Europäische Union

2013/649/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der Maissorte MON810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenem Pollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4743) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-02-16

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02013D0649 — DE — 16.02.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der Maissorte MON810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenem Pollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4743) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/649/EU) (ABl. L 302 vom 13.11.2013, S. 44) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1579 DER KOMMISSION vom 18. September 2019   L 244 8 24.9.2019 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/184 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2021   L 55 4 16.2.2021 ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. November 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der Maissorte MON810 (MON-ØØ81Ø-6) gewonnenem Pollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4743) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/649/EU) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MON810, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Aus MON810-Mais gewonnener Pollen als Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoff oder in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen wird für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen. Artikel 3 Kennzeichnung Zum Zweck der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt. Artikel 4 Gemeinschaftsregister Die im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Angaben werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel aufgenommen. ▼M2 Artikel 5 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist Bayer Agriculture BV, Belgien, im Namen der Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten. ▼B Artikel 6 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt 10 Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe. ▼M2 Artikel 7 Adressat Dieser Beschluss ist gerichtet an Bayer Agriculture BV, Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien. ▼B ANHANG ▼M2 a)    Antragsteller und Zulassungsinhaber Name : Bayer Agriculture BV Anschrift : Scheldelaan 460, 2040 Antwerpen, Belgien im Namen der Bayer CropScience LP, 800 N. Lindbergh Boulevard, St. Louis, Missouri 63167, Vereinigte Staaten. ▼B b)    Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse Aus MON-ØØ81Ø-6-Mais gewonnener Pollen, als Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoff oder in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen. Der im Antrag beschriebene genetisch veränderte MON-ØØ81Ø-6-Mais exprimiert das Protein Cry1Ab, das Schutz gegen bestimmte Lepidoptera-Schädlinge gewährt. c)    Kennzeichnung Zum Zweck der spezifischen, in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegten Etikettierungsvorschriften wird „Mais“ als „Bezeichnung des Organismus“ festgelegt. d)    Nachweisverfahren —  Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für die Maissorte MON-ØØ81Ø-6. —  Validiert an gemahlenen Maissamen (zertifizierte Referenzmaterialien [CRM IRMM-413]), bestehend aus Mischungen von genetisch verändertem MON810-Mais und herkömmlichem Mais, durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Zusammenarbeit mit der American Association of Cereal Chemists (AACC), der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission (Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM), Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP)), und GeneScan, Berlin, veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/summaries/Mon810_validation_report.pdf Referenzmaterial: ERM-BF413k zugänglich über die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission, Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) unter der folgenden Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm e)    Spezifischer Erkennungsmarker MON-ØØ81Ø-6 f)    Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt Nicht erforderlich. g)    Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder die Handhabung der Erzeugnisse Nicht erforderlich. h)    Überwachungsplan Nicht erforderlich. i)    Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei der Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr Nicht erforderlich. Anmerkung: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden der Öffentlichkeit über die Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel zugänglich gemacht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.