Europäische Union

79/934/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0934 79/934/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 286 vom 14/11/1979 S. 0032 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. September 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.021 - "BP Kemi - DDSF") (Nur der dänische Text ist verbindlich) (79/934/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf den von dem Unternehmen A/S Atka, Kopenhagen/Dänemark, am 18. März 1975 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 gestellten Antrag, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 24. April 1978, gegen die Unternehmen BP Kemi A/S und A/S De Danske Spritfabrikker ein Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 13. Februar 1979 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Gegenstand des Verfahrens 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Zusammenarbeit zwischen BP Kemi A/S (nachstehend BP Kemi genannt) und A/S De Danske Spritfabrikker (nachstehend DDSF genannt) auf dem Gebiet des Vertriebs von synthetischem Äthanol in Dänemark in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1976. BP Kemi ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Gruppe, an deren Spitze die British Petroleum Co. Ltd. (nachstehend BP genannt) steht. 2. Das Erzeugnis 2 Äthanol ist eine farblose, klare Flüssigkeit mit einem frischen charakteristischen Geruch. Es ist vollkommen mischbar mit Wasser und vielen Lösemitteln, Ölen, Chemikalien und chemischen Erzeugnissen. Äthanol kann aus einem aus Erdöl oder Erdgas gewonnenen Rohstoff oder aus zuckerhaltigen Rohstoffen (z.B. Wein, Früchten, Kartoffeln, Korn oder Melasse) hergestellt werden. Die zuerst genannte Äthanolart, die erst seit 1945 erzeugt wird, wird synthetisches Äthanol, die letztere landwirtschaftliches Äthanol genannt. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Beide Äthanolarten unterscheiden sich weder physikalisch noch chemisch voneinander ; erst in jüngster Zeit ist eine Methode zur Unterscheidung entwickelt worden. Von Fachleuten konnte der Unterschied jedoch schon immer am Geruch festgestellt werden. 3 Äthanol wird vor allem für die Herstellung von Trinkbranntwein, Essig, pharmazeutischen Produkten, Kosmetika, Lösungsmitteln, Erzeugnissen für Haushaltszwecke (Spiritus) und für die chemische Synthese verwendet. Technisch kann landwirtschaftliches und synthetisches Äthanol für die gleichen Zwecke verwendet werden. Da die Herstellungskosten bei synthetischem Äthanol niedriger sind - obgleich sie im Zuge der Ölpreiserhöhungen seit 1973 beträchtlich anstiegen -, wird die Produktion von landwirtschaftlichem Äthanol in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch Vorschriften geschützt, die die Verwendung von synthetischem Äthanol beschränken. Mittel und Umfang dieses Schutzes sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. So kann im Vereinigten Königreich und in Dänemark synthetisches Äthanol für alle Zwecke ausser zur Herstellung von Trinkbranntwein und Essig verwendet werden, hingegen in Deutschland nur für die chemische Synthese und als Lösemittel und in Frankreich in der Regel nur für die chemische Synthese. 3. Die Herstellung 4 Im Jahr 1976 wurden in der EWG insgesamt 7 Millionen hl landwirtschaftlichen Äthanols hergestellt, der Hauptanteil davon in Frankreich (2,4 Mill. hl), in Italien (2 Mill. hl) und in Deutschland (0,9 Mill. hl). Im Vereinigten Königreich wurden 0,5 Millionen hl und in Dänemark 0,2 Millionen hl (sämtlich von DDSF) hergestellt. 5 Über die Herstellung von synthetischem Äthanol gibt Anlage 1 Auskunft. Der grösste Hersteller von synthetischem Äthanol in der EWG ist das Unternehmen BP Chemicals Limited im Vereinigten Königreich (nachstehend BPCL genannt) ; BPCL ist ebenso wie BP Kemi eine 100prozentige Tochtergesellschaft der BP-Gruppe. Ausserdem stellen im EWG-Raum nur die Unternehmen SODES/Frankreich, VEBA-Chemie AG/Deutschland, Erdölchemie GmbH/Deutschland, eine gemeinsame Tochtergesellschaft von Bayer und der deutschen BP, und British Celanese/Vereinigtes Königreich, synthetisches Äthanol her. Von British Celanese wird synthetisches Äthanol allerdings nicht vermarktet, sondern nur zur Dekkung des Eigenbedarfs hergestellt. 6 1976 wurden von den genannten Unternehmen 4,6 Millionen hl synthetischen Alkohols hergestellt. Die Produktion der einzelnen Unternehmen sowie ihre Produktionskapazität ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht: >PIC FILE= "T0014641"> Bis Juli 1973 hatte auch DDSF synthetisches Äthanol hergestellt ; ihre Jahresproduktion lag zu diesem Zeitpunkt bei etwa 150 000 hl. 4. Die Unternehmen 7 BPCL stellt rund 45 % des in der EWG für den Verkauf produzierten synthetischen Äthanols her. Durch Unternehmen der BP-Gruppe wird dieses Äthanol in mehreren EWG-Ländern, einschließlich des Vereinigten Königreichs, Irlands, Belgiens und Dänemarks verkauft. Im Jahr 1977 betrug der Gesamtumsatz der von BPCL in der EG verkauften Mengen von synthetischem Äthanol 32,73 Millionen £ (ca. 335 Mill. dkr) ; hiervon entfielen 2,65 Millionen £ (rund 27 Mill. dkr) auf Dänemark. 1977 verkaufte BPCL landwirtschaftliches Äthanol im Gesamtwert von 5,43 Millionen £ (ca. 55 Mill. dkr), sämtlich im Vereinigten Königreich und in Irland. 8 BP Kemi ist ein nur in Dänemark tätiges Handelsunternehmen, das petrochemische Erzeugnisse wie Reinigungsmittel, Plastikgrundstoffe und verschiedene Äthanol-Qualitäten verkauft. Der Gesamtumsatz des Unternehmens belief sich im Jahr 1975 auf ca. 119 Millionen dkr (nach Steuerabzug), wovon ... (1) Millionen dkr auf den Äthanolverkauf entfielen. Gegen Ende des Jahres 1977 beschloß BP Kemi, in Dänemark Anlagen für die Abfuellung in Fässer und für die vollständige Denaturierung zu errichten ; diese Anlagen wurden zum 1. April 1978 in Betrieb genommen. Bis dahin belieferte BP Kemi ihre Abnehmer mit Äthanol im allgemeinen nur per Tankwagen. 9 DDSF ist in erster Linie ein Produktionsunternehmen, das hauptsächlich landwirtschaftliches Äthanol herstellt. Nachdem 1975 ein neues Werk in Betrieb genommen wurde, stellte das (1)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen. Unternehmen jährlich 150 000 bis 160 000 hl dieses Erzeugnisses her. Die grösste Menge wird vom Unternehmen selbst für seine eigene Herstellung von Schnäpsen und anderen Trinkbranntweinen verwendet, doch wird auch eine gewisse Menge an Hersteller von Essig, Obstweinen usw. geliefert. Eine bestimmte Menge wude aufgrund einer Vereinbarung zwischen DDSF und BPCL vom 4. November 1975 auch an BPCL exportiert (1975/76 ca. ... hl und 1976/77 ca. ... hl). 10 Seit Juli 1973 stellte DDSF kein synthetisches Äthanol mehr her, und das jetzt von dem Unternehmen bezogene synthetische Äthanol wird vor dem Weiterverkauf lediglich durch einfache Verfahren behandelt (Denaturierung, Zusatz bestimmter Stoffe usw) ; eine bestimmte Menge Äthanol wird ohne weitere Behandlung weiterverkauft. 1974 bezog DDSF ... hl Äthanol, 1977 ca. ... hl Äthanol, und zwar ausschließlich von BP Kemi. 11 Der Gesamtumsatz von DDSF betrug 1975 275 Millionen dkr (nach Steuerabzug), von denen 35 Millionen dkr auf Äthanolverkäufe entfielen. Nach anderen EG-Ländern wurden 1975 Gesamtausfuhren im Wert von 3 Millionen dkr (nach Steuerabzug) getätigt ; dieser Betrag ist seitdem - vor allem wegen der Exporte von landwirtschaftlichem Äthanol an BPCL - auf ... Millionen dkr gestiegen. 12 Die Klägerin, Atka A/S, Kopenhagen, besitzt 100 % des Aktienkapitals des Unternehmens Atka Kemi A/S, Roskilde/Dänemark. Atka Kemi A/S hatte Spiritus in Flaschen als Wettbewerber von DDSF verkauft, und ihr Marktanteil betrug in Dänemark ca. 25 %, bis sie am 1. März 1974 ihre Tätigkeit aus finanziellen Gründen einstellte. Das Unternehmen hatte seit 1971 synthetisches Äthanol von BP Kemi bezogen. 5. Vorschriften über den Handel mit synthetischem Äthanol 13 Im Vereinigten Königreich bestehen seit seinem Beitritt zur EWG am 1. Januar 1973 keine Beschränkungen hinsichtlich der Produktion und Ausfuhr von synthetischem Äthanol. 14 In Dänemark besaß DDSF aufgrund einer Lizenz des dänischen Handels- und Industrieministeriums die Alleinherstellungsrechte für Alkohol, einschließlich für synthetisches Äthanol ; die Einfuhren unterlagen einer Lizenzregelung. Nach Dänemarks Beitritt zur EWG am 1. Januar 1973 wurde die Herstellungslizenz beendet und die Einfuhrlizenzregelung derart geändert, daß in der Praxis alle Einfuhranträge bewilligt wurden. 15 In der Zeit vom 1. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1977 wurden auf Äthanoleinfuhren nach Dänemark aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten einschließlich Frankreichs und Deutschlands Zollabgaben erhoben. Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach Dänemark waren dagegen seit 1. Januar 1973 abgabenfrei, da die Zölle zwischen diesen Ländern im Rahmen des Abkommens über die Europäische Freihandelszone aufgehoben waren. 16 Die Zölle auf Äthanoleinfuhren aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten nach Dänemark wurden von 30 dkr/hl auf 0 herabgesetzt. Die Zollbelastung machte je nach dem Verkaufspreis - der als Folge der Ölkrise erheblich stieg - am 1. April 1973 21,2 bis 25,2 %, am 1. Januar 1974 11,8 bis 15,4 % und am 1. April 1974 7,8 bis 9,3 % des Verkaufspreises aus, um am 1. Januar 1975 auf 5 % und weniger zu fallen (vgl. im einzelnen Anlage 2). 17 In den ursprünglichen Mitgliedstaaten unterlagen sowohl in Frankreich als auch in Deutschland die Ein- und Ausfuhren bis 1977 behördlicher Aufsicht. Dies bedeutete unter anderem, daß von diesen Ländern Ausfuhrgenehmigungen nur erteilt wurden, soweit dies die Sicherheit der Versorgung des jeweiligen Heimatmarktes nicht beeinträchtigte. Indes wurden - wie Anlage 1 zeigt - schon 1973 beträchtliche Mengen aus diesen Ländern ausgeführt. Im Jahr 1973 betrugen die gesamten Exporte von Frankreich und Deutschland nach anderen EWG-Mitgliedstaaten 334 000 hl und 125 000 hl ; für 1976 lauten die entsprechenden Zahlen 120 000 und 40 000 hl. Von diesen Exporten entfallen nicht unerhebliche Mengen auf Exporte nach Dänemark ; so wurden im Jahr 1973 im Rahmen der erwähnten Exporte von Frankreich und Deutschland 15 000 und 2 000 hl nach Dänemark ausgeführt (1). Im Jahr 1976 betrugen die Exporte aus Frankreich und Deutschland nach Dänemark 14 000 und 8 000 hl. Im einzelnen wird auf Anlage 3 verwiesen. 6. Die Preise 18 Über die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Preise gibt Anlage 4 Auskunft. Da die Äthanolpreise je nach der abgenommenen Menge (auf die einzelne Lieferung oder die Jahresabnahme bezogen) und nach Reinheit und Verwendungszweck ganz unterschiedlich sind, hat es sich als unmöglich erwiesen, repräsentative Durchschnittspreise zu ermitteln. Aber auch die Angabe von durchschnittlichen Mindest- und Hoechstpreisen für einzelne Verwendungszwecke dürfte einen hinreichend genauen Vergleich ermöglichen. (1)Es ist nicht auszuschließen, aber statistisch nicht genauer zu belegen, daß von diesen Exporten ein Teil nicht zum Verbrauch in Dänemark, sondern zum Reexport bestimmt war, in welchem Fall die entrichteten Zollabgaben wiedererstattet wurden. 19 Es zeigt sich, daß die Preise in Dänemark durchweg höher waren als in Frankreich und im Vereinigten Königreich und auch höher als in anderen Ländern ohne eigene Produktion wie in den Benelux-Staaten. Die Preise in Deutschland liegen über denen in Frankreich und im Vereinigten Königreich und nur geringfügig unter denen in Dänemark. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß es sich um staatlich festgesetzte oder beeinflusste Inlandspreise handelt. Die Exportpreise sind frei und können niedriger sein. Dies zeigt das Angebot von Äthanol aus der Produktion der VEBA-Chemie, das DDSF im April 1976 gemacht wurde und das ungefähr 20 % unter dem deutschen Inlandspreis lag ; dieses Angebot veranlasste BP Kemi, seinen Preis um 10 % zu senken, um DDSF als seinen Kunden zu halten. Auch französische Anbieter haben 1973 und später versucht, durch günstige Angebote an DDSF auf dem dänischen Markt besser Fuß zu fassen. 20 Von Zeit zu Zeit werden gewisse Mengen auf dem Spot-Markt zu besonders niedrigen Preisen angeboten. Die Mengen reichen sicherlich - wie die Beteiligten vorgetragen haben - nicht zur vollständigen und regelmässigen Deckung eines Bedarfs wie desjenigen von DDSF aus, aber sie beeinflussen die Angebotsstruktur in erheblichem Masse. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Vereinigten Staaten, der grösste Hersteller von synthetischem Äthanol in der Welt, ihre Produktionskapazität nur zu 70 % auslasten und, da die Transportkosten keineswegs prohibitiv sind, nach Europa liefern konnten und auch nach Dänemark tatsächlich geliefert haben. 7. Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarungen 21 Infolge der in Dänemark geltenden Regelungen war DDSF in Dänemark 1972 der einzige Hersteller von synthetischem (und landwirtschaftlichem) Äthanol und war auch bei weitem der grösste Vertriebshändler. Ausserdem verfügte DDSF als einziges Unternehmen über die notwendigen Vorrichtungen zur Belieferung der Abnehmer mit synthetischem Äthanol in Flaschen, Dosen und Fässern. Jedoch waren die Produktionsanlagen des Unternehmens ziemlich veraltet und klein, und es musste für die erforderlichen Rohstoffe einen höheren Preis entrichten als seine ausländischen Wettbewerber. Das Unternehmen erkannte daher, daß es synthetisches Äthanol auf die Dauer nicht gewinnbringend herstellen könne. Nachdem es verschiedene Unternehmen um Preisangebote ersucht hatte, trat es 1972 mit BPCL in Verhandlungen ein. 22 BPCL hatte 1968 begonnen, ihre Produktionskapazität für synthetisches Äthanol im Vereinigten Königreich zu erweitern, und seit 1971 belieferte BP Kemi vier bis fünf Grossunternehmen in Dänemark, die von den dänischen Behörden Einfuhrlizenzen bewilligt bekamen. 23 Bei den Verhandlungen mit BPCL versuchte DDSF, die Alleinvertriebsrechte für BP-Äthanol in Dänemark zu erhalten, wobei sie geltend machte, daß sie das grösste Unternehmen auf dem dänischen Alkoholmarkt sei. Dieses Ersuchen wurde jedoch von der BP-Gruppe abgelehnt, da - wie BP Kemi ausführte - "unser Hauptinteresse darin bestand, das synthetische Äthanol der BP-Gruppe weiterhin an die grösseren Abnehmer zu verkaufen, denen wir die Ware in Großbehältern liefern konnten, und es DDSF zu überlassen, die kleineren Abnehmer mit besonderen Qualitäten und mit abgepackter Ware zu beliefern, für deren Handhabung sie besser ausgerüstet waren. Denn unsere beschränkten Möglichkeiten für den Äthanolhandel ließen keine nennenswerte Ausweitung dieses Betätigungsfeldes zu". 24 Als sich DDSF darüber klar wurde, daß das Unternehmen die Alleinvertriebsrechte nicht erhalten konnte, machte es statt dessen seinen Wunsch geltend, "einen wirksamen Schutz vor der möglichen Gefahr zu erhalten, die sich daraus ergab, daß unser Lieferant gleichzeitig unser Konkurrent war". 25 Ende 1972 wurde ein Einvernehmen zwischen DDSF und BPCL erzielt, und DDSF unterrichtete seine Kunden in einem Rundschreiben vom 22. Dezember 1972 darüber, daß das Unternehmen beschlossen habe, seine Herstellung von synthetischem Äthanol zum 1. Juli 1973 einzustellen, und daß es die niedrigeren Preise, die für eingeführten Alkohol berechnet würden, ab 1. Januar 1973 anwenden werde. Doch wurde erst nach weiteren Verhandlungen zwischen DDSF und dem Unternehmen BP Kemi, das die Verhandlungen für die BP-Gruppe führte, ein Liefervertrag ("Purchasing Agreement") und eine Kooperationsvereinbarung ("Cooperation Agreement") geschlossen. 8. Die Vereinbarungen 26 Die Liefervereinbarung wurde von BP Kemi und DDSF am 26. März 1973 bzw. am 12. April 1973 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1973 in Kraft. Sie enthielt unter anderem folgende Bestimmungen: a) DDSF deckt seinen gesamten Bedarf an nichtdenaturiertem synthetischem Äthanol bei BP Kemi. b) BP Kemi ist nicht verpflichtet, an DDSF mehr als 25 000 Tonnen Äthanol pro Kalenderjahr zu liefern (der Bedarf von DDSF überstieg nicht ... Tonnen). c) DDSF kann über die 25 000 Tonnen hinaus beliebige Äthanolmengen von Dritten beziehen, sofern das Unternehmen zunächst BP Kemi die Möglichkeit gegeben hat, diese Mengen zu den gleichen Preisen und Bedingungen wie die 25 000 Tonnen zu liefern. d) Jeder Vertragspartner kann von der Vereinbarung zurücktreten, nachdem er die Kündigung mindestens 12 Monate vorher schriftlich beantragt hat ; der Kündigungstermin darf nicht vor dem 30. Juni 1979 liegen. e) Die im Vertrag festgesetzten Preise können von BP Kemi aus einem beliebigen Grund erhöht werden ; diese Erhöhung muß mindestens 6 Monate vor dem 1. Januar bekanntgegeben werden. Für den Fall, daß DDSF die Erhöhung für unangebracht hält, ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen, und sofern bis 31. Oktober noch keine Einigung erzielt worden ist, kann jeder Vertragspartner mit sechsmonatiger Kündigungsfrist von der Vereinbarung zurücktreten. Ausserdem kann der Preis unter anderem infolge von Wechselkursänderungen erhöht werden. 27 Die Liefervereinbarung wurde durch die Kooperationsvereinbarung ergänzt. Diese war weder von den Vertragspartnern unterzeichnet noch datiert, doch war sie - laut BP Kemi - von Anfang an als Ergänzung des Liefervertrags gedacht, und eine gesonderte Vereinbarung war nur getroffen, weil dies einfacher ("simply more convenient") war. Die Beteiligten hielten sich seit dem Inkrafttreten des Liefervertrags, dem 1. Juli 1973, an die Kooperationsvereinbarung, die ebenso lange gültig sein sollte wie der Liefervertrag, d.h. mindestens bis Mitte 1979. 28 Die Kooperationsvereinbarung sah unter anderem folgendes vor: a) BP Kemi kann jedes Jahr bis zu 25 % der jährlich von DDSF und BP Kemi zusammen in Dänemark verkauften Alkoholmenge absetzen. Dieser Anteil gilt unverändert für die Dauer des Hauptvertrags. b) BP Kemi zahlt an DDSF einen Ausgleichsbetrag, sofern die Verkäufe von BP Kemi die 25 %-Grenze überschreiten. Der Ausgleichsbetrag je Liter wird aus der Differenz zwischen dem Listenpreis abzueglich Mengenrabatt und Jahresbonus einerseits und dem Rechnungspreis zuzueglich der Vertriebskosten von BP Kemi andererseits berechnet. c) BP Kemi übermittelt DDSF eine monatliche Aufstellung über die Äthanolverkäufe mit Angabe der Verkaufsmenge je Abnehmer ; weiter wird DDSF BP Kemi monatlich über ihre Gesamtverkäufe informieren sowie über die Einzelverkäufe an Kunden, die mehr als 100 000 Liter beziehen. d) BP Kemi hält sich an die Äthanol-Listenpreise von DDSF und wendet grundsätzlich dieselben Zahlungsbedingungen wie DDSF an. Ins einzelne gehende Bestimmungen wurden ausgearbeitet für die Berechnung der Nettopreise an Abnehmer, die jährlich mehr als 100 000 Liter beziehen, und es wurde festgelegt, daß zwischen den Beteiligten Erörterungen stattfinden, sofern Ausnahmen von den Vertragsbestimmungen gemacht werden müssen. Was die Abnehmer zu Sonderpreisen, d.h. Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von über 500 000 Litern betrifft, so können diesen besondere Kreditbedingungen eingeräumt werden, die in jedem einzelnen Fall zuvor zwischen DDSF und BP Kemi erörtert werden mussten. e) BP Kemi soll ihr Interesse hauptsächlich auf Abnehmer mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 000 Liter richten und keinen Verkauf von "A-Alkohol" oder Äthanol in Flaschen ins Auge fassen. f) Für den Fall, daß DDSF ein Angebot zu einem niedrigeren Preis von einem anderen Lieferanten nachweisen konnte, war BP Kemi berechtigt, entweder in diesen Preis einzutreten oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Angebot mehrere, genau festgelegte Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Menge und Qualität, erfuellte ("englische Klausel") ; die Menge musste im vorliegenden Fall dem Gesamtbedarf von DDSF für ein Jahr entsprechen. 29 Die Beteiligten haben der Kommission im Laufe der Untersuchung mitgeteilt, daß die Kooperationsvereinbarung zum 31. Dezember 1974 beendigt worden sei. Die Beendigung sei nach mündlichen, nicht schriftlich festgehaltenen Aussprachen erfolgt. DDSF gab an, die Kooperationsvereinbarung sei aus dem Grunde beendigt worden, weil bei der Anwendung der Vereinbarung vor allem auf dem Gebiet der Preise praktische Schwierigkeiten entstanden seien. BP Kemi stellte fest, das Unternehmen sehe die Vereinbarungen über Quoten-Ausgleichszahlungen und Preise als ein Hindernis für die Entwicklung ihrer eigenen Absatzbemühungen an. 30 In Zusammenhang mit der Beendigung der Kooperationsvereinbarung verpflichtete sich BP Kemi zur Zahlung eines Betrages von 2,2 Millionen dkr an DDSF. Dieser Betrag entsprach der Ausgleichszahlung, die BP Kemi nach Berechnungen der Beteiligten bis zum Auslaufen der Kooperationsvereinbarung am 30. Juni 1979 an DDSF hätte zahlen müssen. Der Betrag wurde auf der Basis der erwarteten Entwicklung der Marktanteile der Vertragspartner und im Hinblick auf den Vorteil, den die Zahlung des Betrages im Jahr 1975 für DDSF bedeutete, berechnet. 31 DDSF hat vorgetragen, BP Kemi sei die Verpflichtung eingegangen, weil die Beendigung der Kooperationsvereinbarung ohne Ausgleichszahlung eine vollständige Änderung der Voraussetzungen, unter denen DDSF den Liefervertrag abgeschlossen hatte, bedeutet hätte. Die Zahlung wurde jedoch noch nicht geleistet, da die Beteiligten nach dem Erhalt der ersten Auskunftsersuchen der Kommission im Januar 1976 beschlossen, die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens aufzuschieben. 32 Am 2. September 1975 unterzeichneten BP Kemi und DDSF eine Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag ; diese Zusatzvereinbarung wurde gemäß Angaben von BP Kemi rückwirkend ab 1. Januar 1975 wirksam. DDSF hat der Kommission mitgeteilt, die Zusatzvereinbarung sei auf ihre Anregung getroffen worden, da sie die Aufnahme einer englischen Klausel zur Regelung der Bezugsbindung angestrebt habe. 33 Gemäß der Zusatzvereinbarung ist diese als Bestandteil des Liefervertrags anzusehen. Sie enthält eine englische Klausel, die für DDSF günstiger ist als die frühere Klausel in der Kooperationsvereinbarung ; die Klausel in der Zusatzvereinbarung kann angewandt werden, wenn das Angebot von einem "ernsthaften westeuropäischen Alkohollieferanten" stammt und "mindestens 2 Millionen Liter bei Teillieferungen von nicht weniger als 500 000 Litern in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten" betrifft. Wird diese Klausel geltend gemacht, so kann BP Kemi entweder ihren Preis herabsetzen oder aber die Menge, zu deren Abnahme DDSF verpflichtet ist, reduzieren ; BP Kemi ist jedoch im letzteren Fall auch berechtigt, die Vereinbarung zu beenden. Mit Schreiben vom 11. Juli 1978 hat DDSF den Liefervertrag zum 15. Juli 1979 gekündigt. Die Beteiligten haben aber eine Fortsetzung von Vertragsbeziehungen nicht ausgeschlossen. 9. Das Verhalten der Vertragspartner a) Die Marktstellung 34 Aus der nachfolgenden Übersicht ergeben sich die gesamte Äthanolverkäufe in Dänemark sowie die Marktanteile von DDSF und BP Kemi in diesem Land in den Jahren 1973 bis 1977. >PIC FILE= "T0014642"> Die von "anderen" verkauften Mengen stammten überwiegend aus Frankreich und Deutschland. b) D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.