Europäische Union

2000/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 über die Beihilfe für das Vorhaben "Prozeßintegrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie", die die Niederlande zugunsten von Nerefco zu erteilen beabsichtigen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 904) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0017. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Das Ausbleiben von Bemerkungen Dritter bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, daß in diesem Fall der Handelsverkehr nicht in einer Art und Weise beeinflußt wird, die dem allgemeinen Interesse zuwider läuft. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (41) Die angemeldete Beihilfe fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Nach Auffassung der Kommission ist in diesem Fall eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 11,31 Mio. NLG (etwa 5,14 Mio. EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Deshalb kann eine Beihilfe in Höhe von 11,31 Mio. NLG aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen genehmigt werden, da diese Beihilfe dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(8) entspricht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante staatliche Beihilfe der Niederlande zugunsten des Vorhabens "Prozeß integrierte Gasturbine bei der Nerefco-Raffinerie" in Höhe von 15 Mio. NLG, die anschließend auf 13,91 Mio. NLG reduziert wurde, ist gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt bis zu einem Betrag von höchstens 11,31 Mio. NLG vereinbar. Der über 11,31 Mio. NLG hinausgehende Teil der beabsichtigten Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und darf nicht gewährt werden. Die Durchführung dieser Beihilfemaßnahme wird daher bis zu einem Betrag von 11,31 Mio. NLG genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 30. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 3. (2) ABl. C 334 vom 31.10.1998, S. 3. (3) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (4) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (5) KOM(97) 481 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen - Klimaänderungen: das Konzept der EU für Kyoto. SEK(1998) 615: Energy policy options for responding to the climate change challenge: towards the definition of a "post-Kyoto energy policy strategy". (6) Bei der Bestimmung der Kosten für das Ersetzen der Anlage wird von 40 % (die Ersatzratio, d. h. die Kapazität für die Erzeugung von Prozeßwärme für das Rohöl der neuen Anlage im Hinblick auf die der alten Anlage) der Kosten für das Ersetzen (das heißt 15 Mio. NLG) der alten Anlage durch eine konventionelle Anlage ausgegangen. Ferner werden 40 % der Mehrkosten für die Wartung im Hinblick auf die alte Anlage berücksichtigt. Die Mehrkosten für die Wartung errechnen sich auf der Grundlage des Nettowerts der tatsächlichen jährlichen Wartungskosten (0,56 Mio. NLG) für einen Zeitraum von 15 Jahren zu dem Bezugszinssatz von 5,5 %, was einen Betrag von 2,2 Mio. NLG ergibt. Die Kommission hält eine diesbezügliche Korrektur für vertretbar, weil die alte Anlage unter anderem im Zusammenhang mit dem experimentellen Charakter der integrierten Gasturbine, der zusätzliche Wartungskosten verursacht, als "Back-up" beibehalten werden muß. Die Gesamtkosten für das Ersetzen des Ofens können deshalb mit 3,8 Mio. NLG (etwa 1,7 Mio. EUR) veranschlagt werden. Die Ersatzkosten für die Dampfkapazität (entsprechen 10 % der Dampferzeugung) durch eine konventionelle Dampfanlage belaufen sich auf 5 Mio. NLG (etwa 2,26 Mio. EUR). Die Ersatzkosten betragen somit insgesamt 8,8 Mio. NLG (etwa 3,9 Mio. EUR). (7) KOM(97) 514 endg.: Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen vom 15. Oktober 1997: "Gemeinschaftsstrategie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und zum Abbau von Hindernissen, die ihrer Entwicklung im Wege stehen". (8) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.