Europäische Union

2006/89/EG: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 2006 über die Annahme des Arbeitsplans 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR)

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14.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 42/29 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. Februar 2006 über die Annahme des Arbeitsplans 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/89/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 166, gestützt auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (4), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlicht wird. (2) Nach Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 enthält das jährliche Arbeitsprogramm für Finanzhilfen Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse. (3) Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses der Kommission vom 15. März 2005 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften (Einzelplan Kommission) gilt der Beschluss über die Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Jahresplans für Finanzhilfen als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern er einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt. (4) Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG sieht vor, dass die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von Prioritäten und die durchzuführenden Aktionen einschließlich der Zuweisung von Mitteln verabschiedet. (5) Der Arbeitsplan für 2006 sollte daher angenommen werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Programmausschusses überein. (7) Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 erhält die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm eine Finanzhilfe aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der im Anhang dargelegte Arbeitsplan 2006 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) wird angenommen. Der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Generaldirektor gewährleistet, dass dieses Programm durchgeführt wird. Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2006. Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (2)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (3)   ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. (4)   ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. ANHANG AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT (2003—2008) ARBEITSPLAN 2006 1.   ALLGEMEINER KONTEXT 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Am 23. September 2002 haben das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (1) (nachstehend der „Programmbeschluss“) angenommen. Das Hauptziel in den ersten drei Programmjahren bestand darin, durch die prioritäre Behandlung der drei wichtigsten Bereiche Gesundheitsinformation, Gesundheitsgefahren und Gesundheitsfaktoren die Grundlage für ein umfassendes und kohärentes Konzept zu schaffen. In diesen drei Bereichen bemühte man sich, zu einem hohen Niveau an physischer und psychischer Gesundheit sowie an Wohlbefinden in der gesamten EU beizutragen. Die im Rahmen des Programms eingeleiteten Maßnahmen sollten zur Schaffung selbsttragender Mechanismen dienen, mit deren Hilfe die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit im Bereich der Gesundheit koordinieren können. Bisher wurden bereits mehr als 200 Projekte für eine Finanzhilfe ausgewählt (2), eine solide Grundlage für weitere Maßnahmen. Nach der Auswertung der Durchführung der Arbeitspläne 2003 bis 2005 wurden die für 2006 vorgesehenen Maßnahmen gestrafft, damit auch bisher ausgelassene Bereiche abgedeckt werden können. Es werden Synergiewirkungen und Komplementarität mit den Arbeiten anderer im Gesundheitsbereich tätigen internationalen Organisationen, wie z. B. Weltgesundheitsorganisation (WHO), Europarat und Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestrebt. 2006 soll die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen weiter ausgebaut werden. 1.2.   Neue Prioritäten für 2006 Ausgehend von den Prioritäten in früheren Arbeitsprogrammen wurden im Arbeitsplan für 2006 neue Prioritäten ausgewählt. 2006 sollen unter diesen Prioritäten einige wichtige Maßnahmen wieder in den Mittelpunkt gerückt werden, die bereits eingeleitet wurden und auch folgende neue Bereiche betreffen: (1) Gesundheitsinformation — Neuer Schwerpunkt: Gesundheitsindikatoren (ECHI) auf regionaler Ebene, Fertigstellung der Verletzungsdatenbank, Europäisches Portal für öffentliche Gesundheit; — neue Prioritäten: geschlechtsspezifische Gesundheitsprobleme, Gruppen von Patienten mit seltenen Krankheiten, Europäische Referenzzentren. (2) Gesundheitsgefahren — Neue Priorität: Abwehrbereitschaft und Reaktion auf Grippepandemien; — Neuer Schwerpunkt: Risikomanagement und Kommunikation über Gesundheitsgefahren und Krankenhausinfektionen, nachdem das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (3) seine Arbeit aufgenommen hat und die Risikobewertung von Gesundheitsgefahren übernimmt. (3) Gesundheitsfaktoren — Neue Schwerpunkte Ernährung, HIV/Aids, in Frage stellen der Selbstverständlichkeit des Rauchens, Begrenzung der Schäden durch Drogenkonsum, vor allem bei Jugendlichen; — Neue Prioritäten des Ratsvorsitzes: Vereinigtes Königreich (Ungleichheiten), Österreich (Diabetes) (4) und Finnland (Gesundheitsthematik in allen Politikbereichen). 1.3.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Nach Artikel 11 des Programmbeschlusses (1) wird die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Gesundheitsbereich unter dem laufenden Programm verstärkt. Zusammenarbeit mit der WHO Die Zusammenarbeit mit der WHO erfolgt in Übereinstimmung mit: — dem am 9. August 1999 in Kraft getretenen „Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft von Programmen und Vorhaben, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden“ und der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über eine Kontrollklausel (in geänderter Fassung) und — dem Briefwechsel zwischen der WHO und der Europäischen Kommission über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit (einschließlich des Memorandums über den Rahmen und die Regelung der Zusammenarbeit zwischen der WHO und der Europäischen Kommission, das Bestandteil dieses Briefwechsels ist) (5). Finanzhilfen der Europäischen Kommission für von der WHO durchgeführte Maßnahmen werden — sofern nicht in Ausnahmefällen anders vereinbart — gemäß dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geregelt, das am 29. April 2003 in Kraft trat (Beitritt der WHO am 11. Dezember 2003). Die Zusammenarbeit mit der WHO wird 2006 auf bereits laufenden gemeinsamen Initiativen aufbauen und wird auf weitere Bereiche dieses Arbeitsplans ausgeweitet, wenn sie am wirksamsten über die WHO durchgeführt werden können. Die Bereiche für eine Zusammenarbeit werden Gegenstand eines eigenständigen Beschlusses der Kommission sein. Zusammenarbeit mit der OECD Die von der Europäischen Kommission mit der OECD abgeschlossenen direkten Finanzvereinbarungen betreffen Bereiche des Programms für öffentliche Gesundheit, die mit dem Arbeitsplan der OECD für öffentliche Gesundheit 2005—2006 vereinbar sind, vor allem mit Bezug auf: — die Verfeinerung und Unterstützung bei der Entwicklung des Systems von Gesundheitskonten in den Bereichen und Datenquellen, die nicht vom statistischen Programm (6) der Gemeinschaft erfasst werden, vor allem Gesundheitsausgaben nach Art der Krankheit, Geschlecht und Alter (beim Alter sollten vorliegende Pilotstudien berücksichtigt werden); — Themen im Zusammenhang mit der internationalen Mobilität von Beschäftigten des Gesundheitswesens, mit denen sich die laufenden EU-Aktionen nicht befassen. Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum 2006 wird das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten seine Arbeit uneingeschränkt aufnehmen. Die operationelle Zusammenarbeit wird fortgesetzt und verstärkt. Bei den übertragbaren Krankheiten wird das Zentrum für die Risikobewertung, wissenschaftliche und fachliche Gutachten, die Überwachung von übertragbaren Krankheiten, die Zusammenarbeit mit Labors und den Aufbau von Handlungskompetenzen zuständig sein. Mit seinem wissenschaftlichen Fachwissen wird das Zentrum die Kommission und die Mitgliedstaaten direkt unterstützen, so dass diese sich mehr auf das Risikomanagement konzentrieren können. Das Mandat für die Tätigkeiten des Zentrums spiegelt sich auch in seinem Arbeitsprogramm wieder. Unter der Priorität „Schnelle und koordinierte Reaktion auf Gesundheitsgefahren“ (Abschnitt 2.2) werden schwerpunktmäßig Projekte durchgeführt, die Maßnahmen des Zentrums ergänzen: Management spezifischer Gefahren, allgemeine Bereitschaftsplanung, Gesundheitssicherheit und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ursprungs. 1.4.   Mittelzuweisung 1.4.1.   Haushaltslinien Die Maßnahmen dieses Programms müssen zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau beitragen und zu Verbesserungen im Gesundheitswesen führen. Die Finanzierung kann als Projekthilfe laufen. Außerdem kann die Kommission die Durchführung von Gemeinschaftsmaßnahmen in Bereichen des Arbeitsprogramms durch öffentliche Ausschreibungen vergeben. Der vorliegende Arbeitsplan enthält eine Übersicht über die Maßnahmen im Jahr 2006. Die Haushaltslinie für die operationellen Mittel ist 17 03 01 01 — Öffentliche Gesundheit (2003—2008). Die Haushaltslinie für die Verwaltungsmittel ist 17 01 04 02 — Öffentliche Gesundheit (2003—2008) — Verwaltungsausgaben. Die Haushaltslinie für die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist 17 01 04 30. Die Mittelausstattung des Programms beläuft sich im Zeitraum 2003—2008 auf 353,77 Mio. EUR. Für 2006 stehen schätzungsweise 53 400 000 EUR (7) (Zahlungsermächtigungen) zur Verfügung (die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur werden nicht berücksichtigt). Dazu kommt noch: — der Beitrag der EWR-/EFTA-Länder, voraussichtlich 1 100 040 EUR (7); — der Beitrag von 2 Beitrittsländern (Bulgarien, Rumänien) und einem Kandidatenland (Türkei), voraussichtlich 1 317 621 EUR (8). Der Gesamthaushalt für 2006 wird daher auf 55 817 661 EUR veranschlagt (7)  (8). Darin sind sowohl Mittel für den operationellen Haushalt (Finanzhilfen und Ausschreibungen) als auch Mittel für technische und verwaltungstechnische Hilfe enthalten: — Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 53 863 521 EUR (7)  (8) veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 954 140 EUR (7)  (8) veranschlagt. Die Mittel werden ausgewogen und zu gleichen Teilen (9) auf die verschiedenen Prioritäten des Programms verteilt, sofern nicht besondere Notfälle eintreten (z. B. eine Grippepandemie), die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen. 1.4.2.   Zuschüsse Die Finanzhilfen sind aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag für Finanzhilfen — auch Direkthilfen für internationale Organisationen — wird vorläufig auf 47 798 344 EUR (7)  (8) veranschlagt. Voraussichtlich im Januar 2006 wird eine Ausschreibung „Öffentliche Gesundheit — 2006“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die von der Kommission am 14. Januar 2005 gebilligt wurden, liegen in einem gesonderten Dokument vor (10). Die allgemeinen Grundsätze (Abschnitt 1) und die Kriterien für den Ausschluss (Abschnitt 2), die Auswahl (Abschnitt 3) und die Gewährung (Abschnitt 4) gelten analog für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2006. Für die Aufforderung werden 43 018 510 EUR (7)  (8) veranschlagt. Alle in diesem Arbeitsplan 2006 aufgeführten Maßnahmen kommen für eine Finanzhilfe in Frage. Ab dem Datum der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Union haben Bewerber drei Monate Zeit, um Vorschläge einzureichen. Nach Einreichung der Vorschläge werden voraussichtlich weitere fünf Monate erforderlich sein, bis alle Verfahren, die zu einem Beschluss über eine Finanzhilfe führen, abgeschlossen sind. Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für das Projekt aus anderen Mitteln aufzubringen. Der finanzielle Beitrag der einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann also bis zu 60 % der beihilfefähigen Kosten der fraglichen Projekte ausmachen. Die Kommission wird in jedem Einzelfall den zu gewährenden Höchstprozentsatz festlegen. Eine Kofinanzierung von höchstens 80 % für die einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann in Frage kommen, wenn ein Projekt einen deutlichen zusätzlichen europäischen Nutzen verspricht. Höchstens 10 % der Zahl der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von über 60 % erhalten. Die Laufzeit der kofinanzierten Projekte sollte normalerweise drei Jahre nicht überschreiten. Einzelheiten über die Beihilfefähigkeit von Kosten finden sich im Anhang zu diesem Arbeitsplan. 1.4.3.   Finanzhilfen für internationale Organisationen Die Finanzhilfen für internationale Organisationen sollten aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 finanziert werden. Die Aufgaben werden durch direktes zentrales Management durchgeführt. Nicht mehr als 4 779 834 EUR (7)  (8) dürfen durch direkte Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen (WHO, OECD usw.) ausgegeben werden. Direkte Finanzhilfevereinbarungen werden die Synergien und die Interaktion zwischen der Europäischen Kommission und internationalen Organisationen in den Bereichen verbessern, wo Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden. Die betroffenen Organisationen verfügen über Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit ihren spezifischen Aufträgen und Zuständigkeiten, aufgrund deren sie sich besonders für die Durchführung einiger der Maßnahmen eignen, mit denen die Ziele dieses Arbeitsprogramms erreicht werden und für welche direkte Finanzhilfevereinbarungen als das angemessenste Verfahren gelten. Zusätzliche Entscheidungen über die Gewährung direkter Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen sollten für die WHO und die OECD bis Juni genehmigt sein. Die Organisationen sollten die Direkthilfen bis September erhalten. Für diese Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen gelten die von der Kommission am 14. Januar 2005 genehmigten allgemeinen Grundsätze und Kriterien für den Ausschluss, die Auswahl und die Gewährung (10). 1.4.4.   Finanzhilfe für die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm Die Finanzhilfe für die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist aus der Haushaltslinie 17 01 04 30 zu finanzieren. Ein Gesamtbetrag von 5 800 000 EUR sollte der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm, die mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 eingerichtet wurde (11), als Verwaltungsmittel zugewiesen werden. Für die Exekutivagentur sollte bis Januar 2006 ein Arbeitsplan angenommen werden. 1.4.5.   Ausschreibungen Die Dienstleistungen sollten aus den Haushaltslinien 17 01 04 02 und 17 03 01 01 finanziert werden. Es wird vorgeschlagen, weniger als 10 % der operationellen Ausgaben für Ausschreibungen zu verwenden. Der indikative Gesamtbetrag für die Ausschreibung beläuft sich auf 5 310 927 EUR (7)  (8). Ausschreibungen werden für die einzelnen Abschnitte des Arbeitsplans veröffentlicht. Ein zusätzlicher Finanzierungsbeschluss für Verträge zur Auftragsvergabe sollte bis Februar 2006 angenommen werden. 1.4.6.   Wissenschaftliche Ausschüsse Die für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse sollten aus Haushaltslinie 17 03 01 01 finanziert werden. Insgesamt werden 254 250 EUR für die Aufwandsentschädigung von Teilnehmern an Sitzungen zur Verfügung stehen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse (12) und der Ausarbeitung von Gutachten in diesem Rahmen stehen. Diese Entschädigungen betreffen alle Bereiche des Aktionsprogramms für die öffentliche Gesundheit, nämlich 100 % der Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) und 50 % (indikativer Anteil) dieser Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) sowie für die Koordinierung. 1.4.7.   Übertragung von Aufgaben an die GD Eurostat Die Übertragung von Aufgaben sollte unter der Haushaltslinie 17 03 01 01 laufen. Die Generaldirektion Eurostat wird einen Betrag von höchstens 500 000 EUR für übertragene Aufgaben erhalten. Sie wird über Finanzhilfen folgende Maßnahmen durchführen: (1) Unterstützung der nationalen statistischen Behörde bei der Durchführung der Module für die europäische Gesundheitserhebung ECHIS 2006—2008 (nach der Beschreibung im Statistischen Programm 2006); (2) Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Durchführung einiger besonderer/ergänzender Module für diese Gesundheitserhebungen (festgelegt vom Lenkungsausschuss SANCO/Eurostat für das Europäische Gesundheitserhebungssystem); (3) Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Einführung und Ausweitung des Systems von Gesundheitskonten in der EU (in Zusammenarbeit mit OECD und WHO); (4) Unterstützung der Weiterentwicklung des Systems der Gesundheitskonten in den Bereichen, die nicht über die Direkthilfen für die OECD abgedeckt sind. Für diese Maßnahmen gelten die von der Kommission am 14. Januar 2005  (10) gebilligten allgemeinen Grundsätze und Kriterien für den Ausschluss, die Auswahl und die Gewährung im Hinblick auf die von der Generaldirektion Eurostat durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen. Für die unter den Punkten 1 bis 3 genannten Maßnahmen werden die gewährten Finanzhilfen bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten je Begünstigtem betragen; nur ein beihilfefähiges Land kann diese erhalten. Ergebnisse dieser für eine Finanzhilfe vorgeschlagenen Maßnahmen: — Übersetzung, Test und Vorbereitung für die Durchführung der Gesundheitserhebungsmodule, die 2006 vom Europäischen Statistischen System (Kernmodule über Gesundheitsfaktoren und Inanspruchnahme gesundheitlicher Versorgung sowie Hintergrundmodul) bzw. dem Lenkungsausschuss des europäischen Gesundheitserhebungssystems (Spezialmodule) genehmigt werden, in nationalen Umfragen (2006—2008, je nach Mitgliedstaat); — Unterstützung der gemeinsamen Datenerhebung Eurostat/OECD/WHO im System der Gesundheitskonten (SHA) beispielsweise durch ein Inventar von Quellen und Berechnungsmethoden durch die Roadmap, Fortbildung, Entwicklung der Datensammlung in Sektoren, die in einigen Ländern noch nicht vom SHA erfasst sind (beispielsweise im privaten Gesundheitssektor), Entwicklung von Trägern für Datenauszüge aus verschiedenen Verwaltungsquellen usw. Das mit diesen Maßnahmen verfolgte Ziel besteht darin, hochwertige statistische Datensammlungen aus den europäischen Gesundheitserhebungsmodulen und dem System der Gesundheitskonten anzulegen. Die Daten werden an Eurostat geliefert und von dieser Stelle verbreitet (Website, Veröffentlichungen, Berechnung der damit zusammenhängenden Gesundheitsindikatoren für die Europäische Gemeinschaft). 2.   SCHWERPUNKTE FÜR 2006 Bei allen Vorschlägen ist gegebenenfalls nachzuweisen, dass mit entsprechenden forschungsgestützten Maßnahmen Synergien entwickelt werden können, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung der Politik. Es sollen Synergiewirkungen mit dem 6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung (13) und dessen Maßnahmen hergestellt werden (14). Aufgaben mit Bezug auf die öffentliche Gesundheit sind im spezifischen Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des europäischen Forschungsraums (2002—2006) (15) “ unter „Politikorientierte Forschung“, Aktionsbereiche 1: „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen Europas“ und 2: „Gesundheit, Sicherheit und Chancen für die europäischen Bürger“ zu finden. Außerdem sind Synergiewirkungen zu erwarten aus laufenden Projekten/noch diskutierten Vorschlägen für Priorität 1: Biowissenschaften, Genomik und Biotechnologie im Dienst der Gesundheit (16), Priorität 5: Lebensmittelsicherheit und Priorität 6: Nachhaltige Entwicklung, globale Veränderungen und Ökosysteme. 2.1.   Gesundheitsinformation Das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zielt darauf ab, vergleichbare Daten über Gesundheit und gesundheitsrelevante Verhaltensweisen zu erheben. Die unter diesem Aktionsbereich entwickelten Projekte sollen beitragen zur Definition von Indikatoren, zur Erhebung, Analyse und Verbreitung von Daten und zum Austausch vorbildlicher Verfahren (Health Impact Assessment, Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen). Die gesammelten Daten und Informationen werden in regelmäßige, für die Allgemeinheit bestimmte oder wissenschaftliche Berichte Eingang finden; über das Portal für öffentliche Gesundheit wird außerdem für eine Verbreitung der Informationen und eine Verknüpfung von Informationsquellen gesorgt. Das statistische Element der Gesundheitsinformation wird gemeinsam mit den Mitgliedstaaten entwickelt, erforderlichenfalls mit Hilfe des Statistischen Programms der Gemeinschaft (6). 2.1.1.   Entwicklung und Koordinierung des Gesundheitsinformations- und Wissenssystems (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Anhang — Nummern 1.1, 1.3) Folgende Elemente sind in enger Zusammenarbeit mit Eurostat umzusetzen: — Technische Weiterentwicklung des vorhandenen Präsentationsinstruments für die Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft (engere A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.