Europäische Union

2000/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 betreffend die in Griechenland durch das Griechische Amt für Baumwollproduktion angewandte Beihilferegelung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2536) (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0206. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Vorgang 3 abzuschließen. (3) Aus den der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zugegangenen Bemerkungen ergibt sich, daß die fraglichen steuerähnlichen Abgaben in bestimmtem Maße eine Quersubvention darstellen, da die Abgaben auf der Ebene der Entkörnungsbetriebe erhoben werden, jedoch der Finanzierung von Maßnahmen dienen, die in erster Linie den landwirtschaftlichen Erzeugern zugute kommen. Gängige Praxis der Kommission im Bereich steuerähnliche Abgaben ist es, daß sie akzeptiert, daß die Abgaben auf einer anderen Ebene als dem Produktionsbereich erhoben werden (z. B. Erhebung von Abgaben auf der Ebene der Schlachtbetriebe, um die Tierseuchenbekämpfung zu finanzieren). Im vorliegenden Fall scheint es aufgrund der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation für Baumwolle nicht möglich zu sein, daß die Entkörnungsbetriebe die Entrichtung der Abgabe an die landwirtschaftlichen Erzeuger verlagern. Demgemäß schlußfolgert die Kommission, daß sie, soweit die Methode zur Finanzierung der Beihilfen durch Erhebung einer Abgabe von 1 % auf die inländische griechische Produktion und die an die griechischen Erzeuger gezahlten Gemeinschaftsbeihilfen mit der gemeinsamen Marktorganisation für Baumwolle vereinbar ist, keinen Anlaß hat, gemäß Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag Einwände hinsichtlich der Finanzierungsweise zu erheben. V Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die fraglichen Maßnahmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie verbessern die wirtschaftliche Situation der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern, die diese Unterstützung nicht erhalten. Demzufolge verfälschen sie den Wettbewerb in dem vorgenannten Sinne oder drohen ihn zu verfälschen. Berücksichtigt man einerseits das wertmäßige Volumen des Baumwollhandels (1995: Ausfuhren Griechenlands in die EG: 309,6 Mio. ECU; Einfuhren aus der EG nach Griechenland: 106,4 Mio. ECU)(10) sowie andererseits die griechische Erzeugung (1,25 Mio. t) im Vergleich zur Erzeugung der anderen Mitgliedstaaten (1,35 Mio. t), so zeigt sich, daß diese Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, indem sie die inländische Produktion zum Nachteil der Produktion der anderen Mitgliedstaaten begünstigen. Hierzu sei angemerkt, daß selbst der relativ geringe Umfang einer Beihilfe oder die relativ geringe Größe des begünstigten Unternehmens nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließt, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könnte. Demzufolge stellen die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen dar, die die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorgesehenen Kriterien erfuellen. Zu dem Grundsatz der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gibt es jedoch Ausnahmen. VI Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen sind offenkundig nicht gegeben. Sie wurden auch durch die griechischen Behörden nicht geltend gemacht. Die in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen sind bei der Prüfung jedweden Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektorbezogener Zweckbestimmung oder jedes einzelnen Anwendungsfalls von allgemeinen Beihilferegelungen restriktiv zu interpretieren. Vor allem können sie nur dann angewendet werden, wenn die Kommission zu der Feststellung gelangt, daß die Beihilfe für die Erfuellung eines der genannten Ziele erforderlich ist. Die Anwendung der genannten Freistellung auf Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und nicht durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrungen zugelassen und damit den Wirtschaftsbeteiligten aus bestimmten Mitgliedstaaten unberechtigte Vorteile gewährt werden. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b), da diese Beihilfen aufgrund ihrer möglichen Auswirkungen auf den Handel dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne der gleichen Bestimmung. Die Beihilfe wurde auch nicht als Beihilfe mit regionaler Zweckbestimmung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag notifiziert. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete kann die Kommission als vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)). Beihilfemaßnahmen können gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nur dann als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und wenn sie der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen. Die vom Griechischen Amt für Baumwollproduktion gewährten Beihilfen für Maßnahmen der technischen Hilfe, der Informationsverbreitung, Weiterbildung und Forschung könnten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Diese Beihilfen sind dazu bestimmt, die Entwicklung des Baumwollsektors zu fördern. Sie sind von ihrer Art her nicht geeignet, den Handel in einem Maße zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Vom Prinzip her könnten sie unter eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen. Diese Möglichkeit kann jedoch nicht in Betracht gezogen werden, da diese Beihilfen aus steuerähnlichen Abgaben finanziert werden, die auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse erhoben werden. Aufgrund ihrer Finanzierungsweise sind diese Beihilfen unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Demzufolge stellt die Kommission, was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete sowie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige gemäß Buchstabe c) betrifft, fest, daß auf diese Maßnahmen die Freistellung gemäß Artikel 87 EG-Vertrag aufgrund ihrer Finanzierungsweise nicht angewendet werden kann und sie als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen sind, da sie durch steuerähnliche Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse finanziert werden. VII Die Kommission stellt fest, daß Griechenland die fraglichen Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag widerrechtlich gewährt hat. Aus den genannten Gründen kann auf die fraglichen Beihilfen, die die Bedingungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen, keine der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 87 Abstätze 2 und 3 angewendet werden. Die fraglichen Beihilfen sind also unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie durch steuerähnliche Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse finanziert werden. Da es sich um nicht notifizierte Beihilfen handelt, die durchgeführt wurden, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, ist daran zu erinnern, daß aufgrund des zwingenden Charakters der in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Verfahrensregeln, deren unmittelbare Geltung der EuGH in seinen Urteilen vom 19. Juni 1973 (Rechtssache 77/72, Carmine Capolongo gegen Azienda Agricola Maya(11), vom 11. Dezember 1973 (Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland)(12) und vom 22. März 1977 (Rechtssache 78/76, Steinicke und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland(13) anerkannt hat, kann der Widerrechtlichkeit der fraglichen Beihilfe nicht im nachhinein abgeholfen werden (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und andere gegen Französische Republik(14). Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 27. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(15) besagt, daß bei Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, daß der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Diese Rückforderung ist erforderlich, um die vorherige Situation wiederherzustellen und alle finanziellen Vorteile zu beseitigen, in deren Genuß die Empfänger der rechtswidrig gewährten Beihilfe seit Beginn der Gewährung dieser Beihilfe unberechtigt gelangt sein könnten. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 besagt, daß die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen umfaßt, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. Angesichts der Art der Beihilfen und ihrer Finanzierungsform sieht sich die Kommission außerstande, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen die Gesamthöhe der zurückzufordernden Beihilfen zu errechnen, d. h. der Beihilfen, die aus Abgaben auf eingeführte Baumwolle finanziert wurden. Die Kommission fordert die griechischen Behörden im Rahmen des Verfahrens der Mitwirkung auf, der Kommission eine geeignete Methode für die Berechnung des Betrages der zurückzufordernden Beihilfen zu übermitteln. Die vorliegende Entscheidung hat keinen Einfluß auf mögliche Konsequenzen, die die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen könnte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Griechenland im Rahmen der regulären Aufgaben des Griechischen Amtes für Baumwollproduktion gewährten und durch Pflichtabgaben gemäß Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 2040/92 finanzierten staatlichen Beihilfen sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da sie durch steuerähnliche Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse finanziert werden. Artikel 2 Griechenland wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung zu ändern, um sie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung zu bringen. Artikel 3 (1) Griechenland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte und bereits widerrechtlich zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt entsprechend den nach einzelstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren. Auf die Rückforderungsbeträge werden Zinsen erhoben, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des bei der Berechnung des Subventionsäquivalents im Rahmen von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Referenzzinssatzes berechnet. Artikel 4 Griechenland setzt die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung darüber in Kenntnis, welche Maßnahmen es zu ihrer Umsetzung zu ergreifen gedenkt. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 1999 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. C 278 vom 24.10.1995, S. 4. (2) ABl. L 51 vom 23.2.1982, S. 1. (3) ABl. L 371 vom 20.12.1989, S. 1. (4) ABl. L 211 vom 21.7.1981, S. 2. Verordnung ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1554/95 (ABl. L 148 vom 30.6.1995, S. 48). (5) Siehe Urteil vom 26. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1969 + 1971, S. 341. (6) Siehe Fußnote 1. (7) Schreiben der Kommission S 75294/6 vom 19. September 1975 an die Mitgliedstaaten. (8) Sammlung 1993, I-5509. (9) Sammlung 1993, I-4337. (10) Eurostat 1995. (11) Slg. 1972-1973, S. 567. (12) Slg. 1972-1973, S. 815. (13) Slg. 1977, S. 171. (14) Slg. 1991, S. I-5505. (15) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

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