Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D1332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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halter eingesetzt, dass sie von allen Seiten von Luft umströmt wird. Die Klimafaktoren werden gemäß ISO 16000-9 angepasst. Um vergleichbare Prüfergebnisse zu erhalten, muss die flächenspezifische Luftdurchflussrate (q = n/l) 1 betragen. Die Luftwechselzahl muss zwischen 0,5 und 1 liegen. Die Luftprobenahme wird 24 ± 1 Stunden nach der Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mittels DNPH-Kartuschen für die Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden und mittels Tenax-Röhrchen für die Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen durchgeführt. Die Probenahme für andere Verbindungen kann länger dauern, muss jedoch vor Ablauf von 30 Stunden abgeschlossen sein. Bei der Bestimmung von Formaldehyd und anderen Aldehyden muss die Norm ISO 16000-3 eingehalten werden. Sofern nicht anders angegeben, muss bei der Bestimmung anderer flüchtiger organischer Verbindungen die Norm ISO 16000-6 eingehalten werden. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Die Bestimmung von Nitrosaminen erfolgt in Übereinstimmung mit der Methode BGI 505-23 (ehemals: ZH 1/120.23) oder einem gleichwertigen Verfahren mittels Gaschromatografie in Verbindung mit einem TEA-Detektor (GC-TEA). 7.2.   Polyurethanschaum (PUR) 7.2(a)   Gefährliche Stoffe und Gemische Die Konzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe und Gemische im PUR-Schaum darf die in Tabelle 14 genannten Grenzwerte nicht überschreiten: Tabelle 14 Liste beschränkter Stoffe und Gemische in PUR Stoffgruppe Stoff (Abkürzung, CAS-Nummer, Elementsymbol) Grenzwert Verfahren Biozidprodukte   Nicht absichtlich beigefügt A Flammenhemmstoffe   Nicht beigefügt (es sei denn unter Einhaltung der Bedingungen in den Einträgen b und c von Tabelle 2) A Schwermetalle As (Arsen) 0,2 ppm B Cd (Cadmium) 0,1 ppm B Co (Kobalt) 0,5 ppm B Cr (Chrom), gesamt 1,0 ppm B Cr(VI) (Chrom(VI)) 0,01 ppm B Cu (Kupfer) 2,0 ppm B Hg (Quecksilber) 0,02 ppm B Ni (Nickel) 1,0 ppm B Pb (Blei) 0,2 ppm B Sb (Antimon) 0,5 ppm B Se (Selen) 0,5 ppm B Weichmacher Dibutylphthalat (DBP, 84-74-2) (*9) 0,01 % Massenanteil (Gesamtmenge aller 6 Phthalate in Möbeln für Kinder unter 3 Jahren) C Di-n-octylphthalat (DNOP, 117-84-0) (*9) Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP, 117-81-7) (*9) Benzylbutylphthalat (BBP, 85-68-7) (*9) Diisodecylphthalat (DIDP, 26761-40-0) Diisononylphthalat (DINP, 28553-12-0) Phthalate auf der ECHA-Liste infrage kommender Stoffe (*10) Nicht absichtlich beigefügt A TDA und MDA 2,4-Toluoldiamin (2,4-TDA, 95-80-7) 5,0 ppm D 4,4′-Diaminodiphenylmethan (4,4′-MDA, 101-77-9) 5,0 ppm D Zinnorganische Verbindungen Tributylzinn (TBT) 50 ppb E Dibutylzinn (DBT) 100 ppb E Monobutylzinn (MBT) 100 ppb E Tetrabutylzinn (TeBT) — — Monooctylzinn (MOT) — — Dioctylzinn (DOT) — — Tricyclohexylzinn (TcyT) — — Triphenylzinn (TPhT) — — Gesamtmenge 500 ppb E Andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen Chlorierte und bromierte Dioxine oder Furane Nicht absichtlich beigefügt A Nicht absichtlich beigefügt A Chlorierte Kohlenwasserstoffe (1,1,2,2-Tetrachlorethan, Pentachlorethan, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1-Dichlorethen) Nicht absichtlich beigefügt A Chlorierte Phenole (PCP, TeCP, 87-86-5) Nicht absichtlich beigefügt A Hexachlorcyclohexan (58-89-9) Nicht absichtlich beigefügt A Monomethyldibrom-diphenylmethan (99688-47-8) Nicht absichtlich beigefügt A Monomethyl-dichlor-diphenylmethan (81161-70-8) Nicht absichtlich beigefügt A Nitrite Nicht absichtlich beigefügt A Polybromierte Biphenyle (PBB, 59536-65-1) Nicht absichtlich beigefügt A Pentabromdiphenylether (PeBDE, 32534-81-9) Nicht absichtlich beigefügt A Octabromdiphenylether (OctaBDE, 32536-52-0) Nicht absichtlich beigefügt A Polychlorierte Biphenyle (PCB, 1336-36-3) Nicht absichtlich beigefügt A Polychlorierte Terphenyle (PCT, 61788-33-8) Nicht absichtlich beigefügt A Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat (TRIS, 126-72-7) Nicht absichtlich beigefügt A Trimethylphosphat (512-56-1) Nicht absichtlich beigefügt A Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid (TEPA, 545-55-1) Nicht absichtlich beigefügt A Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP, 115-96-8) Nicht absichtlich beigefügt A Dimethylmethylphosphonat (DMMP, 756-79-6) Nicht absichtlich beigefügt A Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.2(a) vor. Wenn Prüfungen erforderlich sind, legt der Antragsteller die Prüfergebnisse vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 14 genannten Grenzwerte eingehalten werden. Wenn bei den Verfahren B, C, D und E eine Analyse vorgeschrieben ist, werden sechs Sammelproben, die aus einer maximalen Tiefe von 2 cm unter der Oberfläche entnommen wurden, an das zuständige Laboratorium geschickt. A. Für Biozidprodukte, Phthalate und andere spezifische Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen muss der Antragsteller eine Erklärung zusammen mit Erklärungen der Schaumlieferanten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass diese Stoffe der Formulierung des Schaums nicht absichtlich beigefügt wurden. B. Für Schwermetalle muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Gemahlenes Probenmaterial wird in Übereinstimmung mit DIN 38414-S4 oder einer gleichwertigen Norm im Verhältnis 1:10 eluiert. Das resultierende Eluat wird mit einem 0,45-μm-Membranfilter filtriert (gegebenenfalls durch Druckfiltration). Die erhaltene Lösung wird mittels Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES oder IPC-OES) oder mittels Atomabsorptionsspektrometrie unter Verwendung einer Hydrid- oder Kaltdampftechnik auf den Gehalt von Schwermetallen untersucht. C. Für die Gesamtmenge an Weichmachern muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Extraktion erfolgt mittels einer validierten Methode wie der Unterschallextraktion von einer Probemenge von 0,3 g in einem Fläschchen mit 9 ml t-Butylmethylether für die Dauer einer Stunde; anschließend werden die Phthalate mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus bestimmt. D. Für TDA und MDA muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Die Extraktion einer Sammelprobe von 0,5 g in einer 5-ml-Spritze erfolgt mithilfe von 2,5 ml einer 1-prozentigen wässrigen Essigsäurelösung. Die Spritze wird entleert und die Flüssigkeit erneut in die Spritze aufgezogen. Nach 20 Kolbenhüben der Spritze wird der letzte Extrakt für die Analyse aufbewahrt. Danach werden weitere 2,5 ml der 1-prozentigen wässrigen Essigsäurelösung auf die Spritze aufgezogen, und es werden weitere 20 Extraktionshübe durchgeführt. Anschließend wird der Extrakt mit dem ersten Extrakt zusammengeführt und in einem Messkolben mit Essigsäure auf ein Volumen von 10 ml verdünnt. Die Extrakte werden mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC/UV) oder HPLC-MS analysiert. Wird eine HPLC/UV durchgeführt und eine Interferenz vermutet, so wird eine erneute Prüfung mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie-Massenspektrometrie (HPLC-MS) durchgeführt. E. Für zinnorganische Verbindungen muss der Antragsteller einen Bericht vorlegen, in dem er die Ergebnisse des folgenden Prüfverfahrens darlegt: Eine Sammelprobe mit einem Gewicht von 1-2 g wird eine Stunde lang in einem Ultraschallbad bei Raumtemperatur mit mindestens 30 ml Extraktionsmittel vermischt. Das Extraktionsmittel ist ein Gemisch, das sich wie folgt zusammensetzt: 1 750 ml Methanol + 300 ml Essigsäure + 250 ml Puffer (pH 4,5). Der Puffer ist eine Lösung aus 164 g Natriumacetat in 1 200 ml Wasser und 165 ml Essigsäure, die bis zu einem Volumen von 2 000 ml mit Wasser verdünnt wird. Nach der Extraktion erfolgt die Derivatisierung der Alkylzinne durch Hinzufügen einer Lösung aus 100 μl Natriumtetraethylborat in Tetrahydrofuran (THF) (200 mg/ml THF). Das Derivat wird mit n-Hexan extrahiert, und die Probe durchläuft ein zweites Extraktionsverfahren. Beide Hexan-Extrakte werden zusammengeführt und weiter für die Bestimmung der zinnorganischen Verbindungen mittels Gaschromatografie mit massenspektrometrischer Detektion im SIM-Modus verwendet. 7.2(b)   VOC-Emissionen nach 72 Stunden Die Prüfkammerkonzentration der nachstehend aufgelisteten Stoffe nach 72 Stunden darf die in Tabelle 15 genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 15 Grenzwerte für VOC-Emissionen nach 72 Stunden für PUR-Schaum Stoff (CAS-Nummer) Grenzwert (mg/m3) Formaldehyd (50-00-0) 0,005 Toluol (108-88-3) 0,1 Styrol (100-42-5) 0,005 Nachweisbare Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden (jede einzelne Verbindung) 0,005 Gesamtmenge aller nachweisbaren Verbindungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden 0,04 Aromatische Kohlenwasserstoffe 0,5 VOC (gesamt) 0,5 Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung von Kriterium 7.2(b) gegebenenfalls zusammen mit Prüfergebnissen vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 15 genannten Grenzwerte eingehalten werden. Die folgenden Kombinationen von Proben und Prüfkammer sind zulässig:   1 Probe mit den Abmessungen 25 × 20 × 15 cm wird in eine Prüfkammer mit einem Volumen von 0,5 m3 platziert; oder   2 Proben mit den Abmessungen 25 × 20 × 15 cm werden in eine Prüfkammer mit einem Volumen von 1,0 m3 platziert. Die Schaumprobe wird gemäß den Normen ISO 16000-9 und ISO 16000-11 auf den Boden der Emissionsprüfkammer gelegt und drei Tage bei 23 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % konditioniert. Die Luftwechselzahl n beträgt 0,5 je Stunde bei einem Belastungsfaktor L der Prüfkammer von 0,4 m2/m3 (= wirksame Oberfläche der Probe im Verhältnis zu den Kammermaßen ohne versiegelte Kanten und Rückseite der Probe). Die Probenahme erfolgt 72 ± 2 Stunden nach Beschickung der Kammer für die Dauer einer Stunde mit Tenax-TA-Röhrchen und DNPH-Kartuschen für die VOC- bzw. Formaldehyd-Bestimmung. Die VOC-Emissionen werden in Tenax-TA-Adsorptionsröhrchen eingeschlossen und dann gemäß der Norm ISO 16000-6 mittels Thermodesorption GC-MS analysiert. Die Ergebnisse werden halbquantitativ als Toluoläquivalent ausgedrückt. Alle spezifizierten Einzelanalyte werden ab einer Konzentrationsgrenze von ≥ 1 μg/m3 erfasst. Der VOC-Gesamtwert ist die Summe aller Analyte mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3, die während des Retentionszeitfensters von n-Hexan (C6) (inklusive) zu n-Hexadecan (C16) (inklusive) eluieren. Die Summe aller nachweisbaren Bestandteile, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in die Kategorie C1A oder C1B eingestuft werden, ist die Summe aller dieser Stoffe mit einer Konzentration von ≥ 1 μg/m3. Sollten die Testergebnisse die Normgrenzwerte übersteigen, muss eine stoffspezifische Quantifizierung durchgeführt werden. Formaldehyd kann gemäß der Norm ISO 16000-3 bestimmt werden, indem die Luftprobe auf eine DNPH-Kartusche geleitet und dann mittels HPLC/UV analysiert wird. Eine Prüfung nach der Norm CEN/TS 16516 wird als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. 7.2(c)   Treibmittel Halogenierte organische Verbindungen dürfen nicht als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des Schaumherstellers vor, dass diese Stoffe nicht eingesetzt werden. 7.3.   Andere Polsterfüllmaterialien Die Verwendung anderer Materialien als Polsterfüllmaterial für Möbel kann zulässig sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: — Die unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe werden erfüllt. — Es werden keine halogenierten organischen Verbindungen als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt. — Es werden keine Federn oder Daunen (einzeln oder in Gemischen) als Polsterungs-/Füllmaterial verwendet. — Wenn mit Latex gummierte Kokosfasern im Polsterungs-/Füllmaterial verwendet werden, wird die Einhaltung der Kriterien 7.1(a) und 7.1(b) nachgewiesen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, die Folgendes umfasst: i) die Angabe der Art des verwendeten Polsterungs-/Füllmaterials sowie sämtlicher sonstiger Materialgemische; ii) die Angabe, dass das Material keine SVHC oder andere gefährliche Stoffe enthält, die in Tabelle 2 nicht ausdrücklich ausgenommen sind; iii) die Angabe, dass keine halogenierten organischen Verbindungen als Treibmittel oder Hilfstreibmittel eingesetzt wurden; iv) die Angabe, dass keine Daunen oder Tierfedern (einzeln oder in Gemischen) im Polsterungs-/Füllmaterial verwendet wurden; v) einen Nachweis, dass Kriterium 7.1 hinsichtlich beschränkter Stoffe und VOC-Emissionen eingehalten wird. Kriterium 8: Glas — Verwendung von Schwermetallen Dieses Kriterium gilt für sämtliche im Möbel-Endprodukt enthaltenen Glaswerkstoffe, unabhängig von deren Massenanteil. Sämtliches im Möbelprodukt verwendete Glas muss die folgenden Bedingungen erfüllen: — Es darf kein Bleiglas enthalten sein. — Es dürfen keine Blei-, Quecksilber- oder Cadmiumverunreinigungen von jeweils mehr als 100 mg/kg vorhanden sein. — Bei Spiegelglas müssen die auf der Spiegelbeschichtung verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacke einen Bleigehalt von weniger als 2 000 mg/kg aufweisen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Für die Auftragung von Beschichtungen ist das „Zinnverfahren“ anstelle des „Kupferverfahrens“ zu verwenden. Beurteilung und Prüfung: i) Der Antragsteller legt eine Erklärung des Glaslieferanten vor, aus der hervorgeht, dass kein Bleiglas im Möbel-Endprodukt enthalten ist. Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle eine Analyse des im Möbel-Endprodukt enthaltenen Glases durch eine zerstörungsfreie Methode mittels eines tragbaren Röntgenfluoreszenzgeräts verlangen. ii) Der Antragsteller legt eine Erklärung des Glaslieferanten vor, aus der hervorgeht, dass das im Möbelprodukt enthaltene Glas keine Blei-, Quecksilber- oder Cadmiumverunreinigungen in Konzentrationen von mehr als 100 mg/kg (0,01 % Massenanteil) enthält. Wenn keine geeignete Erklärung vorliegt, kann die zuständige Stelle eine Prüfung dieser Materialien mittels Röntgenfluoreszenz nach den Grundsätzen der Norm ASTM F2853-10 oder gleichwertiger Normen verlangen. iii) Der Antragsteller legt eine Erklärung des Spiegellieferanten vor, aus der hervorgeht, dass alle auf der Spiegelbeschichtung verwendeten Farben-, Grundierungs- und Lackformulierungen weniger als 2 000 mg/kg Blei (0,2 % Massenanteil) enthalten. Die Erklärung ist durch ein einschlägiges Sicherheitsdatenblatt oder ähnliche Unterlagen zu untermauern. Zudem ist eine weitere Erklärung des Spiegelglaslieferanten vorzulegen, die besagt, dass die Beschichtung mittels des „Zinnverfahrens“ und nicht mittels des „Kupferverfahrens“ aufgebracht wurde. Kriterium 9: Anforderungen an das Endprodukt 9.1.   Gebrauchstauglichkeit Mit dem EU-Umweltzeichen versehene Möbel gelten als gebrauchstauglich, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich Haltbarkeit, Maßvorgaben, Sicherheit und Festigkeit des Produkts erfüllen, die in den aktuellen Fassungen der in Anlage IV aufgelisteten EN-Normen festgelegt sind. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, ob und, wenn ja, welche in Anlage IV genannten Normen für das Produkt gelten, sowie eine durch Prüfberichte des Möbelherstellers bzw. der Lieferanten der Bestandteile/verwendeten Materialien belegte Erklärung, dass die einschlägigen EN-Normen eingehalten werden. 9.2.   Erweiterte Produktgarantie Der Antragsteller muss ohne zusätzliche Kosten eine mindestens fünfjährige Garantie ab dem Datum der Produktlieferung gewähren. Diese Garantie ist unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers im Rahmen des nationalen Rechts zu gewähren. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor und macht Angaben zu den Bedingungen für die erweiterte Produktgarantie, die in den Unterlagen mit den Verbraucherinformationen beschrieben sind und die in diesem Kriterium festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 9.3.   Verfügbarkeit von Ersatzteilen Der Möbelhersteller muss den Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Produktlieferung Ersatzteile bereitstellen. Die Kosten für Ersatzteile (sofern sie berechnet werden) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten des Möbelprodukts stehen. Kontaktinformationen, die für die Organisation der Lieferung von Ersatzteilen genutzt werden können, sind anzugeben. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung vor, dass Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Produktlieferung verfügbar sind. Die Teile müssen während des Garantiezeitraums kostenlos bereitgestellt werden, wenn die Ware bei normalem Gebrauch Mängel aufweist, oder zu angemessenen Kosten, wenn die Ware durch falschen Gebrauch beschädigt wurde. Kontaktinformationen sind in den Verbraucherinformationen anzugeben. 9.4.   Zerlegbarkeit Möbelprodukte, die aus mehreren Bestandteilen/verwendeten Materialien bestehen, müssen zerlegbar konstruiert sein, um die Reparatur, die Wiederverwendung und das Recycling zu vereinfachen. Es sind einfache und bebilderte Anweisungen für die Zerlegung und den Austausch beschädigter Bestandteile/verwendeter Materialien bereitzustellen. Es muss möglich sein, Zerlegungs- und Austauschverfahren mit grundlegenden und üblichen Handwerkzeugen und ohne technische Vorkenntnisse durchzuführen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt technische Zeichnungen vor, die veranschaulichen, wie das Möbelstück mit grundlegenden Werkzeugen und ohne technische Vorkenntnisse montiert und zerlegt werden kann. Bei Polstermöbeln kann eine solche Zerlegung beispielsweise die Verwendung von Reißverschlüssen und Klettverbindungen umfassen, um Sofakissen vom Rahmen abzutrennen und wieder daran anzubringen oder um die Füllung aus den Bezugsmaterialien zu entfernen und wieder einzusetzen. Falls erforderlich, müssen Schrauben vorgesehen werden, die direkt in Holzwerkstoffplatten eingeschraubt werden können, sodass die Schrauben beim Wiederzusammenbau an einer anderen Stelle eingeschraubt werden können als der, aus der sie bei der Zerlegung entfernt wurden. 9.5.   Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen Wenn das Möbelprodukt einen der nachstehenden Bestandteile oder eines der nachstehenden verwendeten Materialien enthält, muss eine Prüfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durchgeführt werden: — Polsterbezüge aus Leder; — Polsterbezüge aus beschichteten Geweben; — Bestandteile, die mehr als 5 % des Gesamtgewichts des Möbelprodukts (ohne Verpackung) ausmachen und die mit Beschichtungsformulierungen mit einem hohen VOC-Gehalt (mehr als 5 %) behandelt wurden, welche in einer Menge von mehr als 30 g/m2 beschichtete Oberfläche aufgetragen wurden oder deren Auftragungsmenge nicht berechnet wurde. Bei der Verpackung und Beförderung der zur Untersuchung eingesandten Proben, der Handhabung und Konditionierung der Proben, den Anforderungen an die Prüfkammern sowie den Gasanalysemethoden müssen die in der Normenreihe ISO 16000 beschriebenen Verfahren berücksichtigt werden. Die Prüfung kann am ganzen Möbelprodukt (siehe Bedingungen und Grenzwerte in Tabelle 16) oder in kleineren Prüfkammern speziell für die oben genannten Bestandteile/verwendeten Materialien (siehe Bedingungen und Grenzwerte in Tabelle 17) durchgeführt werden. Die VOC-Emissionen dürfen die in Tabelle 16 und Tabelle 17 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Tabelle 16 Maximale Grenzwerte für VOC-Emissionen bei spezifischen Möbelprodukten Prüfparameter Sessel und Sofas Bürostühle Sonstige Möbelstücke Kammervolumen Im Bereich 2-10 m3 Belastungsfaktor Produkt muss etwa 25 % des Kammervolumens ausfüllen.  (*11) 0,5-1,5 m2/m3 Luftdurchflussrate 4,0 m3/h 2,0 m3/h  (*11) 0,5-1,5 h– 1 Stoff 3 Tage 28 Tage 3 Tage 28 Tage 28 Tage Formaldehyd — 60 μg/m3 — 60 μg/m3 60 μg/m3 TVOC (*11) ≤ 3 000 μg/m3 ≤ 400 μg/m3 — ≤ 450 μg/m3 ≤ 450 μg/m3 TSVOC — ≤ 100 μg/m3 — ≤ 80 μg/m3 ≤ 80 μg/m3 C-Stoffe (10) ≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen) ≤ 1 μg/m3 (pro Stoff) ≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen) ≤ 1 μg/m3 (pro Stoff) ≤ 1 μg/m3 (pro Stoff) R-Wert für LCI-Stoffe (11) — ≤ 1 — ≤ 1 ≤ 1 Tabelle 17 Maximale Grenzwerte für VOC-Emissionen bei bestimmten Bestandteilen/verwendeten Materialien von Möbeln Prüfparameter Beschichtete Bestandteile Polsterbezugsmaterialien aus Leder oder beschichtetem Gewebe Zulässiges Mindest-Kammervolumen 200 l für Bestandteile aus Holzwerkstoffplatten 20 l für sonstige Bestandteile 20 l Luftdurchflussrate 0,5 h– 1 1,5 m3/m2.h Stoff 3 Tage 28 Tage 3 Tage 28 Tage Formaldehyd — 60 μg/m3 — 60 μg/m3 TVOC ≤ 3 000 μg/m3 ≤ 400 μg/m3 — ≤ 450 μg/m3 TSVOC — ≤ 100 μg/m3 — ≤ 80 μg/m3 C-Stoffe (12) ≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen) ≤ 1 μg/m3 (pro Stoff) ≤ 10 μg/m3 (Gesamtemissionen) ≤ 1 μg/m3 (pro Stoff) R-Wert für LCI-Stoffe (13) — ≤ 1 — ≤ 1 Beurteilung und Prüfung: Wenn für ein Möbelprodukt eine VOC-Emissionsprüfung am Endprodukt für nötig erachtet wird, legt der Antragsteller eine Konformitätserklärung zusammen mit einem Prüfbericht aus Kammerprüfungen gemäß der Normenreihe ISO 16000 vor. Prüfungen nach der Norm CEN/TS 16516 werden als der Normenreihe ISO 16000 gleichwertig angesehen. Wenn die Grenzwerte für die Prüfkammerkonzentration für den Zeitraum von 28 Tagen bereits 3 Tage, nachdem die Probe in der Kammer platziert wurde, oder zu einem beliebigen anderen Zeitpunkt zwischen 3 und 27 Tagen nach der Platzierung der Probe in der Kammer eingehalten werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen erklärt und die Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden. Prüfdaten aus einem Zeitraum bis zu 12 Monate vor der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens sind für Produkte oder Bestandteile/verwendete Materialien gültig, sofern keine Änderungen am Herstellungsprozess oder an chemischen Formulierungen vorgenommen wurden, aufgrund derer es zu höheren VOC-Emissionen für das Endprodukt oder relevante Bestandteilen/verwendete Materialien kommen kann. Direkt von Lieferanten bereitgestellte Prüfdaten, aus denen die Einhaltung der in Tabelle 17 genannten Grenzwerte für relevante Bestandteile/verwendete Materialien hervorgeht, werden ebenfalls akzeptiert, sofern eine Erklärung der jeweiligen Lieferanten beiliegt. Kriterium 10: Verbraucherinformationen Mit dem Produkt muss ein einzelnes Dokument zur Information der Verbraucher bereitgestellt werden, das Informationen in der Sprache des Landes enthält, in der das Produkt in Verkehr gebracht wird, und das die folgenden Aspekte abdeckt: — eine Produktbeschreibung gemäß den Anforderungen von Kriterium 1; — eine ausführliche Beschreibung der besten Möglichkeiten zur Entsorgung des Produkts (z. B. Wiederverwendung, Rücknahme durch den Antragsteller, Recycling, Energierückgewinnung), geordnet nach ihren Auswirkungen auf die Umwelt; — Informationen über die Polymerarten etwaiger Kunststoffbestandteile mit einem Gewicht über 100 g, die nicht im Einklang mit den Anforderungen von Kriterium 4.1 gekennzeichnet sind; — eine Erklärung, dass die Bezeichnung, Beschreibung, Kennzeichnung oder Markierung von Leder gemäß den in EN 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.