Europäische Union

2006/89/EG: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2006 über die Annahme des Arbeitsplans 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR)

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tützung der wichtigsten Strategien der Gemeinschaft bei Suchtstoffen (1) Zur Unterstützung weiterführender Arbeiten bei Tabak sollten die Vorschläge folgende Schwerpunkte aufweisen: — Erfassung, Bewertung und Verbreitung aktueller Entwicklungen und vorbildlicher Verfahren bei der Kontrolle des Tabakmissbrauchs in den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf Jugendliche und Frauen, sowie Strategien für die Kommunikation über Prävention und Entwöhnung sowie Behandlung sozio-ökonomischer Aspekte; — Entwicklung und Vernetzung von Maßnahmen für Prävention und Entwöhnung, die auf innovative Ansätze zur Änderung der Akzeptanz des Rauchens und die Verringerung des Passivrauchens ausgerichtet sind; — sonstige Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen, die sich aus dem Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums ergeben (34), wie etwa Tabak-Inhaltsstoffe, Überwachung und illegaler Handel mit Tabakerzeugnissen. (2) Im Bereich Alkohol werden die Maßnahmen an das strategische Gesamtkonzept zur Minderung der schädlichen Wirkungen des Alkohols anbinden. Im Vordergrund wird die Vernetzung stehen, indem Maßnahmen in Bereichen wie Forschung, Information, Verbraucherschutz, Verkehr, Werbung und sonstige Binnenmarktfragen koordiniert und zusammengefasst werden, wobei die Erfahrungen der Länder zu berücksichtigen sind. Unter anderem könnte dies beinhalten: — Bestandsaufnahme und Beobachtung der einzelstaatlichen Erfahrungen, — wirtschaftliche und gesundheitliche Folgenabschätzung verschiedener politischer Optionen, — Aufbau von Handlungskompetenzen für eine wirksame Durchführung von Programmen und Maßnahmen. (3) Im Drogenbereich wird entsprechend der Drogenstrategie (35) und des Aktionsplans der EU (36) sowie der Empfehlung des Rates zum Thema Drogen (37) Vorschlägen Priorität eingeräumt, die sich mit folgenden Aspekten befassen: — Verringerung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit neuen Trends bei psychoaktiven Stoffen, vor allem Ecstasy, Kokain/Crack und Cannabis; — Entwicklung oder Verbesserung und Durchführung gemeinsamer Präventionsprogramme im öffentlichen Dienst, im Bildungswesen und über einschlägige NRO bei sozial benachteiligten Gruppen; — Bestandsaufnahme bewährter Verfahren im Drogenentzug und ihrer Wirkungen, auch unter Beachtung von Wiedereingliederungsaspekten, zur Weiterbehandlung der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen. 2.3.2.   Integrative Ansätze für gesunde Lebensführung sowie Sexual- und Reproduktionsgesundheit (1) Im Bereich Ernährung und Bewegung wird der Schwerpunkt auf der Ermittlung bewährter Verfahren und der Vernetzung in folgenden Bereichen liegen (14); — Gesunde Schulkantinen und vorbildliche Ernährungserziehungsprogramme; — Bewertung und lenkende Unterstützung bei gemeinsamen Initiativen mehrerer Interessengruppen im Hinblick auf gesunde Lebensweisen in Gemeinschaften, mit bestimmten anfälligen Gruppen, vor allem Kinder; — Wirksamkeit von Aufklärungsprogrammen und Informationskampagnen der Lebensmittelindustrie, des Einzelhandels, der Verbraucherorganisationen usw. zur Förderung einer gesunden Ernährung; — Ermittlung von Maßnahmen, die im Verbraucherverhalten bei der Wahl von Lebensmitteln und körperlicher Betätigung effektiv Veränderungen herbeiführen können; — bauliche und städtebauliche Modelle, die körperlicher Betätigung und gesunden Lebensweisen förderlich sind. (2) Im Bereich Sexual- und Reproduktionsgesundheit wird im Mittelpunkt die Entwicklung innovativer Strategien stehen, die für den geschützten Geschlechtsverkehr werben und dem Risikoverhalten entgegenwirken, das bei Jugendlichen vermehrt festzustellen ist; (3) Die Maßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids werden im Rahmen der allgemeinen Strategien fortgesetzt (38) (39) und sich auf Public-Health-Maßnahmen zur Entwicklung von Strategien und Ermittlung vorbildlicher Verfahren in folgenden Bereichen konzentrieren: — HIV/Aids-Prävention bei Hochrisikogruppen der Bevölkerung, vor allem in Gefängnissen; — fortgesetzte Aufklärung über die Notwendigkeit der Prävention bei Niedrigrisikogruppen und der Bevölkerung insgesamt; — Entwicklung eines umfassenden Gesundheitsversorgungspakets mit Normen und Kostenmodell. (4) Im Bereich psychische Gesundheit werden folgende Aktionen unterstützt: — Vorbereitung und Durchführung der besten sektorübergreifenden Verfahren zur Förderung der psychischen Gesundheit und Prävention psychischer Leiden bei anfälligen Gruppen wie den Opfern von Naturkatastrophen und anderen Krisen, Kindern und Jugendlichen sowie Menschen am Rande der Gesellschaft (14); — Ermittlung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren für einen besseren Schutz der Menschenrechte, der Würde und der allgemeinen Gesundheit der Patienten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, die psychisch krank oder geistig behindert sind oder an einer Suchterkrankung leiden (14); — Aufbau eines gemeinschaftsweiten Expertennetzes für die posttraumatische Stressbehandlung der Opfer von Naturkatastrophen und anderen Krisen sowie Aufbau, Organisation und Ausbau der psychologischen Betreuung durch regionale und lokale Gesundheitsbehörden in solchen Situationen. Die Informationen sollten in Form eines Überblicks über die angewandten Verfahren vorliegen. 2.3.3.   Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die sich im weiteren Sinn mit Gesundheitsfaktoren befassen (1) Im Rahmen der Arbeiten über die sozialen Gesundheitsfaktoren werden vornehmlich Maßnahmen in den Bereichen Politikentwicklung, innovative Ansätze und Bewertung gefördert, vor allem im Hinblick auf: — Ermittlung und Bewertung der Wirksamkeit umfassender Ansätze zur Beseitigung gesundheitlicher Benachteiligungen — mit sozialer und wirtschaftlicher Dimension — auf nationaler und regionaler Ebene; — Ermittlung, Bewertung und Verbreitung bewährter Verfahren, unter Berücksichtigung der sozialen Faktoren bei Strategien in den Bereichen Ernährung und körperliche Betätigung, Tabak, Drogen und Alkohol, Wohnen, städtische Entwicklung und Gesundheit, Zugang zu Gesundheits- und Sozialdienstleistungen sowie Entwicklung gesunder Lebensweisen; — bewährte Verfahren bei der Verbesserung von Verfügbarkeit, Qualität und Angemessenheit von Gesundheits- und Sozialdienstleistungen für Migranten, Zuwanderer und Minderheiten; — ökonomische Analyse zur Ermittlung von Kosten und Nutzen der Beseitigung von Benachteiligungen in der Gesundheitsversorgung. (2) Entsprechend dem Aktionsplan Umwelt und Gesundheit (40) wird der Schwerpunkt bei den Arbeiten über Umweltfaktoren auf dem Aufbau von Netzen und der Entwicklung bewährter Verfahren in folgenden Bereichen liegen: — Aktionen und Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verbesserung der Luftqualität in Innenräumen unter Berücksichtigung der Zusammenhänge zwischen Baumaterialien, Haushaltschemikalien, Abgasen und Passivrauchen; — gesundheitliche Maßnahmen zur Bewältigung von Lärmbelastungen; — Einbindung von Umwelt- und Gesundheitsfragen in die Aus- und Weiterbildungsprogramme der Gesundheitsberufe; — Entwicklung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren für die Risikokommunikation und die Aufklärung über Umwelt- und Gesundheitsfragen. 2.3.4.   Verhütung von Krankheiten und Verletzungen (1) Gefördert wird die Erstellung von Leitlinien und Empfehlungen für vorbildliche Verfahren zur Behandlung der häufigsten Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, Diabetes und Atemwegserkrankungen, die auf vorhandenen Arbeiten aufbauen; (2) Unterstützt wird zudem der Austausch vorbildlicher Verfahren zum Thema Kindersicherheit in allen Mitgliedstaaten sowie den EWR- und Kandidatenländern und die Bekanntmachung des Themas durch eine Europäische Konferenz. Besonderes Augenmerk gilt der Bekämpfung körperlicher Gewalt und der Risikokommunikation durch die Organisation praktischer Maßnahmen zur Prävention von Verletzungen. 2.3.5.   Aufbau von Handlungskompetenz (1) Priorität hat die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen bei der Entwicklung der Inhalte gemeinsamer europäischer Ausbildungsprogramme und -module in Schlüsselbereichen der öffentlichen Gesundheit. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Erarbeitung gezielter Schulungsprogramme für Angehörige der Gesundheitsberufe bzw. anderer Fachkreise, die in Einrichtungen tätig sind, die HIV/Aids-Infizierte und Menschen betreuen, die besonders durch HIV/Aids gefährdet sind (u. a. iv-Drogenabhängige und Migranten); (2) Ein Schwerpunkt wird kurzfristig darin bestehen, die Entwicklung der Handlungskompetenzen ausgewählter europäischer Netze zu unterstützen, die von großer Bedeutung im Bereich der öffentlichen Gesundheit sind und einen wesentlichen Mehrwert auf europäischer Ebene erbringen, um spezifische geografische oder Entwicklungslücken zu schließen. Ein besonderes Anliegen ist der Ausbau der Handlungskompetenzen von Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich HIV/Aids tätig sind, um die Compliance von mit antiretroviralen Medikamenten behandelten Patienten unterstützen zu können. (1)  Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008). (ABl. L 271 vom 9.10.2002). (2)  Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_programme/programme_de.htm (3)  Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten. (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1). (4)  http://www.diabeteskonferenz.at/ (5)  http://europa.eu.int/comm/health/ph_international/int_organisations/who_en.htm (6)  Entscheidung 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003 bis 2007 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1). (7)  Richtwert, vorbehaltlich Genehmigung der Haushaltsbehörde. (8)  Richtwert: Diese Zahl ist der Höchstbetrag und hängt davon ab, welchen finanziellen Beitrag diese Länder tatsächlich leisten. (9)  Die einzelnen Anteile können um bis zu 20 % schwanken. (10)  Beschluss C(2005) 29 der Kommission vom 14. Januar 2005 über die Annahme des Arbeitsplans 2005 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen und der allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit. (11)  2004/858/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73). (12)  Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45). (13)  Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1). (14)  FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5A, Bereiche 2.1&2.2 Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500 (15)  Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des europäischen Forschungsraums“ (2002—2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). (16)  Link auf der Website von CORDIS zur Priorität 1 des FP6: http:/www.cordis.lu/lifescihealth/home.html (17)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — „Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010“ [SEK(2004) 729], KOM(2004) 416 Band. I endg. (18)  Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes (ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1). (19)  Dies ist der Fall bei psychischen Krankheiten, Zahngesundheit, Asthma und chronischen obstruktiven Atemwegskrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates (vor allem Osteoporose, arthritischen und rheumatischen Leiden) und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. (20)  Dazu zählen Verzeichnisse von Quellen und Definition von Indikatoren gemäß der ECHI-Strategie für: Blutkrankheiten, Immunkrankheiten, Allergien außer Asthma, urogenitale Erkrankungen und Nierenerkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, endokrinologische Erkrankungen, Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, Augenerkrankungen, Hauterkrankungen sowie mit Umweltfaktoren zusammenhängende Erkrankungen. (21)  Dazu zählen Alzheimer und andere Demenzen, Parkinson, Multiple Sklerose, Epilepsie und die amyotrophische Lateralsklerose, das Hyperkinetische Syndrom des Kindesalters, Autismus/Asperger-Syndrom, kognitive Retardierung und Störungen der motorischen, perzeptiven, sprachlichen und sozioemotionalen Funktionen. Einbezogen werden außerdem Hirnschlag, Kopfschmerzen und chronische Schmerzen (z. B. Chronic Fatigue Syndrome und Fibromyalgie). (22)  KOM(2005) 484 vom 14. Oktober 2005 — Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union. Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/mental/green_paper/mental_gp_de.pdf (23)  Computergestütztes System für die Überweisung zwischen Fachärzten, auch international (14). (24)  Aktuelle Forschungen über die Patientenmobilität und Strategien zur Qualitätsverbesserung Siehe: http://www.iese.edu/en/events/Projects/Health/Home/Home.asp und http://www.marquis.be/Main/wp1114091605/wp1119867442 Ferner FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5A, Bereiche 2.1&2.2. Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500 (25)  Technological Platform on Innovative Medicines. Siehe: http://europa.eu.int/comm/research/fp6/index_en.html. (26)  Unter Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden und der Tätigkeit des Ausschusses für Arzneimittel für seltene Leiden (COMP) der Europäischen Arzneimittelagentur. (27)  Entscheidung 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1). 2000/57/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über ein Frühwarn- und Reaktionssystem für die Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4016) (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32). 2000/96/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 betreffend die von dem Gemeinschaftsnetz nach und nach zu erfassenden übertragbaren Krankheiten gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4015) (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50). 2002/253/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1043) (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44). (28)  Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_threats/Bioterrorisme/bioterrorism01_de.pdf (29)  FP6, Wissenschaftliche Unterstützung der Politik, 5. Aufforderung SSP-5B INFLUENZA Siehe: http://fp6.cordis.lu/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP6ActivityCallsPage&ID_ACTIVITY=500 (30)  Siehe: http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA58/WHA58_3-en.pdf (31)  Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30). (32)  Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25). (33)  Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48). (34)  Beschluss des Rates 2004/513/EG vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8). (35)  EU-Drogenstrategie [2005—2012]. Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/keydo_drug_en.htm (36)  EU-Drogenaktionsplan [2005—2008]. Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_determinants/life_style/keydo_drug_en.htm (37)  Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31). (38)  Ein koordinierter Ansatz zur HIV/Aids-Bekämpfung in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern http://europa.eu.int/comm/health/ph_threats/com/aids/docs/ev_20040916_rd01_en.pdf (39)  Mitteilung der Kommission über die HIV/Aids-Bekämpfung in der Europäischen Union und ihren Nachbarländern (noch nicht genehmigt). (40)  Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010. KOM(2004) 416 endg. vom 9. Juni 2004. Anhang zum Arbeitsplan 2006 Reise- und Aufenthaltskosten Diese Anleitung gilt für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten — für Personal, das vom Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) beschäftigt wird, sowie für Sachverständige, die vom Finanzhilfeempfänger zur Teilnahme an Arbeitsgruppen eingeladen werden; — soweit sie ausdrücklich in Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind. (1)   Die Aufenthaltspauschale deckt alle bei Dienstreisen angefallenen Aufenthaltskosten ab, einschließlich Hotels, Restaurants und Verkehrsmittel vor Ort (Taxis und/oder öffentliche Verkehrsmittel). Sie wird für jeden Tag einer Dienstreise bei einer Mindestentfernung von 100 km vom normalen Dienstort gezahlt und richtet sich nach dem Land, in dem die Dienstreise durchgeführt wird. Die Tagessätze ergeben sich aus der Summe des Tagegeldes und des Höchstbetrags für Hotelkosten gemäß dem geänderten Beschluss K(2004) 1313 (1) der Kommission. (2)   Dienstreisen außerhalb der EU 25, der Beitritts- und Bewerberländer und der EFTA-/EWR-Länder sind den Kommissionsdienststellen zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. Die Zustimmung ist abhängig vom Zweck der Dienstreise, ihren Kosten und ihrer Begründung. (3)    Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: — Die Reise erfolgt auf dem direktesten und wirtschaftlichsten Weg; — der Dienstreiseort muss mindestens 100 km vom normalen Dienstort entfernt sein; — Bahnfahrten: erste Klasse; — Flugreisen: Economy-Klasse, sofern nicht ein günstigerer Tarif möglich ist (z. B. Apex); zulässig sind Flugreisen nur bei Entfernungen von über 800 km (Hin- und Rückflug); — Reisen im Kraftfahrzeug: Erstattung auf der Grundlage der entsprechenden Bahnfahrt erster Klasse. (1)  Beschluss der Kommission K(2004) 1313 vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.