Europäische Union

72/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/496-498-532-511-26.238-26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0390 72/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/496-498-532-511-26.238-26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/11/1972 S. 0022 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/496 - 498 - 532 - 511 - 26.238 - 26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/390/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5 und 7, gestützt auf die Anmeldungen, die gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 am 30. Oktober 1962 von der Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs) in Brüssel und am 31. Oktober 1962 von der Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC) in Brüssel sowie von der Firma Veha N.V. in Grobbendonk eingereicht worden sind, um für die "Convention nationale du chauffage central réalisée entre fabricants belges et installateurs belges régulièrement agréés" die Vergünstigung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 17 zu erlangen, gestützt auf den Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, den die Firma Veha N.V. zugunsten der als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudières et radiateurs)" bezeichneten Vereinbarung vorsorglich für den Fall gestellt hatte, daß diese Vereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt, gestützt auf die am 15. Oktober 1966 von der Chambre nationale des installateurs en chauffage central, ventilation et climatisation in Brüssel und am 17. November 1967 von der Firma Eurocalor N.V. in Wilrijk gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge, die Kommission möge die Beteiligten an der als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudières et radiateurs)" bezeichneten Vereinbarung verpflichten, die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag abzustellen, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 14. Dezember 1971 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 8. Februar 1955 wurde zwischen den unten genannten 16 belgischen Herstellern von Heizkesseln und Stahl- und Gußradiatoren (im folgenden als "Konventionshersteller" bezeichnet), die Mitglieder der Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs "CSM") sind, den untengenannten drei belgischen Großhändlern ("Konventionsgroßhändlern") und der Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries ("UBIC"), (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. die "Convention nationale du chauffage central réalisée entre fabricants belges et installateurs belges régulièrement agréés" ("Konvention") geschlossen. 2. Bei den an der Konvention beteiligten Herstellern handelte es sich um folgende, ausschließlich belgische Firmen: - S.A. Ateliers A.C.V., Ruysbrök, - N.V. Acomal, Mecheln, - Usines Antverpia, Mortsel, - S.A. Cérac, Grand-Bigard, - S.A. Thomas Defawes, Lüttich, - HE Radiatoren, Antwerpen, - S.A. Heurtey, Lüttich, - S.A. Idéal-Standard, Brüssel, - S.A. Usines et fonderies Saint-Roch, Couvin, - N.V. Socother, Aalter, - N.V. Sogaz, Machelen, - S.A. Tubes de Nimy, Nimy, - S.A. Warneton Chappee, Brüssel, - Ets Ritschie, Schoten, - N.V. Société Rateau, Muizen-bij-Machelen, - S.p.r.l. Soudron-Sacré, Ans-lez-Liège. Die Firma N.V. Veha in Grobbendonk, Belgien, die zunächst bei den zuständigen belgischen Behörden gegen die Konvention eine Beschwerde eingereicht und Einwendungen geltend gemacht hatte, beteiligte sich seit Juni 1962 als der CSM angehörender Hersteller an der Konvention. 3. Die Konventionsgroßhändler waren die folgenden Unternehmen: - Ets Defounes, Brüssel, Belgien, - Ets Chavee, Brüssel, Belgien, - Ets Verbeeck, Brüssel, Belgien. 4. Die UBIC ist ein Berufsverband belgischen Rechts mit dem Zweck der Forschung, des Schutzes und der Entfaltung der geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der UBIC ist unter anderem die Eintragung im zuständigen Handelsregister als Unternehmen, das das Gewerbe eines Installateurs für Heizungs-, Belüftungs- und Klimaanlagen sowie Rohrleitungen oder einer dieser Sparten ausübt. Die Mitglieder der UBIC sind eingeteilt in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die ordentlichen Mitglieder, die stimmberechtigt sind, verpflichten sich, an den Generalversammlungen teilzunehmen - bei Abwesenheit ohne wichtigen Grund wird eine Geldbusse verhängt - und alle von dem Verband erlassenen Regelungen einzuhalten. Die Geschäftsführung der UBIC obliegt einem Vorstand, der für vier Jahre gewählt wird. Die Aufgabe der Generalversammlung besteht u.a. in der Beratung aller die UBIC berührenden Fragen, die ihr ordnungsgemäß vorgelegt werden. Die Beschlüsse der Generalversammlung, des Vorstands und seiner Ausschüsse sind für alle Mitglieder einschließlich der abwesenden verbindlich. 5. Die UBIC, der 412 Installateure als Mitglieder angehörten, vertrat schon 1960 fast alle namhaften Installateure des Landes. 1962 betrug die Zahl der als Mitglieder angeschlossenen Installateure 567. 293 Installateuren, die der UBIC nicht als Mitglieder angeschlossen waren, wurde die Beteiligung an der Vereinbarung gestattet. Auf diese Installateure - Mitglieder und Nichtmitglieder des Verbandes - entfielen etwa 90 v.H. des Vertriebs und der Installation von Heizkesseln und Heizkörpern für Zentralheizungen auf dem belgischen Markt. 6. Die Konvention betraf Heizkessel und Stahlblech- oder Gußheizkörper für Zentralheizungen. Ausgenommen waren Konvektoren und andere Heizstrahler sowie Heizkessel für rein gewerbliche Zwecke. 7. Die Ausübung des Gewerbes eines Zentralheizungsinstallateurs in Belgien wurde durch den Königlichen Erlaß vom 22. Februar 1961 geregelt, der die Ausübungsbedingungen für den Beruf des Zentralheizungsinstallateurs im Bereich des Handwerks, des kleinen und mittleren Handels und der Kleinindustrie festlegte. Dieser Erlaß war auf Grund der Gesetze vom 24. Dezember 1958 bzw. vom 15. Dezember 1970 ergangen. 8. Durch die Konvention wurde ein Verfahren für die Eintragung der Installateure in ein "Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure" eingeführt. Die volle Wirksamkeit dieses Verfahrens beschränkte sich in der Praxis auf die der UBIC nicht als Mitglieder angeschlossenen Installateure, da die Mitglieder des Verbandes durch ihre Mitgliedschaft ohne weiteres eingetragen wurden. Die Installateure mussten einen Antrag auf Eintragung stellen und einen Fragebogen ausfuellen, in dem die Rechtsform ihres Unternehmens und ihr beruflicher Werdegang anzugeben war. Ferner mussten sie sich darin verpflichten, sich einer Prüfung ihrer Fachkenntnisse zu unterziehen, falls dies als notwendig angesehen wurde. Die Entscheidung über seinen Antrag wurde dem Bewerber ohne Begründung von einem Ausschuß mitgeteilt, der aus einem Vorsitzenden, welcher von den an der Konvention Beteiligten, aber nicht aus ihrer Mitte gewählt wurde, und einer gleichen Anzahl von Vertretern der Konventionshersteller und der als Mitglieder der UBIC angeschlossenen Installateure bestand. Im Falle der Zulassung, jedoch noch vor der Eintragung, musste sich der Installateur verpflichten, a) seinen Kunden keine anderen als die Heizkessel und Heizkörper der Vertragshersteller anzubieten - ausgenommen waren lediglich die für seine Tätigkeit unbedingt erforderlichen Ersatzteile und Erzeugnisse, die von diesen Herstellern nicht verkauft wurden - und keine Anlagen oder Teile einzubauen oder anzuschließen, die er nach dieser Vereinbarung nicht beziehen durfte, auch wenn der Kunde solche Bauteile besaß oder zur Verfügung stellte; b) auf den Verkauf von nicht montierten Bauteilen im Ausland oder in Belgien an nicht im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure eingetragene Handwerker oder Installateure zu verzichten, es sei denn, daß dieser Weiterverkauf ausschließlich dazu diente, die Bedürfnisse von Industrieunternehmen oder von Behörden zu befriedigen, die über firmeneigenes Montagepersonal verfügten, das den Einbau der gelieferten Bauteile übernahm. Die Konventionshersteller übernahmen folgende Verpflichtung: - in Belgien nur die ordnungsgemäß im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure eingetragenen Installateure und Großhändler direkt mit Heizkesseln und Heizkörpern zu beliefern; Die Konventionsgroßhändler übernahmen folgende Verpflichtung: a) Kessel und Heizkörper nur zu verkaufen - an Installateure, die, obwohl ihnen die Eintragung im Register der zum Anlagenbau und -vertrieb zugelassenen Installateure versagt wurde oder, obwohl sie eine solche Eintragung nicht beantragt hatten, das Installationsgewerbe einschließlich des Vertriebs betreiben wollten, - an Handwerker, die diese Erzeugnisse zum Zwecke des Einbaus in Anlagen beziehen, die sie für Dritte erstellen, sofern sie selbst im Handelsregister eingetragen sind; b) keine anderen als die von den Vertragsherstellern angebotenen Heizkessel und Heizkörper zu verkaufen oder zu vertreten; c) keine Lieferungen von Heizkesseln und Heizkörpern an Endabnehmer zu tätigen. Rechnungen für solche Materiallieferungen mussten auf die Firma des Installationsgeschäfts oder Handwerksbetriebs ausgestellt werden. In den Ausnahmefällen einer Direktfakturierung aus Deckungsgründen hatten sie die Gutschrift zugunsten des Installations- oder Handwerksbetriebs vorzulegen, der den Einbau der Teile vorgenommen hatte. Auf den ausnahmsweise unmittelbar auf den Namen des Abnehmers ausgestellten Rechnungen musste die Firma des betreffenden Installations- oder Handwerksbetriebs angegeben werden, und in diesem Ausnahmefall der Direktfakturierung musste mindestens 35 % mehr als der Abgabepreis des Konventionsherstellers in Rechnung gestellt werden. 9. Nachdem zwischen den Vertretern der Konventionshersteller sowie der UBIC und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Gespräche stattgefunden hatten, wurde die Konvention am 18. Oktober 1962 von den Beteiligten aufgehoben. 10. Die Konventionsgroßhändler wurden jedoch weiterhin direkt von der Konventionsherstellern beliefert und haben weiterhin die Verpflichtungen der Ausschließlichkeit und der Kundschaftsbeschränkung eingehalten, wie zuvor während der Anwendung der Konvention. 11. Ebenfalls am 18. Oktober 1962 haben die CSM und die UBIC eine als "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central (section chaudière et radiateurs)" bezeichnete Vereinbarung geschlossen, im folgenden "Zulassungsvertrag" genannt. 12. Der Zulassungsvertrag betrifft die gleichen Geräte wie die Konvention. 13. Die Einführung des Gesetzes über den Zugang zum Beruf hatte zwar eine zahlenmässige Zunahme der Installateure zur Folge, doch kontrollieren die dem Zulassungsvertrag angeschlossenen Installateure immer noch rund 70 % des Vertriebs und der Installation dieser Geräte auf dem belgischen Markt. 14. Die CSM ist ein Berufsverband belgischen Rechts, der sich den ideellen und materiellen Fortschritt des Handels und der Industrie im Bereich der Zentralheizungsanlagen sowie verwandter Industrien und die Wahrung der allgemeinen und speziellen Interessen der in diesem Verband vertretenen Branchen zum Ziel gesetzt hat. Stimmberechtigte Mitglieder der CSM sind nur die ordentlichen Mitglieder, d.h. diejenigen in Belgien ansässigen Firmen, die Zentralheizungs- und Belüftungsanlagen und Erzeugnisse verwandter Industrien herstellen oder verkaufen. 15. Bei Abschluß des Zulassungsvertrags gehörten der CSM als Mitglieder die gleichen Hersteller an, die die Konvention unterzeichnet hatten, mit der einzigen Ausnahme der Firma HE Radiatoren in Antwerpen, die inzwischen ihre Tätigkeit eingestellt hatte. 16. Der Zulassungsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: a) Die CSM und die UBIC gründen einen Ausschuß, der die Bezeichnung "Comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central - section chaudière et radiateurs" erhält. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern der CSM (Abteilung Heizkessel und Heizkörper) und vier Mitgliedern der UBIC. Der Vorsitz wird einer Persönlichkeit übertragen, die von den Mitgliedern des obengenannten Ausschusses gewählt wird und keiner der beiden Vereinigungen angehören darf. b) Dem Ausschuß ist die Aufgabe übertragen, eine Bescheinigung über die Zulassung als Stammlieferant der Mitglieder der UBIC zu erteilen, und zwar jeder natürlichen oder juristischen Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Zentralheizungsanlagen (Heizkessel und Heizkörper) herstellt, die Erteilung dieser Bescheinigung über die Zulassung als Hersteller beantragt und sich verpflichtet, aa) bei jeder Herstellung und Lieferung die in Belgien geltenden gesetzlichen Bestimmungen, technischen Vorschriften, Gepflogenheiten und Normen sorgfältig zu beachten, bb) die Gewährleistung für die hergestellten und gelieferten Erzeugnisse mit den in Belgien üblichen Fristen zu übernehmen, cc) Heizkessel und Heizkörper nur an Installateure zu liefern, die die Anforderungen der in Belgien geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Zentralheizungsbaus erfuellen (Erlaß vom 22. Februar 1961), dd) gegenüber anderen Personen oder Stellen als den ordnungsgemäß zur Ausübung des Berufs zugelassenen Installateuren keine Direktfakturierung vorzunehmen, um den Betroffenen die Prüfung und Anerkennung der verkauften Bauteile zu ermöglichen, ee) im gleichen Verhältnis wie die Mitglieder der CSM und gegebenenfalls über die CSM Beiträge zu leisten zu allen im gemeinsamen Einvernehmen von beiden Verbänden gebilligten Tätigkeiten mit der Zielsetzung der Berufsausbildung und Fortbildung der Installateure. c) Der Ausschuß ist verpflichtet, mit Ausnahme von Juli/August jeden Monat einmal zusammenzutreten. Jeder Antrag auf Zulassung muß auf der Tagesordnung der Sitzung eingetragen sein, die mindestens 15 Tage nach Eingang des Antrags stattfindet. d) Der Beschluß über den Zulassungsantrag wird mit einfacher Mehrheit gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 17. Zur Begründung des Antrags und zwecks Einhaltung der Bestimmung unter b) aa) hat der Zulassungsausschuß den um die Zulassung nachsuchenden Herstellern, die nicht Mitglieder der CSM sind, aufgegeben, alle Unterlagen über die Erzeugnisse vorzulegen, für die sie die Zulassung begehren, und zwar: a) die technischen und handelstechnischen Unterlagen über die für die Zulassung vorgeschlagenen Erzeugnisse (es handelt sich nicht nur um Unterlagen für die Kunden, sondern auch für die Installateure), b) Pläne mit Massangaben, die sämtliche Konstruktionsangaben über die vorgeschlagenen Erzeugnisse enthalten, insbesondere Blechstärke, Anbringung der Schweißnähte, Weg der verschiedenen Flüssigkeiten, Durchmesser der Anschlüsse an das Zentralheizungsnetz, Art der bei der Konstruktion verwendeten Metalle, c) Prüfungsberichte über die entsprechend den belgischen oder ausländischen Normen oder gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Erzeugnisse, für die die Zulassung beantragt wurde. Diesen Prüfungsberichten ist eine genaue Beschreibung des angewendeten Prüfungsverfahrens beizufügen, wenn ein von den belgischen Normen abweichendes Verfahren angewendet wird. Ferner ist Name und Adresse der Stelle anzugeben, die die jeweilige Prüfung vorgenommen hat. Ausserdem muß der um die Zulassung nachsuchende Hersteller dem Vorsitzenden des Zulassungsausschusses die Ermächtigung erteilen, sich unmittelbar an diese Stelle zu wenden und zusätzliche Auskünfte einzuholen, falls er dies für erforderlich hält. 18. Der Zulassungsausschuß hat genehmigt, daß die Vergünstigungen aus dem Zulassungsvertrag in Anspruch genommen werden können: a) von allen Herstellern, die in dieser Eigenschaft Mitglieder der CSM sind, ohne daß ihre Erzeugnisse geprüft worden waren; b) für folgende Erzeugnisse der nicht der CSM als Mitglieder angehörenden Hersteller und Importeure, die ihm vorher zur Prüfung vorgelegt wurden und deren Zulassung den Installateuren zu den nachstehend angegebenen Zeitpunkten bekanntgegeben worden war: aa) vom 9. Juli 1965 bis 24. Mai 1966 : ein Heizkessel und ein Heizkörper französischer Herkunft, ein Heizkessel niederländischer Herkunft, zwei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel belgischer Herkunft; bb) vom 25. August 1966 bis 1. Dezember 1966 : zwei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel niederländischer Herkunft, drei Heizkörper belgischer Herkunft, cc) vom 1. Mai 1968 bis 17. Februar 1971 : drei Heizkessel deutscher Herkunft, ein Heizkessel englischer Herkunft, ein Heizkessel luxemburgischer Herkunft, ein Heizkessel italienischer Herkunft und drei Heizkessel und ein Heizkörper belgischer Herkunft. 19. Bei Abschluß des Vertrages zur Gründung des Zulassungsausschusses hat die UBIC sich gegenüber der CSM verpflichtet, daß ihre Mitglieder immer den Erzeugnissen derjenigen Hersteller und Lieferanten den Vorrang einräumen, die sich den Bedingungen des Zulassungsausschusses unterworfen haben. 20. Nach zahlreichen Kontakten, die zwischen der CSM und der UBIC stattfanden, sind diese beiden Verbände übereingekommen, Verpflichtungen einzuführen, die eine gegenseitige Ausschließlichkeit beim Kauf und Verkauf zwischen den der CSM angehörenden Herstellern und den Installateuren, die diese Verpflichtungen übernommen haben, enthalten. Diese Verpflichtungen wurden von den Mitgliedern der CSM am 10. Juni 1966 unterzeichnet, von den der UBIC angehörenden Installateuren im Oktober 1966 auf Grund einer am 25. August 1966 erfolgten Aufforderung und von einem Teil der Installateure, die nicht Mitglieder der UBIC sind, im Anschluß an eine vom Zulassungsausschuß an sie gerichtete Aufforderung am 19. September 1966. Die Verpflichtungen wurden vom Zulassungsausschuß am 15. Februar 1967 in Kraft gesetzt. 21. Um den Mitgliedern der CSM die Möglichkeit zu geben, die nicht der UBIC als Mitglieder angeschlossenen Installateure, die die schriftlichen Verpflichtungen noch nicht eingegangen sind, zur Übernahme der Verpflichtungen zu veranlassen, wurde auf der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 18. Januar 1967 ein Zeitraum von 3 Monaten festgesetzt. Durch Schreiben vom 31. Januar 1967 hat die CSM dies für alle ihre Mitglieder, mit Ausnahme der SA Heurtey, SA Veha, SA Wilrit Burner und SA Tubes de Nimy dem Zulassungsausschuß gegenüber bestätigt und festgelegt, daß dieser Zeitraum von 3 Monaten am 1. Februar 1967 beginnt und am 30. April 1967 endet. 22. Am 18. Dezember 1967 haben die Mitglieder der CSM beschlossen, ihre Vertreter zu ermächtigen, in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 20. Dezember 1967 den Vertretern der UBIC mitzuteilen, daß die am 10. Juni 1966 eingegangenen Verpflichtungen nicht mehr gelten. 23. Auf der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 20. Dezember 1967 haben die Vertreter der CSM unter anderem festgestellt, daß die Mitglieder der CSM unter den gegebenen Umständen - Vorgehen der Kommission, Unmöglichkeit einer Unterbrechung des Verkaufs an Installateure, die bereits beliefert worden sind - weiterhin den Vertrag in dem Sinne anwenden, daß sie auch künftig nur solche Installateure beliefern, die im Besitz einer Berufsausübungsbescheinigung sind. Die Vertreter der UBIC haben darauf hingewiesen, daß sie ihren Verwaltungsrat auf seiner Sitzung am 21. Dezember 1967 unterrichten ; der Vorsitzende des Zulassungsausschusses hat die Sitzung mit der Feststellung der Ergebnislosigkeit aufgehoben. Zuvor hatte er daran erinnert, daß am 18. Januar 1967 die Verpflichtungen nicht erörtert worden seien ; es sei eine Frist von 3 Monaten eingeräumt worden, um die Installateure, die diese Verpflichtungen noch nicht unterzeichnet hätten, zu überzeugen, daß die Frage bisher nicht behandelt worden sei. Die CSM ziehe nunmehr zum ersten Mal die Zulässigkeit von Verpflichtungen in Zweifel, und der Zulassungsausschuß habe seiner Meinung nach den Fehler begangen, die von den Mitgliedern der CSM hergestellten Erzeugnisse ohne Prüfung zugelassen zu haben. 24. Die UBIC hat am 12. September 1968 und die CSM am 24. Dezember 1968 der Kommission mitgeteilt, daß sie den Vertrag am 20. Dezember 1967 aufgehoben haben. 25. Die Kommission hat am 11. Oktober 1968 die UBIC und die CSM aufgefordert, als Nachweis eine vollständige beglaubigte Abschrift des Protokolls der Sitzungen ihrer Versammlung vorzulegen, in welchem ausdrücklich die Aufhebung des Zulassungsabkommens und die Auflösung des Zulassungsausschusses aufgeführt sein müssen. Diese Aufforderung wurde in den Schreiben der Kommission vom 2. Dezember 1968 bzw. 22. Januar 1969 wiederholt. 26. Auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission am 28. Dezember 1970 an die betreffenden Parteien richtete, hat die UBIC der Kommission am 22. Februar 1971 u.a. übermittelt: a) eine Abschrift des Rundschreibens der UBIC an ihre Mitglieder vom 30. Mai 1968, in dem festgestellt wird : nach der Gründung des Zulassungsausschusses sei eine Vereinbarung über die Beachtung der üblichen Vertriebswege in Zusammenarbeit mit der CSM und den Lieferbetrieben, deren Erzeugnisse die Zulassung erhalten hatten, ausgearbeitet und angewendet worden. Diese verschiedenen Verpflichtungen seien nicht von allen Vertragslieferanten in vollem Umfang eingehalten worden. Einige hätten ihre Rechnung unmittelbar auf Privatkunden ausgestellt, andere hätten nicht zugelassene Firmen oder sogar nicht anerkannte Großhändler beliefert, und wieder andere hätten verschiedene Installateure zu einer den allgemeinen Interessen des Gewerbes widersprechenden Verkaufspolitik ohne Montage veranlasst. Sobald die Verstösse festgestellt worden seien, habe die UBIC die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen. Leider habe sich herausgestellt, daß eine im Rahmen der CSM abgeschlossene Vereinbarung wirkungslos geworden sei. Daher habe die UBIC mit den einzelnen Lieferanten Verbindung aufgenommen und sie aufgefordert, ihre Erzeugnisse nur an die Installateure von Zentralheizungsanlagen zu liefern, die die gesetzlichen Berufszulassungsvoraussetzungen erfuellen und ihren Beruf tatsächlich ausüben d.h. selbst das Material installieren; b) eine Abschrift des Protokolls der 45. Sitzung des Zulassungsausschusses vom 17. Februar 1971, in dem festgestellt wird : "Die anwesenden Parteien (der Präsident der CSM und der Vizepräsident der UBIC) stellen übereinstimmend fest, daß der zwischen ihnen am 18. Oktober 1962 abgeschlossene Vertrag über die Gründung eines A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.