Europäische Union

2005/431/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 25. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0431. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rei 500    (1)  (2) 1701 11 Rohrzucker, roh frei 20 000    (2) 1701 12 Rübenzucker, roh 1701 91 anderer Zucker 18,8 15 000 1701 99 weißer oder anderer Zucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen     2001 10 00 2001 90 70 2001 90 93 2001 90 99 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht frei 2 000     2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht frei 2 000     2005 20 20 2005 20 80 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 frei 250     2005 40 00 Erbsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 frei 1 200     2005 51 00 Bohnen, ausgelöst 2005 59 00 andere 2005 70 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht frei 5 000    (2) 2007 10 10 2007 10 99 2007 99 10 2007 99 20 2007 99 31 2007 99 33 2007 99 39 2007 99 55 2007 99 57 2007 99 91 2007 99 98 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen frei 500     2008 19 19 2008 19 95 2008 19 99 2008 20 11 2008 20 31 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile 6 unbeschränkt     2008 40 Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol 6 unbeschränkt     2007 91 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Zitrusfrüchten 18,8 unbeschränkt     2007 99 35 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, von Himbeeren 2009 11 Orangensaft, gefroren 18,8 unbeschränkt     2009 19 Orangensaft, anderer 2009 29 11 2009 29 91 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 2009 31 11 2009 39 11 2009 39 31 Saft aus anderen Zitrusfrüchten 2009 39 51 Zitronensaft 2009 41 10 2009 49 11 2009 49 30 2009 49 91 Ananassaft 2008 50 11 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol 6 unbeschränkt     2009 50 10 2009 50 90 Tomatensaft frei 100     2009 61 2009 69 Traubensaft (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln frei 1 000     2009 71 2009 79 Apfelsaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 12 unbeschränkt     2009 80 11 2009 80 19 2009 80 35 2009 80 38 2009 80 50 2009 80 61 2009 80 63 2009 80 69 2009 80 71 2009 80 79 2009 80 86 2009 80 89 2009 80 95 2009 80 96 2009 80 99 2009 90 11 2009 90 19 2009 90 21 2009 90 29 2009 90 31 2009 90 39 2009 90 51 2009 90 59 2009 90 94 2009 90 96 2009 90 98 Birnensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln frei 300     2209 00 11 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger frei 1 000 100   2209 0019 Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l 2209 00 91 anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger anderer, in Behältnissen mit 2209 00 99  einem Inhalt von mehr als 2 l 2309 10 Hunde- und Katzenfutter frei 11 000     2401 ausgenommen 2401 30 00 Tabak, unverarbeitet frei 3 200    (2) ex ex 2401 30 00 Tabakrippen frei 500     (*1)  Die Warenbezeichnung ist nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (1)  Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden. (2)  Die Mengen der Waren, für die das bestehende Zollkontingent gilt und die ab 1. Juli 2004 vor Inkrafttreten dieses Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden voll auf die in Spalte 4 angegebene Menge angerechnet. (3)  Die Menge für dieses Erzeugnis wird im Juli 2005 um 1 000 Stück erhöht. (4)  Dieses Zugeständnis wird auf Kalenderjahrbasis verwaltet, d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die jährliche Menge wird ab 1. Januar 2005 auf 60 000 Tonnen und ab 1. Januar 2006 auf 80 000 Tonnen erhöht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.