Europäische Union

Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-04-08

Quellenkennung: 32006D1672. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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re finanziert. Artikel 10 Zugang zum Programm (1)  Teilnahmeberechtigt sind alle öffentlichen und/oder privaten Stellen, Einrichtungen und Akteure, insbesondere a) die Mitgliedstaaten, b) die öffentlichen Arbeitsverwaltungen und -vermittlungen, c) die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, d) im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Fachstellen, e) die Sozialpartner, f) NRO, insbesondere solche, die auf europäischer Ebene organisiert sind, g) Hochschuleinrichtungen und Forschungsinstitute, h) Bewertungssachverständige, i) die nationalen statistischen Ämter, j) die Medien. (2)  Soweit die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen betroffen sind, kann sich auch die Kommission direkt am Programm beteiligen. Artikel 11 Verfahren für die Beantragung einer Finanzhilfe (1)  Die in Artikel 9 genannten Arten von Maßnahmen können wie folgt finanziert werden: a) im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags im Zuge einer Ausschreibung, wobei für die Zusammenarbeit mit nationalen statistischen Ämtern die Verfahren von Eurostat gelten; b) durch eine teilweise Bezuschussung im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, wobei sich der Kofinanzierungsbetrag der Gemeinschaft in diesem Fall in der Regel auf höchstens 80 % der Gesamtkosten des Empfängers der Finanzhilfe beläuft. Über diesem Höchstsatz liegende Finanzhilfen können nur unter außergewöhnlichen Umständen nach genauer Prüfung der Sachlage gewährt werden. (2)  Für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Arten von Maßnahmen können nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 14 ), insbesondere Artikel 110, und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 15 ), insbesondere Artikel 168, Finanzhilfen gewährt werden, die z. B. von den Mitgliedstaaten beantragt werden. Artikel 12 Durchführungsbestimmungen (1)  Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind und sich auf die nachstehenden Punkte beziehen, werden entsprechend dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen: a) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms; b) jährliches Arbeitsprogramm für die Durchführung des Programms, das in einzelne Teile untergliedert ist; c) durch die Gemeinschaft zu gewährende finanzielle Unterstützung; d) Jahreshaushaltsplan vorbehaltlich des Artikels 17; e) Verfahren für die Auswahl der von der Gemeinschaft geförderten Maßnahmen sowie für den von der Kommission für eine derartige Förderung vorgelegten Entwurf eines Verzeichnisses von Maßnahmen; f) Kriterien für die Evaluierung des Programms, darunter auch solche, die sich auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis und die Regelung für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse beziehen. (2)  Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf alle anderen Sachbereiche werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Artikel 13 Ausschuss (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt. (3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 14 Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen (1)  Die Kommission knüpft die notwendigen Verbindungen zu dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Beschäftigungsausschuss, damit gewährleistet ist, dass sie regelmäßig und angemessen über die Durchführung der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen informiert werden. (2)  Die Kommission unterrichtet auch die übrigen einschlägigen Ausschüsse über die im Rahmen der fünf Programmteile ergriffenen Maßnahmen. (3)  Gegebenenfalls sorgt die Kommission für eine kontinuierliche und strukturierte Zusammenarbeit der in Artikel 13 genannten Ausschüsse mit den im Rahmen anderer einschlägiger Strategien, Instrumente und Aktionen eingesetzten Begleitausschüssen. Artikel 15 Kohärenz und Komplementarität (1)  Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtkohärenz mit anderen Strategien, Instrumenten und Aktionen der Union und der Gemeinschaft, insbesondere durch Einführung geeigneter Verfahren für die Koordinierung der Aktionen des Programms mit einschlägigen Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Justiz und Inneres, Kultur, allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und auf den Gebieten der Erweiterung und der Außenbeziehungen der Gemeinschaft sowie mit der Regionalpolitik und der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Synergien zwischen diesem Programm und Programmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu richten. (2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms mit anderen Maßnahmen der Union und der Gemeinschaft, die insbesondere im Rahmen der Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Sozialfonds durchgeführt werden, und sorgen dafür, dass Überschneidungen vermieden werden. (3)  Die Kommission stellt sicher, dass durch dieses Programm abgedeckte und zu Lasten dieses Programms verbuchte Ausgaben nicht zu Lasten eines anderen Finanzinstruments der Gemeinschaft verbucht werden. (4)  Die Kommission informiert den in Artikel 13 genannten Ausschuss regelmäßig über weitere Gemeinschaftsmaßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Lissabonner Strategie im Bereich der Sozialpolitischen Agenda beitragen. (5)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen des Möglichen die Kohärenz und Komplementarität der Aktionen des Programms und der auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen. Artikel 16 Beteiligung von Drittländern Folgende Länder können sich am Programm beteiligen: — die EFTA-/EWR-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; — die mit der Europäischen Union assoziierten Beitritts- Kandidatenländer sowie die westlichen Balkanländer, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess eingebunden sind. Artikel 17 Finanzierung ▼M1 (1)  Die Finanzausstattung für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen der Union wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 683 250 000 EUR festgelegt. ▼B (2)  Über die gesamte Laufzeit des Programms werden bei der Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen Teile die nachstehenden Mindestsätze berücksichtigt: Teil 1 Beschäftigung 23 % Teil 2 Sozialschutz und soziale Integration 30 % Teil 3 Arbeitsbedingungen 10 % Teil 4 Nichtdiskriminierung und Vielfalt 23 % Teil 5 Gleichstellung der Geschlechter 12 % (3)  Maximal 2 % der Mittelausstattung werden für die Programmdurchführung bereitgestellt, um Ausgaben zu decken, die z. B. in Zusammenhang mit den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 13 oder den gemäß Artikel 19 durchzuführenden Bewertungen anfallen. (4)  Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt. (5)  Die Kommission kann zu ihrem Nutzen und dem der Begünstigten auf technische und/oder administrative Hilfeleistungen sowie auf Unterstützungsausgaben zurückgreifen. Artikel 18 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (1)  Die Kommission gewährleistet, dass bei der Durchführung von im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen geschützt werden, und zwar durch wirksame Kontrollen und die Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge und, falls Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 16 ), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ( 17 ) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ( 18 ). (2)  Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen ist der Tatbestand der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung oder bei jeder Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt bzw. bewirken würde. (3)  Die Verträge und Vereinbarungen sowie Vereinbarungen mit teilnehmenden Drittländern, die sich aus diesem Beschluss ergeben, sehen besondere Bestimmungen für die Überprüfungen und die Finanzkontrolle durch die Kommission (oder einen von ihr ermächtigten Vertreter) und eine Rechnungsprüfung durch den Europäischen Rechnungshof vor, wobei die Durchführung erforderlichenfalls vor Ort erfolgt. Artikel 19 Begleitung und Bewertung (1)  Um eine regelmäßige Programmbegleitung zu gewährleisten und erforderliche Neuausrichtungen zu ermöglichen, erstellt die Kommission jährliche Tätigkeitsberichte, in denen der Schwerpunkt auf den Ergebnissen des Programms liegt; die Berichte werden dem Europäischen Parlament sowie dem in Artikel 13 genannten Ausschuss übermittelt. (2)  Zudem erfolgt zur Halbzeit eine Bewertung des Programms auf Ebene der einzelnen Teile einschließlich einer Überprüfung des Programms als solchem, um zu ermitteln, welche Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms erzielt wurden, ob die verwendeten Ressourcen effizient genutzt wurden und ob das Programm einen zusätzlichen europäischen Nutzen erbracht hat. Diese Bewertung kann durch laufende Bewertungen ergänzt werden. Diese werden von der Kommission mit Unterstützung externer Experten durchgeführt. Sofern verfügbar, fließen die Ergebnisse in die Tätigkeitsberichte nach Absatz 1 ein. (3)  Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2015 mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durch, um die Auswirkungen der Ziele des Programms und seinen zusätzlichen europäischen Nutzen zu ermitteln. Die Kommission übermittelt die Expertenbewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. (4)  Die Durchführung der einzelnen Teile des Programms, einschließlich der Vorstellung der Ergebnisse und des Dialogs über künftige Prioritäten, wird auch im Rahmen des Forums zur Evaluierung der Umsetzung der Sozialpolitischen Agenda erörtert. Artikel 20 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ( 1 ) ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 67. ( 2 ) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48. ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. September 2005 (ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 99), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2006 (ABl. C 238 E vom 3.10.2006, S. 31) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ( 4 ) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 23. ( 5 ) ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22. Geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9). ( 6 ) ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7). ( 7 ) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG. ( 8 ) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 18. Geändert durch den Beschluss Nr. 1554/2005/EG. ( 9 ) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22. ( 10 ) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16. ( 11 ) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37. ( 12 ) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. ( 13 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). ( 14 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ( 15 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3). ( 16 ) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. ( 17 ) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. ( 18 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.