebsjahr des Mautsystems auf [...]* und im letzten Betriebsjahr auf [...]* gesteigert werden. Die Onboard-Units werden den Transportunternehmen kostenlos gegen ein Pfand in Form eines Mautguthabens überlassen. Dieses wird mit den gefahrenen Kilometern verrechnet. Die Einbaukosten für die Onboard-Unit trägt der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs. (18) Neben der automatischen Mauterhebung soll auch ein manuelles Einbuchungssystem angeboten werden. Hierzu ist vorgesehen, dass im Internet oder über Automaten an Tankstellen oder Autobahnauffahrten Einbuchungsbelege verkauft werden. Der Fahrer muss die von ihm vorgesehene Route vorab festlegen und sie auf seiner Fahrt auch einhalten. Eine Onboard-Unit im Fahrzeug ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. B. Sachlich relevanter Markt (19) Die anmeldenden Parteien tragen vor, dass das Gemeinschaftsunternehmen bei der Mauterhebung hoheitlich und damit nicht in Konkurrenz zu anderen privaten Anbietern tritt, daher Wettbewerb nicht denkbar und kein Markt betroffen ist. (20) Die im Rahmen des Toll-Collect Konsortiums entwickelte Onboard-Unit ist mit einem GPS- und einem GSM-Modul ausgerüstet und daher grundsätzlich geeignet, Daten für Telematikdienste zu erfassen und bereitzustellen. Insoweit besteht die Möglichkeit, auf Basis dieses zur Mauterhebung eingesetzten Geräts Telematikdienste als Mehrwertdienste für die Transportindustrie anzubieten. Zu dem Umfang der über die Toll-Collect-Onboard-Unit möglichen Telematikdienste heißt es in einer von DaimlerChrysler Services, Telekom und Cofiroute gemeinsam herausgegebenen Presseerklärung(7): "So können beispielsweise folgende Telematikdienste in Modulen angeboten werden, deren Umfang der Kunde nach seinen eigenen Ansprüchen zusammenstellen kann: - genaue Positionsbestimmung bestimmter Lastwagen auf einem Bildschirm in der Spedition, - Übermittlung neuer Aufträge oder von Auftragsänderungen, - Statusberichte des Fahrers an den Fuhrunternehmer, - Lokalisierung eines liegen gebliebenen oder gestohlenen Lkw, - Navigations- und Fahrerdienste." (21) Die anmeldenden Parteien haben auch bereits öffentlich angekündigt, dass sie über dieses System Telematikdienste anbieten wollen(8): "Telematikdienste, wie wir sie in Verbindung mit Toll Collect anbieten können, reduzieren Engpässe im Verkehrsnetz und optimieren die Auslastung der Verkehrswege, erklärt Dr. Klaus Mangold(9).'Dies kann deutlich zu Effizienz und Kostenersparnis für das Transportgewerbe beitragen. Darüber hinaus leistet das System einen erheblichen Beitrag zur Entlassung der Umwelt.'" (22) Die Kommission geht daher auf der Grundlage der von den anmeldenden Parteien öffentlich gemachten Ankündigungen davon aus, dass das von Toll Collect errichtete und betriebene System sich im Bereich der Entwicklung, Herstellung und des Vertriebs von Verkehrstelematiksystemen auswirken wird. (23) Verkehrstelematik zielt darauf ab, durch Datenaustausch zwischen einem Dienstanbieter und Kraftfahrzeugen die Information und Kommunikation im Verkehr, aber auch die Leitprozesse im Verkehr zu verbessern. Als Übertragungswege dienen sowohl Mobilfunknetze als auch satellitengestützte Kommunikationssysteme. (24) Die von der Kommission durchgeführten Ermittlungen haben Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei Verkehrstelematik eine weitere Untergliederung in Verkehrstelematik für Transport- und Logistikunternehmen sowie Verkehrstelematik für Privatkunden in Betracht kommt. Dafür sprechen u. a. die verschiedenen Anforderungsprofile innerhalb der vorgenannten Gruppen. Während bei Transport- und Logistikunternehmen Dienste im Vordergrund stehen, die Kontrolle und Optimierung von Bestellprozessen (z. B. Lokalisierung der Fahrzeuge), eine Kostenoptimierung (insbesondere im Hinblick auf den Treibstoffverbrauch) sowie die Übermittlung von Nachrichten erlauben, beschränkt sich die Nachfrage des Pkw-Nutzers im wesentlichen auf verkehrs- und sicherheitsbezogene Dienste (z. B. Fahrtroutenplanung, Notruf, Stauinformationen etc.) sowie Entertainment. (25) Darüber hinaus entspricht diese Unterteilung auch den unterschiedlichen Anforderungen an die Anbieter von Verkehrstelematiksystemen. Für Pkw-Nutzer ist Hardware wie auch Software darauf ausgelegt ihnen von einer Zentrale, die im vorigen Absatz genannten Informationen direkt zukommen zu lassen, während für den Lkw-Nutzer nicht nur die erwünschten Dienste eine andere Software und Hardware erfordern, sondern auch die aktive Integration des Flottenbetreibers in den Informationsaustausch. Dieser ist Vertragspartner des Systemanbieters, eigentlicher Nutzer des Systems und Empfänger der im einzelnen Lkw generierten Informationen. Demgegenüber ist bei Pkw-Nutzung Vertragspartner der Eigentümer oder Halter des Pkw, der gleichzeitig auch die vom Systemanbieter bereitgestellten Informationsleistungen in Anspruch nimmt. (26) Das Produkt- und Dienstleistungsspektrum im Bereich der Verkehrstelematik für Transport- und Logistikunternehmen umfasst Hardware, Software und Dienste. (27) Die Hardware besteht aus Fahrzeugendgeräten (mobile Telematikendgeräte). Deren Hauptaufgaben sind die Gewinnung von Positions- oder Zustandsdaten des Fahrzeugs über GPS-Empfänger und der Versand dieser Daten via Mobilfunknetz oder Satellit an eine Leitstelle. In der Leitstelle werden die Daten gesammelt, ausgewertet und für den Benutzer (Flottenbetreiber) aufbereitet. (28) Die mobilen Telematikendgeräte verfügen über eine Software, die Ortung und Kommunikation ermöglicht. Dadurch wird der Flottenbetreiber in die Lage versetzt, seine Flotten zu verfolgen. Zugleich kann er Daten vom Fahrer erhalten oder an diesen senden. (29) Über die mobilen Telematikendgeräte können eine Reihe von Dienstleistungen erbracht werden. Mögliche Dienste sind in den Bereichen Flottenmanagement (Analyse des Fahrzeugeinsatzes, Steuerung des Fuhrparks), Verkehrsführung (aktuelle Verkehrsinformationen und dynamische Zielführung), Sicherheit (Notruf und Pannenhilfe) sowie "Infotainment" (Reise- und Routenplanung, Wetter, Nachrichten) angesiedelt. (30) Die zur Zeit im Markt befindlichen Anbieter von Verkehrstelematik für Transport- und Logistikunternehmen sind zum großen Teil "Komplettanbieter", d. h. Anbieter von Hard- und Software und zugleich Anbieter von Verkehrstelematikdiensten. Dies sind einerseits Lkw-Hersteller, die teilweise selber ein "Komplettangebot" erbringen, teilweise mit anderen, spezialisierten Anbietern kooperieren (z. B. Bereitstellung von Hard- und Software durch den Lkw-Hersteller, während Dienste von einem spezialisierten Unternehmen erbracht werden, um ein überzeugendes, markenübergreifendes Angebot zu haben). Neben DaimlerChryler Services mit dem Produkt Fleetboard sind dies z. B. MAN mit dem System MAN Telematics (in Kooperation mit gedas), Volvo mit dem System Dynafleet und Scania mit dem System FAS. Andererseits gibt es eine große Zahl von kleineren Unternehmen, die sowohl Hard- und Software bereitstellen wie auch Dienste anbieten, wie z. B. Socratec, Minor Planet, protime und datafactory. Nach der Marktuntersuchung der Kommission erzielen diese Unternehmen momentan ca. 80 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf von Hard- und Software, während die Erbringung von Diensten ca. 20 % ihres Umsatzes ausmachen. Neben solchen Komplettanbietern gibt es bereits heute auch reine Diensteanbieter, wie z. B. der ADAC, der Pannenhilfe und Notrufdienste anbietet, und reine Hardwareanbieter, die Endgeräte (inklusive einer Standardsoftware) herstellen. Zu den Hardwareanbieter können neben einem kleineren Hersteller wie EPSa auch Bosch und Siemens VDO gezählt werden, wobei letztere zugleich Dienste anbieten. (31) Die notwendige Datenübertragung geschieht bei der Mehrzahl der Telematikangebote über ein GSM-Netz, so dass für diese Angebote notwendigerweise auf Leistungen von Mobilfunknetzbetreibern wie T-Mobile oder Vodafone zurückgegriffen wird. Daneben gibt es Telematiksysteme, die Komplettangebote auf Basis von Satellitenkommunikation offerieren und keines Mobilfunknetzes bedürfen, wie z. B. das System von Qualcomm. (32) Bei der Abgrenzung des Marktes ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verkehrstelematik für Transport- und Logistikunternehmen um einen im Aufbau befindlichen Markt handelt, der sich in den nächsten Jahren stark verändern wird. Nach einer Studie wird sich der Umsatz in diesem Segment von 160 Mio. EUR im Jahre 2001 auf rund 4,7 Mrd. EUR im Jahre 2009 (bezogen auf Europa) entwickeln(10). Diese Ausweitung des Marktes kann dazu führen, dass sich die im Markt tätigen Unternehmen auf die Herstellung von Hardware oder das Anbieten von Diensten spezialisieren. Da allerdings momentan Komplettanbieter den Markt bestimmen, ist davon auszugehen, dass es einen eigenen relevanten Markt für Verkehrstelematiksysteme, einschließlich Hardware, Software und Dienste, für Transport- und Logistikunternehmen gibt. Dieser umfasst aus Sicht der Kunden (Flottenbetreiber) Komplettanbieter, Endgeräteanbieter und Dienstleister gleichermaßen. C. Räumlich relevanter Markt (33) Bei der Bestimmung des räumlich relevanten Marktes ist zunächst zu berücksichtigen, dass es keinen einheitlichen europäischen Telematikstandard gibt. Bei den jeweiligen im Fahrzeug eingebauten Telematikgeräten handelt es sich größtenteils um eigentumsrechtlich geschützte Systeme, auf denen der Nutzer nur die Dienste der jeweiligen Betreiber des Telematiksystems oder von solchen Unternehmen in Anspruch nehmen kann, die von den jeweiligen Betreibern - zumeist als "Partner" - zugelasssen worden sind. Die Marktuntersuchung hat gezeigt, dass Telematikendgeräte, die für verschiedene Dienstebetreiber offen sind, zur Zeit nur einen kleinen Teil des Marktes bilden. Die Marktuntersuchung der Kommission hat auch gezeigt, dass als Konsequenz dessen der Telematikmarkt für Transport- und Logistikunternehmen als sehr zersplittert anzusehen ist, viele der in Deutschland in diesem Markt tätigen Unternehmen sind auch nur dort tätig. Dies wird durch eine aktuelle Studie belegt, die formuliert, dass "the number of suppliers in the retrofit market is diverse both across countries and within them, in other words it is highly fragmented"(11). Dabei geht diese Studie davon aus, dass die nachgerüsteten Telematiksysteme über 90 % aller in Europa verkauften Systeme im Jahr 2001 darstellen(12). (34) Etwas anders als die Situation für die zumeist mittelständischen Unternehmen, die Telematiksysteme zur Nachrüstung anbieten, stellt sich die Lage der Lkw-Hersteller als Telematikerstausrüster und eines Unternehmens wie Qualcomm dar, das weltweit ein satellitengestütztes Telematiksystem anbietet. Diese Unternehmen bieten zwar grundsätzlich einheitliche Telematikplattformen für ganz Europa an. Doch unterscheiden sich auch ihre Produkte für die verschiedenen Mitgliedstaaten in wesentlichen Punkten. Qualcomm ist in den unterschiedlichen Staaten verschiedene Partnerschaften mit Hard- und Softwareherstellern eingegangen, um sein Flottenmanagementprodukt den nationalen Besonderheiten anzupassen. Aus dem gleichen Grund sind die nationalen Importgesellschaften von Scania für Deutschland und die Niederlande eine Partnerschaft mit dem Diensteanbieter gedas, einer Tochtergesellschaft von Volkswagen, eingegangen, die allerdings auf die beiden genannten Länder begrenzt ist. DaimlerChryslers Angebot im Vereinigten Königreich stützt sich vor allem auf das im Jahre 2000 erworbene Unternehmen VeMIS, während in Deutschland Fleetboard im Vordergrund steht. Nach der Marktuntersuchung der Kommission besteht ein wesentlicher Unterschied in den nationalen Anforderungen darin, dass die Telematiksysteme an die Speditionsprogramme angepasst werden müssen, die die Frachtabwicklung, Frachtabrechnung und Transportplanung übernehmen. Da diese Programme von zahlreichen verschiedenen Softwarehäusern angeboten werden und zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere auch für Deutschland, sehr unterschiedlich sind, erwarten die Flottenbetreiber als Nutzer der Telematiksysteme, dass diese an die Besonderheiten des jeweils von ihnen benutzten Speditionsprogramms angepasst werden. (35) Ein weiteres Hindernis für die transnationale Vermarktung von Telematiksystemen bilden die verschiedenen Sprachen in den Mitgliedstaaten, an die die Telematiksysteme angepasst werden müssen. Eine solche sprachliche Anpassung wird durch eine Kombination der Telematiksysteme mit dem jeweiligen Speditionsprogramm noch entscheidender. Die sprachlichen Unterschiede in Europa werden auch von einer Studie als wesentliche Barriere für die transnationale Vermarktung von Telematiksystemen angesehen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von Spracherkennungstechnologien und die Erbringung von Lokalisierungsdiensten(13). (36) Daneben bilden für Telematikdienste, die GSM als Kommunikationskanal benutzen, die erheblichen Roaminggebühren eine wesentliche Grenze für das Erbringen von einheitlichen Telematikleistungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. (37) Aufgrund dieser Elemente ist davon auszugehen, dass der durch das Zusammenschlussvorhaben betroffene Markt für Verkehrstelematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen das Gebiet Deutschlands umfasst. D. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (38) Der beabsichtigte Zusammenschluss stößt auf erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken, was die vorgesehene, über die Mauterhebung hinausgehende, kommerzielle Nutzung der von Toll Collect zu errichtenden und zu betreibenden Infrastruktur betrifft. Insoweit ist zu erwarten, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von DaimlerChrysler auf dem Markt für Verkehrstelematiksysteme für Transport- und Logistikunternehmen in Deutschland führt. 1. Errichtung der Toll Collect Plattform für Verkehrstelematik für Transport- und Logistikunternehmen 1.1. Der Zusammenschluss vereint mit dem führenden Lkw-Hersteller in Deutschland, der zudem auch ein führender Anbieter von Verkehrstelematiksystemen ist, und einem der führenden deutschen Mobilfunkanbieter zwei Marktteilnehmer, die über eine überragende Ausgangsstellung für die Erbringung von Verkehrstelematikdiensten verfügen (39) DaimlerChrysler ist der mit Abstand führende Hersteller auf dem Lkw-Markt in Deutschland. Jeder zweite der über 960000 in Deutschland zugelassenen Lkws ist ein Mercedes-Benz(14). DaimlerChrysler bietet auch ein Verkehrstelematiksystem für Lkw unter der Bezeichnung "Fleetboard" an und ist nach eigenen Angaben einer der führenden Dienstleister für Mobilität- und Telematikdienste(15). (40) Bei Telekom handelt es sich um einen der führenden deutschen Mobilfunkanbieter. In einer Presseerklärung wird der Beitrag der Telekom im Rahmen des Toll Collect- Konsortiums wie folgt umschrieben: "Durc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.