Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-09-03

Quellenkennung: 32020R1224. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02020R1224 — DE — 03.09.2020 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1224 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 450 vom 16.12.2021, S.  156 (2020/1224) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1224 DER KOMMISSION vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1.  „meldende Stelle“ die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung; 2.  „Datenstichtag“ den Stichtag für Meldungen gemäß dieser Verordnung; 3.  „aktive zugrunde liegende Risikoposition“ eine zugrunde liegende Risikoposition, von der am Datenstichtag erwartet werden kann, dass sie in Zukunft Mittelzuflüsse oder -abflüsse bewirkt; 4.  „inaktive zugrunde liegende Risikoposition“ eine zugrunde liegende Risikoposition, die ohne Aussicht auf künftige Rückflüsse ausgefallen ist oder zurückgezahlt, frühzeitig rückgezahlt, annulliert, zurückgekauft oder substituiert wurde; 5.  „Schuldendeckungsquote“ das Verhältnis zwischen den jährlichen Mieteinkünften aus einer vollständig oder teilweise fremdfinanzierten Gewerbeimmobilie nach Abzug von Steuern und Betriebsausgaben zur Erhaltung des Werts der Immobilie und den jährlichen kombinierten Zins- und Kapitalrückzahlungen auf die Gesamtschuld des Kreditnehmers für den durch die Immobilie besicherten Kredit über einen bestimmten Zeitraum; 6.  „Zinsdeckungsquote“ das Verhältnis zwischen den jährlichen Bruttomieteinkünften vor Betriebsausgaben und Steuern aus einer zur Weitervermietung erworbenen Immobilie oder den jährlichen Nettomieteinkünften aus einer oder mehreren Gewerbeimmobilien und den jährlichen Zinskosten für den durch die Immobilie oder die Immobilien besicherten Kredit. ABSCHNITT 1 Für alle Verbriefungen bereitzustellende Informationen Artikel 2 Informationen über zugrunde liegende Risikopositionen (1)   Die Informationen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 für Nicht-ABCP-Verbriefungen bereitzustellen sind, umfassen Folgendes: a)  Angaben zu wohnimmobilienbesicherten Krediten an private Haushalte unabhängig vom Zweck der Kreditvergabe gemäß Anhang II; b)  Angaben zu Krediten, die dem Ankauf von Gewerbeimmobilien dienen oder durch Gewerbeimmobilien besichert sind, gemäß Anhang III; c)  Angaben zu zugrunde liegenden Unternehmensrisikopositionen, einschließlich Krediten an Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß Anhang IV; d)  Angaben zu zugrunde liegenden Kfz-Risikopositionen, einschließlich kraftfahrzeugbesicherter Kredite und Leasingverträge mit juristischen oder natürlichen Personen, gemäß Anhang V; e)  Angaben zu zugrunde liegenden Konsumentenrisikopositionen gemäß Anhang VI; f)  Angaben zu zugrunde liegenden Kreditkartenrisikopositionen gemäß Anhang VII; g)  Angaben zu zugrunde liegenden Leasingrisikopositionen gemäß Anhang VIII; h)  Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen, die unter keine der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien fallen, gemäß Anhang IX. Für die Zwecke von Buchstabe a bezeichnet der Begriff „Wohnimmobilie“ Immobilien, die für Wohnzwecke zur Verfügung stehen (einschließlich zur Weitervermietung erworbener Immobilien), von einem privaten Haushalt erworben, gebaut oder renoviert wurden und nicht unter Gewerbeimmobilien fallen. Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Begriff „Gewerbeimmobilie“ bestehende oder in Entwicklung befindliche Renditeobjekte ausschließlich Sozialwohnungen und Immobilien, die sich im Besitz der Endnutzer befinden. (2)   Umfasst eine Nicht-ABCP-Verbriefung mehr als eine der in Absatz 1 genannten Arten zugrunde liegender Risikopositionen, stellt die meldende Stelle dieser Verbriefung die im entsprechenden Anhang genannten Informationen für jede zugrunde liegende Risikoposition zur Verfügung. (3)   Die meldende Stelle einer Verbriefung einer notleidenden Risikoposition stellt die in folgenden Anhängen festgelegten Informationen zur Verfügung: a)  je nach Art der zugrunde liegenden Risikoposition die in Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten Anhänge; b)  Anhang X. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff „Verbriefung einer notleidenden Risikoposition“ eine Nicht-ABCP-Verbriefung, bei der die Mehrheit der aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen, gemessen am zum Datenstichtag ausstehenden Kapitalsaldo, zu einer der folgenden Kategorien zählt: a)  in Anhang V Teil 2 Nummern 213 bis 239 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 1 ) genannte notleidende Risikopositionen; b)  finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität im Sinne von Anhang A des International Financial Reporting Standard 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission ( 2 ) oder finanzielle Vermögenswerte, die nach den nationalen Vorschriften zur Anwendung der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ( 3 ) als Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität ausgewiesen werden. (4)   Die meldende Stelle einer ABCP-Transaktion stellt die in Anhang XI spezifizierten Informationen zur Verfügung. (5)   Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die gemäß den Absätzen 1 bis 4 bereitzustellenden Informationen Angaben zu: a)  zum Datenstichtag aktiven zugrunde liegenden Risikopositionen; b)  inaktiven zugrunde liegenden Risikopositionen, die zum unmittelbar vorausgegangenen Datenstichtag aktive zugrunde liegende Risikopositionen waren. Artikel 3 Informationen über Anlegerberichte (1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung. (2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIII festgelegten Informationen über Anlegerberichte zur Verfügung. Artikel 4 Granularität der Informationen (1)   Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen II bis X und XII festgelegten Informationen zur Verfügung über: a)  jede einzelne zugrunde liegende Risikoposition; b)  Sicherheiten mit Angaben zu jedem einzelnen Posten zur Besicherung jeder zugrunde liegenden Risikoposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i)  Die zugrunde liegende Risikoposition ist durch eine Garantie besichert; ii)  die zugrunde liegende Risikoposition ist durch eine Sachsicherheit oder eine finanzielle Sicherheit besichert; iii)  der Kreditgeber kann unilateral Sicherungsrechte auf die zugrunde liegende Risikoposition schaffen, ohne dafür die Einwilligung des Schuldners oder Garantiegebers einholen zu müssen; c)  jeden der drei größten Mieter einer Gewerbeimmobilie, gemessen an der von jedem Mieter zu zahlenden jährlichen Gesamtmiete; d)  bisherige Rückzahlungen für jede zugrunde liegende Risikoposition für jeden der letzten 36 Monate vor dem Datenstichtag; e)  Cashflows für jeden Zu- oder Abflussposten in der Verbriefung gemäß der geltenden Einnahmen- oder Zahlungsrangfolge zum Datenstichtag; f)  sämtliche Tests/Ereignisse/Auslöser, die Änderungen der Zahlungsrangfolge oder den Ersatz einer Gegenpartei bewirken. Für die Zwecke der Buchstaben a und d werden verbriefte Kreditbestandteile als individuelle zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Für die Zwecke von Buchstabe b wird jede Immobilie, die als Sicherheit für Kredite gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b dient, als eine einzige Sicherheit behandelt. (2)   Die meldende Stelle stellt die in den Anhängen XI und XIII festgelegten Informationen zur Verfügung über: a)  sämtliche ABCP-Transaktionen, die das ABCP-Programm zum Datenstichtag umfasst; b)  jedes ABCP-Programm, aus dem zum Datenstichtag ABCP-Transaktionen finanziert werden, für die gemäß Buchstabe a Informationen zur Verfügung gestellt werden; c)  sämtliche Tests/Ereignisse/Auslöser der ABCP-Verbriefung, die Änderungen der Zahlungsrangfolge oder den Ersatz einer Gegenpartei bewirken; d)  zugrunde liegende Risikopositionen, für jede ABCP-Transaktion, zu der gemäß Buchstabe a Informationen bereitgestellt werden, und für jede Art von Risikoposition, die zum Datenstichtag nach der Liste in Anhang XI Feld IVAL5 Teil der betreffenden ABCP-Transaktion ist. ABSCHNITT 2 Informationen über Verbriefungen, für die ein Prospekt erstellt werden muss (öffentliche Verbriefungen) Artikel 5 Positionscodes Die meldenden Stellen weisen den für Verbriefungsregister bereitzustellenden Informationen Positionscodes zu. Die meldenden Stellen weisen zu diesem Zweck den in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Positionscode zu, der die betreffenden Informationen am besten widerspiegelt. Artikel 6 Insiderinformationen (1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung. (2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Insiderinformationen zur Verfügung. Artikel 7 Informationen über wichtige Ereignisse (1)   Die meldende Stelle einer Nicht-ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung. (2)   Die meldende Stelle einer ABCP-Verbriefung stellt die in Anhang XV spezifizierten Informationen über wichtige Ereignisse zur Verfügung. Artikel 8 Granularität der Informationen (1)   Die meldende Stelle stellt die in Anhang XIV spezifizierten Informationen zur Verfügung über: a)  die Tranchen/Anleihen in der Verbriefung für jede Tranchenemission in der Verbriefung oder einem anderen Instrument, dem eine Internationale Wertpapierkennnummer zugewiesen wurde, und für jedes nachrangige Darlehen in der Verbriefung; b)  jedes Konto in der Verbriefung; c)  jede Gegenpartei in der Verbriefung; d)  bei synthetischen Nicht-ABCP-Verbriefungen: i)  die synthetische Deckung für sämtliche Sicherungsvereinbarungen in der Verbriefung; ii)  Emittentensicherheiten für jede von der Verbriefungszweckgesellschaft im Namen von Anlegern gehaltene Sicherheit, die im Rahmen der betreffenden Sicherungsvereinbarung gestellt wird; e)  bei Nicht-ABCP-Verbriefungen, die durch besicherte Kredite unterlegt sind, („Collateralised Loan Obligation, CLO“): i)  jeden CLO-Verwalter in der Verbriefung; ii)  die CLO-Verbriefung. Für die Zwecke von Buchstabe d Ziffer ii wird jeder Vermögenswert, für den es eine Internationale Wertpapierkennnummer gibt, als eine Sicherheit behandelt, werden Barsicherheiten derselben Währung aggregiert und als eine Sicherheit behandelt und Barsicherheiten verschiedener Währungen als getrennte Sicherheiten ausgewiesen. (2)   Die meldende Stelle stellt die in Anhang XV festgelegten Informationen zur Verfügung über: a)  sämtliche ABCP-Transaktionen, die das ABCP-Programm zum Datenstichtag umfasst; b)  sämtliche ABCP-Programme, aus denen zum Datenstichtag ABCP-Transaktionen finanziert werden, für die gemäß Buchstabe a Informationen zur Verfügung gestellt werden; c)  die Tranchen/Anleihen im ABCP-Programm für jede Emission von Tranchen oder Geldmarktpapieren im Rahmen des ABCP-Programms oder eines anderen Instruments, dem eine Internationale Wertpapierkennnummer zugewiesen wurde, und für jedes nachrangige Darlehen im ABCP-Programm; d)  jedes Konto in der ABCP-Verbriefung; e)  jede Gegenpartei in der ABCP-Verbriefung. ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 9 Vollständigkeit und Kohärenz der Informationen (1)   Die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen müssen vollständig und kohärent sein. (2)   Stellt die meldende Stelle fest, dass Informationen, die sie gemäß dieser Verordnung bereitgestellt hat, sachliche Fehler enthalten, so nimmt sie unverzüglich eine korrigierte Meldung aller nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen über die Verbriefung vor. (3)   Sofern dies gemäß dem entsprechenden Anhang zulässig ist, kann die meldende Stelle zur Begründung der Nichtverfügbarkeit der bereitzustellenden Informationen einen der folgenden Werte der „No data“-Optionen („ND-Werte“) melden: a)  „ND1“: Die erforderlichen Informationen wurden nicht erhoben, weil dies aufgrund der Vergabe- oder Zeichnungskriterien zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition nicht erforderlich war; b)  „ND2“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber nicht in das Berichtssystem der meldenden Stelle geladen; c)  „ND3“: Die erforderlichen Informationen wurden zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition erhoben, zum Datenstichtag aber in ein vom Meldesystem der meldenden Stelle getrenntes System geladen; d)  „ND4-JJJJ-MM-TT“: Die erforderlichen Informationen wurden erhoben, können aber erst zu einem nach dem Datenstichtag liegenden Datum verfügbar gemacht werden. „JJJJ-MM-TT“ dient der Angabe von Jahr, Monat und Tag des in der Zukunft liegenden Datums, zu dem die erforderlichen Informationen bereitgestellt werden; e)  „ND5“: Die erforderlichen Informationen sind für den Meldeposten nicht relevant. Die Meldung eines ND-Wertes für die Zwecke dieses Absatzes darf nicht dazu dienen, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Auf Anfrage der zuständigen Behörden gibt die meldende Stelle detailliert an, aufgrund welcher Umstände diese ND-Werte gemeldet wurden. Artikel 10 Zeitnahe Bereitstellung der Informationen (1)   Bei Nicht-ABCP-Verbriefungen muss der Datenstichtag für die Bereitstellung der in dieser Verordnung verlangten Informationen mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen. (2)   Für ABCP-Verbriefungen gilt Folgendes: a)  Der Datenstichtag für die Bereitstellung der in Anhang XI und der in den Abschnitten über Transaktionsdaten der Anhänge XIII und XV spezifizierten Informationen muss mindestens zwei Kalendermonate vor dem Datum der Datenübermittlung liegen; b)  der Datenstichtag für die Bereitstellung der in allen anderen Abschnitten der Anhänge XIII und XV außer den Abschnitten über Transaktionsdaten spezifizierten Informationen muss mindestens einen Kalendermonat vor dem Datum der Datenübermittlung liegen. Artikel 11 Eindeutige Kennungen (1)   Jeder Verbriefung wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht: a)  Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle; b)  Buchstabe „A“ bei ABCP-Verbriefungen bzw. Buchstabe „N“ bei Nicht-ABCP-Verbriefungen; c)  vierstellige Jahresangabe für: i)  bei Nicht-ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere der Verbriefung emittiert wurden; ii)  bei ABCP-Verbriefungen das Jahr, in dem die ersten Wertpapiere im Rahmen des ABCP-Programms emittiert wurden; d)  Nummer 01 oder — wenn mehr als eine Verbriefung dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge der Bereitstellung der Informationen über jede Verbriefung. Bei gleichzeitigen Verbriefungen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt. (2)   Jeder ABCP-Transaktion in einem ABCP-Programm wird eine eindeutige Kennung zugewiesen, die aus folgenden Elementen in sequentieller Reihenfolge besteht: a)  Rechtsträgerkennung der meldenden Stelle; b)  Buchstabe „T“; c)  vierstellige Jahresangabe für das erste Abschlussdatum der ABCP-Transaktion; d)  Nummer 01 oder — wenn mehr als eine ABCP-Transaktion dieselbe Kennung gemäß den Buchstaben a, b und c erhält — eine zweistellige laufende Nummer in der Reihenfolge des ersten Abschlussdatums jeder ABCP-Transaktion. Bei gleichzeitigen ABCP-Transaktionen wird die Reihenfolge nach Ermessen festgelegt. (3)   Eindeutige Kennungen werden von der meldenden Stelle nicht geändert. Artikel 12 Meldung von Einstufungen (1)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) sind die in Anhang I Tabelle 1 aufgeführten Codes zu verwenden. (2)   Bei Angaben zur Einstufung gemäß der Servicer-Watchlist sind die in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Codes zu verwenden. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Tabelle 1: Codes des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen Sektoren Teilsektoren ESVG-Code Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11001 Inländisch privat kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11002 Ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S.11003 Monetäre Finanzinstitute (MFI): Zentralbank S.121 Öffentliche Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12201 Inländisch privat kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12202 Ausländisch kontrollierte Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) S.12203 Öffentliche Geldmarktfonds S.12301 Inländisch privat kontrollierte Geldmarktfonds S.12302 Ausländisch kontrollierte Geldmarktfonds S.12303 Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) Öffentliche Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12401 Inländisch privat kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12402 Ausländisch kontrollierte Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) S.12403 Öffentliche sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12501 Inländisch privat kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12502 Ausländisch kontrollierte sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) S.12503 Öffentliche Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12601 Inländisch privat kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12602 Ausländisch kontrollierte Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S.12603 Öffentliche firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12701 Inländisch privat kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12702 Ausländisch kontrollierte firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber S.12703 Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen Öffentliche Versicherungsgesellschaften S.12801 Inländisch privat kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12802 Ausländisch kontrollierte Versicherungsgesellschaften S.12803 Öffentliche Altersvorsorgeeinrichtungen S.12901 Inländisch privat kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12902 Ausländisch kontrollierte Altersvorsorgeeinrichtungen S.12903 Sonstige Staat S.13 Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) S.1311 Länder (ohne Sozialversicherung) S.1312 Gemeinden (ohne Sozialversicherung) S.1313 Sozialversicherung S.1314 Private Haushalte S.14 Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) S.141 + S.142 Arbeitnehmerhaushalte S.143 Nichterwerbstätigenhaushalte S.144 Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern S.1441 Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern S.1442 Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte S.1443 Private Organisationen ohne Erwerbszweck S.15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union S.211 Organe und Einrichtungen der Europäischen Union S.212 Drittländer und nicht in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen S.22 Tabelle 2: Codes der Servicer-Watchlist Code der Servicer-Watchlist Bedeutung Aufnahmeschwelle Kriterium für die Entfernung von der Liste 1A In Verzug stehende Kapital- und Zinszahlungen Zwei Zahlungen im Rückstand Rückstände ausgeglichen und Kredit bedient. Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. 1B Keine Versicherungserneuerung oder erzwungene Deckung 30 Tage überfällig Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes 1C Zinsdeckungsquote unterhalb der Dividendenfalle Zinsdeckungsquote < erforderliche Kreditkennzahlen („Cash-Falle“ oder Ausfallquote); Zinsdeckungsquote < 1,00 auf Ebene der einzelnen Darlehen Zinsdeckungsquote oberhalb der Schwelle 1D Schuldendeckungsquote in absoluten Zahlen Schuldendeckungsquote Ratio < 1,00; Schuldendeckungsquote < 1,20 bei Gesundheitsversorgung und Unterkunft oder auf Ebene der einzelnen Darlehen Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle 1E Schuldendeckungsquote sinkt nach Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote < 80 % der Schuldendeckungsquote bei Verbriefungsdatum Schuldendeckungsquote oberhalb der Schwelle Wird während zwei Quartalen/Perioden weiter auf der Watchlist geführt. 1F Ausfall, Laufzeitende oder Feststellung vorher nicht offengelegter nachrangiger Sicherungsrechte, einschließlich Mezzanine-Darlehen. Bei Eingang der Meldung beim Servicer Ausfall behoben oder Genehmigung des nachrangigen Schuldtitels durch den Servicer 1G Ungeplante Ziehungen auf Akkreditiv, Schuldendienstrücklagen oder Geschäftskapital zur Erfüllung des Schuldendie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.