Europäische Union

2005/405/EG: Beschluss der Kommission vom 4. Mai 2005 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1369) (Text von Bedeutung für den EWR)

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31.5.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 137/31 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Mai 2005 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1369) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/405/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Standardmethode der Gemeinschaft zum Nachweis von Enterobacteriaceae in Fleisch und zur Feststellung der Gesamtkeimzahl wurde als der amerikanischen Testmethode für Escherichia coli gleichwertig anerkannt. (2) Die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten haben weitere Prüfungsleitlinien verhandelt, darunter auch Leitlinien für veterinärhygienische Untersuchungen. Der Wortlaut der ausgehandelten Leitlinien wurde von beiden Parteien angenommen. (3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss des Abkommens (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) hat Empfehlungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der beiden Testmethoden und die Annahme weiterer Prüfungsleitlinien abgegeben. Angesichts dieser Empfehlungen sollten die Anhänge V und VI sowie Fußnote 1 des Abkommens geändert werden. (4) Diese Änderungen sollten im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — BESCHLIESST: Artikel 1 Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungsvorschläge für Anhang V Nummer 6, Anhang VI sowie Fußnote 1 des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen von Anhang V Nummer 6, Anhang VI sowie Fußnote 1 des Abkommens, sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission schriftlich notifiziert haben, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind. Brüssel, den 4. Mai 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/833/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 20). ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS über Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel, den 7. Oktober 2004 Herr …, ich beehrte mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten folgende Änderungen der Anhänge dieses Abkommens vorzuschlagen: Ersetzung des Wortlauts von Anhang V Nummer 6 sowie Fußnote 1 des Abkommens, wie von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschuss empfohlen, durch den Wortlaut von Anlage A dieses Schreibens, sowie Ersetzung des Wortlauts von Anhang VI des Abkommens durch den Wortlaut von Anlage B dieses Schreibens. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Änderung von Anhang V Nummer 6, Fußnote 1 und Anhang VI des Abkommens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.  (1) Für die Europäische Gemeinschaft Jaana HUSU-KALLIO B.   Schreiben der Vereinigten Staaten von Amerika Brüssel, den 6. April 2005 Frau …, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 7. Oktober 2004 zu den vorgeschlagenen Änderungen (siehe Anlagen A und B) von Anhang V Nummer 6, Fußnote 1 sowie Anhang VI des Abkommens vom 20. Juli 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten. Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Vereinigten Staaten von Amerika den Änderungen, die in Ihrem als Kopie beigefügten Schreiben vorgeschlagen werden, entsprechend den Empfehlungen des gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses zustimmen. Ich gehe davon aus, dass diese Änderungen an dem Tag in Kraft treten, an dem die Europäische Gemeinschaft den Vereinigten Staaten mitteilt, dass sie die erforderlichen Verfahren zur Durchführung der Änderungen abgeschlossen hat. Genehmigen Sie, Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.  (2) Für die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika Norval E. FRANCIS (1)     Anlagen: Anlage A in Ersetzung von Anhang V Nummer 6 sowie Fußnote 1 des Abkommens sowie Anlage B in Ersetzung von Anhang VI des Abkommens. (2)     Anlagen: Anlage A in Ersetzung von Anhang V Nummer 6 sowie Fußnote 1 des Abkommens sowie Anlage B in Ersetzung von Anhang VI des Abkommens. ANLAGE A „ANHANG V — Produkt — Tierart — Tier-/Verbrauchergesundheit Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten Ausfuhren der Vereinigten Staaten in die Europäische Gemeinschaft Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen Handelsregelung Gleichwertigkeitsstatus Sondervorschriften Maßnahmen EU-Vorschriften US-Vorschriften US-Vorschriften EU-Vorschriften 6.    Frisches Fleisch Tiergesundheit — Wiederkäuer 64/432 72/461 72/462 9 CFR 94 Ja 2 Zusätzliche Bescheinigung für Rinder aus Ländern mit BSE-Vorkommen US überprüft BSE-Gesetzgebung im Hinblick auf Regionen mit hoher/niedriger Seucheninzidenz 9 CFR 53 (bei Ausbruch exotischer Seuchen) 72/462 82/426 Ja 2 Haltungszeitraum von drei Monaten Schafe und Ziegen: Betriebe müssen brucellosefrei sein   — Equiden 64/432 72/461 72/462 9 CFR 94 Ja 1     9 CFR 53 72/462 82/426 Ja 2 Haltungszeitraum von drei Monaten   — Schweine 64/432 72/461 72/462 9 CFR 94 Ja 1     9 CFR 53 72/462 82/426 Ja 2 Haltungszeitraum von drei Monaten Betriebe müssen brucellosefrei sein   Verbrauchergesundheit Wiederkäuer (8) Equiden Schweine Schafe Ziegen Wiederkäuer (8) Equiden Schweine Schafe Ziegen (Forts.) 64/433 96/22 96/23 9 CFR 301—381, 416, 417 Ja 3 Auflistung von Betrieben gemäß Fußnote 7 unter den einschlägigen Bedingungen der Fußnote 1 Untersuchung auf Enterobacteriaceae und Gesamtkeimzahl gemäß Entscheidung 2001/471/EG, vom 8. Juni 2001, ausgenommen — Stichprobeuntersuchungen müssen während der gesamten Schlachtperiode durchgeführt werden — die vier Probenahmestellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde dürfen nicht von den in der Entscheidung 2001/471/EG vom 8. Juni 2001 genannten Stellen abweichen Gleichwertigkeit (Ja 2) wird zuerkannt, nachdem die Vereinigten Staaten die Veterinärbescheinigungsreglung abschließend überprüft haben Diese Überprüfung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschlossen sein 9 CFR 301-381, 416, 417 72/462 93/158 96/22 96/23 Ja 3 Auflistung von Betrieben gemäß Fußnote 7 unter den einschlägigen Bedingungen der Fußnoten 2, 3, 4 und 5 Die EU prüft das US-Rückstandsprogramm sowie die von den USA noch mitzuteilenden zusätzlichen Informationen, um festzustellen, ob sie dem Gesundheitsschutzniveau der EU entsprechen. Diese Überprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschlossen sein Die EU prüft die US-Wassernormen, um festzustellen, ob sie dem Gesundheitsschutzniveau der EU entsprechen. Diese Überprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens abgeschlossen sein Die EU prüft auf Antrag der USA, ob die Trichinenuntersuchung von Pferdefleisch weiterhin erforderlich ist Bzgl. Fußnote 5 e): Die Ergebnisse der Kontrollen nach dem Anschneiden von Schweineherzen werden nach 12 Monaten gemeinsam ausgewertet, um festzustellen, ob die Bestimmungen der Fußnote 5 e) geändert werden müssen Gleichwertigkeit (Ja 2) wird zuerkannt, nachdem die EU die Anwendung der Sonderbedingungen abschließend überprüft hat. Diese Überprüfung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sein“ FUSSNOTE 1 „(1) Verringerung pathogener Keime: Systeme zur Identifizierung, Bewertung und Beherrschung von Gefahren im Herstellungsprozess (Hazard Analysis and Critical Control Point Systems — HACCP); die endgültige Gesetzgebung wurde veröffentlicht im Federal Register 61 (38806-38989) und ändert die diversen Vorschriften der Abschnitte 304, 310, 320, 327, 381, 416 und 417 des CFR. Es gelten die Verfahrensvorschriften für SSOP (sanitation standard operating procedures). Die Vereinigten Staaten und die EU erörtern frühzeitig vor dem Tag ihrer Durchführung die in der genannten Gesetzgebung vorgesehenen Phasen, um festzustellen, ob weitere Sondervorschriften erforderlich sind.“ ANLAGE B „ANHANG VI LEITLINIEN FÜR PRÜFVERFAHREN Für den Fall, dass eine der anerkannten internationalen Normenorganisationen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen für Prüfungen festlegt, überprüfen die Vertragsparteien den Inhalt dieses Anhangs und nehmen alle erforderlichen Änderungen vor. Allgemeine Grundregeln 1.   Definitionen Zum Zweck dieses Anhangs gelten folgende Definitionen: 1.1. ‚Prüfung‘: Bewertung der Effizienz; 1.2. ‚geprüfte Vertragspartei‘: die Ausfuhrpartei, deren Durchsetzungs- und Kontrollprogramm geprüft wird; 1.3. ‚prüfende Vertragspartei‘: die die Prüfung durchführende Einfuhrpartei; 1.4. ‚Betrieb‘: Verarbeitungsbetrieb für Tiere und Tierprodukte; 1.5. ‚Anlage‘: andere Einrichtung als ein Verarbeitungsbetrieb, in der mit Tieren oder Tierprodukten umgegangen wird, ausgenommen Einzelhandelsbetriebe; 1.6. ‚veterinärhygienische Untersuchung‘: eine Besichtigung vor Ort zur Einholung oder Überprüfung von Informationen über den Status oder die Lage einer bestimmten Region hinsichtlich einer oder mehrerer der Tierkrankheiten gemäß Anhang III. 2.   Allgemeine Grundregeln 2.1.   Der Prüfende und die geprüfte Vertragspartei arbeiten bei der Durchführung von Prüfungen nach den Bestimmungen dieses Anhangs zusammen. Das Prüfteam sollte sich aus Vertretern der prüfenden und der geprüften Vertragspartei zusammensetzen, und die geprüfte Vertragspartei sollte Personen benennen, die die prüfende Partei bei ihrer Arbeit unterstützen. Zur Prüfung spezieller Systeme und Programme ist möglicherweise eine entsprechende berufliche Qualifikation erforderlich. Informationen sind durch Interviews, Prüfungen von Dokumenten und Aufzeichnungen sowie Betriebsbesichtigungen zusammenzutragen. Änderungen der Kontrollregelung, die seit der Annahme des Abkommens oder seit der vorherigen Prüfung vorgenommen wurden, sind einzubeziehen. Informationen können durch Ermittlungen und Kontrollen anderer Quellen überprüft werden; dabei kann es sich um Augenscheinnahmen, Messungen, Proben und Aufzeichnungen handeln. Informationen, die während der Prüfung eingeholt werden, sind schriftlich festzuhalten. 2.2.   Die Prüfungen sollten auf die Kontrolle der Effizienz der Durchsetzungs- und Kontrollprogramme der geprüften Vertragspartei und nicht etwa auf die Zurückweisung von einzelnen Tieren oder Lebensmittelpartien oder auf die Ablehnung einzelner Betriebe ausgerichtet sein. Die unter das Abkommen fallenden Durchsetzungs- und Kontrollprogramme der geprüften Vertragspartei sind angemessen zu bewerten. 2.2.1.   Grundlage für die Bewertung von Prüfungen im Rahmen dieses Abkommens sind entweder die Vorschriften der ausführenden Vertragspartei oder eine Kombination der Vorschriften von Ausfuhrpartei und Einfuhrpartei, sowie jede Sondervorschrift, die für die betreffende Prüfung von Belang ist. Diese in Artikel 6 vorgesehenen Vorschriften und etwaigen Sondervorschriften sind in Anhang V aufgelistet. 2.2.2.   Es wird anerkannt, dass Prüfungen vor Ort, die zur anfänglichen Feststellung der Gleichwertigkeit durchgeführt werden, in der Regel nur nach den Vorschriften des Ausfuhrlandes vorgenommen werden, während anschließende Prüfungen vor Ort, die zur Überprüfung der Erfüllung eines zuvor festgelegten Gleichwertigkeitsbedingung durchgeführt werden, nach den Vorschriften der ausführenden Vertragspartei, den einschlägigen Vorschriften der Einfuhrpartei, die noch nicht als gleichwertig anerkannt wurden und deren Übereinstimmung erforderlich ist, sowie nach etwa vereinbarten Sondervorschriften gemäß Anhang V erfolgt. 2.3.   Die geprüfte Vertragspartei muss der prüfenden Vertragspartei dokumentarisch nachweisen, dass die Vorschriften kontinuierlich eingehalten werden. 2.4.   Die Häufigkeit der Prüfungen sollte von der Effizienz des Durchsetzungs- und Kontrollprogramms der geprüften Vertragspartei abhängig gemacht werden. Geringe Effizienz erfordert häufigere Prüfungen, um beispielsweise sicherzustellen, dass die beanstandeten Mängel korrigiert wurden. 2.4.1.   Informationen, nach denen über die Häufigkeit von Prüfungen entschieden wird, können u. a. folgende umfassen: — epidemiologische Untersuchungen; — Ergebnisse früherer Prüfungen; — Ergebnisse von Veterinärgrenzkontrollen (einschließlich Ergebnisse der Laboruntersuchung von Proben aus Einfuhrsendungen); — Zeit seit der letzten Prüfung; — Handelsvolumen; — Ergebnisse der Überwachung der öffentlichen Gesundheit; — Freisein von den aufgelisteten Tierseuchen; — Umwelt- und geografische Faktoren. 2.5.   Prüfungen und die auf ihnen beruhenden Entscheidungen sollten auf transparente und kohärente Weise erfolgen. Die prüfende Vertragspartei sollte insbesondere 2.5.1. sicherstellen, dass Prüfungsergebnisse auf objektiven Beweisen oder Daten und Feststellungen beruhen, die akkurat und verlässlich überprüft werden können; 2.5.2. keine widersprüchlichen Interessen verfolgen oder sich negativ beeinflussen lassen; 2.5.3. sicherstellen, dass das Prüfverfahren folgenden Zielen gerecht wird: — Überprüfung, dass zuvor anerkannte Gleichwertigkeitsbedingungen von der Ausfuhrpartei tatsächlich erfüllt werden, und — Identifizierung der Bereiche (und entsprechende Unterrichtung der geprüften Partei), in denen Verbesserungen vorgenommen werden können, um die Effizienz des dokumentierten Kontrollprogramms der geprüften Partei dahin gehend zu verstärken, dass letztere von Anfang an oder weiterhin eine Gleichwertigkeitsbedingung erfüllen kann, die erforderlich ist, um das von der Einfuhrpartei für angemessen gehaltene Schutzniveau zu gewährleisten; 2.5.4. sicherstellen, dass alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die während der Prüfung vorgelegt wurden, im Einvernehmen beider Parteien und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Parteien sicher aufbewahrt werden; 2.5.5. sicherstellen, dass Geschäftsgeheimnisse nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien gewahrt bleiben. Die geprüfte Vertragspartei sollte insbesondere 2.5.6. die von der prüfenden Partei für die Prüfung angeforderten Informationen fristgerecht, d. h. während der Prüfung selbst oder innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Prüfung übermitteln, um zu gewährleisten, dass die Prüfungsziele erreicht werden; 2.5.7. mit der prüfenden Partei zusammenarbeiten und sie bei ihrer Arbeit dahin gehend überstützen, dass die Prüfungsziele erreicht werden, insbesondere durch — Aufklärung des an der Prüfung beteiligten Personals über die Prüfungsziele; — Ernennung qualifizierter Personalmitglieder, die das Prüfteam begleiten; — Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten, damit das Prüfverfahren effizient und wirksam abgewickelt werden kann; — Gewährung des freien Zugangs, wie von der prüfenden Partei verlangt, zu Produktionsstätten und Unterlagen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. 2.6.   Veterinärhygienische Untersuchungen Es werden veterinärhygienische Untersuchungen durchgeführt, um einschlägige epidemiologische und andere Informationen über den Seuchenstatus einer bestimmten Region (ob Mitgliedstaat/Bundesstaat, Teil eines Mitgliedstaats/Bundesstaats oder Teile von mehreren Mitgliedstaaten/Bundesstaaten) einzuholen. Veterinärhygienische Untersuchungen können von einer Partei eingeleitet werden (hier als ‚einführende‘ Partei bezeichnet), um die anfängliche Feststellung des Seuchenstatus einer Region (d. h. die erstmalige Anerkennung des Freiseins von einer bestimmten Seuche) durch die jeweils andere Partei (hier als ‚ausführende‘ Partei bezeichnet) zu untermauern, oder nach einem Seuchenvorkommen. VERFAHRENSLEITLINIEN Vorbereitung von Prüfungen 3.   Vorarbeiten 3.1.   Planung von Prüfungen Um sicherzustellen, dass Prüfungen ordnungsgemäß vorbereitet und möglichst effizient durchgeführt werden, sollten die Vertragsparteien — einen vorläufigen Prüfungsplan erstellen, der sich wenn möglich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstreckt und u. a. die Analyseergebnisse gemäß Anhang VI Nummer 2.4 des Abkommens sowie die Maßnahmen gemäß Anhang V des Abkommens berücksichtigt; dieser Plan sollte alle sechs Monate überprüft werden, damit die Kontinuität der Prüfungen gewährleistet ist; — so früh wie möglich und vorzugsweise 60 Tage vor der Prüfung bestätigen, dass die im Prüfungsplan vorgesehenen Prüfungen effektiv durchgeführt werden sollen; — der geprüften Vertragspartei so früh wie möglich etwaige Änderungen des vorläufigen Prüfungsplans mitteilen; — Informationen über Prüfungspläne austauschen, die erforderlichenfalls und soweit dies zur Erleichterung der Anwendung von Absatz 6.3 angemessen ist, nicht im Rahmen des Abkommens durchgeführt werden sollen. 3.2.   Einleitung von Prüfungen In der Regel werden Prüfungen eingeleitet, — wenn sie im vorläufigen Prüfplan vorgesehen sind, — wenn die zu prüfende Partei dazu auffordert, — wenn eine Vertragspartei des Abkommens aus berechtigten Gründen dazu auffordert, falls beispielsweise die eine oder andere Vertragspartei befürchtet, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier durch neu auftretende oder neu festgestellte Krankheiten oder Situationen gefährdet wird. In jedem Falle sollte die prüfende Vertragspartei die geprüfte Vertragspartei rechtzeitig von der geplanten Prüfung unterrichten, damit letztere alle erforderlichen Vorkehrungen treffen kann, um den Erfolg der Prüfung zu gewährleisten. Je größer die tier- oder verbrauchergesundheitlichen Belange, je früher sollte diese Unterrichtung erfolgen. Mitteilung der prüfenden an die geprüfte Vertragspartei 3.3.   Arbeiten vor der Prüfung 3.3.1.   Erstellung des Prüfungsplans In Konsultation mit der geprüften Vertragspartei erstellt die prüfende Vertragspartei einen Prüfungsplan, den die prüfende der geprüften Vertragspartei so weit wie möglich und vorzugsweise 60 Tage vor Beginn der Prüfung übermitteln sollte, damit letzterer genügend Zeit zur Informationsübermittlung bleibt. Die Prüfung sollte flexibel sein, damit auf der Grundlage von Informationen, die während oder vor der Prüfung zusammengetragen wurden, Prioritätspunkte geändert werden können. Der Prüfungsplan sollte folgende Punkte berücksichtigen: — Gegenstand, Detail und Geltungsbereich der Prüfung; — Ziele der Prüfung; — Identifizierung der einschlägigen Vorschriften gemäß Anhang V, auf deren Grundlage die Prüfung durchgeführt wird. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften der ausführenden Vertragspartei, wenn die Prüfung (als Teil des Prozesses zur Feststellung, ob eine Gleichwertigkeitsbedingung gegeben ist) als erste Vor-Ort-Bewertung der Effizienz des Kontrollprogramms der geprüften Vertragspartei durchgeführt wird, oder um eine Kombination der Vorschriften der ausführenden und der einführenden Vertragspartei, wie durch die entsprechenden Sondervorschriften gemäß Anhang V geändert, wenn zur Überprüfung einer zuvor festgestellten Gleichwertigkeitsbedingung eine weitere Prüfung durchgeführt wird; — Tag und Ort der Prüfung und Art der zu besichtigenden Betriebe oder Anlagen, um entsprechend die Mitglieder des Prüfungsteams auswählen zu können; — Zeitplan für die einzelnen Prüfungsvorgänge bis hin zur Erstellung des Schlussberichts; — Sprache(n), in der (denen) die Prüfung erfolgt und der Bericht erstellt wird; — Identität der Mitglieder des Prüfungsteams und des Prüfungsleiters; — Zeitplan für Sitzungen mit Beamten und für Betriebs- oder Anlagenbesichtigungen, gegebenenfalls auch unangekündigte Besuche; — Regelung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und Vermeidung von Interessenkonflikten. 3.3.2.   Einvernehmen mit der geprüften Vertragspartei in Bezug auf Prüfungsplan und Prüfungsdaten Erhebt die geprüfte Vertragspartei Einwände gegen im Prüfungsplan vorgesehene Maßnahmen, so sind diese der prüfenden Vertragspartei unverzüglich und wenn möglich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Prüfungsplans mitzuteilen. Einwände sollten in gegenseitigem Einvernehmen behoben werden. Änderungen des Prüfungsplans, die infolge von Informationen, die entweder vor oder während der Prüfung eingegangen sind, vorgeschlagen werden, sollten der anderen Partei so schnell wie praktisch möglich mitgeteilt werden. 3.3.3.   Anforderung erforderlicher Unterlagen von der geprüften Vertragspartei Vor der Prüfung kann die prüfende Vertragspartei von der geprüften Vertragspartei Unterlagen anfordern, die für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung von Belang sind. Diese Unterlagen können u. a. Folgendes umfassen: — Rechtsvorschriften und einschlägige technische Normen und Spezifikationen; — die Managementstruktur der geprüften Vertragspartei; — Regelungsmechanismen und -befugnisse der geprüften Vertragspartei, und die Ergebnisse etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen; — von der geprüften Vertragspartei angewandte Genehmigungsverfahren; — Einzelheiten über Kontrollprogramme, einschließlich Kopien von Arbeitsunterlagen, Handbüchern und ähnlichen Verfahrensleitlinien. Die prüfende Vertragspartei kann die geprüfte Vertragspartei auffordern, vorgelegte Unterlagen näher zu erläutern. Durchführung der Prüfung 4.   Eröffnungssitzung Die geprüfte und die prüf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.