Europäische Union

72/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1972 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/496-498-532-511-26.238-26.577 - "Zentralheizung") (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31972D0390. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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usschusses für die Zulassung der Hersteller von Zentralheizungsanlagen (Abteilung Heizkessel und Heizkörper) aufgehoben ist. Seit dem 20. Dezember 1967 hat der Ausschuß nur noch die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln". 27. Bei der Anhörung am 28. April 1971 haben die Parteien der Kommission u.a. folgende Schriftstücke vorgelegt: a) eine Abschrift des Protokolls der Sitzung der CSM vom 18. Februar 1971, in dem festgestellt wird, daß "die als Mitglieder angeschlossenen Hersteller und Großhändler einstimmig beschlossen haben, mit Ausnahme der Vorschriften über die technische Unterrichtung alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen mit der UBIC förmlich aufzuheben"; b) ein Exemplar der Nr. 424 (April 1971) der Fachzeitschrift "Chaleur et Climats", die zwei Mitteilungen enthält, wovon die erste u.a. lautet : "Die UBIC hat beschlossen, alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen der Hersteller und Großhändler mit der CSM mit Ausnahme der Bestimmungen über die technische Unterrichtung aufzuheben. Diese Maßnahme, die durch Beanstandungen der EWG veranlasst wurde, kann die guten Beziehungen der Verbände UBIC - ATIC - CSM, die seit vielen Jahren zusammenarbeiten, nicht beeinträchtigen". In der zweiten Mitteilung heisst es u.a. : "Die CSM hat beschlossen, alle Einzel- oder Kollektivvereinbarungen der Hersteller und Großhändler mit der UBIC mit Ausnahme der Bestimmungen über die technische Unterrichtung aufzuheben. Diese Maßnahme, die durch die Beanstandungen der EWG veranlasst wurde, kann die guten Beziehungen zwischen den Verbänden UBIC - ATIC - CSM, die seit vielen Jahren zusammenarbeiten, nicht beeinträchtigen". 28. Am 4. Mai 1971 haben die Beteiligten der Kommission vier Prüfungsberichte des Zulassungsausschusses übermittelt. Diese Berichte betrafen: a) Heizkessel "Bongas". Der Antrag auf Zulassung war am 17. Februar 1967 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 22. April 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure war am 12. September 1968 noch nicht erfolgt. b) Heizkessel "Guillot". Der Antrag auf Zulassung war am 27. April 1966 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 13. Juni 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure ist am 30. Mai 1968 erfolgt. c) Heizkessel "Standard-B". Der Antrag auf Zulassung war am 23. Oktober 1964 eingereicht und ein ablehnender Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 29. September 1965 übermittelt worden. Ein befürwortender Bericht ist am 8. April 1967 übermittelt worden und die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure war am 30. Mai 1968 noch nicht erfolgt. d) Heizkörper der Gesellschaft TMT. Der Antrag war am 27. Februar 1967 eingereicht und der Bericht des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses am 6. April 1967 übermittelt worden. Die Mitteilung über die Zulassung an die Installateure ist am 30. Mai 1968 erfolgt. II Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 1. Der Zulassungsvertrag, der am 18. Oktober 1962 im Anschluß an die als Konvention bezeichnete Vereinbarung unterzeichnet wurde, ist zwischen zwei für ihre Mitglieder handelnden Vereinigungen geschlossen worden. 2. Dieser Vertrag und seine Anwendung bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Nach den Klauseln dieses Vertrages verpflichten sich die beteiligten Installateure, nur bei Herstellern und nur zugelassene Geräte zu kaufen. Diese Installateure können also beim Einkauf von Geräten nicht frei unter allen Angeboten wählen. Auch die Verbraucher, die Kessel und Heizkörper zu erwerben und von diesen Installateuren installieren zu lassen wünschen, müssen sich in ihrer Auswahl auf die Geräte beschränken, die zugelassen worden sind. Diese Einschränkung der Auswahlmöglichkeiten der Installateure und Verbraucher ist keineswegs geringfügig ; denn damit diese Installateure Geräte kaufen und installieren können, müssen die Hersteller - sich dem Zwang einer privaten Organisation beugen, die ihnen die Zulassung jedes einzelnen Gerätes vorschreibt und ihnen verbietet, an Großhändler und an Unternehmer zu verkaufen, die wichtige Käufer dieser Geräte sind; - eine Vielzahl künstlich geschaffener Hindernisse überwinden, die sich aus der jeweils lange Zeit erfordernden Einholung der Daten und Bekanntgabe der Zulassung an die Installateure sowie aus den diskriminierenden Praktiken der Unterzeichner des Vertrages gegenüber Herstellern, die nicht unterzeichnet haben, ergeben. Auf Grund dieses Sachverhalts wird ein nicht unerheblicher Teil des ausserhalb Belgiens von Herstellern des Gemeinsamen Marktes hergestellten Geräten nicht zugelassen. Diese Klauseln bezwecken und bewirken gleichzeitig eine spürbare Beschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller für nicht zugelassene Geräte ; denn die Hersteller, deren Geräte nicht zugelassen sind, können diejenigen belgischen Installateure nicht beliefern, die an dem Vertrag teilnehmen und rund 70 % des Vertriebs und der Installation von Zentralheizungsgeräten in Belgien kontrollieren. Die durch den Vertrag den Herstellern auferlegte Verpflichtung, zugelassene Geräte nur an Installateure zu verkaufen, beschränkt in erheblichem Umfang auch ihre Absatzmöglichkeiten in Belgien, dürfen sie doch die belgischen Bauunternehmer und Großhändler, die ebenfalls wichtige Abnehmer dieser Geräte sind, nicht versorgen. Die Verpflichtung bewirkt gleichzeitig, daß die Unternehmer und Großhändler von wichtigen Versorgungsquellen innerhalb des Gemeinsamen Marktes abgeschnitten sind ; sie dürfen nämlich mit 14 wichtigen Anbietern von zugelassenen Geräten innerhalb des Gemeinsamen Marktes nicht in Geschäftsverbindungen treten. 3. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Hersteller sind, je nachdem, ob ihr Gerät zugelassen ist oder nicht, daran gehindert, die Unternehmer und Großhändler, die wichtige belgische Käufer dieser Geräte sind, zu beliefern, bzw. müssen die Geräte durch die am Vertrag teilnehmenden Installateure, auf die rund 70 % des Absatzes und der Installation dieser Geräte in Belgien entfallen, anliefern und installieren lassen. Die belgischen Unternehmer und Großhändler sind von wichtigen Versorgungsquellen in anderen Mitgliedstaaten abgeschnitten, und die am Vertrag teilnehmenden Installateure dürfen nicht das günstigste aller aus dem Gemeinsamen Markt vorliegenden Angebote wählen, sondern nur die Angebote derjenigen Hersteller berücksichtigen, deren Geräte zugelassen sind. Daraus ergibt sich, daß dieser Vertrag in nicht unerheblicher Weise für die Hersteller solcher Geräte in anderen Mitgliedstaaten die Exportmöglichkeiten nach Belgien und für die belgischen Käufer die Importmöglichkeiten solcher Geräte aus Mitgliedstaaten beschränkt. Der Vertrag beeinflusst also den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann. III Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Der Zulassungsvertrag erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 ; er trägt nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts im Sinne dieser Bestimmung bei. Die Argumentation der Anmelder enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die vorstehend unter II geprüften Beschränkungen besser als der Wettbewerb selbst geeignet wären, die Rentabilität der Erzeugung und der Verteilung sowie den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu verbessern ; die der Kommission bekannten Tatsachen lassen eine solche Annahme nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, wie die Qualität der betreffenden Geräte durch den Ausschluß bestimmter Gruppen von Käufern und die Beschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller dieses Materials auf dem belgischen Markt verbessert werden könnte. Die technischen Normen, die der Zulassungsausschuß für die Erteilung seiner Genehmigung zugrunde legt, sind die Normen, die das belgische Institut de normalisation festgelegt hat und für welche es allen, die dies beantragen, eine Konformitätsbescheinigung erteilt. Die Existenz des Zulassungsausschusses bedeutet also für die an diesem Vertrag teilnehmenden Installateure lediglich eine Erschwerung des normalen Systems der Feststellung, daß die betreffenden Geräte den Normen entsprechen. Ebensowenig ist ersichtlich, wie die Verpflichtung der Installateure, bei den Herstellern nur zugelassene Geräte zu erwerben, und die Verpflichtung der Hersteller, nur an Installateure zu verkaufen, besser als der Wettbewerb selbst einen wirtschaftlicheren Vertrieb gewährleisten können. Nähere Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Verteilung oder eine Senkung der üblichen Preise gegenüber den Verbrauchern sind weder von den Anmeldern vorgetragen noch von der Kommission ermittelt worden. Die im Vertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen gewährleisten auch nicht eine bessere Installation der Geräte, denn die für die am Vertrag teilnehmenden Installateure erforderlichen Fachkenntnisse sind die gleichen wie in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehen. Unternehmer und Großhändler können sehr wohl über Installateure verfügen, die diesen Vorschriften entsprechen ; und im übrigen haben die Anmelder selbst zugegeben, daß die Vertragsverpflichtungen keine deutlichere Bestimmung derjenigen ermöglichen, die die Installation der Geräte vornehmen dürfen. Es kann also nicht festgestellt werden, daß die Vertragsverpflichtungen spürbare objektive Vorteile bieten, die geeignet wären, die sich daraus für den Wettbewerb ergebenden Nachteile auszugleichen. IV Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Auf die Mitteilung der Beteiligten, den Verstoß abgestellt zu haben, hat die Kommission in ihren Briefen vom 11. Oktober 1968, vom 2. Dezember 1968 und vom 22. Januar 1969 in Anbetracht der Befugnisse der Versammlungen der CSM und der UBIC ebenso wie des Zulassungsausschusses als Beweis eine vollständige beglaubigte Abschrift eines Sitzungsprotokolls über die Sitzungen ihrer Versammlung angefordert, in dem ausdrücklich die Aufhebung des Zulassungsvertrags und die Auflösung des Zulassungsausschusses enthalten sein müssten. Die Sitzungsniederschrift des Zulassungsausschusses vom 17. Februar 1971 enthält nichts über die Auflösung dieses Ausschusses. Die Niederschrift über die Sitzung der CSM vom 18. Februar 1971 erwähnt ausdrücklich weder die Aufhebung des Zulassungsvertrags noch die Aufhebung des Zulassungsausschusses. Von der UBIC wurde überhaupt keine Abschrift eines Sitzungsberichts über die Sitzungen eingereicht. Die Kommission hält es nicht für erwiesen, daß der Verstoß von den Beteiligten abgestellt worden ist. Es erscheint daher notwendig, die CSM und die UBIC zu verpflichten, die oben unter II festgestellten Verstösse gegen Artikel 85 des Vertrages abzustellen. V Die Beteiligten beantragen die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zugunsten der am 8. Februar 1955 geschlossenen Konvention, die durch den Zulassungsvertrag ersetzt wurde. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nur für den von der Kommission festgesetzten Zeitraum, wenn bei Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und vor dem 1. November 1962 angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellt sind und die beteiligten Unternehmen ihre Vereinbarung nicht fortsetzen oder derart abändern, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen. 1. Die Konvention ist am 8. Februar 1955 geschlossen und am 30. Oktober 1962 angemeldet worden. 2. Die Beteiligten waren Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung, die für ihre Mitglieder handelte. Die in der Konvention festgelegten Verpflichtungen bezweckten und bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die Konvention verpflichtet die ins Händlerregister eingetragenen Installateure und die Konventionsgroßhändler, nur Heizkessel und Heizkörper der Konventionshersteller zu liefern, einzubauen oder anzuschließen bzw. zu verkaufen oder zu vertreten. Infolgedessen konnten diese Installateure und Großhändler bei Einkauf von Geräten nicht frei unter allen Angeboten wählen, und die Installateure durften nur Geräte von Konventionsherstellern berücksichtigen. Auch die Verbraucher, die Heizkessel und Heizkörper von diesen Installateuren einbauen zu lassen wünschten, mussten ihre Wahl auf Geräte der Konventionshersteller beschränken. Die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten der Installateure und Verbraucher war deswegen spürbar, weil sehr viele Unternehmen, die solche Geräte ausserhalb Belgiens herstellten, der Konvention nicht angeschlossen waren. Die Verpflichtungen bezweckten und bewirkten gleichzeitig eine spürbare Einschränkung der Absatzmöglichkeiten der Hersteller, die der Konvention nicht angehörten. Diese Hersteller waren von wichtigen Absatzmöglichkeiten bei den Konventionsgroßhändlern und den ins Händlerregister eingetragenen Installateuren abgeschnitten, auf die damals rund 90 % der Verteilung und der Installation dieser Geräte entfielen. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die künstliche Aufteilung des belgischen Marktes in zwei Teilmärkte hatte einen ungünstigen Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zur Folge, denn die der Konvention nicht angehörenden Hersteller, darunter solche aus anderen Mitgliedstaaten, konnten ihre Geräte nicht über die ins Händlerregister eingetragenen Installateure und nicht über die Konventionsgroßhändler absetzen, wobei diese Installateure und Großhändler rund 90 % der Verteilung und der Installation dieser Geräte in Belgien kontrollierten. Ebenso waren die Möglichkeiten des Einkaufs in anderen Mitgliedstaaten für belgische Käufer erheblich eingeschränkt, denn die Konventionsgroßhändler und ins Händlerregister eingetragenen Installateure durften sich nicht für das günstigste aller aus dem Gemeinsamen Markt vorliegenden Angebote entscheiden, sondern nur die Angebote der an der Konvention beteiligten Hersteller berücksichtigen. Daraus folgt, daß der Vertrag in nicht unerheblicher Weise für die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Hersteller solcher Geräte die Ausfuhr nach Belgien und für die belgischen Käufer die Möglichkeiten der Einfuhr solcher Geräte aus anderen Mitgliedstaaten beschränkte. Der Vertrag beeinflusste den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise, die für die Verwirklichung eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein konnte. 3. Die Konvention erfuellt nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3. Sie trägt nicht zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei. Die Beweisführung der Anmelder enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß die unter Ziffer V 2 geprüften Beschränkungen besser als der Wettbewerb selbst geeignet wären, die Wirtschaftlichkeit der Verteilung zu verbessern und den technischen Fortschritt zu fördern. Die der Kommission bekannten Tatsachen lassen eine solche Annahme nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, wie es möglich gewesen wäre, auf die beruflichen Leistungen bei der Installation dieser Geräte und beim Kundendienst dadurch einzuwirken, daß den dem Vertrag angeschlossenen Installateuren und den Konventionsgroßhändlern Einkaufsbeschränkungen durch den Ausschluß der von Produzenten in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Geräte auferlegt werden. Die im Vertrag vorgesehene eventuelle Kontrolle der beruflichen Eignung der Installateure durch ihre Eintragung ins Händlerregister wurde ausserdem auf Grund der Verkäufe der Konventionsgroßhändler an andere Installateure und an Handwerker ausgeschlossen. Diese Beschränkungen bewirkten im Gegenteil eine Verschlechterung im Verhältnis zu der Situation, die sich bei freiem Wettbewerb ergeben hätte ; denn infolge der Ausschließlichkeit des Einkaufs der am Vertrag beteiligten Installateure bei Konventionsherstellern waren die freien Wahlmöglichkeiten der Verbraucher, die sich an diese Installateure wandten, stark eingeschränkt, weil sie auf Geräte der Vertragshersteller beschränkt waren. Ausserdem besteht kein Zusammenhang zwischen den Beschränkungen, die den an der Vereinbarung teilnehmenden Installateuren und Großhändlern auferlegt sind, und den Fortbildungslehrgängen, die für Installateure von einer ausserhalb des Rahmens der Vereinbarung tätigen Berufsvereinigung veranstaltet werden. Andere objektive und konkrete Angaben, auf Grund derer der Konvention die Wirkung einer Verbesserung der Warenerzeugung oder der Förderung des technischen Fortschritts zugesprochen werden könnte, wurden nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß die Vereinbarung im Vergleich zu der Lage, die ohne den Abschluß der Vereinbarung gegeben wäre, spürbare objektive Vorteile auf dem Gebiet der Verteilung der betroffenen Erzeugnisse und des technischen Fortschritts gebracht hat, die geeignet sind, die sich daraus für den Wettbewerb ergebenden Nachteile auszugleichen. 4. Am 18. Oktober 1962 haben die Beteiligten der Kommission mitgeteilt, daß sie die Vereinbarung aufgehoben haben. An demselben Tag, dem 18. Oktober 1962, haben die CSM und die UBIC den Zulassungsvertrag geschlossen ; die darin vorgesehene ausschließliche Bezugsverpflichtung der an dem Vertrag teilnehmenden Installateure bei den ebenfalls an dem Vertrag teilnehmenden Herstellern stellt den Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages dar. Die Konventionsgroßhändler sind weiterhin an die ausschließliche Bezugspflicht zugunsten derjenigen Fabrikanten, die Mitglieder der CSM sind, gebunden, wie sie es waren, als sie an der Konvention teilnahmen. Zwar ist die Konvention formell aufgehoben worden ; da aber der Zulassungsvertrag gleichartige, den Wettbewerb beschränkende Wirkungen enfaltet, sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 7 nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Vertrag, der die "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage centrale - section chaudières et radiateurs" zum Gegenstand hat, zwischen den folgenden Berufsverbänden abgeschlossen ist: - "Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs)" Brüssel (Belgien), - "Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC)", Brüssel (Belgien), und durch den die am Vertrag beteiligten Installateure zum ausschließlichen Bezug bei den am Vertrag beteiligten Herstellern verpflichtet sind, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit gemäß Artikel 85 Absatz 3 wird für den Vertrag "Constitution d'un comité d'homologation des constructeurs de matériel de chauffage central - section chaudières et radiateurs" abgelehnt. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Unternehmensvereinigungen werden verpflichtet, die vorstehend festgestellte Zuwiderhandlung unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die "Chambre syndicale du matériel de chauffage central et des industries connexes (section chaudières et radiateurs)" in Brüssel (Belgien), an die "Union belge des installateurs en chauffage central, ventilation et tuyauteries (UBIC)" in Brüssel (Belgien), an die "Chambre nationale des installateurs en chauffage central, ventilations et climatisations" in Brüssel (Belgien) und an folgende belgische Unternehmen gerichtet: 1. Ets Defounes, Brüssel, 2. Ets Chavee, Brüssel, 3. Ets Verbeeck, Brüssel, 4. S.A. Ateliers A.C.V., Ruysbrök, 5. S.A. Acomal, Mecheln, 6. Usines Antverpia, Mortsel, 7. S.A. Cérac, Grand-Bigard, 8. S.A. Thomas Defawes, Lüttich, 9. S.A. Heurtey, Lüttich, 10. S.A. Idéal-Standard, Brüssel, 11. S.A. Usines et fonderies Saint-Roch, Couvin, 12. S.A. Socother, Aalter, 13. N.V. Sogaz, Machelen, 14. S.A. Tubes de Nimy, Nimy, 15. S.A. Warneton Chappee, Brüssel, 16. Ets Ritschie, Schoten, 17. N.V. Société Rateau, Muizen-bij-Machelen, 18. S.p.r.l. Soudron-Sacré, Ans-lez-Liège, 19. N.V. Veha, Grobbendonk, 20. N.V. Eurocalor, Wilrijk. Brüssel, den 20. Oktober 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.