Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4778) (Text von Bedeutung für den EWR)

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stoffplatten eingesetzt werden, darf maximal 5 % betragen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Beschichtungen mit einem höheren VOC-Gehalt dürfen jedoch verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass entweder — die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken weniger als 30 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt oder — dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken zwischen 30 und 60 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt und dass die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit alle in Tabelle 4 genannten Anforderungen erfüllt. Tabelle 4 Anforderungen an die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, wenn die Menge der aufgetragenen VOC 30-60 g/m2 beträgt Prüfnorm Bedingung Erforderliches Ergebnis EN 12720: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten Kontakt mit Wasser Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden Kontakt mit Fett Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden Kontakt mit Alkohol Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde Kontakt mit Kaffee Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde EN 12721: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen feuchte Hitze Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C Keine Veränderung nach der Prüfung EN 12722: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen trockene Hitze Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C Keine Veränderung nach der Prüfung EN 15186: Möbel — Bewertung der Kratzfestigkeit von Oberflächen Kontakt mit Diamant-Kratzspitze Methode A: keine Kratzer von ≥ 0,30 mm nach einer Belastung von 5 N oder Methode B: keine Kratzer in ≥ 6 Schlitzen der Betrachtungsschablone nach einer Belastung von 5 N sichtbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, in der angegeben ist, ob die Konformität darauf beruht, dass das Möbelprodukt von dem Kriterium ausgenommen ist, oder ob die Konformität durch den kontrollierten Einsatz flüchtiger organischer Verbindungen bei dem Beschichtungsverfahren erreicht wird. Wenn Letzteres der Fall ist, ist die Erklärung des Antragstellers durch Informationen vom Lieferanten der Farben, Grundierungen oder Lacke zu belegen, in denen der VOC-Gehalt und die VOC-Dichte der Farben, Grundierungen und Lacke (beide in g/l) sowie eine Berechnung des effektiven prozentualen VOC-Gehalts angegeben sind. Wenn der VOC-Gehalt der Farben, Grundierungen oder Lacke mehr als 5 % beträgt (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung), muss der Antragsteller eine der folgenden Unterlagen vorlegen: i) Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 30 g/m2 beträgt; ii) Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 60 g/m2 beträgt, sowie Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass die Oberflächenbeschaffenheit die Anforderungen gemäß Tabelle 4 erfüllt. 3.3.   Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffplatten Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Anteil der Holzwerkstoffplatten mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht. Die Formaldehydemissionen aus allen gelieferten Holzwerkstoffplatten in der Form, wie sie im Möbelprodukt verwendet werden (d. h. mit oder ohne Decklage, beschichtet oder furniert), die unter Verwendung von Harzen auf Formaldehydbasis hergestellt wurden, müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: Sie müssen — weniger als 50 % des Grenzwerts betragen, der eine Einstufung in die Formaldehyd-Klasse E1 erlaubt. — bei mitteldichten Holzfaserplatten (MDF-Platten) weniger als 65 % des Grenzwerts für die Formaldehyd-Klasse E1 betragen. — unter den Grenzwerten der Norm CARB Phase II oder der japanischen Normen F-3 Star oder F-4 Star liegen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, derzufolge der Antragsteller die Platten keiner weiteren Änderung oder Behandlung unterzogen hat, die die Einhaltung der Grenzwerte für Formaldehydemissionen durch die gelieferten Platten infrage stellt. Die Beurteilung und Prüfung von Holzwerkstoffplatten mit geringen Formaldehydemissionen unterscheidet sich danach, unter welches Zertifizierungssystem sie fallen. Welche Prüfdokumentation für die verschiedenen Systeme benötigt wird, ist der folgenden Tabelle 5 zu entnehmen. Tabelle 5 Beurteilung und Prüfung von Platten mit geringen Formaldehydemissionen Zertifizierungssystem Prüfdokumentation Formaldehyd-Klasse E1 (gemäß Definition in Anhang B von EN 13986) Eine durch Prüfberichte gemäß EN 717-2, EN 120, EN 717-1 oder vergleichbaren Methoden belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, nach der die Platten einen Wert von 50 % der Emissionsgrenzwerte für die Formaldehyd-Klasse E1 oder, im Fall von MDF-Platten, 65 % der Emissionsgrenzwerte für die Formaldehyd-Klasse E1 einhalten. Grenzwerte gemäß CARB (California Air Resources Board) Phase II Eine durch die Ergebnisse von Prüfungen gemäß ASTM E1333 oder ASTM D6007 belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, aus denen hervorgeht, dass die Platten die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte für Phase II gemäß der California Composite Wood Products Regulation 93120 (7) einhalten. Die Holzwerkstoffplatten können gemäß den Anforderungen von Abschnitt 93120.3(e) gekennzeichnet sein; dabei sind der Herstellername, die Produkt-Losnummer oder die Produktionscharge und die von der CARB zugewiesene Nummer für die unabhängige Zertifizierungsstelle anzugeben. (Dieser Teil ist nicht obligatorisch, wenn die Produkte außerhalb von Kalifornien vertrieben werden oder wenn sie mit Harzen ohne zusätzliches Formaldehyd oder mit bestimmten Harzen auf Formaldehydbasis mit extrem geringen Emissionen hergestellt wurden.) Grenzwerte gemäß F-3 Star oder F-4 Star Eine durch Daten aus Prüfungen gemäß dem Exsikkatorverfahren gemäß JIS A 1460 belegte Erklärung des Herstellers der Holzwerkstoffplatten, nach der die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Holzfaserplatten) bzw. JIS A 5908 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden. Kriterium 4: Kunststoffe In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Kunststoffe enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden. 4.1.   Kennzeichnung von Kunststoffbestandteilen Kunststoffteile mit einer Masse über 100 g sind gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) zu kennzeichnen. Die zur Kennzeichnung verwendete Beschriftung muss mindestens 2,5 mm hoch sein. Wenn den Kunststoffen absichtlich Füllstoffe, Flammenhemmstoffe oder Weichmacher in Anteilen über 1 % Massenanteil zugesetzt wurden, ist deren Vorkommen ebenfalls in die Kennzeichnung gemäß EN ISO 1043 Teile 2 bis 4 aufzunehmen. In den folgenden Ausnahmefällen ist es zulässig, Kunststoffteile mit einem Gewicht über 100 g nicht zu kennzeichnen: — wenn die Kennzeichnung die Leistung oder Funktionalität des Kunststoffteils beeinträchtigen würde; — wenn die Kennzeichnung aufgrund der Herstellungsmethode technisch nicht möglich ist; — wenn Teile nicht gekennzeichnet werden können, weil die für die Kennzeichnung verfügbare Fläche nicht groß genug ist, um eine Kennzeichnung in lesbarer Größe für die Identifizierung durch einen Recyclingbetrieb zu ermöglichen. In den oben genannten Fällen, in denen es zulässig ist, keine Kennzeichnung anzubringen, müssen weitere Einzelheiten über die Polymerart und etwaige Zusatzstoffe gemäß den Anforderungen von EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) in die unter Kriterium 10 behandelten Verbraucherinformationen aufgenommen werden. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor, in der alle Kunststoffbestandteile des Möbelprodukts mit einem Gewicht über 100 g aufgelistet werden und in der angegeben ist, ob diese gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 (Teile 1 bis 4) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung aller Kunststoffbestandteile muss bei einer Sichtprüfung der Kunststoffbestandteile deutlich sichtbar sein. Im montierten Möbel-Endprodukt muss die Kennzeichnung nicht notwendigerweise deutlich sichtbar sein. Wenn Kunststoffteile mit einem Gewicht über 100 g nicht gekennzeichnet sind, muss der Antragsteller eine Begründung für die Nicht-Kennzeichnung vorlegen und angeben, an welcher Stelle die relevanten Informationen in den Verbraucherinformationen enthalten sind. Wenn Zweifel an der Art des Kunststoffs bei Bestandteilen mit einem Gewicht über 100 g bestehen und wenn die Lieferanten die erforderlichen Informationen nicht bereitstellen, müssen Daten aus Laborprüfungen durch Infrarot- oder Raman-Spektroskopie oder andere geeignete Analysemethoden zur Identifizierung der Art des Kunststoffpolymers sowie die Menge der Füllstoffe oder sonstiger Zusatzstoffe als Nachweis zur Untermauerung der Kennzeichnung gemäß EN ISO 11469 und EN ISO 1043 vorgelegt werden. 4.2.   Stoffbeschränkungen Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die nachstehenden Bedingungen für Kunststoffbestandteile. 4.2(a)   Schwermetalle in Kunststoffzusatzstoffen Kunststoffbestandteile und Oberflächenbeschichtungen dürfen nicht unter Verwendung von Zusatzstoffen hergestellt werden, die Verbindungen mit Cadmium (Cd), Chrom(VI) (Cr(VI)), Blei (Pb), Quecksilber (Hg) oder Zinn (Sn) enthalten. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Wenn ausschließlich neue Kunststoffe verwendet werden, wird eine Erklärung des Lieferanten des neuen Kunststoffmaterials akzeptiert, nach der keine Zusatzstoffe verwendet wurden, die Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber oder Zinn enthalten. Wenn neue Kunststoffe mit Kunststoffrecyclaten von Abfall vor Gebrauch aus bekannten Quellen oder mit Abfall von Polyethylenterephthalat (PET), Polystyrol (PS), Polyethylen (PE) oder Polypropylen (PP) nach Gebrauch aus kommunalen Sammelsystemen kombiniert wurden, wird eine Erklärung des Lieferanten des recycelten Kunststoffmaterials akzeptiert, nach der keine Verbindungen absichtlich zugegeben wurden, die Cadmium, Chrom(VI), Blei, Quecksilber oder Zinn enthalten. Wenn der Lieferant keine geeigneten Erklärungen bereitstellt oder wenn neue Kunststoffe mit Recyclaten von Abfall vor Gebrauch aus gemischten oder unbekannten Quellen und/oder mit PVC-Recyclaten von Abfall nach Gebrauch kombiniert werden, muss die Einhaltung der in Tabelle 6 festgelegten Bedingungen durch eine repräsentative Prüfung der Kunststoffbestandteile nachgewiesen werden. Tabelle 6 Beurteilung und Prüfung von Schwermetallverunreinigungen in Kunststoffen Metall Verfahren Grenzwert (mg/kg) Neu Recycelt Cd Röntgenfluoreszenz oder Säureaufschluss, gefolgt von Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma oder Atomabsorptionsspektrometrie oder sonstigen gleichwertigen Methoden zur Messung des Gesamtmetallgehalts 100 1 000 Pb 100 1 000 Sn 100 1 000 Hg 100 1 000 Cr(VI) EN 71-3 0,020 0,20 4.3.   Kunststoffrecyclatgehalt Dieses Kriterium gilt nur, wenn der Gesamtanteil des Kunststoffmaterials im Möbelprodukt mehr als 20 % des Produkt-Gesamtgewichts (ohne Verpackung) ausmacht. Der durchschnittliche Recyclatgehalt von Kunststoffteilen (ohne Verpackung) muss mindestens 30 % Massenanteil betragen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des/der Kunststofflieferanten vor, in der der durchschnittliche Recyclatgehalt im Möbel-Endprodukt angegeben ist. Wenn die Kunststoffbestandteile aus verschiedenen Quellen oder von verschiedenen Lieferanten stammen, muss der durchschnittliche Recyclatgehalt für jede Kunststoffquelle berechnet und der Gesamtdurchschnittswert für den Kunststoffrecyclatgehalt des Möbel-Endprodukts angegeben werden. Die Erklärung des Kunststoffherstellers/der Kunststoffhersteller über den Recyclatgehalt ist durch Dokumentation der Rückverfolgbarkeit der Kunststoffrecyclate zu belegen. Alternativ können auch Informationen über gelieferte Chargen gemäß dem in Tabelle 1 von EN 15343 festgelegten Rahmen bereitgestellt werden. Kriterium 5: Metalle Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 genannten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die nachstehenden Bedingungen für Metallbestandteile des Möbelprodukts. 5.1.   Galvanisierungsbeschränkungen In Galvanisierungsprozessen an im Möbel-Endprodukt verwendeten Metallbestandteilen darf kein Chrom(VI) oder Cadmium verwendet werden. Nickel ist in Galvanisierungsprozessen nur zulässig, wenn die Nickelabgabe aus dem vernickelten Bestandteil gemäß der Norm EN 1811 weniger als 0.5 μg/cm2 pro Woche beträgt Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung des/der Lieferanten des Metallbestandteils/der Metallbestandteile vor, nach der die Metallbestandteile keinen Galvanisierungsbehandlungen unter Verwendung von chrom(VI)- oder cadmiumhaltigen Stoffen unterzogen wurden. Wurde Nickel in Galvanisierungsprozessen verwendet, so legt der Antragsteller eine Erklärung des Lieferanten des Metallbestandteils/der Metallbestandteile zusammen mit einem Bericht über eine Prüfung gemäß der Norm EN 1811 vor, bei der eine Nickelabgabe von weniger als 0,5 μg/cm2 pro Woche festgestellt wurde. 5.2.   Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken Auf Metallbestandteile aufgetragene Farben, Grundierungen oder Lacke dürfen keine Zusatzstoffe auf Basis von Cadmium, Blei, Chrom(VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in Konzentrationen von mehr als 0,010 % Massenanteil für jedes einzelne genannte Metall enthalten (Topf-Konzentration). Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacke vor. 5.3.   VOC-Gehalt in Farben, Grundierungen und Lacken Dieses Unterkriterium gilt nur, wenn der Anteil der beschichteten Metallbestandteile mehr als 5 % Massenanteil des Möbel-Endprodukts (ohne Verpackung) ausmacht. Die Anforderungen dieses Unterkriteriums müssen nicht erfüllt werden, wenn die Einhaltung von Kriterium 9.5 nachgewiesen werden kann. Der Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) in den Farben, Grundierungen oder Lacken, die zur Beschichtung von im Möbelprodukt verwendeten Metallbestandteilen eingesetzt werden, darf maximal 5 % betragen (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung). Beschichtungen mit einem höheren VOC-Gehalt dürfen jedoch verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, — dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken weniger als 30 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt oder — dass die Gesamtmenge der flüchtigen organischen Verbindungen in den im Beschichtungsverfahren verwendeten Farben, Grundierungen oder Lacken zwischen 30 und 60 g/m2 beschichteter Oberfläche beträgt und dass die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit die in Tabelle 7 genannten Anforderungen erfüllt. Tabelle 7 Anforderungen an die Qualität der Oberflächenbeschaffenheit, wenn die Menge der aufgetragenen VOC 30-60 g/m2 beträgt Prüfnorm Bedingung Erforderliches Ergebnis EN 12720: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen kalte Flüssigkeiten Kontakt mit Wasser Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden Kontakt mit Fett Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 24 Stunden Kontakt mit Alkohol Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde Kontakt mit Kaffee Keine Veränderung nach einer Kontaktdauer von 1 Stunde EN 12721: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen feuchte Hitze Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C Keine Veränderung nach der Prüfung EN 12722: Möbel — Bewertung der Beständigkeit von Oberflächen gegen trockene Hitze Kontakt mit einer Wärmequelle von 70 °C Keine Veränderung nach der Prüfung EN 15186: Möbel — Bewertung der Kratzfestigkeit von Oberflächen Kontakt mit Diamant-Kratzspitze Methode A: keine Kratzer von ≥ 0,30 mm nach einer Belastung von 5 N oder Methode B: keine Kratzer in ≥ 6 Schlitzen der Betrachtungsschablone nach einer Belastung von 5 N sichtbar Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung vor, in der angegeben ist, ob die Konformität darauf beruht, dass das Möbelprodukt von dem Kriterium ausgenommen ist, oder ob die Konformität durch den kontrollierten Einsatz flüchtiger organischer Verbindungen bei dem Beschichtungsverfahren erreicht wird. Wenn Letzteres der Fall ist, muss die Erklärung des Antragstellers durch Informationen vom Lieferanten der Farben, Grundierungen oder Lacke belegt werden, in denen der VOC-Gehalt und die VOC-Dichte der Farben, Grundierungen und Lacke (beide in g/l) sowie der effektive prozentuale VOC-Gehalt angegeben sind. Wenn der VOC-Gehalt der Farben, Grundierungen oder Lacke mehr als 5 % beträgt (Konzentration der Formulierung in der Vertriebsverpackung), muss der Antragsteller eine der folgenden Unterlagen vorlegen: — Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 30 g/m2 beträgt; — Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die effektive Menge der auf die beschichtete Oberfläche des montierten Möbel-Endprodukts aufgebrachten flüchtigen organischen Verbindungen gemäß der Anleitung in Anlage I weniger als 60 g/m2 beträgt, sowie Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass die Oberflächenbeschaffenheit die Anforderungen gemäß Tabelle 7 erfüllt. Kriterium 6: Polsterbezugsmaterialien In keinem Teil des Möbelprodukts dürfen Polsterbezugsmaterialien enthalten sein, die unter Verwendung von Vinylchlorid-Monomer (VCM) hergestellt wurden. 6.1.   Physikalische Qualitätsanforderungen Als Polsterbezugsmaterial verwendetes Leder muss die in Anlage II beschriebenen physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen. Als Polsterbezugsmaterial verwendete Textilien müssen die in Tabelle 8 beschriebenen physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen. Als Polsterbezugsmaterial verwendete beschichtete Gewebe müssen die in Tabelle 9 genannten physikalischen Qualitätsanforderungen erfüllen. Tabelle 8 Physikalische Anforderungen an Polsterbezugsmaterialien aus Textilgewebe für Möbel Prüffaktor Verfahren Abnehmbare und waschbare Bezüge Nicht abnehmbare und waschbare Bezüge Maßänderungen beim Waschen und Trocknen Haushaltswäsche: ISO 6330 + EN ISO 5077 (drei Waschgänge bei den auf dem Produkt angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang) Gewerbliche Wäsche: ISO 15797 + EN ISO 5077 (bei mindestens 75 °C) Gewebe-Polsterbezugsmaterialien: ± 2,0 % Als Möbelbezug eingesetzte Gewebe-Inlettstoffe: ± 3,0 % Als Möbelbezug eingesetzte Vlies-Inlettstoffe: ± 5,0 % Vlies-Polsterbezugsstoffe: ± 6,0 % entf. Farbechtheit bei der Wäsche Haushaltswäsche: ISO 105-C06 Gewerbliche Wäsche: ISO 15797 + ISO 105-C06 (bei mindestens 75 °C) Farbbeständigkeit ≥ 3-4 Anbluten ≥ 3-4 entf. Farbechtheit gegen Nassreiben (*2) ISO 105-X12. ≥ 2-3 ≥ 2-3 Farbechtheit gegen Trockenreiben (*2) ISO 105-X12. ≥ 4 ≥ 4 Farbechtheit gegen Licht ISO 105 B02 ≥ 5 (*3) ≥ 5 (*3) Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen Gestricke und Vliesstoffe: ISO 12945-1 Gewebe: ISO 12945-2 Ergebnis nach ISO 12945-1: > 3 Ergebnis nach ISO 12945-2: > 3 Ergebnis nach ISO 12945-1: > 3 Ergebnis nach ISO 12945-2: > 3 Tabelle 9 Physikalische Anforderungen an beschichtete Polsterbezugsstoffe für Möbel Eigenschaft Verfahren Anforderung Zugfestigkeit ISO 1421 CH ≥ 35 daN und TR ≥ 20 daN Reißfestigkeit von beschichteten Geweben mit dem Schenkel-Weiterreißversuch ISO 13937/2 CH ≥ 2,5 daN und TR ≥ 2 daN Farbechtheit gegen künstliches Licht: Xenonbogenlicht EN ISO 105-B02 Verwendung im Innenbereich ≥ 6; Verwendung im Freien ≥ 7; Textilien — Abriebwiderstand nach dem Martindale-Verfahren ISO 5470/2 ≥ 75 000 Bestimmung der Haftfestigkeit von Beschichtungen EN 2411 CH ≥ 1,5 daN und TR ≥ 1,5 daN Dabei ist: daN = Dekanewton, CH = Kettfäden und TR = Schussfäden Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine durch relevante Prüfberichte belegte Erklärung des Lieferanten des Leders, des Textilgewebes bzw. des beschichteten Gewebes vor, aus der hervorgeht, dass das Polsterbezugsmaterial die physikalischen Anforderungen für Leder, Textilgewebe bzw. beschichtetes Gewebe gemäß der Festlegung in Anlage II Tabelle 8 bzw. Tabelle 9 erfüllt. Bei Materialien auf Textilbasis, für die das EU-Umweltzeichen gemäß Beschluss 2014/350/EU vergeben wurde, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen; es ist jedoch eine Kopie der Bescheinigung über das EU-Umweltzeichen vorzulegen. 6.2.   Anforderungen hinsichtlich der Prüfung auf chemische Stoffe Dieses Kriterium gilt für Polsterbezugsmaterialien in der endgültigen behandelten Form, in der sie im Möbelprodukt verwendet werden. Zusätzlich zu den unter Kriterium 2 festgelegten allgemeinen Anforderungen hinsichtlich gefährlicher Stoffe gelten die folgenden, in Tabelle 10 genannten Beschränkungen spezifisch für Polsterbezugsmaterialien: Tabelle 10 Anforderungen hinsichtlich der Prüfung von Bezugsmaterialien aus Leder, Textilien und beschichtetem Gewebe auf chemische Stoffe Chemischer Stoff Anwendbarkeit Grenzwerte (mg/kg) Prüfmethode Beschränkte Arylamine durch Spaltung von Azofarbstoffen (*4) Leder ≤ 30 für jedes Amin (*4) EN ISO 17234-1 Textilien und beschichtete Gewebe EN ISO 14362-1 und EN ISO 14362-3 Chrom VI Leder < 3 (*5) EN ISO 17075 Freies Formaldehyd Leder ≤ 20 (für Kindermöbel) (*6) oder ≤ 75 für sonstige Möbel EN ISO 17226-1 Textilien und beschichtete Gewebe EN ISO 14184-1 Extrahierbare Schwermetalle Leder Arsen ≤ 1,0 Antimon ≤ 30,0 EN ISO 17072-1 Chrom ≤ 200,0 Cadmium ≤ 0,1 Kobalt ≤ 4,0 Kupfer ≤ 50,0 Blei ≤ 1,0 Quecksilber ≤ 0,02 Nickel ≤ 1,0   Textilien und beschichtete Gewebe Arsen ≤ 1,0 Antimon ≤ 30.0 (*7) EN ISO 105 E04 Chrom ≤ 2,0 Cadmium ≤ 0,1 Kobalt ≤ 4,0 Kupfer ≤ 50,0 Blei ≤ 1,0 Quecksilber ≤ 0,02 Nickel ≤ 1,0   Chlorphenole Leder Pentachlorphenol ≤ 0,1 mg/kg Tetrachlorphenol ≤ 0,1 mg/kg EN ISO 17070 Alkylphenole Leder Textilien und beschichtete Gewebe Nonylphenol, Isomergemisch (CAS-Nr. 25154-52-3) 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5) 4-Nonylphenol, verzweigt (CAS-Nr. 84852-15-3) Octylphenol (CAS-Nr. 27193-28-8) 4-Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4) 4-tert-Octylphenol (CAS-Nr. 140-66-9) Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:   Polyoxyethyliertes Octylphenol (CAS-Nr. 9002-93-1)   Polyoxyethyliertes Nonylphenol (CAS-Nr. 9016-45-9)   Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol (CAS-Nr. 26027-38-3) Gesamtmengen-Grenzwert:   ≤ 25 mg/kg — Textilien oder beschichtete Gewebe   ≤ 100 mg/kg — Leder Bei Leder: EN ISO 18218-2 (indire

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.